Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 6 B 17.1436

bei uns veröffentlicht am15.01.2018

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Dezember 2016 – B 4 K 15.124 – abgeändert und erhält in Nr. 1 des Tenors folgende Fassung:

Die Bescheide der Beklagten vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Wunsiedel vom 28. Januar 2015 werden insoweit aufgehoben, als eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Orts Straße A... betreffend das Grundstück FlNr. 1289 von mehr als 661,56 € und betreffend das Grundstück FlNr. 1290/2 von mehr als 54,35 € festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20,40 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der beklagten Stadt vom 17. August 2011, mit denen er für zwei in seinem Miteigentum stehenden Grundstücke jeweils zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Orts Straße A... in Höhe von 2.906,10 € (FlNr. 1289) und 238,74 € (FlNr. 1290/2) herangezogen worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat die Bescheide (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Wunsiedel vom 28.1.2015) insoweit aufgehoben, als die Beklagte vom Kläger eine Vorauszahlung von mehr als 642,71 € für das Grundstück FlNr. 1289 und von mehr als 52,80 € für das Grundstück FlNr. 1290/2 verlangt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Vorauszahlungen zu hoch festgesetzt habe, weil sie die maßgebliche Orts Straße rechtsfehlerhaft mit einer zu geringen Ausdehnung bestimmt und deshalb zu wenige Grundstücke bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt habe.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juli 2017 – 6 ZB 17.210 – die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des erstinstanzlichen Urteils zu einem geringen Teil zugelassen, nämlich bezüglich eines Beitragsteils von insgesamt 20,40 €, der sich daraus ergibt, dass das Verwaltungsgericht die an dem Privatweg Zum kalten Brunnen gelegenen Grundstücke FlNrn. 1445 und 1518 bei der Aufwandsverteilung berücksichtigt hat.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Bescheide vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2015 unter Klageabweisung im Übrigen nur insoweit aufzuheben, als eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Orts Straße A... betreffend das Grundstück FlNr. 1289 von mehr als 661,56 € und betreffend das Grundstück FlNr. 1290/2 von mehr als 54,35 € festgesetzt wird.

Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht mehr geäußert.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 8. November 2017 gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht kommt, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten und auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten einstimmig nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Vorauszahlungsbescheide sind in dem allein noch streitigen Umfang von insgesamt 20,40 € (18,85 € für Grundstück FlNr. 1289 und 1,55 € für Grundstück FlNr. 1290/2) rechtmäßig und können den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

Die Beklagte ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 KAG sowie ihrer Ausbaubeitragssatzung berechtigt, Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße A... zu verlangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sind allerdings die Grundstücke FlNrn. 1445 und 1518 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen, weshalb der auf die klägerischen Grundstücke entfallende Anteil um insgesamt 20,40 € höher ausfällt als vom Verwaltungsgericht angenommen. Diese Grundstücke liegen nicht an der abzurechnenden Orts Straße, sondern an dem von dieser abzweigenden Privatweg Zum kalten Brunnen. In einem solchen Fall beantwortet sich die Frage, ob das betreffende Grundstück an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für den Ausbau der Ort Straße teilnimmt, danach, ob der Weg als ausbaubeitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig zu qualifizieren ist. Ist der Weg selbstständig, koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße, von der der Weg abzweigt, aus (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 6 BV 08.3182 – juris Rn. 20; B.v. 4.12.2014 – 6 ZB 13.431 – juris Rn. 8; U.v. 30.6.2016 – 6 B 16.515 – juris Rn. 17). Der Privatweg Zum kalten Brunnen ist aufgrund seiner Länge von deutlich mehr als 100 m als selbstständig zu bewerten, weshalb die Grundstücke FlNrn. 1445 und 1518 nicht an der Aufwandsverteilung teilnehmen und der auf die klägerischen Grundstücke entfallende Anteil entsprechend höher ausfällt. Dass es sich bei der Straße A... um die nächstgelegene öffentliche Verkehrsanlage handelt, ist unerheblich.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die verwaltungsgerichtliche Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Klageverfahren zu ändern, weil sich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen nicht maßgeblich verändert hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 6 B 17.1436 zitiert 10 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.124

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor 1. Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.01.2015 werden aufgehoben, soweit darin für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, eine höhere Vor
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2018 - 6 B 18.342

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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2017 - B 4 K 16.327 - abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 6. Februar 2013 und die Widerspruchsbescheide des Landratsam

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Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.01.2015 werden aufgehoben, soweit darin für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 642,71 EUR und für das Grundstück Fl.-Nr. … als 52,80 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 22% und die Beklagte 78%.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer zur Hälfte der Grundstücke Fl.-Nrn. … und …, Gemarkung … Er wendet sich gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag Im Zuge einer Dorferneuerungsmaßnahme führte die Beklagte Ausbaumaßnahmen an der Straße „…“, mehreren davon abgehenden Stichstraßen und einem Teil des … Wegs durch. Nachdem die Beklagte den Kläger mit zwei Bescheiden vom 03.08.2011 in voller Höhe zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke herangezogen hatte, hob sie auf seinen Einwand hin mit zwei Bescheiden vom 17.08.2011 die Vorauszahlungsbescheide vom 03.08.2011 auf (Nr. 1) und setzte gleichzeitig den Vorauszahlungsbetrag für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Fl.-Nr. … in Höhe von 2.906,10 EUR und an der Fl.-Nr. … in Höhe von 238,74 EUR neu fest (Beitragssatz 4,34 EUR/m²).

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 25.08.2011 Widersprüche, die das Landratsamt W. mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2015 zurückwies. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 03.02.2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit zwei am 02.03.2015 eingegangenen Schriftsätzen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der Vorauszahlungsbeträge für beide Grundstücke getrennt Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben (B 4 K 15.124 und B 4 K 15.125) und mit Schriftsätzen vom 04.09.2015 jeweils beantragt,

den Bescheid der Stadt W. vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 28.01.2015 aufzuheben.

Zur Klagebegründung trägt er vor, die ausgebaute Einrichtung sei nicht als Haupterschließungsstraße sondern als Hauptverkehrsstraße einzustufen, da sie zu einem Großteil auch dem Durchgangsverkehr diene. Rechtliche Bedenken bestünden hinsichtlich der Anlagenbildung. Weiter sei zu prüfen, inwieweit die streitgegenständliche Anlage auch dem Anwesen „… 1“ eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittle.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 28.09.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, nachdem mit den Ausbauarbeiten begonnen worden sei, habe die Beklagte beschlossen, Vorauszahlungen auf den Beitrag zu erheben. Zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fehle es noch am Grunderwerb. Gestalterischer Mehraufwand, der im Rahmen der Dorferneuerung angefallen sei, sei aus dem umlagefähigen Aufwand ausgeschieden worden. Abgerechnet sei der Bereich der Ortsstraße „Am L.“ zwischen der Einmündung des … Wegs einerseits und dem Ausbauende bei der Hausnummer 56 einschließlich der Seitenarme „Zufahrt zum …“, „Zufahrt zur …“, „Zur …“ und … Weg. Bei allen Straßen handle es sich um Ortsstraßen der Beklagten. Die Einstufung als Haupterschließungsstraße sei nicht zu beanstanden. Die Anbindung der Stadt … erfolge im südlichen Bereich durch die Bundesstraße B … sowie von Westen kommend über … und durch den Stadtteil … Der Stadtteil … liege auf keiner dieser Zufahrten. Die Straßen „Am L.“ und … Weg seien Straßen, die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienten und bestenfalls etwa gleichgewichtig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die Frage der Reichweite der Dorferneuerungsmaßnahme sei nicht entscheidungserheblich. Die von der Beklagten gewählte Anlagenbildung und die daraus resultierende Bildung des Verteilungsraumes seien nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ansicht, dass es sich bei der Erschließungsanlage um eine Hauptverkehrsstraße handle. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Breitenbrunn um ein ehemals eigenständiges Dorf gehandelt habe, komme es nicht auf die Verkehrsanbindung an die Stadt …an.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 trug der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ergänzend vor, bei … handle es sich um einen Stadtteil, der selbst nicht in die Hauptverkehrsbeziehungen der Stadt … eingebunden sei. Er sei eher als abgelegen einzustufen. Im Zuge der Maßnahmerealisierung seien gezielt Geschwindigkeitsbremsen durch Querrinnen eingebaut worden, um Durchgangsverkehr zu begrenzen. Ein gewisser Durchgangsverkehr Ortskundiger finde auf der abgerechneten Anlage allerdings statt. Dies sei aber nicht die primäre Zielsetzung der Straße sondern unerwünschter Verkehr. Das Anwesen „Zum … 1“ sei nicht in den Verteilungskreis aufgenommen worden, weil es an einer eigenständigen Anlage liege und nicht einmal eine Punktberührung zur abgerechneten Anlage habe.

Am 26.04.2016 führte das Gericht einen Erörterungstermin und am 09.06.2016 einen Augenscheinstermin durch. Auf die Niederschriften wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2016 äußerte die Klägerseite ihr Einverständnis mit der von der Beklagten gebildeten „Erschließungseinheit“, hielt aber die Einbeziehung des Anwesens „Am L. 40“ für gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 01.07.2016 forderte das Gericht die Beklagte zur Erstellung einer Vergleichsberechnung auf und verfügte mit Beschluss vom 10.08.2016 die Verbindung der beiden Streitsachen unter dem Az. B 4 K 15.124. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 legte die Beklagte die angeforderte Vergleichsberechnung vor.

Die Klägerseite erkundigte sich mit Schriftsatz vom 08.12.2016, weshalb die Grundstücke Fl.-Nrn …, …, … und … nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden seien. Die Beklagtenseite nahm hierzu unter dem 12.12.2016 Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Bescheide der Beklagten vom 07.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.01.2015 in Höhe von insgesamt 2.449,33 EUR aufzuheben, weil die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Umfang von insgesamt 695,51 EUR ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte auf Grund einer besonderen Abgabesatzung zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. Bei einem Teilstreckenenausbau liegt eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann vor, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straße umfasst (BayVGH, Urteil vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14).

Demgemäß war die Beklagte auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 28.04.2004 (ABS) berechtigt, für die Erneuerung der Ortsstraße „Am L.“ nach Maßnahmenbeginn Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag zu verlangen. Die gegenüber dem Kläger festgesetzte Vorauszahlung erweist sich allerdings als zu hoch, weil die von der Beklagten gebildete Einrichtung nicht den in der maßgeblichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht (a) und folglich auch das Abrechnungsgebiet nicht rechtmäßig gebildet wurde (b).

(a) Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Maßgebliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur der auf einer Länge von ca. 300 m ausgebaute Teil der Straße „Am L.“ sondern nach natürlicher Betrachtungsweise die Straße auf ihrer gesamten gewidmeten Länge von 960 m. Nicht zur Einrichtung gehören aus rechtlichen Gründen die öffentlich gewidmeten Stichwege „Zufahrt zum …“, „Zufahrt zur …“ (Fl.-Nr. …) und „Zur …“ und der ausgebaute Teil des … Wegs.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer durchgeführten Ortseinsicht fest. Die Einmündung des … Wegs im Kurvenbereich stellt keine Zäsur der Straße „Am L.“ dar. Vielmehr vermittelt die einheitlich weiterführende Straßenbreite den Eindruck, dass die Straße lediglich eine Kurve beschreibt und schließlich am nordöstlichen Ortsrand an der Gemarkungsgrenze zu … endet. Dagegen ist der in der Kurve einmündende … Weg deutlich schmäler, so dass die Ansicht, der ausgebaute Teil der Straße „Am L.“ würde mit dem sich geradeaus fortsetzenden …Weg eine Einrichtung bilden, nicht geteilt wird.

Aufgrund der Einstufung der Straße „Am L.“ als Haupterschließungsstraße können die im Zuge der Ausbaumaßnahme ebenfalls erneuerten Stichwege „Zufahrt zum …“, „Zufahrt zur …“ (Fl.-Nr. …) und „Zur …“ (Fl.-Nr. …) sowie der ausgebaute Teil des … Wegs aus rechtlichen Gründen nicht zur maßgeblichen abrechnungsfähigen Einrichtung zählen, da sie nur der Kategorie Anliegerstraßen zugeordnet werden können. Wegen der unterschiedlichen Verkehrsfunktion ist es aber ausgeschlossen, nur dem Anliegerverkehr dienende (Stich) Straßen zusammen mit einer Haupterschließungsstraße als einheitliche Einrichtung abzurechnen (BayVGH vom 09.02.2012 - 6 B 10.865, juris Rn. 23). Die in den Stichwegen durchgeführten Ausbaumaßnahmen sind deshalb einer gesonderten Abrechnung zuzuführen. Die von Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 25.03.2014 - 6 ZB 13 2332; vom 23.02.2015 - 6 ZB 14.2435 und vom 17.02.2016 - 6 ZB 14.1871) ist nicht einschlägig, da in den entschiedenen Stichstraßenfällen keine unterschiedlichen Straßenkategorien vorlagen. Auch das vom Kläger zuletzt geäußerte Einverständnis mit der Anlagenbildung ändert daran nichts, da die Frage der maßgeblichen Einrichtung nicht zur Disposition der Beteiligten steht.

(b) Der voraussichtliche, nur für den Ausbau der Straße „Am L.“ anfallende, umlagefähige Aufwand ist nach Abzug des Gemeindeanteils (aa) auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird (bb).

(aa) Die Beklagte hat entsprechend der Aufforderung des Gerichts den auf die Straße „Am L.“ entfallenden Aufwand ermittelt und den Eigenanteil am Ausbauaufwand gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2, Abs. 3 ABS korrekt abgezogen. Die Straße „Am L.“ ist bestenfalls als Haupterschließungsstraße, nicht aber als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Letzteres wäre nur der Fall, wenn sie ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen würde. Ein überörtlicher Durchgangsverkehr findet in … schon aufgrund der topografischen Lage des 1975 eingemeindeten, nur ca. 200 Einwohner umfassenden Ortsteils der Stadt … nicht statt. Das Dorf ist hinsichtlich des überörtlichen Straßennetzes eher abseits gelegen und dient weder dem notwendigen Durchgangsverkehr in die Kreisstadt … noch einer sonstigen Verbindung zwischen anderen umliegenden Orten. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr ist aufgrund der Tatsache, dass die Straße „Am L.“ die einzige durch den ganzen Ort führende Straße ist, nicht gegeben. Sie stellt keine Verbindung zu anderen innerörtlichen Wohngebieten dar, weil es solche nicht gibt.

(bb) Da die gesamte Straße „Am L.“ die maßgebliche Einrichtung darstellt, gehören zu den beitragspflichtigen Grundstücken, auf die der Ausbauaufwand zu verteilen ist, auch alle am ca. 600 m langen, nicht ausgebauten Teil der gewidmeten Straße gelegenen Grundstücke bis zum Ortsausgang in Richtung … Dagegen bleiben alle ausschließlich an den Stichwegen bzw. am … Weg gelegenen Grundstücke außer Betracht.

Einzubeziehen sind auch das an dem in den Außenbereich führenden privaten Eigentümerweg „Zum …“ gelegene bebaute Grundstück Fl.-Nr. … gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 Nr. 2 ABS und das gegenüberliegende landwirtschaftliche Grundstück Fl.-Nr. … mit 2,5% der Fläche gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS. Für diese Grundstücke ist die ausgebaute Einrichtung die nächstgelegene öffentliche Straße.

Einzubeziehen ist auch das an der nichtausgebauten Teilstrecke gelegene Grundstück Fl.-Nr. …mit 945 m², auf dem sich laut Angaben der Beklagten ein Gebäude mit der Dorfheizung befindet. Auch wenn dieses Grundstück der öffentlichen Versorgung dient, kommt ihm durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein Vorteil zu.

Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind die Grundstücke Fl.-Nrn …, … und … als Hinterliegergrundstücke im Außenbereich ohne rechtliche Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Straße (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. Rn. 20 zu § 35).

(cc) Der der Vorauszahlung zugrunde liegende umlegungsfähige Aufwand für die maßgebliche Einrichtung beträgt nunmehr 74.914,84 EUR (Bl. 142 Gerichtsakte). Dieser verteilt sich auf eine Fläche von 78.037,16 m² und führt zu einem Beitragssatz von 0,9599 EUR/m². Auf den Kläger entfallen aufgrund des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken Fl.-Nrn. … und … Vorauszahlungsbeträge von 642,71 EUR bzw. 52,80 EUR (insgesamt 695,51 EUR). In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.381,28 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 zu Vorauszahlungen auf die Straßenausbaubeiträge für seine Grundstücke Fl. Nrn. ...4, ...5, ...6, .../2, ... und 3... in Höhe von insgesamt 32.953,23 € herangezogen (je Grundstück mit fünf Bescheiden für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil teilweise stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide für die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../2 insgesamt und diejenigen für die Fl. Nrn. ...4, ...5 und ...8 teilweise aufgehoben (im Ergebnis hinsichtlich eines über 26.381,28 € hinausgehenden Gesamtbetrags); im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... bis ...4 nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, also nicht zur Verringerung des auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Anteils bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind. Das gilt erst recht mit Blick auf die im Zulassungsantrag zusätzlich genannten Grundstücke Fl. Nrn. ...1/2, ...8/2, ...6/2, ...8 und ...0. All diese Grundstücke liegen nicht an der abzurechnenden Straße Buchrain, sondern an dem „Radweg zum Höllhammer“, der von Südwesten her kommend in diese Straße einmündet. Die Straße Buchrain kann diesen Grundstücken unter keinem Gesichtspunkt eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG berechtigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, weshalb auch eine Heranziehung zu Vorauszahlungen ausscheidet.

Der ursprünglich durchgehend geschotterte Weg ist auf seiner gesamten Länge von 725 m als beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, § 53 Nr. 2 BayStrWG). Dass er im Zuge der Ausbauarbeiten im Einmündungsbereich zur Ortsstraße Buchrain asphaltiert wurde und als Fußgänger- und Radweg erst 50 m nach der Abzweigung beschildert ist, ändert an dieser straßenrechtlichen Zuordnung nichts. Entgegen der Ansicht des Klägers kann das asphaltierte Teilstück nicht beitragsrechtlich isoliert und als unselbstständiges „Anhängsel“ der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Selbst wenn das nach dem äußeren Erscheinungsbild angenommen werden könnte, stehen einer solchen Betrachtung zwingend mehrere rechtliche Umstände entgegen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise verlangen (dazu BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zum einen würde der asphaltierte „Stichweg“ mit der vom Kläger behaupteten Erschließungsfunktion, wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfallen, weil insoweit dessen erstmalige Herstellung - sei es als unbefahrbare Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder als Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - inmitten steht. Die Ortsstraße Buchrain ist hingegen als Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt und damit aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen. Bereits das zwingt zu der Annahme, dass eine solche erst nachträglich angelegte Stichstraße („Stichweg“) unabhängig von seiner Länge als selbstständig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77). Selbst wenn der „Stichweg“ aber nur (noch) dem Ausbaubeitragsrecht unterfallen sollte, kann er aus Rechtsgründen nicht als bloßer unselbstständiger, zufahrtsähnlicher Teil der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Denn beide Verkehrsanlagen gehören nicht nur straßenrechtlich verschiedenen Straßenklassen an, sondern dienen auch unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die nach der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Während der Buchrain unstreitig als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, wäre der „Stichweg“ entweder als ebenfalls beitragsfähiger beschränkt-öffentlicher Weg oder im Fall seiner rechtlichen und tatsächlichen Befahrbarkeit als Anliegerstraße mit einem niedrigeren Gemeindeanteil anzusehen sein.

Ist demnach der „Stichweg“ aus - mehreren Gründen - rechtlich zwingend als selbstständige Verkehrsanlage zu werten, so koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der er abzweigt. Denn einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt und nicht durch die übernächste, wie hier die Straße Buchrain. Das gilt - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - auch dann, wenn es sich um einen unbefahrbaren Weg handelt (BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl. 2012, 24/25 m. w. N.).

Der mit dem Zulassungsantrag neu vorgebrachte Einwand, die Erhebung von Vorauszahlungen sei rechtswidrig, weil es an einem hinreichend bestimmten Bauprogramm fehle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist nach Aktenlage genügt, und zwar durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 8. Mai 2009, weiter durch den Beschluss vom 3. September 2009, mit dem die Erhebung von Vorauszahlungen und damit zugleich der damalige Bau- und Planungsstand gebilligt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es unschädlich, dass die den Vorauszahlungsforderungen zugrunde liegende Kostenzusammenstellung „noch keinen für die Bestimmbarkeit der Höhe der endgültigen Beitragsforderung erforderlichen Detaillierungsgrad“ aufweist. Denn aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch aus der Zusammenstellung (Stand September 2010) selbst ersichtlich. Eingang haben lediglich schon getätigte oder noch zu erwartende und deshalb geschätzte beitragsfähige Aufwendungen gefunden, deren Höhe keinen Bedenken begegnet. Die Bestimmung des endgültigen beitragsfähigen Aufwands muss der Schlussabrechnung vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.