Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2015 - 7 CE 15.1162

published on 07/08/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2015 - 7 CE 15.1162
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Tenor

I.

Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 wird in Nr. III aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren 7 CE 15.1162 wird in beiden Instanzen auf 15.000 Euro festgesetzt.

III.

Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

IV.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung (Az. 7 CE 15.1162) zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller erstrebt die Möglichkeit zur Anmeldung einer Bachelorarbeit und des Ablegens der Bachelorprüfung im Studiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement an der Hochschule A.

Mit auf den 7. Juni 2013 (richtig wohl: 2. Juli 2014) datiertem und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid, dem Antragsteller zugegangen am 11. Juli 2014, hat die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG exmatrikuliert, weil er die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Die Frist für die Bearbeitung des zweiten Prüfungsversuchs seiner Bachelorarbeit sei am 30. Juni 2014 abgelaufen und da er bis zu diesem Termin keine Bachelorarbeit abgegeben habe, werde insoweit die Note „nicht ausreichend“ vergeben; eine zweite Wiederholung der Prüfung sei ausgeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 123 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, seine Bachelorarbeit anzumelden und seine Bachelorprüfung abzulegen, mit Beschluss vom 13. Mai 2015 abgelehnt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller das entsprechende Rechtsschutzbedürfnis fehle. Mit seinem erst am 19. Dezember 2014 bei der Antragsgegnerin abgegebenen Widerspruch vom 18. Juli 2014 habe er die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten und der Bescheid vom 2. Juli 2014 sei in Bestandskraft erwachsen. Soweit der Antragsteller geltend mache, den Widerspruch tatsächlich am Abend des 18. Juli 2014 in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen zu haben und dies u. a. mit den eidesstattlichen Versicherungen zweier Bekannter untermauere, sei deren Vorbringen ebenso wenig glaubwürdig wie seine Darstellung des gesamten Geschehensablaufs. Darüber hinaus habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Antragsgegnerin ihm zu Recht zweimal infolge der Nichtabgabe einer Bachelorarbeit eine sogenannte „Fristfünf“ erteilt und ihn deshalb anschließend zwangsexmatrikuliert habe.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht geltend, sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, weil er seine Widerspruchsschrift vom 18. Juli 2014 noch am Abend desselben Tages im Beisein zweier Zeugen in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen habe. Der angeblich mangelnde Zugang beruhe auf Unregelmäßigkeiten auf Seiten der Antragsgegnerin, die es seiner Ansicht nach auch in anderen - von ihm näher beschriebenen - Angelegenheiten an der gebotenen Sorgfalt mangeln lasse. Einen Anordnungsanspruch habe er ebenfalls glaubhaft gemacht: Zum Einen sei bereits die Frist zur Bearbeitung der Wiederholungsarbeit mangels Bekanntgabe des Ergebnisses seiner ersten Bachelorarbeit nicht in Lauf gesetzt worden. Insoweit habe er weder einen Bescheid vom 21. August 2013 (der im Hinblick auf die bis zum 30.9.2013 laufende Abgabefrist auch verfrüht gewesen wäre), noch eine E-Mail der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014 erhalten. Zum Anderen gebe es keine zwingende rechtliche Bestimmung, die die Bearbeitungsfrist für die zu wiederholende Bachelorarbeit auf lediglich drei Monate beschränke. Und schließlich obliege es gemäß § 12 Abs. 4 SPO der Antragsgegnerin (die im Übrigen die Zuteilung des Themas einer Bachelorarbeit noch im Juni 2014 an ihn verhindert habe), Beginn, Dauer und Ende der Bearbeitungszeit für den Wiederholungsversuch zu bestimmen, die Einhaltung dieser Termine zu überwachen und auch ohne entsprechenden Antrag des Antragsstellers die Ausgabe eines Themas der Bachelorarbeit an ihn durch einen Aufgabensteller zu veranlassen.

Der Antragsteller hat beantragt;

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu gestatten, seine Bachelorarbeit (zumindest vorläufig) anzumelden und seine Bachelorprüfung abzulegen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Juni 2015 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen und Auftrag Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts eingelegt und beantragt,

den Streitwert auf 30.000 Euro festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht habe den Streitwert im Hinblick auf Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs zu niedrig festgesetzt. Der Antragsteller werde ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrags, dessen Bestand vom erfolgreichen Ablegen der Bachelorprüfung abhänge, ein Jahresgehalt von 30.000 Euro beziehen, was im Rahmen der Festsetzung des Streitwerts zu berücksichtigen sei.

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung (Az. 7 CE 15.1162) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und hält auch die Festsetzung des Streitwerts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsakte verwiesen.

II.

Die beiden eingelegten Beschwerden werden gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Beide Beschwerden sind zwar zulässig, in der Sache teilweise begründet ist indes nur die eingelegte Streitwertbeschwerde (Az. 7 C 15.1303).

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht begründet.

a) Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 123 VwGO bleiben auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich - wie er vor allem unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen zweier Bekannter geltend macht - seinen schriftlichen Widerspruch vom 18. Juli 2014 gegen den Bescheid vom 2. Juli 2014 noch am Abend dieses Tages und damit fristgemäß in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen hat. Dies erscheint zwar - u. a. unter Berücksichtigung möglicher Unregelmäßigkeiten auf Seiten der Antragsgegnerin - nicht ausgeschlossen, allerdings lassen die als Anlage 5 und 6 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen in keiner Weise erkennen, in welchem Verhältnis die beiden Bekannten des Antragstellers zu diesem stehen und vor allem, weshalb er gerade sie den Widerspruch vor dem „Verpacken in einen Umschlag, der an die Hochschule A. adressiert war“ hat durchlesen lassen.

Der Sachverhalt bedarf insoweit aber im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Aufklärung, weil dem Antragsteller jedenfalls kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

b) Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass der Antragsteller die in den einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften (vgl. § 10 der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17.10.2001 GVBL S. 686 - RaPO -, § 12 Abs. 1 und 3, § 15 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für Angewandte Wissenschaften-Fachhochschule A. vom 3.3.2011 - APO -, § 12 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Internationales Technisches Vertriebsmanagement an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften - Fachhochschule A. vom 23. 9.2008 - SPO -) normierte Frist zur - bereits zum wiederholten Mal möglichen - Anmeldung und Abgabe einer Bachelorarbeit ungenutzt verstreichen ließ, obwohl er von der Antragsgegnerin auf die erforderliche Einhaltung der Frist und die Folgen einer diesbezüglichen Fristversäumnis hingewiesen worden war. Der Senat verweist auf die zutreffenden Gründe dieser Entscheidung und sieht gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO von einer weiteren Begründung ab.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen folgendes zu bemerken:

Die Argumentation des Antragstellers, es sei keine Frist für das Ablegen der Wiederholungsprüfung einzuhalten gewesen, jedenfalls habe eine solche mangels der Bekanntgabe des Ergebnisses seines - von ihm indes gar nicht unternommenen - Erstversuchs nicht zu laufen begonnen, ist unzutreffend.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 RaPO muss die Wiederholungsprüfung im nächsten regulären Prüfungstermin, in der Regel innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der jeweiligen Prüfung, abgelegt werden. § 12 Abs. 3 APO bestimmt hierzu, dass es sich um das Semester handeln muss, das auf die Ablegung des nicht bestandenen Prüfungsversuchs folgt. Nach § 15 Abs. 1 APO soll das Thema einer Bachelorarbeit so beschaffen sein, dass es bei zusammenhängender Bearbeitung in der Regel in zwei Monaten fertig gestellt sein kann, wobei die Frist von der Ausgabe bis zur Abgabe fünf Monate nicht überschreiten darf und Näheres die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 SPO beträgt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit regelmäßig drei Monate.

Daraus folgt, dass die im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers normierten und aufgestellte(n) Regelfrist(en) grundsätzlich, d. h. außer bei Vorliegen nicht zu vertretender Gründe (vgl. § 8 Abs. 4 RaPO) verbindlich einzuhalten ist bzw. sind. Derartige Gründe hat der Antragsteller jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht oder nachgewiesen.

Entsprechend den genannten Vorgaben hat die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Verwaltungsakte (dort Blatt 13) unter dem 21. August 2013 einen an die aktuelle Adresse des Antragstellers gerichteten, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen, beidseitig bedruckten und damit vollständigen, maschinell erstellten, die Namenswiedergabe eines behördlich Beauftragten (vgl. Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVerWG) enthaltenden Bescheid erlassen, in dem sie dem Antragsteller mitgeteilt hat, die Prüfungskommission habe aufgrund der Überschreitung der Fristen für das Ablegen von Prüfungsleistungen eine nicht ausreichende Note (1. Fristfünf) im Fach Bachelorarbeit und eine nicht ausreichende Note (2. Fristfünf) für das Sommersemester 2013 festgestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 bzw. 26 Abs. 3 RaPO in Verbindung mit § 12 Abs. 3 RaPO müsse er die Wiederholungsprüfung im nächsten regulären Prüfungstermin (hier: Wintersemester 2013/2014 [Hervorhebung im Original]) ablegen. Könne er die Widerholungsfrist aus besonderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten, könne auf Antrag eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Grundes sei glaubhaft zu machen (eidesstattliche Versicherung; Urkunden). Im Krankheitsfall sei stets ein qualifiziertes ärztliches Attest vorzulegen. Werde für ein Fach, bei dem im zweiten Versuch die Note „nicht ausreichend“ erteilt wurde, keine Nachfrist gewährt oder werde die Nachfrist nicht eingehalten, so gelte die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Dies habe die Exmatrikulation zur Folge. Darüber hinaus wies die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Bescheid auch noch darauf hin, dass, sollte er eine Fristfünf für die Bachelorarbeit erhalten haben, diese nur wirksam werde, wenn er die Bachelorarbeit nicht bis zum 30. September 2013 abgelegt habe. Die Bachelorarbeit könne nur einmal wiederholt werden, ansonsten gelte sie als endgültig nicht bestanden mit der Folge der Exmatrikulation. Diplomarbeiten müssten innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für den Erstversuch abgegeben werden, bei Bachelorarbeiten beginne die Bearbeitungsfrist spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für den Erstversuch.

Angesichts dessen ist zunächst das Vorbringen des Antragstellers nicht nachvollziehbar, der Bescheid sei verfrüht verschickt, rückseitig nicht bedruckt, unvollständig und enthalte keine Unterschrift bzw. Zeichnung, all dies spreche dafür, dass ein solcher Bescheid niemals erlassen worden sei. Soweit sich der Antragsteller im Übrigen darauf beruft, diesen Bescheid jedenfalls nicht erhalten zu haben, hält der Senat das angesichts seines eigenen späteren Verhaltens für nicht glaubhaft. Der Antragsteller hat sich nämlich selbst am 11. Januar 2014 mittels einer E-Mail unter dem Betreff „Nochmals wegen Rückmeldung“ im Zusammenhang mit der Abgabe seiner Bachelorarbeit an die Antragsgegnerin gewandt, da er fürchtete, diese nicht bis Mitte März abschließen zu können. Der betreffende, in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Mailverkehr zwischen dem Antragsteller und einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin endet mit einer im Antwortmodus erteilten Information der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014, der Abgabetermin für den Zweitversuch der Bachelorarbeit sei neun Monate nach Erteilung der Fristfünf (30.9.2013), mithin der 30. Juni 2014, soweit mit dem betreuenden Professor nichts anderes vereinbart sei. Zwar macht der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang geltend, jene letzte E-Mail nicht erhalten zu haben, möglicherweise sei sie an einen anderen Studenten gleichen Namens gegangen, dies hält der Senat aber angesichts der im Antwortmodus abgesandten E-Mail und des Umstands, dass der Antragsteller zuvor in seiner Mail nicht nur den Studiengang, sondern auch seine Matrikelnummer angegeben hatte, für nicht glaubwürdig.

Das weitere Beschwerdevorbringen, aus § 12 Abs. 4 SPO ergebe sich die Pflicht der Antragsgegnerin zu einer diesbezüglichen Fristkontrolle bzw. einer Zuteilung des Themas einer Bachelorarbeit, verkennt nicht nur die einem Studierenden an einer Hochschule grundsätzlich obliegende Eigenverantwortung hinsichtlich der Gestaltung und der Organisation seines Studiums, sondern auch die § 12 SPO zugrunde liegende Systematik: Gemäß § 12 Abs. 1 SPO hat sich der Studierende, nachdem er 120 ECTS-Leistungspunkte erreicht hat, zu einer Bachelorarbeit anzumelden, die in der Folge von Professorinnen und Professoren vergeben wird. Sodann werden Beginn und Ende der Bearbeitungszeit durch den Aufgabensteller (Prüfer) festgelegt und zusammen mit dem Thema aktenkundig gemacht (§ 12 Abs. 3 SPO). Erst die nach entsprechender Anmeldung einzuhaltenden Termine überwacht dann das Prüfungsamt und veranlasst gegebenenfalls die Ausgabe des Themas einer Bachelorarbeit (vgl. § 12 Abs. 4 SPO).

Der Vortrag schließlich, die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller in unzulässiger Weise „noch im Juni 2014“ das Anfertigen einer Bachelorarbeit verwehrt, ist bereits nicht ausreichend substantiiert. Im Übrigen erschließt sich auch dem erkennenden Senat nicht, wie der Antragsteller eine noch nicht angemeldete und zugeteilte Arbeit - er will „im Juni 2014“ eine diesbezügliche Rücksprache mit Professor Weiche geführt haben -, deren regelmäßige Bearbeitungszeit drei Monate beträgt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 3 SPO) angesichts des nahenden Fristendes am 30. Juni 2014 noch hätte fertigstellen wollen.

Diese Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

2. Auf die entsprechende Beschwerde war dagegen der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Nr. III aufzuheben und der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 15.000 Euro festzusetzen. Gemäß Nr. 36. 2 bzw. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) können für eine den Berufszugang eröffnende, abschließende (Staats-)Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung bzw. für sonstige berufseröffnende Prüfungen als Streitwert der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens jedoch 15.000 Euro festgesetzt werden. Der Antragsteller hat diesbezüglich einen Arbeitsvertrag vorgelegt, dessen Bestand vom erfolgreichen Ablegen der Bachelorprüfung abhänge. Danach steht ihm ein Bruttogehalt von 30.000 Euro jährlich zu, dieses ist der notwendigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 (§ 47) GKG zugrunde zu legen, allerdings ist dieser Betrag gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Eine (eigene) Kostenentscheidung für das Verfahren der Streitwertbeschwerde erübrigt sich, da dieses Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erhoben werden.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 07/08/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 wird in Nr. III aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren 7 CE 15.1162 wird in beid
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Tenor I. Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2015 wird in Nr. III aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren 7 CE 15.1162 wird in beid
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.