Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - 6 ZB 15.1979

published on 27/09/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2016 - 6 ZB 15.1979
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1567 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.772,25 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.772,25 Euro zur Finanzierung der Erneuerung der Albert-Schweitzer-Straße rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der von den streitgegenständlichen Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen betroffene westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße sei von der Beklagten Anfang der 1960er Jahre erstmalig endgültig hergestellt worden, so dass es außer Frage stehe, dass dieser zum Zeitpunkt der durchgeführten Baumaßnahmen erneuerungsbedürftig gewesen sei und die Baumaßnahmen damit eine beitragsfähige Erneuerung darstellten. Das klägerische Grundstück unterliege der Beitrags- und damit der Vorauszahlungspflicht, auch wenn die den Grund für die Erhebung der Vorauszahlung bildende Erneuerungsmaßnahme nicht den erst unmittelbar zuvor erstmals endgültig hergestellten östlichen Teil der Albert-Schweitzer-Straße erfasse, an dem das klägerische Grundstück anliege. Die Verlängerungsstrecke, hier der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße, sei lediglich erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren; aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sei die Verlängerungsstrecke aber nach ihrer Fertigstellung zu einer Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung (Albert-Schweitzer-Straße) geworden. Dies habe zur Folge, dass das Abrechnungsgebiet bei einer nur teilweisen Erneuerung dieser Einrichtung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon erfasse, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzten oder davon mehr oder weniger weit entfernt lägen. Einen solchen Abschnitt habe die Beklagte jedoch unstreitig nicht gebildet, was wohl rechtlich ohnehin nicht zulässig gewesen sei.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wecken und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen würde.

a) Wenn der Kläger vorträgt, die Erhebung eines Ausbaubeitrags nach Art. 5 KAG sei hier nicht zulässig, da der westliche (alte) Teil der Albert-Schweitzer-Straße als ein in den 60er Jahren nicht fertiggestellter Torso anzusehen sei, geht er offensichtlich davon aus, dass diese Teilstrecke bis zur Herstellung der östlichen (neuen) Verlängerung nicht als erstmals endgültig hergestellt angesehen werden kann.

Mit diesem Vorbringen wird die rechtliche Bedeutung der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB verkannt. Ob eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist (und damit eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist), richtet sich nach den Planungen der Gemeinde und der Frage, ob die Anlage in ihrer gesamten - geplanten - Ausdehnung den Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsmäßig festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht (§ 132 Nr. 4 BauGB; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 2).

Dass der Ausbau der Albert-Schweitzer-Straße in den 60er Jahren die entsprechenden satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale (wie Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem notwendigen technischen Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung und Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße) nicht erfüllt hätte, macht der Kläger vorliegend nicht geltend. Vielmehr ist er wohl der Meinung, dass damals lediglich ein „Straßenabschnitt“ hergestellt worden sei, und unterstellt, dass die Beklagte damals ganz bewusst zunächst (ohne Beschluss über eine Abschnittsbildung) nur einen Torso ohne Wendehammer gebaut habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier aber eine solche Abschnittsbildung nicht - also auch nicht pflichtwidrig - erfolgt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte vor der Herstellung des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße eine Verlängerung über den Abschnitt hinaus geplant hätte, d. h. dass sie mit anderen Worten damals die Herstellung der Albert-Schweitzer-Straße nicht in einem Zuge, sondern in Etappen hätte verwirklichen wollen. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass es Anfang der 60er Jahre insoweit ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung der Herstellung der Albert-Schweitzer-Straße innerhalb eines konkreten zeitlichen Horizonts gegeben hätte. Im Gegenteil widerspricht diese Auffassung den bisherigen Einlassungen des Klägers, wonach „der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße ein seit über 50 Jahren geschlossener Wohnbereich war, wobei nach dem Erschließungsbeitragsrecht deren Erschließung definitiv abgeschlossen war“. Auch hatte der Kläger bisher vorgetragen, „der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße sei bis vor wenigen Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzt worden, eine Einbeziehung sei über Jahrzehnte nicht vorgesehen gewesen“ (Schreiben vom 22.7.2013 an die Beklagte). Aus welchem Grund der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße als „nicht fertig gestellter Torso“ gewertet werden sollte, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers zur Antragsbegründung demgegenüber nicht.

Der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße mit einer Länge von ca. 230 m reichte von der Abzweigung der Leibnizstraße bis zur Ostgrenze der Grundstücke FlNr. 913/15 bzw. 913/52 und endete damit an der Grenze zum Außenbereich. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe damals die Absicht gehabt, die Straße in absehbarer Zeit weiter fortführen zu wollen. Auch die erhebliche Zeitspanne von beinahe 50 Jahren bis zum Erlass der Einbeziehungssatzung des Außenbereichs in den Innenbereich spricht gegen eine bereits damals bestehende Verlängerungsabsicht.

Nach alledem ist bezüglich des westlichen Teilstücks der Albert-Schweitzer-Straße mit dem Verwaltungsgericht von einer erstmaligen endgültigen Herstellung in den 60er Jahren auszugehen.

b) Nicht überzeugen kann damit auch der weitere Einwand des Klägers, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht einerseits und im Erschließungsbeitragsrecht andererseits seien widersprüchlich. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Beklagte in den 1960er Jahren mit der endgültigen erstmaligen Herstellung des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße gerade keinen Abschnitt gebildet hatte (s.o.). Der Kläger verkennt insoweit, dass die (erstmalige endgültige) „Herstellung einer Erschließungsanlage“ (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) und die „Erneuerung einer Ortsstraße“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) zwei rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Sachverhalte sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerseite lag im vorliegenden Fall in Bezug auf die (erstmalige endgültige) Herstellung des östlichen (Verlängerungs-)Teils einerseits und die Erneuerung des westlichen Teils andererseits keine einheitliche und daher auch keine einheitlich abzurechnende Baumaßnahme vor. Wird - wie hier - ein zum Anbau bestimmtes, bereits endgültig hergestelltes Teilstück einer Straße, für das die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden waren, verlängert oder fortgeführt, liegen - unabhängig von dem bei natürlicher Betrachtungsweise gewonnenen tatsächlichen Erscheinungsbild - zwei nach dem Erschließungsbeitragsrecht selbstständige Anlagen vor (BVerwG, U. v. 5.10.1984 - 8 C 41.83 - juris LS 3; BayVGH, B. v. 27.6.2001 - 6 ZB 98.1724 - juris Rn. 7; B. v. 22.3.2010 - 6 CS 10.161 - juris). Nur solange eine Straße vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst wird, ist angesichts des Vorrangs dieses Rechtsgebietes kein Raum für eine Anwendung des Straßenausbaubeitragsrechts (Driehaus, a. a. O. § 12 Rn. 16). Das ändert sich in dem Moment, in dem die entsprechende Straße infolge einer erstmaligen endgültigen Herstellung aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht entlassen wird („logische Sekunde“ nach dem Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht); ab diesem Zeitpunkt ist die Erschließungsanlage einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Betrachtung zugänglich.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Verlängerungsstrecke (östlicher Teil) - wenn auch zeitlich nur knapp - noch vor Beendigung aller erforderlichen Arbeiten am westlichen Teil erstmals endgültig fertiggestellt. Dies hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Damit war sie aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht entlassen und ist aus Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts zu einer Teilstrecke der Albert-Schweitzer-Straße als einer (bei natürliche Betrachtungsweise) einheitlichen Einrichtung geworden mit der Folge, dass die Albert-Schweitzer-Straße nunmehr mit dem westlichen und dem östlichen Teil eine einzige Ortsstraße bildet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es vorliegend ausgeschlossen, die „erneuerte“ Teilstrecke als Abschnitt der (Gesamt-)Einrichtung „Albert-Schweitzer-Straße“ rechtlich zu verselbstständigen und gesondert abzurechnen. Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (st. Rspr.. vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12 m. w. N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Im Falle einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - wie hier Erneuerung nur des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße - erfasst das Abrechnungsgebiet mithin sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5; U. v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23), wenn eine Erneuerung im Rechtssinne vorliegt, d. h. wenn die von den Bauarbeiten erfasste Teilstrecke „innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst“ (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.). Das ist hier ganz offensichtlich der Fall.

Eine wirksame Abschnittsbildung, wie sie durch Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ABS ermöglicht wird, ist nicht erfolgt. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt wären. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 4.1.2005 - 6 CS 03.3248 - juris Rn. 10; U. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 16). Das war vorliegend gerade nicht der Fall, da der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße erst kurz zuvor erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb noch nicht erneuerungsbedürftig war. Eine Abschnittsbildung im Rahmen der Abrechnung der Ausbaukosten wie der Kläger sie sich wünscht, hätte vielmehr einen Verstoß gegen das Willkürverbot bedeutet, da eine solche nicht dazu dienen darf, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. Da die von den Erneuerungsmaßnahmen betroffene Teilstrecke der Albert-Schweitzer-Straße weitaus mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasste (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 14), liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung der Straße i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG vor und keine beitragsfreie Instandsetzung.

d) Der Vortrag, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen den Umfang der vertraglich gegenüber dem Voreigentümers S. zugesagten Abgeltung, begründet ebenfalls keinen Zulassungsgrund. Bei der zeitlich vor Beendigung der Erneuerungsmaßnahmen auf dem westlichen Teil fertiggestellten Verlängerung (östlicher Teil) der schon seit ca. 50 Jahren bestehenden Ortsstraße „Albert-Schweitzer-Straße“ handelte es sich - wie oben dargelegt - erschließungsbeitragsrechtlich um eine selbstständige Anbaustraße, so dass ihre erstmalige Herstellung grundsätzlich nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen war. Vorliegend hat die Erbengemeinschaft die Finanzierung der Kosten für diese erstmalige Herstellung mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages übernommen.

Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ist die Verlängerungsstrecke (östlicher Teil) mit ihrer Fertigstellung bei der erforderlichen natürlichen Betrachtungsweise zu einer Teilstrecke der einheitlichen Einrichtung „Albert-Schweitzer-Straße“ geworden. Einwände hiergegen hat auch der Kläger nicht erhoben. Das hat zur Folge, dass die Beklagte das klägerische Grundstück zu Recht in das Abrechnungsgebiet für den Straßenausbau miteinbezogen hat. Die einheitliche Ortsstraße „Albert-Schweitzer-Straße“ zerfällt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb in straßenausbaubeitragsrechtlicher Sicht in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil der östliche Teil zeitlich nur knapp vor Beendigung der Ausbaumaßnahmen auf dem westlichen Teil erstmals endgültig hergestellt worden ist. Denn aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der hier anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die westliche und die östliche Teilstrecke nach deren erstmaliger Herstellung zu einer einheitlichen Einrichtung geworden (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 8).

Auch der Einwand des Klägers, „eine einheitliche, gleichzeitig errichtete Baumaßnahme einer einheitlichen Straße“ könne doch keine Beiträge aus zweierlei Satzungen auslösen, beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung der unterschiedlichen Maßnahmen (s.o.). Wie oben dargelegt, kann eine erschließungsbeitragrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizierende Anlage durchaus aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts als Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung anzusehen sein, wenn dies - wie hier ohne vernünftige Zweifel - die anzustellende natürliche Betrachtungsweise ergibt (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 12).

Die beitragsrechtlichen Folgen sind auch mit Blick auf den zeitlichen Zusammenhang der beiden Straßenbaumaßnahmen (Herstellung einer Erschließungsanlage und Erneuerung einer Ortsstraße) keineswegs unbillig. Die Baumaßnahme an der (alten) westlichen Teilstrecke vermittelt auch den am (neuen) östlichen Teil gelegenen Grundstücken, wie dem des Klägers, einen uneingeschränkten Sondervorteil, nämlich die Inanspruchnahmemöglichkeit einer erneuerten Ortsstraße. Dass der Kläger die westliche (alte) Teilstrecke in den vergangenen Jahren nicht genutzt und daher auch nicht zu ihrem schlechten Zustand beigetragen hat, kann dagegen keine Rolle spielen - schließlich haben sich der Kläger und seine Rechtsvorgänger auch nicht an den in den 1960er Jahren angefallenen Erschließungskosten beteiligen müssen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Im Übrigen verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegt, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger nicht aufgeworfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.