Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.124

bei uns veröffentlicht am14.12.2016

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.01.2015 werden aufgehoben, soweit darin für das Grundstück Fl.-Nr. …, Gemarkung …, eine höhere Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag als 642,71 EUR und für das Grundstück Fl.-Nr. … als 52,80 EUR festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 22% und die Beklagte 78%.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Miteigentümer zur Hälfte der Grundstücke Fl.-Nrn. … und …, Gemarkung … Er wendet sich gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag Im Zuge einer Dorferneuerungsmaßnahme führte die Beklagte Ausbaumaßnahmen an der Straße „…“, mehreren davon abgehenden Stichstraßen und einem Teil des … Wegs durch. Nachdem die Beklagte den Kläger mit zwei Bescheiden vom 03.08.2011 in voller Höhe zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Grundstücke herangezogen hatte, hob sie auf seinen Einwand hin mit zwei Bescheiden vom 17.08.2011 die Vorauszahlungsbescheide vom 03.08.2011 auf (Nr. 1) und setzte gleichzeitig den Vorauszahlungsbetrag für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Fl.-Nr. … in Höhe von 2.906,10 EUR und an der Fl.-Nr. … in Höhe von 238,74 EUR neu fest (Beitragssatz 4,34 EUR/m²).

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 25.08.2011 Widersprüche, die das Landratsamt W. mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2015 zurückwies. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 03.02.2015 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit zwei am 02.03.2015 eingegangenen Schriftsätzen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der Vorauszahlungsbeträge für beide Grundstücke getrennt Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben (B 4 K 15.124 und B 4 K 15.125) und mit Schriftsätzen vom 04.09.2015 jeweils beantragt,

den Bescheid der Stadt W. vom 17.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 28.01.2015 aufzuheben.

Zur Klagebegründung trägt er vor, die ausgebaute Einrichtung sei nicht als Haupterschließungsstraße sondern als Hauptverkehrsstraße einzustufen, da sie zu einem Großteil auch dem Durchgangsverkehr diene. Rechtliche Bedenken bestünden hinsichtlich der Anlagenbildung. Weiter sei zu prüfen, inwieweit die streitgegenständliche Anlage auch dem Anwesen „… 1“ eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit vermittle.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit Schriftsatz vom 28.09.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung führt er aus, nachdem mit den Ausbauarbeiten begonnen worden sei, habe die Beklagte beschlossen, Vorauszahlungen auf den Beitrag zu erheben. Zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht fehle es noch am Grunderwerb. Gestalterischer Mehraufwand, der im Rahmen der Dorferneuerung angefallen sei, sei aus dem umlagefähigen Aufwand ausgeschieden worden. Abgerechnet sei der Bereich der Ortsstraße „Am L.“ zwischen der Einmündung des … Wegs einerseits und dem Ausbauende bei der Hausnummer 56 einschließlich der Seitenarme „Zufahrt zum …“, „Zufahrt zur …“, „Zur …“ und … Weg. Bei allen Straßen handle es sich um Ortsstraßen der Beklagten. Die Einstufung als Haupterschließungsstraße sei nicht zu beanstanden. Die Anbindung der Stadt … erfolge im südlichen Bereich durch die Bundesstraße B … sowie von Westen kommend über … und durch den Stadtteil … Der Stadtteil … liege auf keiner dieser Zufahrten. Die Straßen „Am L.“ und … Weg seien Straßen, die der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienten und bestenfalls etwa gleichgewichtig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die Frage der Reichweite der Dorferneuerungsmaßnahme sei nicht entscheidungserheblich. Die von der Beklagten gewählte Anlagenbildung und die daraus resultierende Bildung des Verteilungsraumes seien nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Ansicht, dass es sich bei der Erschließungsanlage um eine Hauptverkehrsstraße handle. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Breitenbrunn um ein ehemals eigenständiges Dorf gehandelt habe, komme es nicht auf die Verkehrsanbindung an die Stadt …an.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2016 trug der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ergänzend vor, bei … handle es sich um einen Stadtteil, der selbst nicht in die Hauptverkehrsbeziehungen der Stadt … eingebunden sei. Er sei eher als abgelegen einzustufen. Im Zuge der Maßnahmerealisierung seien gezielt Geschwindigkeitsbremsen durch Querrinnen eingebaut worden, um Durchgangsverkehr zu begrenzen. Ein gewisser Durchgangsverkehr Ortskundiger finde auf der abgerechneten Anlage allerdings statt. Dies sei aber nicht die primäre Zielsetzung der Straße sondern unerwünschter Verkehr. Das Anwesen „Zum … 1“ sei nicht in den Verteilungskreis aufgenommen worden, weil es an einer eigenständigen Anlage liege und nicht einmal eine Punktberührung zur abgerechneten Anlage habe.

Am 26.04.2016 führte das Gericht einen Erörterungstermin und am 09.06.2016 einen Augenscheinstermin durch. Auf die Niederschriften wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.06.2016 äußerte die Klägerseite ihr Einverständnis mit der von der Beklagten gebildeten „Erschließungseinheit“, hielt aber die Einbeziehung des Anwesens „Am L. 40“ für gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 01.07.2016 forderte das Gericht die Beklagte zur Erstellung einer Vergleichsberechnung auf und verfügte mit Beschluss vom 10.08.2016 die Verbindung der beiden Streitsachen unter dem Az. B 4 K 15.124. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 legte die Beklagte die angeforderte Vergleichsberechnung vor.

Die Klägerseite erkundigte sich mit Schriftsatz vom 08.12.2016, weshalb die Grundstücke Fl.-Nrn …, …, … und … nicht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden seien. Die Beklagtenseite nahm hierzu unter dem 12.12.2016 Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Bescheide der Beklagten vom 07.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 28.01.2015 in Höhe von insgesamt 2.449,33 EUR aufzuheben, weil die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die beiden streitgegenständlichen Grundstücke in diesem Umfang rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Umfang von insgesamt 695,51 EUR ist die Klage abzuweisen, weil die Bescheide insoweit rechtmäßig sind.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG kann die Beklagte auf Grund einer besonderen Abgabesatzung zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen sollen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der Einrichtung begonnen worden ist. Bei einem Teilstreckenenausbau liegt eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme in der Regel erst dann vor, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straße umfasst (BayVGH, Urteil vom 28.01.2010 - 6 BV 08.3043, juris Rn. 14).

Demgemäß war die Beklagte auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 28.04.2004 (ABS) berechtigt, für die Erneuerung der Ortsstraße „Am L.“ nach Maßnahmenbeginn Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag zu verlangen. Die gegenüber dem Kläger festgesetzte Vorauszahlung erweist sich allerdings als zu hoch, weil die von der Beklagten gebildete Einrichtung nicht den in der maßgeblichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen entspricht (a) und folglich auch das Abrechnungsgebiet nicht rechtmäßig gebildet wurde (b).

(a) Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d.h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet eines anderen Straßennamens - vermitteln (u.a. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Maßgebliche Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur der auf einer Länge von ca. 300 m ausgebaute Teil der Straße „Am L.“ sondern nach natürlicher Betrachtungsweise die Straße auf ihrer gesamten gewidmeten Länge von 960 m. Nicht zur Einrichtung gehören aus rechtlichen Gründen die öffentlich gewidmeten Stichwege „Zufahrt zum …“, „Zufahrt zur …“ (Fl.-Nr. …) und „Zur …“ und der ausgebaute Teil des … Wegs.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der in den Akten befindlichen Lagepläne, der vorgelegten Fotos und der von den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer durchgeführten Ortseinsicht fest. Die Einmündung des … Wegs im Kurvenbereich stellt keine Zäsur der Straße „Am L.“ dar. Vielmehr vermittelt die einheitlich weiterführende Straßenbreite den Eindruck, dass die Straße lediglich eine Kurve beschreibt und schließlich am nordöstlichen Ortsrand an der Gemarkungsgrenze zu … endet. Dagegen ist der in der Kurve einmündende … Weg deutlich schmäler, so dass die Ansicht, der ausgebaute Teil der Straße „Am L.“ würde mit dem sich geradeaus fortsetzenden …Weg eine Einrichtung bilden, nicht geteilt wird.

Aufgrund der Einstufung der Straße „Am L.“ als Haupterschließungsstraße können die im Zuge der Ausbaumaßnahme ebenfalls erneuerten Stichwege „Zufahrt zum …“, „Zufahrt zur …“ (Fl.-Nr. …) und „Zur …“ (Fl.-Nr. …) sowie der ausgebaute Teil des … Wegs aus rechtlichen Gründen nicht zur maßgeblichen abrechnungsfähigen Einrichtung zählen, da sie nur der Kategorie Anliegerstraßen zugeordnet werden können. Wegen der unterschiedlichen Verkehrsfunktion ist es aber ausgeschlossen, nur dem Anliegerverkehr dienende (Stich) Straßen zusammen mit einer Haupterschließungsstraße als einheitliche Einrichtung abzurechnen (BayVGH vom 09.02.2012 - 6 B 10.865, juris Rn. 23). Die in den Stichwegen durchgeführten Ausbaumaßnahmen sind deshalb einer gesonderten Abrechnung zuzuführen. Die von Beklagtenseite zitierte Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 25.03.2014 - 6 ZB 13 2332; vom 23.02.2015 - 6 ZB 14.2435 und vom 17.02.2016 - 6 ZB 14.1871) ist nicht einschlägig, da in den entschiedenen Stichstraßenfällen keine unterschiedlichen Straßenkategorien vorlagen. Auch das vom Kläger zuletzt geäußerte Einverständnis mit der Anlagenbildung ändert daran nichts, da die Frage der maßgeblichen Einrichtung nicht zur Disposition der Beteiligten steht.

(b) Der voraussichtliche, nur für den Ausbau der Straße „Am L.“ anfallende, umlagefähige Aufwand ist nach Abzug des Gemeindeanteils (aa) auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird (bb).

(aa) Die Beklagte hat entsprechend der Aufforderung des Gerichts den auf die Straße „Am L.“ entfallenden Aufwand ermittelt und den Eigenanteil am Ausbauaufwand gemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2, Abs. 3 ABS korrekt abgezogen. Die Straße „Am L.“ ist bestenfalls als Haupterschließungsstraße, nicht aber als Hauptverkehrsstraße einzustufen. Letzteres wäre nur der Fall, wenn sie ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr und/oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen würde. Ein überörtlicher Durchgangsverkehr findet in … schon aufgrund der topografischen Lage des 1975 eingemeindeten, nur ca. 200 Einwohner umfassenden Ortsteils der Stadt … nicht statt. Das Dorf ist hinsichtlich des überörtlichen Straßennetzes eher abseits gelegen und dient weder dem notwendigen Durchgangsverkehr in die Kreisstadt … noch einer sonstigen Verbindung zwischen anderen umliegenden Orten. Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr ist aufgrund der Tatsache, dass die Straße „Am L.“ die einzige durch den ganzen Ort führende Straße ist, nicht gegeben. Sie stellt keine Verbindung zu anderen innerörtlichen Wohngebieten dar, weil es solche nicht gibt.

(bb) Da die gesamte Straße „Am L.“ die maßgebliche Einrichtung darstellt, gehören zu den beitragspflichtigen Grundstücken, auf die der Ausbauaufwand zu verteilen ist, auch alle am ca. 600 m langen, nicht ausgebauten Teil der gewidmeten Straße gelegenen Grundstücke bis zum Ortsausgang in Richtung … Dagegen bleiben alle ausschließlich an den Stichwegen bzw. am … Weg gelegenen Grundstücke außer Betracht.

Einzubeziehen sind auch das an dem in den Außenbereich führenden privaten Eigentümerweg „Zum …“ gelegene bebaute Grundstück Fl.-Nr. … gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 Nr. 2 ABS und das gegenüberliegende landwirtschaftliche Grundstück Fl.-Nr. … mit 2,5% der Fläche gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 ABS. Für diese Grundstücke ist die ausgebaute Einrichtung die nächstgelegene öffentliche Straße.

Einzubeziehen ist auch das an der nichtausgebauten Teilstrecke gelegene Grundstück Fl.-Nr. …mit 945 m², auf dem sich laut Angaben der Beklagten ein Gebäude mit der Dorfheizung befindet. Auch wenn dieses Grundstück der öffentlichen Versorgung dient, kommt ihm durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein Vorteil zu.

Nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen sind die Grundstücke Fl.-Nrn …, … und … als Hinterliegergrundstücke im Außenbereich ohne rechtliche Zugangsmöglichkeit zur ausgebauten Straße (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. Rn. 20 zu § 35).

(cc) Der der Vorauszahlung zugrunde liegende umlegungsfähige Aufwand für die maßgebliche Einrichtung beträgt nunmehr 74.914,84 EUR (Bl. 142 Gerichtsakte). Dieser verteilt sich auf eine Fläche von 78.037,16 m² und führt zu einem Beitragssatz von 0,9599 EUR/m². Auf den Kläger entfallen aufgrund des hälftigen Miteigentums an den Grundstücken Fl.-Nrn. … und … Vorauszahlungsbeträge von 642,71 EUR bzw. 52,80 EUR (insgesamt 695,51 EUR). In dieser Höhe haben die angefochtenen Bescheide Bestand, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war.

2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.124

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.124

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.124 zitiert 5 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Dez. 2016 - B 4 K 15.124 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2016 - 6 ZB 14.1871

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem stattgebenden Teil wird von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 6 B 17.1436

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Dezember 2016 – B 4 K 15.124 – abgeändert und erhält in Nr. 1 des Tenors folgende Fassung: Die Bescheide der Beklagten

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem stattgebenden Teil wird von dem Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 ZB 16.328 fortgeführt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2014 - W 3 K 13.185 - in seinem klageabweisenden Teil wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten seines Antragsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren des Klägers wird auf 9.513,18 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des beklagten Marktes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in seinem stattgebenden, den Straßenausbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 7. November 2011 hinsichtlich eines Betrags von 185,51 Euro aufhebenden Teil wird entsprechend § 93 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO von dem Verfahren abgetrennt und gesondert fortgeführt. Denn er ist noch nicht entscheidungsreif.

2. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden, einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von 9.513,18 Euro betreffenden Teil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

a) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die „L-straße-Nord“ als eigenständige Ortsstraße im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG die abzurechnende Einrichtung bilde. Dazu gehöre weder die weit über 100 m lange Stichstraße „L-S-Straße“ noch der rechtwinklig nach Süden abknickende südliche Teil der „L-straße“, die beide jeweils als selbstständige Einrichtungen anzusehen seien. Anhaltspunkte dafür, dass im Verteilungsaufwand nicht beitragsfähige Bestandteile, etwa nicht berücksichtigungsfähige Kosten aufgrund der Sanierung von Wasserleitungen in der „L-straße“ enthalten seien, bestünden nicht.

Der Zulassungsantrag des Klägers hält diesen das Urteil in seinem klageabweisenden Teil tragenden Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Überprüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

aa) Nicht überzeugen kann der Einwand, die „L-straße“ sei in ihrer gesamten Länge eine Einrichtung i. S.v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG.

Wo eine Ortsstraße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 m. w. N.). Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Einrichtung als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme (BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208; B.v. 24.3.2015 - 6 CS 15.389 - juris Rn. 11).

In Anwendung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht gestützt auf Pläne und Lichtbilder mit überzeugenden Erwägungen festgestellt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise die L-straße im nördlichen Bereich bis zum Anliegergrundstück FlNr. ... eine eigenständige Einrichtung bildet (L-straße Nord) und beitragsrechtlich nicht mit dem weiteren Straßenverlauf (L-straße Süd) als eine einheitliche Einrichtung angesehen werden kann. Maßgeblich hierfür ist die Straßenführung am Zusammentreffen der Straßengrundstücke FlNrn. ... und ...: Während die L-straße Nord noch ein Stück geradeaus in Richtung Osten führt und als Sackgasse endet, knickt der Straßenverlauf rechtwinklig nach Süden ab. Aus beiden Blickrichtungen ergibt sich - eindeutig - nicht der Eindruck, hier werde eine einzige durchgehende Straße lediglich um die Kurve geführt. Vielmehr stellt sich der Straßenverlauf als Abzweigung dar, was optisch durch einen roten Asphaltstreifen als Verlängerung des Gehwegs über die Fahrbahn unterstrichen wird. Es handelt sich, wie die Fotos ausreichend erkennen lassen, um eine augenfällige Zäsur im Straßenverlauf, an der zwei selbstständige Straßen rechtwinklig aufeinandertreffen. Demgegenüber treten die Merkmale der gleichen Straßenbreite und des gleichen Ausbauzustandes in der Gesamtbetrachtung zurück. Der Vergleich des Klägers mit Serpentinenstraßen führt ebenfalls nicht weiter, weil dort regelmäßig keine rechtwinkligen Abknickungen vorliegen. Ohne Bedeutung bleibt auch, ob die Straßenführung der Topographie geschuldet ist und ob die L-straße Süd in ihrem weiteren Verlauf eine einheitliche Einrichtung bildet oder ihrerseits wieder in zwei selbstständige Straßen zerfällt.

bb) Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte die „L-S-Straße“ als unselbstständige Stichstraße und nicht als selbstständige Einrichtung werten dürfen, vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zu begründen.

Nach der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise ist - vorbehaltlich spezifischer ausbaubeitragsrechtlicher Besonderheiten (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9) - auch insoweit ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Stichstraßen sind grundsätzlich als unselbstständig zu qualifizieren, wenn sie nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven verläuft, ist dies regelmäßig dann der Fall, wenn sie bis zu 100 m tief und nicht verzweigt ist (BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, U.v. 23.6.1999 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23 ff.; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 f.).

Danach bestehen keine Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Hauptzug der L-straße Nord abzweigende Sackgasse „L-S-Straße“ als selbstständige Einrichtung anzusehen ist. Denn sie ist ca. 150 m lang, was ihre Selbstständigkeit bereits indiziert (BVerwG, U.v. 9.11.1984 - 8 C 77.83 - juris Rn. 19 am Ende). Es liegen keine Besonderheiten vor, die ein Abweichen von der 100 m-Regel gebieten: Breite und einseitige Ausstattung der L-S-Straße mit einem Gehweg erwecken nicht den Eindruck eines Anhängsels zur L-straße im Sinne einer Zufahrt. An ihr liegen beidseits insgesamt ca. 15 Grundstücke mit lockerer Wohnbebauung an. Diese Anzahl steht in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Ausdehnung. Dass die L-S-Straße nach dem Vorbringen des Klägers zeitgleich mit der L-straße als Erschließungsanlage errichtet worden war, ist für die ausbaubeitragsrechtliche Bewertung als unselbstständiges Anhängsel oder selbstständige Einrichtung nicht entscheidungserheblich.

cc) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, dass die Verteilung der Kosten nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger meint, soweit die Straßenoberfläche infolge der Wasserleitungserneuerung aufgebrochen worden sei und deshalb habe wiederhergestellt werden müssen, seien diese Kosten Bestandteil der Leitungssanierung und nicht des Straßenausbauaufwandes. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass nicht berücksichtigungsfähige Kosten in die Beitragsforderung eingeflossen seien.

Dieser Einwand genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es wird lediglich ohne jede weitere Substantiierung unter Hinweis auf die gleichzeitige Leitungsverlegung behauptet, dass - letztlich - möglicherweise nicht berücksichtigungsfähige Kosten in die Aufwandsverteilung eingeflossen seien. Es fehlt jede Konkretisierung etwa anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen, wie sie die verfahrensrechtliche Darlegungspflicht erfordert.

Im Übrigen geht die Rüge von einer materiellrechtlich unzutreffenden Beschränkung des beitragsfähigen Ausbauaufwands aus. Von der Beitragsfähigkeit sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa diejenigen Kostenteile auszunehmen, die für die Wiederherstellung der infolge der Leitungserneuerung aufgebrochenen Straßenoberfläche angefallen sind. Der Beitragsfähigkeit einer Straßenausbaumaßnahme steht nämlich grundsätzlich nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Wasserleitungsarbeiten durchgeführt worden ist. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Wasserleitungsbauarbeiten (mit-)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31).

b) Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Diese Rüge des Klägers, die sich auf die beitragsfähigen Kosten bezieht, ist bereits nicht substantiiert dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und im Übrigen anhand der hilfsweise dargestellten Rechtsprechung zu beantworten.

c) Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

aa) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zum Beweis der Richtigkeit des schriftsätzlich vorgebrachten Sachverhaltes sowie zum Beweis der Tatsache, dass die L-straße auf voller Länge mindestens in gleicher Weise dem innerörtlichen Durchgangsverkehr wie dem Anliegerverkehr diene bzw. zur Klärung der Zweckbestimmung der Straße zur Einstufung in die Kategorie Haupterschließungsstraße, zu Unrecht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise aufgrund seiner materiellrechtlichen Auffassung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Denn bei der Einordnung einer Straße in die satzungsmäßigen Kategorien kommt es gerade nicht maßgebend auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse, also eine rein quantitative Betrachtung der einzelnen Verkehrsvorgänge, an (BayVGH, U.v. 20.2.2009 - 6 BV 07.615 - juris Rn. 19; U.v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18; B.v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.2225 - juris Rn. 5 m. w. N.). Deshalb bedurfte es hierzu auch keiner weiteren Feststellungen. Ein Gericht kann sich grundsätzlich für befugt halten, die Zweckbestimmung einer Straße zur Einstufung in eine der satzungsmäßigen Straßenkategorien selbst zu beurteilen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass die funktionalen Zusammenhänge ausnahmsweise so komplexer Natur sind, dass sie nur mit Hilfe verkehrswissenschaftlichen Sachverstands zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - NVwZ 2009, 329/330; BayVGH, B.v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 14). Dafür ist mit Blick auf die „L-straße“ nichts Greifbares vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Der Senat teilt vielmehr auch inhaltlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der L-straße Nord um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS handelt. Dass sie, wie der Kläger hervorhebt, auch von Besuchern des an der L-straße Süd gelegenen Friedhofs benutzt wird, steht dem nicht entgegen; denn bei diesem Verkehr handelt es sich ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 11 m. w. N.).

bb) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine gerichtliche Aufklärungspflicht bezüglich der berücksichtigungsfähigen Kosten wegen der Wasserleitungserneuerung verletzt, geht ebenfalls fehl.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B.v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Bevollmächtigten i. S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch zu dem in Rede stehenden Beweisthema ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht mangels konkreter Rügen und der Aktenlage eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen sollen. Im Übrigen kann die Rüge auch in ihrem materiellrechtlichen Ausgangspunkt nicht überzeugen (oben a) cc)).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.