Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Apr. 2018 - RO 1 HV 18.10000 u. a.

published on 19/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Apr. 2018 - RO 1 HV 18.10000 u. a.
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Gericht

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Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsteller zu tragen.

IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum Studium der Humanmedizin (Medizin Vorklinik) an der Universität R. (UR), 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2017/2018 zugelassen zu werden.

Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2017/2018 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber vom 10.5.2017 (Zulassungszahlsatzung 2017/2018) wurden die Zulassungszahlen für den Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt gem. § 1 Abs. 1c) wie folgt festgesetzt:

Fachsemester

1

2

3

4

Medizin, 1. Studienabschnitt

225

0

219

0

Aus der zum 1.12.2017 erstellten amtlichen Statistik (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 5.12.2017 und vom 20.12.2017) ergibt sich, dass im WS 2017/2018 im 1. Studienabschnitt Humanmedizin, Staatsexamen, im 1. Fachsemester 225 Studienplätze - entsprechend der festgesetzten Zulassungszahl - besetzt wurden. Für den gesamten vorklinischen Studienabschnitt liegt die festgesetzte Zulassungszahl bei 444 Studenten. Eingeschrieben sind 444 Studenten. Von den Studenten der Fachsemester 1 bis 4 ist jeweils 1 Student beurlaubt. Eine Mehrfachbeurlaubung liegt für einen Studenten im 3. Fachsemester vor.

Fachsemester

1

2

3

4

Eingeschriebene Studierende

225

3

214

2

Davon beurlaubt

1

1

1

1

Davon mehrfach beurlaubt

0

0

1

0

Die Antragsteller haben jeweils die Zulassung zum 1. Fachsemester beantragt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Universität habe ihre tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründungen Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie außerhalb oder innerhalb der Kapazität, gegebenenfalls nach Maßgabe eines Losverfahrens, vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität R. im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Zulassungszahlsatzung 2017/2018 vom 10.5.2017 hingewiesen. Danach sei für das Wintersemester 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 225 Studenten festgesetzt worden. Mangels Kapazität bestehe seitens der Antragsteller kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Staatsexamen), 1. Fachsemester, im WS 2017/2018 an der Universität R. Mit den 225 Studienplätzen, die im Wege des zentralen Vergabeverfahrens durch die Stiftung für Hochschulzulassung allesamt besetzt worden seien, sei die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin an der Universität R. erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Das Gericht befindet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller in gemeinsamer Entscheidung (§ 93 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO), dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin (Staatsexamen) verfügbar sind.

2. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV), GVBl. S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K vom 18.6.2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 (GVBl. S. 96).

2.1. Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9.5.2007 (GVBl. S. 320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.7.2015 (GVBl. 301) können die Hochschulen durch Satzung Zulassungszahlen festsetzen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHZG sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Zulassungszahl ist dabei nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 BayHZG die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayHZG wird die Zulassungszahl auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt.

2.2. Nach § 42 Abs. 1 HZV ermittelt sich die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).

2.2.1. Die jährliche Aufnahmekapazität im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BayHZG des Studiengangs Medizin (Staatsexamen) der Lehreinheit Vorklinische Medizin (vgl. § 44 Abs. 3 HZV zur Untergliederung des Studiengangs Medizin in einen vorklinischen und einen klinischen Teil) wird dabei in zwei Verfahrensschritten festgestellt.

Gemäß § 43 HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes (CNW) ermittelt. Nach § 50 Abs. 1 HZV bestimmt der CNW den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Dem CNW kommt dabei die Qualität einer Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt zu. Er stellt keine bloße Rechengröße dar (VGH BW, U.v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - juris Rn. 55, s. ferner unten, Ziff. 2.2.2.). Der Berechnung der Aufnahmekapazität sind die in Anlage 7 der HZV aufgeführten CNW zugrunde zu legen, § 50 Abs. 1 Satz 2 HZV. Für den Studiengang Medizin (Vorklinischer Teil) ist der CNW mit 2,42 festgesetzt. Gemäß § 50 Abs. 4 HZV wird der CNW zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), § 50 Abs. 4 Satz 1 HZV. Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind dabei aufeinander abzustimmen, § 50 Abs. 4 Satz 2 HZV.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 HZV sieht vor, dass ein Studiengang der Lehreinheit zuzuordnen ist, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Da in dem an der UR angebotene Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor of Science - B. Sc.) der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden im vorklinischen Bereich Humanmedizin nachgefragt wird, ist er diesem Studiengang zuzuordnen. Beide Studiengänge bilden eine Lehreinheit, § 44 Abs. 1 Satz 2 HZV. Aufgrund der seit dem WS 2012/2013 bestehenden gemeinsamen Kapazitätsberechnung für die Studiengänge Humanmedizin (Staatsexamen - Vorklinischer Teil) und Molekulare Medizin (Bachelor of Science - B. Sc.) muss neben dem genannten CNW für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen) (§ 50 HZV) auch die Bandbreite für den CNW des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin (§ 59 HZV) berücksichtigt werden.

Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 ff. HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen auch die zu erwartende Schwundquote gehört (§ 53 HZV). Die Studienanfängerzahl ist danach zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.

2.2.2. Vorliegend hat die UR für den Studiengang Humanmedizin (Staatsexamen - Vorklinischer Teil), zunächst einen Gesamt - CNW in Höhe von 2,7132 (vgl. Kapazitätsberechnung) ermittelt, der den Normwert von 2,42 überschreitet. Bei den CNW handelt es sich materiell um abstrakte Normwerte (zur Rechtsnormqualität s. bereits oben Ziff. 2.2.1.), die aus einer Vielzahl konkreter Studienpläne abgeleitet wurden und sich an der maximalen Auslastung der Hochschule orientieren (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 u.a. - juris; BayVGH B.v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10023 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 29.6.2011 - 7 CE 11.10338, 7 CE 11.10339, 7 CE 11.10340, 7 CE 11.10341, 7 CE 11.10342 u.a. - juris). Sie sind für die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen verbindlich, ihre Einhaltung ist zwingend zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 u.a. - juris Rn. 10; OVG NW, B.v. 10.1.2018 - 13 C 43/17 - juris). Ein darüber hinaus gehender Anspruch des einzelnen Studienbewerbers auf Unterschreitung des festgesetzten CNW - mit der Konsequenz einer Erhöhung der zur Verfügung stehenden Studienplätze - besteht nicht (BayVGH, B.v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 - juris Rn. 10). Überschreitet der CNW, den die Hochschule in Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung ermittelt hat, den nach Anlage 7 zu § 50 HZV festgesetzten Wert, ist die Hochschule verpflichtet, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG, die Beachtung des CNW zu gewährleisten (vgl. hierzu: OVG NW, B.v. 3.9.2013 - 13 C 52/13, 13 C 53/13, 13 C 52/13, 13 C 53/13 - juris). Die Hochschulen sind zwar im Rahmen des geltenden CNW in der Gestaltung von Lehre und Studium frei (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2011 - 7 CE 11.10338, 7 CE 11.10339, 7 CE 11.10340, 7 CE 11.10341, 7 CE 11.10342 u.a. - juris). Sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten. Im Unterschied zu den vergangenen Semestern wendet die UR die sog. „85%-Regelung“ nicht mehr an (vgl. dazu BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 7 CE 17.10002 - juris):

„Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. - juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt - entgegen der Annahme der Antragstellerin - nicht zu einer geringeren Anzahl von Studienplätzen. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient - ausschließlich - dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Würden - wie von der Antragstellerin gewünscht - die betreffenden Veranstaltungen entsprechend dem tatsächlich anfallenden Aufwand mit 100% angesetzt, würde sich der Curriculareigenanteil erhöhen und sich damit die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität rechnerisch vermindern. Das Vorgehen der UR bei der Berechnung ihrer Aufnahmekapazität wirkt sich insoweit kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen aus (vgl. dazu zuletzt: BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 7 CE 17.10013 u.a.).“

2.2.3. Die nunmehrige Handhabe des Antragsgegners, die für die jeweiligen Lehreinheiten ermittelten Eigen- und Fremdanteile proportional um den Kürzungsfaktor 89,1936% zu mindern, um den vorgegebenen CNW von 2,42 einzuhalten, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer anteiligen Kürzung der Curricularanteile („Stauchung“) schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des BayVGH, B.v. 29.6.2011, a.a.O. an:

„Die LMU hat diese gesetzlichen Vorgaben nicht beachtet. Sie hat den Curricularnormwert von 2,42 nach eigenen Angaben auf die am Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt und dabei den Curricularnormwert in der Summe überschritten (beteiligte Lehreinheiten sind: Naturwissenschaften mit 0,1905, Vorklinik mit 1,9541, Klinik mit 0,2874 = Summe: 2,432). Die Curricularnormwerte, die sich an der maximalen Auslastung der Hochschulen orientieren, sind abstrakte Normwerte, die aus vielen konkreten Studienplänen abgeleitet wurden (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, RdNr. 2 ff. zu § 13 Kapazitätsverordnung). Die Hochschulen sind dabei im Rahmen des geltenden Curricularnormwerts in der Gestaltung von Lehre und Studium frei (vgl. Bahro/Berlin a.a.O. RdNr. 2). Sie haben diesen Rahmen bei der Gestaltung des Studiengangs allerdings auch zu beachten. Der Senat hat deshalb bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 27. August 2010 (Az. 7 CE 10.10278 RdNr. 34) ausgeführt, dass die (wenn auch geringfügige) Überschreitung des Curricularnormwertes durch eine (anteilig auch) den Curriculareigenanteil treffende Kürzung auf den geltenden Curricularnormwert von 2,42 zurückzuführen ist.“

Ebenso: OVG NW, B.v. 31.7.2012 - 13 B 589/12 - juris.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums der Hochschule (BVerwG, B.v. 18.9.1981 - 7 N 1/79 - juris) keine grundsätzliche Verpflichtung (mit korrespondierendem Anspruch der Studienbewerber) zur Rückführung auf den vorgegebenen CNW durch Anwendung eines „Stauchungsfaktors“ bestünde (vgl. auch VG München, B.v. 23.6.2017 - M 3 E L 16.10105 - juris Rn. 45 ff.).

2.2.4. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 HZV) nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Beschluss des BayVGH v. 21.7.2017 - 7 CE 17.10096 - juris:

„Sie entscheidet eigenverantwortlich und im Rahmen des ihr zustehenden Organisationsermessens, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studenten im jeweiligen Studiengang beteiligt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris Rn. 11 m.w.N.). Solange sie den Curricularnormwert in der Summe nicht überschreitet, ist ihre Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung der Studenten beteiligten Lehreinheiten vom Gericht nicht zu beanstanden. Die spezifischen Einwände der Antragstellerinnen in Bezug auf die von der LMU gewählten Gruppengrößen, Anrechnungsfaktoren oder den Aufwand einzelner Lehrveranstaltungen greifen damit im Ergebnis ebenso wenig durch wie die Einwände (in Bezug auf die Wahlfächer oder Seminare mit klinischen Bezügen) gegen den jeweiligen Umfang der Beteiligung anderer Lehreinheiten an der Ausbildung der Studierenden.“

Die UR hat durch die von ihr gewählte Vorgehensweise den CNW von 2,42 (nachgerechnet: 2,4199) für das WS 2017/2018 nicht überschritten. Neben einem Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,6218 (errechnet: 1,8183 und prozentual um den Faktor 89,1936% gekürzt) hat sich die UR (entsprechend der Praxis der vergangenen Semester) der folgenden Einheiten bedient:

- Import aus der Chemie: 0,1070 - Import aus der Biologie: 0,2125 - Import aus der klinisch-praktischen Medizin: 0,2468 - Import aus der klinisch-theoretischen Medizin: 0,1174 - Import aus der Psychologie: 0,0921 - Import aus diversen Lehreinheiten: 0,0223 Die dargestellten Curricularfremdanteile ergeben sich nach entsprechender Multiplikation mit dem Faktor 0,891936 (entspricht 89,1936%).

2.3. Für die Molekulare Medizin B. Sc. ergibt sich aufgrund der Prüfungsordnung vom 3.6.2013 ein Curricularwert in Höhe von 3,9869. Dieser liegt zwar höher als der vor diesem Zeitpunkt errechnete Curricularnormwert von 3,6150. Er hält sich aber innerhalb der nach Anlage 8 zu § 59 HZV zulässigen Bandbreite von 3,35 bis 4,5. Die neue Prüfungsordnung wirkt sich auf die Kapazität bei einem Curriculareigenanteil von 2,1273 (gegenüber 2,1284 nach der alten Prüfungsordnung) nicht aus (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.12.2016 - RO 1 E HV 16.10088 u.a.) Nach der vorgelegten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin ergibt sich wie im vergangenen Wintersemester 2016/2017 ein Gesamt - CNW von 3,9869.

2.4. Das Lehrangebot ist auch nicht durch zusätzlichen Einsatz weiterer Lehrpersonen aus dem klinischen Bereich, die in der Klinik ihre Lehrverpflichtung nicht erfüllen können, aufzustocken. Der vorklinische Teil des Studiengangs Humanmedizin ist der Lehreinheit vorklinische Medizin (Vorklinik) zugeordnet (§ 44 Abs. 3 Satz 3 HZV). Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität der Universität ist daher in Bezug auf den vorklinischen Teil des Studiengangs grundsätzlich allein diese Lehreinheit und das dieser Lehreinheit nach Maßgabe der Anlage 6 zu § 45 Abs. 1 Satz 2 HZV zugeordnete Lehrpersonal zugrunde zu legen. Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der Universität bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Vorklinische Medizin Dienstleistungen (Lehrveranstaltungsstunden) im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin erbringt. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, trifft die Universität - unter Berücksichtigung der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen - ausschließlich im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10004 - juris; B.v. 10.1.2012 - 7 ZB 11.783 - juris; B.v. 24.7.2009 - 7 CE 09.10058 - juris; B.v. 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 - juris; OVG NRW, B.v. 2.3.2010 - 13 C 11/10 - juris). Etwas anderes kann - wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - allenfalls dann gelten, wenn die Lehrpersonen in der Vorklinik nicht in der Lage sein sollten, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen. Entsprechend den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19.4.2013 (7 CE 13.10004 - juris) und vom 11.4.2011 (Az. 7 CE 11.10004 u.a. - juris) wird an der UR klinisches Personal bereits in mehr als ausreichendem Umfang in die Ausbildung der Vorklinik einbezogen.

2.5. Das für die Kapazitätsberechnung zu ermittelnde Lehrangebot bemisst sich allein anhand der vorhandenen Stellen für das mit Lehraufgaben betraute hauptberufliche wissenschaftliche Personal, der Lehraufträge und der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen, Art. 4 Abs. 1 S. 2 BayHZG. Selbst wenn das Lehrangebot entgegen § 2 Abs. 2 S. 3 Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) v. 14.2.2007 (GVBl. 201) nicht vorrangig von Professorinnen und Professoren, sondern überwiegend von verbeamtetem Lehrpersonal der BesGr. A13 und A14 erbracht wird, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf eine (fiktive) Erhöhung der Professorenzahl und damit auf eine Erhöhung des Lehrangebotes (BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris). Die Anzahl der verfügbaren Stellen des Lehrpersonals beläuft sich wie im Vorjahr auf unverändert 39,25 (vgl. Kapazitätsberechnungen Vorklinische Medizin 2016/2017 und 2017/2018). Änderungen haben sich insoweit ergeben, als eine Juniorprofessur (Deputat 7 SWS) ausgeschieden ist. Die derzeit unbesetzte W2-Stelle wurde von der UR nach dem Stellenprinzip mit 9 SWS angesetzt. Eine A14 a.Z. Stelle (7 SWS) wurde gegen eine A13 a.Z. Stelle (5 SWS) getauscht. Die nunmehr zwei A 14 a.Z. - Stellen und die insgesamt 18 A 13 a.Z. - Stellen wurden korrekt mit einer Lehrverpflichtung von 7 bzw. 5 SWS (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5 LUFV) eingestellt. Keine der Stellen der Humanmedizin (Staatsexamen) im Vorklinikum ist ausweislich der vorgelegten Kapazitätsberechnung mit einem in E14 oder E15 eingruppierten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis besetzt.

2.5.1. Soweit in Bezug auf den Dienstleistungsexport für die Studiengänge Sport für das Lehramt und Bewegungswissenschaft, konkret die Stellenzuordnung von Frau Dr. W. (Vorlesung Physiologie) und Frau Dr. K. (Vorlesung Anatomie), Fehler geltend gemacht werden, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass beide in der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung zutreffend berücksichtigt wurden. Frau Dr. W. ist am Lehrstuhl für Physiologie tätig und mit einem Deputat von 9 SWS veranschlagt. Frau Dr. K. ist auf einer 0,25 E13-Stelle verbucht und mit einem Deputat von 2,5 SWS in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt.

Auf die Rechtsprechung des BayVGH wird hinsichtlich einer namentlichen Benennung des Stelleninhabers im Stellenplan hingewiesen (B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 - juris):

„Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Kapazitätsberechnung auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ein die Namen der jeweiligen Stelleninhaber enthaltender Stellenplan fehlt. Denn bei der (gerichtlichen) Überprüfung der Kapazitätsberechnung kommt es wegen des gel-tenden abstrakten Stellenprinzips auf die tatsächliche Besetzung der einer Lehreinheit zuge-wiesenen Stellen und damit auf die Namen der jeweiligen Stelleninhaber nicht an. In der un-terbliebenen Vorlage einer entsprechenden Aufstellung liegt daher kein ergebnisrelevanter Verfahrensmangel (stRspr d. Senats, z.B. B.v. 26.8.2011 - 7 CE 11.10712 u.a. m.w.N. - juris).“

2.5.2. Weitergehende Bedenken gegen die Ermittlung des Lehrangebots sind nicht geltend gemacht worden und für das Gericht i.Ü. auch nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen dem bei der Ermittlung des Lehrangebots berücksichtigten Personal und der vorgelegten Bewirtschaftungsliste.

2.5.3. Dementsprechend hat sich gegenüber dem Vorjahr, bei dem die Lehrverpflichtungen ordnungsgemäß ermittelt wurden (VG Regensburg, B.v. 14.12.2016 - RO 1 E HV 16.10160 u.a.; BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - juris), auch die Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) der Lehrverpflichtungen von 271,5 nicht geändert. Lediglich die Lehraufträge sind von 1,5 SWS auf 1,0 SWS gefallen (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 19.9.2017).

2.5.4. Beim Lehrangebot waren wie im Vorjahr Deputatsminderungen von 2 SWS für den Studiendekan und von 1 SWS für den Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. zu berücksichtigen. Die bis zu 25 v.H. (hier: 2,25 SWS) mögliche Ermäßigung der Lehrverpflichtung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 LUFV) wurde nicht ausgeschöpft.

Schon in der Vergangenheit wurde die Deputatsminderung von 2 SWS für den Studiendekan überprüft und nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris).

Auch die Deputatsminderung von 1 SWS für den Studienfachberater Prof. Dr. W. ist zulässig. Prof. Dr. W. amtiert ausweislich der Homepage der Fakultät (Stand: 12.4.2018) nach wie vor als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin B. Sc. (http://www.uni-r.de/biologie-vorklinische-medizin/medizinische-zellbiologie/bachelorstudiengang-molekulare-medizin/ansprechpartner/index.html). Ausweislich eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 21.6.2012 ergibt sich, dass die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. W. für die Dauer seiner Amtszeit als Studienfachberater für den Studiengang Molekulare Medizin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV von neun auf acht SWS ermäßigt wird und damit um weniger als die zulässigen 25 v.H. (hier: 2,25 SWS). Die Deputatsreduzierung ist wegen der Aufgaben des Studienberaters, z.B. die Beratung von Bewerbern um einen Studienplatz für das erste und höhere Fachsemester im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin und die Beratung in Studienfragen, erforderlich, da es sich um eine hauptberufliche Aufgabe eines Professors handelt, § 9 Abs. 1 BayHSchPG (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz v. 23.2.2011, i.d.F. v. 22.7.2014).

3. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayHZG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV liegen der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden zu Grunde, die die Lehreinheit als Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 48 Abs. 1 HZV). Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV).

3.1. Der Dienstleistungsexport hat sich im streitgegenständlichen Semester gegenüber dem WS 2016/2017 von 60,8775 SWS auf 62,0075 SWS erhöht. Der Erhöhung liegen ausweislich der Kapazitätsberechnung steigende Studierendenzahlen in den nicht zugeordneten Studiengängen Zahnmedizin Staatsexamen (Aq/2: 44 statt 43 im WS 2016/2017) und Biologie B. Sc. (Aq/2: 98,5 statt 95,5 im WS 2016/2017) zu Grunde, § 48 Abs. 2 HZV. Die der Berechnung zugrundeliegenden Studienanfängerzahlen der nachfragenden Studiengänge (wobei die UR hier die Referenzsemester SS 2016 und WS 2016/2017 zu Grunde gelegt hat) hat das Gericht mit der vorgelegten Studierendenstatistik (Stand: 1.12.2016) abgeglichen. Die dort genannten Zahlen für die beiden Referenzsemester (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 30.4.2012 - 7 CE 12.10044 u.a. - juris Rn. 19) decken sich mit den Angaben der Kapazitätsberechnung.

Das bereinigte Lehrangebot ist dementsprechend von 212,1225 SWS auf 210,4925 SWS gesunken (nachgerechnet: 271,5 SWS + 1 Lehrauftragsstunde - Dienstleisungsexport v. 62,0075 ergibt 210,4925).

3.2. Einen Dienstleistungsexport für die Studiengänge Sport für das Lehramt anzusetzen ist gerechtfertigt, da zum einen die Vorlesungen, die im Rahmen des Exports von Lehrpersonal der Vorklinischen Humanmedizin für Studierende der Studiengänge Sport für das Lehramt abgehalten werden, separate Veranstaltungen für die Studierenden der Studiengänge Sport für das Lehramt sind. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass die Studierenden der Studiengänge Sport für das Lehramt ohne weiteres an den Vorlesungen für Mediziner teilnehmen können, da die Ausbildungsintensität in medizinischen Fächern für Medizinstudenten erheblich von der für Sportstudenten abweicht. Bedenken gegen die Richtigkeit des berechneten Bedarfs im Hinblick auf die Vorgaben des § 48 Abs. 2 HZV unter Berücksichtigung der Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge (CAq; vgl. Anlage 5 zu § 43 HZV) bestehen nicht. Insbesondere gilt dies auch hinsichtlich des Dienstleistungsexports für den Studiengang Biologie. CNW für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens müssen nicht durch Rechtsnorm festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764 - juris; B.v. 20.10.2009 - 7 CE 09.10565 - juris). Bei der Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen ist auch nicht nach § 48 Abs. 2 HZV nur auf die tatsächlichen Zahlen der Studienanfänger abzustellen. Auszugehen ist vom tatsächlichen Bedarf, was nach der Rechtsprechung u.a. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die vorhandenen Zahlen nicht um einen Schwund zu reduzieren sind (BayVGH, B.v. 26.8.2014 - 7 CE 14.10162 - juris). Doppel- und Zweitstudierende reduzieren den Export aus der Vorklinik in die Zahnmedizin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2009 - 7 CE 08.10683 - juris).

3.3. Hinsichtlich des Studiengangs Bewegungswissenschaften legt die UR (kapazitätsgünstig) einen gegenüber dem Vorjahr verringerten Dienstleistungsexport zugrunde (0,4400 statt 0,7450).

3.4. Soweit vorgetragen wird, dass der Dienstleistungsexport für den Bachelor-Studiengang Biologie Sc. zu hoch angesetzt worden sei, verweist das Gericht auf den Beschluss des BayVGH v. 23.2.2017 - 7 CE 17.10011 - juris Rn. 10:

„Im Übrigen hat der Senat auch den Dienstleistungsexport in die Studiengänge Zahnmedizin, Lehrämter Sport und Biologie - zum Teil mehrfach - überprüft und jeweils unbeanstandet gelassen (z.B. B.v. 12.4.2012 - 7 CE 11.10764; B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 u.a. - jeweils juris).“

3.5. Zutreffend wurden bei der Berechnung des gesamten Curricularwerts Vorlesungen berücksichtigt, die Studenten der Molekularen Medizin gemeinsam mit Medizinstudenten besuchen. Diese sind in die Berechnung einzubeziehen, da sie von den Studierenden der Molekularen Medizin gemäß der entsprechenden Prüfungsordnung zu besuchen sind und somit eine Lehrnachfrage darstellen. Im Curricularwert ist die gesamte Lehrnachfrage eines Studiengangs abzubilden. Die Berechnung des Curricularwertes für die Molekulare Medizin wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits überprüft und als kapazitätsgünstig nicht beanstandet (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris).

3.6. Die Gruppengröße für Vorlesungen des Studiengangs Humanmedizin, Staatsexamen, wurde bereits in der Vergangenheit kapazitätsgünstig von 180 auf 200 Teilnehmer heraufgesetzt. Bei der Gruppengröße handelt es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte CNW eingehalten werden kann. Da dies erreicht wird, ist eine weitere Anhebung der Gruppengröße nicht geboten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.12.2014 - 7 CE 14.10212 - juris; B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 u.a. - juris):

„Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine weitere Anhebung der Gruppengröße für Vorlesungen von 200 auf 230 für geboten hält, ist das aus rechtlicher Sicht nicht veranlasst. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat (B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 - juris), handelt es sich bei der Gruppengröße um eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation, deren Höhe so zu bestimmen ist, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert (§ 50 HZV) eingehalten werden kann. Da vorliegend der Curricularnormwert von 2,42 nicht überschritten wird und das Kapazitätsrecht ohnehin keine Korrektur der Gruppengröße entsprechend der Ausbildungswirklichkeit verlangt, ist eine weitere Anhebung nicht geboten (BayVGH B.v. 11.4.2011 - 7 CE 11.10004 Rn. 27 - juris).“

Zu einem Kapazitätsverbrauch durch den Studiengang Molekulare Medizin hat sich der BayVGH mehrfach geäußert, vgl. B.v. 23.2.2017 - 7 CE 17.10011 - juris Rn. 13:

„Auch mit dem Einwand, Studierende des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin belasteten die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise („legitimierten eine Übertragung von der Kapazität von der Vorklinischen Medizin in den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin“), kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 36 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde (vgl. dazu: BayVGH, B.v. 13.4.2013 - 7 CE 13.10003).“

In diesem Sinne bereits: B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris Rn. 26 f.:

„8. Kapazitätsverbrauch durch den Studiengang Molekulare Medizin‘ Auch mit dem Einwand, die Auswahl der Studienanfänger im Bachelorstudiengang 'Molekulare Medizin' belaste die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) in kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennender Weise, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 28 Studienplätzen für den Bachelorstudiengang die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Humanmedizin über Gebühr in Anspruch nehmen würde.“

Für die Curricularwertberechnung wird von einer Gruppengröße der Seminare von 20 Studenten ausgegangen. Dies entspricht der Regelung in der Approbationsordnung. Dem Normgeber steht zwar keine Regelungsbefugnis für eine Studienordnung der UR zu, soweit sich aus der Approbationsordnung aber ein für den Studienablauf maßgeblicher Wert einer Gruppengröße für die Ausbildung ergibt, ist dies wegen des zu regelnden Mindeststandards für die Approbation zulässig. Die Festsetzung der Gruppengröße beruht auf Erfahrungen in der medizinischen Ausbildung, dass bis zu dieser Gruppengröße mit der erforderlichen guten Wissensvermittlung gerechnet werden kann. Dass bei Erhöhung der Zahl der Seminarteilnehmer die Wissensvermittlung erschwert wird, entspricht allgemeiner Erfahrung. Anhaltspunkte dafür, dass in der Approbationsordnung und in der auf dieser beruhenden Gruppengröße in der Ausbildung zu hohe Anforderungen gestellt und damit zu wenig Studenten ausgebildet würden, sind nicht gegeben.

Bei allgemeinen Regeln für die Ausbildung müssen Grenzwerte für die Ausbildungskapazität gebildet werden, deren Erhöhung im Einzelfall durchaus diskutiert werden könnte. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, solange nachvollziehbare Gründe für die jeweiligen Grenzwerte vorliegen. Dies ist bei den Gruppengrößen aufgrund der Erfahrung in früheren Jahren der Fall. Nicht entgegenstehen auch andere Gruppengrößen im Ausland, da dem teilweise andere Ausbildungsstrukturen zugrunde liegen und in Deutschland das Ausbildungsniveau sichergestellt werden soll, für das die der Berechnung zugrunde liegenden Gruppengrößen erforderlich sind.

3.7. Ebenfalls keinen Anspruch auf Zulassung weiterer Studenten ergibt sich aus der Tatsache, dass durch Zurverfügungstellung weiterer finanzieller Mittel zusätzliche Ausbildungskapazitäten durch Einstellung weiterer Lehrkräfte geschaffen werden könnten. Die zwischenzeitliche Erhöhung der Ausbildungskapazität aufgrund der wegen des doppelten Abiturjahrgangs abgeschlossenen Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der UR zur vorübergehenden Erhöhung der Studienanfängerzahlen Humanmedizin musste deshalb nicht beibehalten werden.

3.8. Bei den Berechnungen der jeweiligen gewichteten Anteilquote (Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge) gemäß § 49 HZV wurde vom Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität des zugeordneten Studiengangs an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit ausgegangen.

Der Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität (zp) liegt für den Studiengang Humanmedizin, Staatsexamen, bei 0,8800, § 49 Abs. 2 HZV. Der Anteil (zp) für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) beträgt 0,1200. Das Ergebnis (zp) wurde für jeden Studiengang mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil multipliziert. Für den Studiengang Humanmedizin, Staatsexamen, ergibt sich damit ein gewichteter Curriculareigenanteil im Studienjahr 2017/2018 von 1,4272 (1,6218 * 0,8800 = nachgerechnet: 1,427184), den Studiengang Molekulare Medizin von 0,2553 (2,1273 * 0,1200 = nachgerechnet: 0,255276). Als Zulassungszahl vor der Schwundberechnung ergeben sich damit 220,1935 Studienplätze im vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin und 30,0264 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.).

4. Bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin wurden die fünf vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semester berücksichtigt. Der Zeitraum von fünf Semestern ist ausreichend lang, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten (Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsel) abgeben zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 22.6.2011 - 7 CE 11.10332 - juris). Beurlaubte Studenten sind in der Berechnung der Schwundquote nicht abzuziehen (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2013 - 7 CE 13.10003 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10766 - juris; B.v. 17.4.2012 - 7 CE 11.10767 - juris; B.v. 24.7.2008 - 7 CE 08.10122 - juris).

4.1. Im Studiengang Humanmedizin, Staatsexamen, ergibt sich ein für die Zahl der zuzulassenden Studenten gegenüber dem Vorjahr (0,9820) veränderter Schwundausgleichsfaktor von 0,9785. Damit errechnet sich für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 220,1935:0,9785 = 225,031681, gerundet 225 Studienplätzen.

Eine Veränderung des Schwundfaktors aufgrund eines Doppelstudiums von Zahnmedizinern kann ausgeschlossen werden, da keine kurzfristigen Sonderentwicklungen durch Zulassungen in höheren Semestern gegeben sind, sondern eine fortdauernde Zulassungspraxis besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.10.2008 - 7 CE 08.10612 - juris).

4.2. Im Studiengang Molekulare Medizin (B. Sc.) für das Studienjahr 2017/2018 ist die Schwundquote gegenüber dem WS 2016/2017 gesunken: 0,8863 statt 0,8490. Unter Zugrundelegung eines Anteils an der jährlichen Aufnahmekapazität von 0,1200 und den daraus folgenden 30,0264 Studienplätzen ergeben sich nach dem Schwundausgleich (30,0264:0,8863) rechnerisch 33,8783 (gerundet 34) Studienplätze.

4.3. Ausweislich der amtlichen Statistik wurden 225 Studienplätze für das 1. Fachsemester im Fach Humanmedizin, Staatsexamen, und 34 Studienplätze im Fach Molekulare Medizin (B. Sc.) vergeben.

Eine Vorlage von Namenslisten aller eingeschriebenen Studierenden, die - soweit ggf. gefordert - außer den Erstellungsdaten auch den „Studierendenstatus (Beurlaubung, Neueinschreibung, Rückmeldung usw.) sowie Matrikelnummern und evtl. Exmatrikulationen“ enthalten, kommt nicht in Betracht. Derartige Angaben begegnen aus Sicht des erkennenden Gerichts datenschutzrechtlichen Bedenken. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Zahlenangaben der UR nicht glaubhaft wären. (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.4.2016 - 7 CE 16.10024 m.w.N. - juris).

Der erstmalig beurlaubte Studierende im 1. Fachsemester ist nicht kapazitätsmindernd in Abzug zu bringen, da dadurch keine vollständigen Studienplätze freiwerden, sondern lediglich Kapazitäten in einzelnen Semestern (BayVGH, B.v. 14.2.2017 - 7 CE 17.10003 - juris; BayVGH, B.v. 21.5.2013 - 7 CE 13.10024 - juris Rn. 12).

Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung weder innerhalb von Restkapazitäten noch außerkapazitär in Betracht.

4.4. Auch der Umstand, dass ein Studierender im 3. Fachsemester mehrfach beurlaubt wurde ändert hieran nichts. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. Entsprechend regelt § 3 Abs. 1 der Zulassungssatzung 2017/2018, dass Bewerber für höhere Fachsemester in dem Umfang aufgenommen werden, als die Zahl der im entsprechenden Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die jeweils festgesetzte Zulassungszahl unterschreitet. Für den Studiengang Medizin findet gem. § 3 Abs. 3 Zulassungssatzung 2017/2018 eine Zulassung für höhere Fachsemester auch bei einer Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht statt, soweit die Zahl der Studierenden, die dem 1. bis 4. Fachsemester des 1. Studienabschnitts zuzurechnen sind, gleich oder größer ist als die Summe der für das 1. bis 4. Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen. Dies ist bei 444 eingeschriebenen Studenten der Fall.

Nach der Rechtsprechung des BayVGH kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob Studierende seit längerer Zeit beurlaubt sind oder nicht, da auch diese Studierenden die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule erschöpfen, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 9 ff.:

„Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.“

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.