Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CS 13.2592

published on 22/04/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CS 13.2592
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 S 13.1842, 25/11/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2013 wird zurückgewiesen.

IV. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 7 CS 13.2592 wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen den Widerruf ihrer Aufnahme in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule Regensburg, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wurde, und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Widerrufsbescheid der Beruflichen Oberschule Regensburg vom 31. Oktober 2013.

Die Antragstellerin ist muslimischen Glaubens. Mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 war sie in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule Regensburg aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Widerrufsentscheidung und ihren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Die Aufnahme der Antragstellerin in die Vorklasse der Berufsoberschule habe widerrufen werden können, weil die Schule berechtigt gewesen sei, die Aufnahme von vornherein abzulehnen, denn sie sei nicht bereit, ihren Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) nachzukommen und sich so zu verhalten, dass die Schule ihre Aufgabe erfüllen und sie ihr Bildungsziel erreichen kann. Das sei vor Unterrichtsbeginn für die Schulleitung nicht erkennbar gewesen, weil die Antragstellerin auf den Passfotos in den eingereichten Unterlagen mit Kopftuch abgebildet sei und auch in den zuvor besuchten Schulen lediglich mit Kopftuch am Unterricht teilgenommen habe.

Das Tragen eines Gesichtsschleiers sei ein objektives Unterrichtshindernis. Die Schülerin könne nicht identifiziert werden. Die Gesichtsverhüllung verhindere die Erfüllung des Unterrichtsauftrags der Schule aus pädagogischer Sicht, denn erst die nonverbale Kommunikation durch Mimik und Gestik ermögliche die soziale Interaktion im Klassenverband. Außerdem bestünden Probleme beim Sprachverständnis, weil die Sprache unter dem Schleier sehr gedämpft und deswegen schwer verständlich sei. Die Verschleierung habe auch integrationspolitische Relevanz, weil dadurch der Aufbau von sozialen Beziehungen zu den Mitschülern beeinträchtigt werde. Ferner bestehe bei Versuchen in den naturwissenschaftlichen Fächern durch den Schleier Verletzungsgefahr.

Das Verlangen, während des Unterrichts auf die Gesichtsverhüllung zu verzichten, verletze nicht die Glaubensfreiheit der Antragstellerin, denn es sei durch das Bestimmungsrecht des Staates im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme, gerechtfertigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit und auf Ausrichtung ihrer Lebensführung an ihrer Glaubensüberzeugung besonders gravierend beeinträchtigt werde. Sie habe nicht substantiiert dargelegt, welcher Stellenwert dem Gebot des Tragens eines Niqabs im Rahmen ihrer Glaubensüberzeugung zukommt. Sie bewege sich in der Schule nicht in der Öffentlichkeit, sondern in einem geschützten Raum. Auch in den bislang von ihr besuchten Schulen habe sie keinen Schleier, sondern lediglich ein Kopftuch getragen. Ein Kompromiss zwischen beiden Positionen sei nicht möglich, so dass sich das staatliche Bestimmungsrecht im Unterrichtswesen durchsetzen müsse. Der Widerruf der Aufnahme sei nicht unverhältnismäßig. Er sei ein geeignetes Mittel, ein milderes gebe es nicht. Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 BayEUG seien nicht erfolgversprechend und deshalb auch nicht sinnvoll. Der Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule sei auch nicht die einzige Möglichkeit, den beabsichtigten Schulabschluss zu erwerben. Außerdem habe die Antragstellerin bereits versucht, Lehrer und Mitschüler zu einer Solidarisierung zu bewegen, was zu einer aufgebrachten bis aggressiven Stimmung unter den Mitschülern geführt habe. Es bestehe die Möglichkeit weiterer Störungen des Schulbetriebs in Form von Protestaktionen oder eines Unterrichtsboykotts.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie habe den Stellenwert des Niqabs in Bezug auf ihre religiöse Überzeugung dargelegt und verweist auf eine freie Übersetzung von Suren des Koran. Der Verzicht auf den Schleier bedeute einen Verstoß gegen göttliches Gebot. Religionsfreiheit werde durch das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers geprägt. Es komme darauf an, was er aus religiöser Überzeugung für verbindlich halte.

Organisatorische Erwägungen könnten keinen Vorrang vor dem Grundrecht auf freie Religionsausübung haben. Es bestehe keine Gefahr, dass eine andere Person an ihrer Stelle unter dem Schleier am Unterricht teilnehmen würde. Außerdem habe sie ihre Bereitschaft erklärt, ihre Identität durch eine weibliche Person überprüfen zu lassen. Das Argument, die nonverbale Kommunikation werde gestört, gehe fehl, weil in großen Klassen mit bis zu 30 Schülerinnen und Schülern sich die Lehrkraft nicht mit der Mimik und Gestik der einzelnen Schülerinnen und Schüler befassen könne. Das sei an der Universität bei Vorlesungen mit über 100 teilnehmenden Studierenden auch nicht möglich. Im Übrigen verwundere es, dass der Erfolg in den Fächern Mathematik, Physik oder Chemie davon abhängen solle, dass die Lehrkraft den Schülerinnen und Schülern ins Gesicht blicken kann. Das Argument, die Integration in die Klassengemeinschaft werde behindert, sei unzutreffend, denn es habe sich noch niemand über die Verschleierung der Antragstellerin beschwert. Die Gefährdung bei Versuchen im naturwissenschaftlichen Unterricht sei nicht höher als beim Tragen von Kleidung aus Kunstfaser. Das Tragen des Niqabs sei der Kern ihrer religiösen Überzeugung. Müsste sie ihn ablegen, nähme man der Antragstellerin ihre religiöse Identität. Bei einer volljährigen Schülerin gebe es keinen Erziehungsauftrag mehr, weshalb der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag, gestützt auf Art. 7 Abs. 1 GG, nicht in die Abwägung einbezogen werden könne.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2013 aufzuheben, ihr für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Widerruf der Aufnahme in die Vorklasse der Berufsoberschule anzuordnen.

Der Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel des Beschwerdeverfahrens und die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insoweit wird auf die folgenden Ausführungen Bezug genommen.

Die zulässige Beschwerde, bei der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe geprüft werden, hat keinen Erfolg. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Sie werden zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf Folgendes hinzuweisen:

Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen desNiqabs, einer gesichtsverhüllenden Verschleierung, während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen und sich diese Begrenzung der freien Religionsausübung auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen kann (vgl. BVerfG, U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282).

Die Frage, ob und inwieweit die Verschleierung für Frauen von den Regeln des Islam vorgeschrieben ist, ist umstritten (BVerfG, B.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282). Zu Gunsten der Antragstellerin kann davon ausgegangen werden, dass auch die gesichtsverhüllende Verschleierung unter den Schutzbereich der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierten Glaubensfreiheit fällt.

Die Glaubensfreiheit wird gemäß Art. 4 Abs. 1 GG vorbehaltlos gewährt. Sie wird aber durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukommt (Art. 7 Abs. 1 GG), beschränkt. Das Grundrecht auf Glaubensfreiheit und das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen stehen sich gleichrangig gegenüber. Gemäß dem Grundsatz praktischer Konkordanz begrenzen sie sich wechselseitig in einer Weise, die weder das eine noch das andere bevorzugt und maximal behauptet. Das bedeutet eine wechselseitige Relativierung der beiden Verfassungspositionen. Das Grundrecht der Glaubensfreiheit wird dadurch in der Weise begrenzt, dass seitens einer einzelnen Schülerin als maßgeblich erachtete Verhaltensgebote zwar nicht prinzipiell als unbeachtlich behandelt werden dürfen, sie andererseits aber nur ausnahmsweise beanspruchen kann, von den den Schülerinnen und Schülern abverlangten Verhaltensweisen dispensiert zu werden, die aus der Wahrnehmung des staatlichen Bestimmungsrechts im Schulwesen, wie hier mit dem auf einer offenen Kommunikation beruhenden Unterricht, folgen.

Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen umfasst den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und befugt die staatlichen Stellen zu Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischer Ausgestaltung des Schulwesens. Dazu gehört auch die Unterrichtsmethode, etwa in Form offener Kommunikation, die seit vielen Jahren üblich, im Gegensatz zu einem einseitigen Unterrichtsvortrag der Lehrkraft effizienter ist und die Möglichkeit bietet, auf die Schülerin oder den Schüler individuell oder auch auf die Klasse einzugehen.

Das Bildungs- und Erziehungsprogramm wird vom Staat grundsätzlich unabhängig von den Wünschen der betroffenen Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern bestimmt. Das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen wäre durch kollidierende Erziehungsansprüche Einzelner und grundrechtliche Vetopositionen sonst vielfach blockiert. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantiert zwar auch das Recht, die Lebensführung an den eigenen Glaubensüberzeugungen auszurichten. Die Glaubensfreiheit wäre jedoch überspannt, wenn nicht der Pflicht des Staates, darauf Rücksicht zu nehmen, ihrerseits Grenzen gesetzt wären. Religiöse Minderheiten dürfen und können sich deshalb nicht selbst ausgrenzen, in dem sie sich Unterrichtsinhalten oder -methoden verweigern. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, kann insoweit eingeschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags soweit behindern, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen kann (BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 6 C 25/12 – NVwZ 2014, 81 Rn. 11 ff.). Die Einschränkungsmöglichkeit findet ihre Grenze erst dann, wenn die Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit als typische Begleiterscheinung der staatlichen Ausgestaltung des Schulwesens eine besonders gravierende Intensität erreicht (BVerwG a.a.O., Rn. 21).

Gemessen daran wird die Antragstellerin durch den Widerruf der Aufnahme in die Vorbereitungsklasse der Berufsoberschule nicht in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Der Antragsgegner hat den Grundsatz offener Kommunikation der von ihm konzipierten Unterrichtsgestaltung in zulässiger Weise zu Grunde gelegt. Die offene Kommunikation beruht nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern ist auch auf nonverbale Elemente angewiesen, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werden. Fehlen diese Kommunikationselemente, ist die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört. Bei einer gesichtsverhüllenden Verschleierung einer Schülerin wird eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden. Ein Unterricht auf der Basis offener Kommunikation unter Einbeziehung der Antragstellerin ist dann nicht mehr möglich. Eine Ausweichmöglichkeit für die Schule ist dann nicht annehmbar, wenn sie zu einer Art der Unterrichtsgestaltung führte, die ihrem fachlichen Konzept – offene Kommunikation im Unterrichtsgespräch im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft – in gravierender Weise zuwider liefe (BVerwG, U.v. 11.9.2013 – 6 C 25/12 – NVwZ 2014, 81 Rn. 28). Dies gilt zumindest bei den üblichen Klassenstärken bis etwa 30 Schülerinnen und Schüler. An den Hochschulen übliche Lehrformen bleiben hier außer Betracht. Die Antragstellerin hat deshalb Beeinträchtigungen ihrer religiösen Überzeugung, die sich im Tragen des Niqabs ausdrückt, als typische Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und der seiner Umsetzung zu Grunde liegenden Ausgestaltung des Unterrichts hinzunehmen (BVerwG a.a.O., Rn. 17). Dabei ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag beeinträchtigt wird, wenn unter vergleichbaren Umständen eine Vielzahl von Grundrechtsträgerinnen in gleicher Weise von ihrer Glaubensfreiheit Gebrauch machen wollen (BVerwG a.a.O., Rn. 19).

Eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung ihrer Glaubensfreiheit, die die Grenzen der hinzunehmenden Einschränkungen der Ausrichtung der Lebensführung an der religiösen Überzeugung überschreitet, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

Es ist schon fraglich, ob hier eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit in Betracht kommt. Die Antragstellerin ist nicht mehr schulpflichtig. Bei der Berufsoberschule handelt sich um keine Pflichtschule. Außerdem bestehen alternative Wege, den angestrebten Schulabschluss zu erreichen, zum Beispiel die Externen-Prüfung, die virtuelle Berufsoberschule Bayern (VIBOS) oder der fachgebundene Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte gemäß § 30 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaats Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767; BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert mit Verordnung vom 6. Februar 2013 (GVBl S. 53). Die Antragstellerin ist nicht gezwungen, sich den Einschränkungen ihrer Glaubensfreiheit auszusetzen, um die Hochschulreife zu erreichen. Sie hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Einrichtung einer Schule oder Klasse, in der die Unterrichtung von verschleierten Schülerinnen mit einer geeigneten Unterrichtsmethode möglich ist. Das Recht auf Teilhabe an staatlichen Leistungen im Ausbildungswesen beschränkt sich auf das, was der oder die Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise, insbesondere im Rahmen der haushaltspolitischen Grundsätze und Gegebenheiten, erwarten kann (BVerfG, U.v. 18.7.1972 – 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 – BVerfGE 33, 303). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die gesichtsverhüllende Verschleierung selbst unter den – jedenfalls in Deutschland lebenden – muslimischen Frauen eine seltene Ausnahme ist.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung ihrer an ihrer Glaubensüberzeugung ausgerichteten Lebensgestaltung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Eine besonders gravierende Intensität der Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit kommt nur in Betracht, sofern ein religiöses Verhaltensgebot aus der Sicht der Betroffenen imperativen Charakter aufweist. Hierfür trägt die Antragstellerin die Darlegungslast. Eine Beschränkung auf verbale Behauptungen reicht nicht aus, um ein für sie bestehendes religiöses Gebot von einer nicht abschließend bindenden Orientierung und Anleitung für eine in religiöser Hinsicht optimierte Lebensführung abzugrenzen. Zwar ist insoweit die individuelle Glaubensüberzeugung neben dem Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend. Eine Beeinträchtigung der individuellen Glaubensüberzeugung ist jedoch eher nachvollziehbar, wenn auf ernst zu nehmende Lehrmeinungen oder Glaubenssätze verwiesen wird. Deshalb ist hierfür ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 25. 8. 1993 – 6 C 8/91 – BVerwGE 94, 82). Nach dem Text der Suren des Koran, auf die sich die Antragstellerin bezieht, sollen gläubige Frauen ihre Blicke niederschlagen, ihre Scham hüten und ihre Reize nicht zur Schau tragen. Sie sollen ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten, Vätern, Brüdern, Söhnen und anderen nahen männlichen Verwandten sowie Frauen und auch Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten, zeigen. Insoweit müsste die Antragstellerin nachvollziehbar, gegebenenfalls unter Verweis auf entsprechende Lehrmeinungen, darlegen, dass dieser Glaubenssatz auch die völlige Gesichtsverschleierung umfasst (BVerwG U.v. 25.8.1993 – 6 C 8/91 – BVerwGE 94, 82). Daran fehlt es hier.

Die gemessen an Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 GG zulässige Einschränkung der freien Religionsausübung der Antragstellerin kann sich auch auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage stützen (BVerfG, U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282). Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin gemäß Art. 56 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 465), verpflichtet ist, sich so zu verhalten, dass die Schule ihre Aufgabe erfüllen und sie ihr Bildungsziel erreichen kann. Wie bereits ausgeführt, ist das Tragen eines Niqabs damit nicht vereinbar, weil die offene Kommunikation zwischen Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern als auch den Schülern und Schülerinnen untereinander erheblich eingeschränkt ist. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine abstrakte Möglichkeit der Störung des Unterrichtsablaufs, sondern um eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung eines schulischen Funktionserfordernisses. Anders als zur Abwehr abstrakter Gefahren, beispielsweise einer religiösen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler durch das Tragen eines Kopftuchs durch die Lehrkraft, wird hier eine ausdrückliche Regelung des Tragens einer gesichtsverhüllenden Verschleierung von Schülerinnen während des Unterrichts vom Parlamentsvorbehalt nicht erfordert. Die Pflicht der Schülerin, mit geeigneter Bekleidung am Unterricht teilzunehmen, ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit unmittelbar aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG (vgl. BVerfG, U. v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – BVerfGE 108, 282).

Nachdem die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beruflichen Oberschule Regensburg vom 31. Oktober 2013 damit keinen Erfolg haben kann, war auch die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 GKG. Eine Streitwertfestsetzung für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags ist entbehrlich, weil hierfür nach dem maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 5502).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/04/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. Die Bes
published on 11/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 2012 wird zurückgewiesen.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/06/2016 00:00

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die mit dem Einstellungsbescheid vom 3. September 2014 (Gz: ...) verbundene Auflage „dass bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltschaftliche
published on 17/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 22/04/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. D
published on 22/04/2014 00:00

Tenor I. Die Verfahren mit den Aktenzeichen 7 CS 13.2592 und 7 C 13.2593 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. III. Die Bes
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.