Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2018 - 6 CS 18.1567

published on 26/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2018 - 6 CS 18.1567
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Verwaltungsgericht München, M 28 S 17.4495, 03/07/2018

Gericht

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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2018 - M 28 S 17.4495 - in den Nummern I und II geändert.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Straßenausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 wird abgelehnt.

III. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 266,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Miteigentümer des Grundstücks FlNrn. 990/2 und 989 für die Erneuerung der „Erschließungsanlage P-straße“ einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.067,23 Euro fest. Hierbei ging sie davon aus, dass es sich bei der P-straße zwischen der Kreuzung H. Straße und der Kreuzung F. Straße um eine eigenständige, 635 m lange Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) handelt.

Der Antragsteller erhob Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden worden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Diesem Antrag gab die Antragsgegnerin zunächst statt, um mit der Rechtsaufsichtsbehörde die Frage zu klären, ob sie vor dem 1. Januar 2015 abgeschlossene Straßenbaumaßnahmen ungeachtet der Aufhebung ihrer Straßenausbaubeitragssatzung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 abrechnen müsse oder ob sie auf die Erhebung der Beitrage verzichten könne. Mit Schreiben vom 18. August 2017 hob die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheides wieder auf und stellte den Straßenausbaubeitrag zum 21. September 2017 fällig; die Überprüfung der Rechtslage habe ergeben, dass die Aufhebung der Straßenausbaubeitragssatzung zum 1. Januar 2015 auf die Abrechnung der vor diesem Zeitpunkt fertiggestellten Maßnahme „P-straße“ keinen Einfluss habe.

Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dieses gab dem Antrag statt und ordnete mit Beschluss vom 3. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Es bestünden im Hinblick auf die Bestimmung der für die Beitragsabrechnung maßgeblichen Einrichtung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids. Nach den Lageplänen und Luftbildern sei davon auszugehen, dass die Kreuzung von P-straße und F. Straße entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine trennende Wirkung habe; weder die jedenfalls westlich der F. Straße erkennbare trompetenförmige Erweiterung der P-straße noch die dort vorliegende Straßenverengung führten dazu, dass für einen Betrachter der Eindruck entstünde, es beginne nach der Kreuzung mit der F. Straße eine völlig neue Verkehrsanlage.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass an der Rechtsmäßigkeit ihres Beitragsbescheids keine ernstlichen Zweifel bestünden, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache allenfalls als offen beurteilt werden könnten. Die Kreuzung zur F. Straße sei ein wichtiger und zentraler Verkehrsknotenpunkt mit einer Ampelanlage und Linksabbiegespuren. Sie entfalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine trennende Wirkung zwischen den beiden östlich und westlich von der Kreuzung gelegenen Straßenzügen der P-straße.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen; die Beurteilung des Verwaltungsgerichts sei durch den tatrichterlichen Ermessungsspielraum gerechtfertigt.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 146 Abs. 4, § 147 VwGO) und hat in der Sache Erfolg.

Die mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe‚ die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ führen zu einer Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids vom 25. Juni 2014 bestehen auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Antragstellers entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel. Da die Vollziehung für den Antragsteller auch keine unbillige Härte darstellt, ist sein Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, abzulehnen.

1. Im Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben und Kosten im Sinn des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wozu die in Streit stehenden Straßenausbaubeiträge zählen, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabe- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Sie können sich mit Blick auf Straßenausbaubeiträge im Einzelfall auch aus Fehlern bei der Bestimmung der abzurechnenden Verkehrsanlage (Einrichtung) ergeben. Derartige Zweifel müssen jedoch im einstweiligen Rechtschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung trotz möglicherweise nicht völlig von der Hand zu weisenden Bedenken nicht zu erwarten ist. Andernfalls hat es bei der vom Gesetz grundsätzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Beitragsbescheide zu verbleiben (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2004 - 6 CS 03.434 - juris; B. v. 21.9.2009 - 6 CS 09.1754 - juris Rn. 13).

Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449) wurde rückwirkend zum 1. Januar 2018 die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F.). Allerdings verbleibt es für Beiträge und für Vorauszahlungen, die - wie hier - bis zum 31. Dezember 2017 durch Bescheid festgesetzt worden sind, nach Maßgabe der Übergangsvorschriften in Art. 19 Abs. 7 und 8 KAG bei der früheren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage, die sich aus dem Kommunalabgabengesetz selbst (KAG a.F.) und dem auf seiner Grundlage wirksam erlassenen gemeindlichen Satzungsrecht ergibt.

2. Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheids, die es gebieten würden, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Beitragsbescheids gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers zurückstehen zu lassen. Bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme handelt es sich um die Erneuerung einer Ortsstraße im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F., für welche die Antragsgegnerin von den Eigentümern der bevorteilten Grundstücke Beiträge erheben durfte (und musste).

a) Die Annahme der Antragsgegnerin, die P-straße zwischen H. Straße (im Osten) und F. Straße (im Westen) bilde die für die Beitragsabrechnung maßgebliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG a.F., begegnet keinen beachtlichen Zweifeln. Zwar sind die Argumente, die für die gegenteilige Bewertung eines über die kreuzende F. Straße hinweg führenden, einheitlichen Straßenzugs sprechen, nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Sie drängen sich aber auch nicht derartig auf, dass ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher erscheint als ein Misserfolg.

Bei einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auf die einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG a.F. abzustellen. Wo eine solche Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 Rn. 12; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 41; B.v. 4.7.2018 - 6 ZB 17.1580 - juris Rn. 5 m.w.N.). Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 8). Nach dieser „natürlichen Betrachtungsweise“ beurteilt sich insbesondere auch, ob eine kreuzende Straße einen darüber hinaus weiterführenden Straßenzug in zwei (jeweils eigenständige) Einrichtungen trennt oder nicht (dazu etwa BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2465 - juris Rn. 40 einerseits und B.v. 17.1.2017 - 6 ZB 16.234 - juris Rn. 4 f. andererseits).

Gemessen an diesem Maßstab dürfte der in etwa geradlinig von West nach Ost verlaufende Straßenzug P-straße durch die Kreuzung mit der F. Straße beitragsrechtlich (eher) in zwei jeweils selbstständige Einrichtungen getrennt werden. Es handelt sich nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen und Bildern um einen größeren beampelten Kreuzungsbereich, vor dem sich die beiden Äste der P-straße jeweils mit Linksabbiegespuren aufweiten. Die trennende Wirkung der Kreuzung wird dadurch verstärkt, dass der westliche Ast zum einen - wenn möglichweise auch nur geringfügige - Unterschiede in den Teileinrichtungen aufweist und zum anderen in der Straßenführung gegenüber dem östlichen Ast mehr oder weniger deutlich versetzt verläuft. Für eine augenfällige Zäsur der kreuzenden F. Straße spricht ferner, dass sowohl der östliche als auch der westliche Ast der P-straße mit etwa 615 m und 725 m eine durchaus erhebliche Länge aufweisen; denn mit zunehmender Straßenlänge hat der natürliche Betrachter eher den Eindruck, dass die Zusammengehörigkeit durch beampelte Kreuzungsbereiche unterbrochen wird, als bei kürzeren Straßen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 9.4.2015 - 9 LC 320/13 - juris Rn. 26).

Verbleibende Unsicherheiten bei der Beurteilung dieser Frage können (und müssen) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend aufgelöst werden. Das bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und erfordert unter Umständen die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2009 - 6 CS 09.1754 - juris Rn. 13 m.w.N.).

b) Die weiteren vom Antragsteller gegen die Beitragserhebung vorgebrachten Einwände, die das Verwaltungsgericht folgerichtig nicht in den Blick genommen hat, bleiben ohne Erfolg.

(1) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihre - rechtmäßige und gültige - Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufzuheben, führt nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Beitragsbescheids vom 25. Juni 2014. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus Art. 51 Abs. 2 BayVwVfG. Es fehlt bereits an der hierfür erforderlichen Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes. Abgesehen davon hat sich die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, wurde die Straßenausbaubeitragssatzung von der Antragsgegnerin erst mit Wirkung ab 1. Januar 2015 aufgehoben. Eine unter Geltung einer wirksamen Satzung entstandene sachliche Beitragspflicht wird von der Aufhebung dieser Satzung für die Zukunft nicht berührt; solche Veränderungen der künftigen Rechtslage haben auf die einmal entstandenen Beitragspflichten keinen Einfluss. Eine mit Wirkung für die Zukunft aufgehobene Satzung bleibt vielmehr Rechtsgrundlage für die Festsetzung der unter ihrer Geltung entstandenen Beiträge.

(2) Ebenfalls nicht überzeugen kann der Einwand, der schlechte, die Erneuerungsbedürftigkeit begründende Zustand der P-straße sei ausschließlich dadurch herbeigeführt worden, dass die Antragsgegnerin fortlaufende und gebotene Unterhalts- und Instandhaltungsmaßnahmen über Jahre hinweg unterlassen habe. Er steht der Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. nicht entgegen (zu den Voraussetzungen etwa BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.).

Nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin war die P-straße zwischen F. Straße und H. Straße in der Zeit von 1971 bis 1972 erstmals ordnungsgemäß hergestellt worden. Die Nutzungsdauer von etwa 20 bis 25 Jahren war demnach zum Zeitpunkt der nunmehr abgerechneten Ausbaumaßnahme weit überschritten. Wie sich aus den bei den Akten befindlichen Fotos ergibt - und was vom Antragsteller auch nicht infrage gestellt wird - war die P-straße zudem tatsächlich erneuerungsbedürftig. Selbst wenn der schlechte Zustand der Straße auch dem Umstand geschuldet sein sollte, dass die Antragsgegnerin den laufenden Straßenunterhalt nicht durchgeführt hat, so wäre dies nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit belanglos. Entscheidet sich eine Gemeinde nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit und im Hinblick auf den schlechten Zustand für eine Erneuerung, wäre es, was den Umfang des beitragsfähigen Aufwands betrifft, auch nicht erforderlich, den entstandenen Aufwand um einen Reparaturabschlag zu kürzen. Denn eine unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung hat bei zweifellos erfolgtem Ablauf der Nutzungszeit und tatsächlich vorliegender Abnutzung keine eigenständige Bedeutung (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2016 - 6 ZB 15.2805 - juris Rn. 13; OVG NW B.v. 22.3.1999 - 15 A 1047/99 - juris Rn. 6 bis 9).

(3) Der besondere Vorteil, der die Auferlegung eines Straßenausbaubeitrags rechtfertigt, liegt in der qualifizierten Möglichkeit, die erneuerte Ortsstraße in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Sondervorteil kommt ohne Zweifel auch dem Grundstück des Antragstellers zu, weil es unmittelbar an der Straße anliegt und bebaut ist (vgl. u.a. BayVGH, B. v. 27.9.2018 - 6 BV 17.1320 - juris Rn. 32; B. v. 18.7.2017 - 6 ZB 16.681 - juris Rn. 14). Ob der Antragsteller den Straßenausbau subjektiv als vorteilhaft empfindet, ist beitragsrechtlich ohne Belang.

(4) Die Einstufung der abgerechneten P-straße als Haupterschließungsstraße gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 ABS ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Einordnung einer Straße in die Kategorien der Ausbaubeitragssatzung ausgehend von den Definitionen der Satzung auf die Zweckbestimmung abzustellen, wie sie sich aus einer Gesamtbewertung von Art und Größe der Gemeinde, deren weiterreichenden Verkehrsplanungen, der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten Ausbauprofil ergibt. Lediglich „daneben“, gewissermaßen als Bestätigungsmerkmal, können auch die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2018 - 6 B 18.481 - Rn. 19 m.w.N.). Gemessen hieran erscheint die Einstufung durch die Antragsgegnerin jedenfalls als plausibel. Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass es sich nach dem Beschluss des Bauausschusses vom 12. Dezember 2008 (Projektgenehmigung) um eine Hauptverkehrsstraße gehandelt habe, steht dem nicht entgegen, zumal die Zuordnung nach Abschluss der Baumaßnahme nochmals überprüft werden sollte. Ob die P-straße tatsächlich als Haupterschließungsstraße anzusehen ist, lässt sich abschließend allerdings ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren beantworten.

(5) Dem Einwand des Antragstellers, das Buchgrundstück FlNrn. 990/2 und 989 würde nicht nur durch die P-nstraße, sondern auch durch die B. Straße erschlossen, ist die Antragsgegnerin mit dem nicht bestrittenen Argument entgegengetreten, dass die B. Straße ca. 20 m vor dem genannten Grundstück ende, sodass sich aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Bescheids in der festgesetzten Höhe ergeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.