Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2018 - 2 Ta 115/18
Gericht
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06. September 2018 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2018 - 3 Ca 756/18 - abgeändert:
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Konkurrentenstreitverfahren mit ihrer Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss, mit dem das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Mainz verwiesen hat.
- 2
Die Klägerin ist Volljuristin. Sie bewarb sich mit E-Mail vom 13. April 2018 (Bl. 7 d. A.) auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle "Sachbearbeitung Ausländerangelegenheiten" mit Vergütung nach Entgeltgruppe 9 c TVöD; im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf die Stellenausschreibung der Beklagten (Bl. 8, 9 d. A.) verwiesen.
- 3
Die Beklagte teilte der Klägerin nach dem mit ihr am 30. April 2018 geführten Vorstellungsgespräch per E-Mail vom 14. Mai 2018 (Bl. 10 d. A.) mit, dass sie sich für einen anderen Mitbewerber entschieden habe.
- 4
Mit ihrer am 25. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die durchgeführte Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt, und die Verpflichtung der Beklagten, über ihre Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Hilfsweise verlangt sie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von drei Monatsgehältern für die ausgeschriebene Stelle und die Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht.
- 5
Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 Ca 756/18 - hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht B-Stadt verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf seine Rechtswegentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 30. Mai 2018 - 3 Ga 5/18 - verwiesen, an der es festhalte und dies auch auf das Hauptsacheverfahren übertrage.
- 6
Gegen den ihr am 23. August 2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06. September 2018, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt.
- 7
Sie trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts bestehe - ebenso wie für das einstweilige Verfügungsverfahren (Az.: 3 Ga 5/18) gemäß dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. August 2018 (Az.: 2 Ta 77/18) - auch für das Hauptsacheverfahren die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG. Der Umstand, dass der öffentliche Arbeitgeber bei seiner Besetzungsentscheidung Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten habe, führe nicht zur Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit.
- 8
Mit Beschluss vom 14. September 2018 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als Beschwerdegericht vorgelegt.
- 9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 10
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG an sich statthaft und wurde form- sowie fristgerecht (§§ 78 S. 1 ArbGG i. V. m. 569 ZPO) eingelegt.
- 11
Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
- 12
Für die vorliegende Konkurrentenklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG).
- 13
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - NJW 1986, 2359). Die Klägerin macht mit der von ihr erhobenen Konkurrentenklage eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Ziel der Übertragung einer Angestelltentätigkeit geltend. Ausweislich der Ausschreibung soll der erfolgreiche Bewerber im Angestelltenverhältnis mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c TVöD tätig werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG für einen solchen Bewerbungsverfahrensanspruch gegeben, wenn das betreffende öffentliche Amt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden soll und die öffentliche Verwaltung sich daher bei ihrer Entscheidung, mit welchem Stellenbewerber ein entsprechender Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, auf dem Boden des Privatrechts bewegt (BAG 23. August 1989 - 7 AZR 546/88 - Rn. 21 und 22, juris; BAG 14. Dezember 1988 - 7 AZR 773/87 - Rn. 21, NJW 1989, 2909). In einem solchen Fall ist das Klagebegehren bürgerlich-rechtlicher Natur (BAG 12. Oktober 2010 - 9 AZR 554/09 - Rn. 24, NZA-RR 2011, 216; vgl. auch BAG 02. Dezember 1997 - 9 AZR 445/96 - Rn. 18, NZA 1998, 884). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf die Rechtsnatur des angestrebten Rechtsverhältnisses ab und geht von dem Grundsatz aus, dass sich je nach der rechtlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) auch der Rechtsweg bei Streitigkeiten auf Abschluss eines derartigen Rechtsverhältnisses bestimmt (BVerwG 25. März 1982 - 2 C 30/79 - Rn. 30, NVwZ 1983, 220; vgl. auch BayVGH 07. April 2014 - 7 C 14.408 - Rn. 9, juris).
- 14
Auch wenn der vorliegend geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch aus einer Norm des Grundgesetzes hergeleitet wird und sich gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet, handelt es sich hier gleichwohl um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Das Rechtsverhältnis ist maßgeblich durch das Klagebegehren geprägt, in den öffentlichen Dienst eingestellt zu werden, wofür das Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis in Betracht kommen. Da das eine dem Privatrecht (Arbeitsrecht) zugeordnet ist und das andere dem öffentlichen Recht (Beamtenrecht) richtet sich die Rechtswegbestimmung danach, ob der Kläger letztendlich seine Beschäftigung als Angestellter oder als Beamter anstrebt (Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst Teil 15 Rn. 8). Im Hinblick darauf, dass die ausgeschriebene Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden soll, bewegt sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, mit welchem Stellenbewerber ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen werden soll, auf dem Boden des Privatrechts. Die Natur des Rechtsverhältnisses wird nicht dadurch verändert, dass das Klagebegehren auf eine grundrechtsgleiche Position gestützt wird (Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst Teil 15 Rn. 11). Auch wenn die Beklagte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, soll diese hier nach dem mit der Konkurrentenklage verfolgten Ziel an einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beteiligt werden (vgl. Groeger Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst Teil 15 Rn. 12).
- 15
Mithin ist für die von der Klägerin erhobene Konkurrentenklage die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG begründet. Über die Zulässigkeit des Rechtswegs für das hilfsweise geltend gemachte Schadensersatzbegehren ist nicht vorab, sondern erst nach Abweisung des Hauptantrags zu entscheiden (vgl. BAG 23. August 2001 - 5 AZB 20/01 - Rn. 13, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 76). Solange der Hauptantrag rechtshängig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die gesamte Klage allein nach diesem (BAG 03. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 19, NZA 2015, 180).
- 16
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar ist grundsätzlich über die Kosten des Rechtsmittels im Vorabverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 17 a Abs. 4 GVG nach §§ 91 ff ZPO zu befinden. Dies gilt bei erfolgreichem Rechtsmittel jedoch nur, soweit eine Gegenpartei vorhanden ist, der Kosten auferlegt werden können (BGH 03. Juli 1997 - IX ZB 116/96 - Rn. 20, NJW 1998, 231; BayVGH 08. Dezember 2015 - 4 C 15.2471 - Rn. 9, NVwZ-RR 2016, 399). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren weder die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt hat noch der Beschwerde der Klägerin entgegengetreten ist.
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.