Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 7 CE 14.10162

published on 26/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 7 CE 14.10162
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 17. März 2014 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die LMU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - noch weitere Studienplätze für Studienanfänger. Das Verwaltungsgericht habe die Kapazitätsberechnung infolge der von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffenen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ nicht näher überprüft. Insbesondere sei der mögliche Einsatz von Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in der vorklinischen Ausbildung zu Unrecht nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt worden. Nicht näher geprüft seien auch die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die „Titellehre“ und den Schwund beim Dienstleistungsexport. Schließlich sei die vom Verwaltungsgericht angenommene Überbuchung der Zulassungszahlen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. Mai 2014 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergeben sich - außerhalb der von der LMU festgesetzten Zulassungszahlen - keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger. Die von der LMU mit dem damaligen Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst getroffene „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen“ führt bereits zu einer höheren Aufnahme von Studienanfängern als es der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU entspricht.

Die LMU hat entsprechend der mit dem ... Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Jahr 2011 getroffenen und in ihrem Wortlaut eindeutigen „Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge“ und des im Jahr 2012 hierzu vereinbarten „Nachtrags“ (vgl. hierzu bereits BayVGH, B. v. 26.8.2013 - 7 CE 13.10242 - juris Rn. 10 ff.) ihre Zulassungszahl (letztmalig) für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 für das erste vorklinische Fachsemester auf 906 Studienanfänger erhöht. Ausgehend von der in der Zielvereinbarung in Bezug genommenen festgesetzten Zulassungszahl des Wintersemesters 2010/2011 (= 831 Studienanfänger) liegt darin eine Erhöhung der Zulassungszahl um 75 Studienanfänger. Ausgehend von der Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Wintersemester 2013/2014 (= 843 Studienanfänger) nimmt die LMU infolge der Zielvereinbarung damit 63 Studienanfänger zusätzlich auf.

Die Zielvereinbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen, die pauschale finanzielle Zuwendungen für jeden im Sinn der Zielvereinbarung zusätzlich aufgenommenen Studienanfänger zur Abgeltung der Personal- und Sachausgaben vorsieht, bleibt als Maßnahme zum Ausgleich einer zusätzlichen Belastung (§ 40 Abs. 2 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl. S. 172]) bei der Feststellung der („regulären“) Aufnahmekapazität der LMU (= 843 Studienanfänger) unberücksichtigt und ist in der Kapazitätsberechnung gesondert ausgewiesen (= Erhöhung der „regulären“ Zulassungszahl um 63 Studienanfänger auf die Zielzulassungszahl von 906 Studienanfängern). Eine dauerhafte Erhöhung der Aufnahmekapazitäten ist damit nicht verbunden, weil die zusätzlichen finanziellen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber nur befristet für die Zeit der Erhöhung der Zulassungszahlen zur Verfügung gestellt werden.

Einen Anspruch auf weitergehenden Ausbau der Ausbildungskapazität der LMU, insbesondere auf Aufnahme einer bestimmten Anzahl von Studienanfängern als „vorübergehende Überlast“ zusätzlich zur bestehenden Aufnahmekapazität, hat die Antragstellerin nicht. Die Teilhaberechte der Hochschulbewerber stehen nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei vorrangig dem Gesetzgeber (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 27.9.2011 - 7 CE 11.10758 u. a. - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Antragstellerin kann demnach nicht verlangen, dass die LMU - über den Wortlaut der Zielvereinbarung hinaus - die festgesetzte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern erhöht und der Freistaat ... zu diesem Zweck weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.

b) Für das Verwaltungsgericht bestand in Bezug auf die Kapazitätsberechnung kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung, weil sich aus den Einwänden der Antragstellerin - auch in der Gesamtbetrachtung - nicht ergibt, dass die („reguläre“) Aufnahmekapazität der LMU höher liegen könnte als die festgesetzte und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 bereits ausgeschöpfte Zulassungszahl von 906 Studienanfängern.

aa) Die LMU ist nicht verpflichtet, Lehrpersonen der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin in weitergehendem Umfang als in der Kapazitätsberechnung angegeben in das Lehrangebot der streitgegenständlichen Lehreinheit (Vorklinische Medizin) einzubeziehen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die medizinischen Fakultäten aus kapazitätsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet sind, Lehrkräfte aus den beiden klinischen Lehreinheiten in den zur vorklinischen Ausbildung gehörenden Lehrveranstaltungen einzusetzen und damit das vorklinische Lehrpersonal zu entlasten. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung der Lehrpersonen, unter bestimmten Voraussetzungen Lehrtätigkeiten in verwandten Fachgebieten zu erbringen (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 9 ff. m. w. N.; B. v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u. a. - juris Rn. 30 m. w. N.).

Grundlage dieser ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung sind die für die Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschulen einschlägigen kapazitätsrechtlichen Bestimmungen. Danach ist der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin der Lehreinheit Vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU ist in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs und somit für die streitgegenständliche Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester (Vorklinik) grundsätzlich (allein) diese Lehreinheit (Vorklinik) und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen (§ 44, § 45 HZV). Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der LMU bleibt bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität unberücksichtigt, solange das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt (§ 48 Abs. 1 HZV).

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Lehrpersonal anderer Lehreinheiten tatsächlich Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt, trifft die LMU ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit. Die LMU hat bei der Beteiligung anderer Lehreinheiten zwar zu berücksichtigen, dass der für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin festgelegte Curricularnormwert, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden im Studiengang erforderlich ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HZV) und der bei der Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der LMU anzuwenden ist (§ 50 Abs. 1 Satz 2 HZV), in der Summe der auf die beteiligten Lehreinheiten entfallenden Curricularanteile (§ 50 Abs. 4 HZV) nicht überschritten wird. Im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts ist die LMU in der Gestaltung von Lehre und Studium jedoch frei. Sie ist insbesondere, solange das Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs selbst sicherstellen kann, nicht zu einer Beteiligung anderer Lehreinheiten verpflichtet.

Die LMU hat - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - im streitgegenständlichen Wintersemester 2013/2014 den nach der Anlage 7 zu § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV festgelegten Curricularnormwert für den vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (2,42) auf die am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und in der Summe nicht überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Chemie mit einem Curricularanteil von 0,0489, Physik mit einem Curricularanteil von 0,0579, Medizin Vorklinik mit einem Curricularanteil von 1,9541, Klinisch-theoretische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,0927 und Klinisch-praktische Medizin mit einem Curricularanteil von 0,1993). Die LMU hat somit auch Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische und Klinisch-praktische Medizin für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin eingesetzt, soweit sie dies fachlich und organisatorisch für möglich und sachgerecht erachtet hat. Zu einer weiteren Beteiligung des Lehrpersonals dieser Lehreinheiten und damit verbunden einer Erhöhung des Curricularanteils dieser Lehreinheiten zulasten des sich entsprechend verringernden Curricular(eigen)anteils der für die Ausbildung der Studenten im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin berufenen Lehreinheit Vorklinische Medizin ist die LMU nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

bb) Entgegen der Annahme der Antragstellerin ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) die Studienanfängerzahl des nicht zugeordneten (importierenden) Studienganges nicht um einen Schwund zu reduzieren (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 19 f. m. w. N.). Die im Rahmen der „Titellehre“ zu erbringenden Lehrleistungen (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 7 CE 13.10296 u. a. - juris Rn. 15 ff. m. w. N.) sind nach Maßgabe des § 47 HZV als „Lehrauftragsstunden“ ausgewiesen und Bestandteil der Kapazitätsberechnung der LMU. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht hierzu nicht.

c) Im Hinblick darauf, dass alle die Ausbildungskapazität der LMU erschöpfenden 906 Studienplätze vergeben sind, kommt es auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage zur kapazitätsrechtlichen Wirksamkeit der - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit 925 immatrikulierten Studienanfängern vorgenommenen Überbuchung der Zulassungszahl (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV) nicht an.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www...de/...pdf/...pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 22/06/2015 00:00

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend unter den Antragstellern 1 weiteren Studienplatz des 2. Fach
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Tenor I.Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II.Der Antragsgegner wird verpflichtet, umgehend unter den Antragstellern 4 weitere Studienplätze des 1. Fachse
published on 19/04/2018 00:00

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu tr
published on 19/04/2018 00:00

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu tr
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.