I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer Streitigkeit um Erteilung von Auskünften nach dem IFG (Diensttelefonliste des beklagten Jobcenters).
Gleichlautende Anträge auf Aushändigung von Diensttelefonlisten hat der Kläger ab Oktober 2013 - basierend auf einem vom Bevollmächtigten des Klägers erstrittenen Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 (Az. 5 K 981/11) - bei einer Vielzahl von Jobcentern im gesamten Bundesgebiet gestellt und - soweit diese abgelehnt worden sind - jeweils durch seinen Bevollmächtigten zunächst Widerspruch beim Jobcenter und dann Klage bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben.
Im vorliegenden Fall hatte die Klage Erfolg. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zugelassen und aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 21.Oktober 2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Az. 5 B 15.1829). Unter dem 21. Juli 2015 stellte der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Mit Beschluss vom 1. März 2016 lehnte das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab. Aus Sicht eines prozessökonomisch handelnden und sein Kostenrisiko vernünftig abwägenden Bürgers habe vorliegend angesichts der in zahlreichen gleichgelagerten Widerspruchsverfahren gegen diverse Jobcenter im ganzen Bundesgebiet eingereichten, durchwegs gleichlautenden und sehr knapp gehaltenen Schriftsätze keine Notwendigkeit bestanden, jeweils einen bevollmächtigten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Es habe dem Kläger vielmehr zugemutet werden können, zunächst ein Verfahren mit Hilfe eines Anwalts durchzuführen, ohne die identische Problematik bei zahlreichen weiteren Jobcentern unter Zuziehung eines Anwalts anhängig zu machen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16. März 2016. Er macht geltend, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren sei notwendig gewesen, da die ihm zugrunde liegende konkrete rechtliche Frage zum Zeitpunkt der Hinzuziehung noch nicht höchstrichterlich geklärt gewesen sei. Im Übrigen habe vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden können, dass er vor der Bevollmächtigung hätte wissen müssen, dass bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen. Dies sei im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung auch kein Abwägungskriterium. Der Bürger sei nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte im Widerspruchsverfahren gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Recht abgelehnt.
Die Maßstäbe für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. etwa BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 6 B 14.09 - juris Rn. 5; B. v. 1.6.2010 - 6 B 77.09 - juris Rn. 6). Danach ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten im Vorverfahren - anders als diejenige von Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls und nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen, wobei die Notwendigkeit einer Aufwendung gemäß § 162 Abs. 1 VwGO aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen ist, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B. v. 3.7.2000 - 11 A 1.99, 11 KSt 2.99 - juris Rn. 3 m. w. N.). Maßgebend ist daher, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.2014 - 6 B 21/14 - juris Rn. 7). Die Schwierigkeit der Sachlage ist allerdings nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zuziehung auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer bestimmt (SächsOVG, B. v. 3.4.2013 - 3 D 100/12 - juris Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die förmliche Vollmachterteilung zur Einlegung des Widerspruchs.
Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss ausgegangen. Dessen Feststellung, dass eine Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht vorlag, da es dem Kläger vorliegend zuzumuten gewesen wäre, den Widerspruch gegen die Ablehnung seines Auskunftsbegehrens persönlich zu erheben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zu Recht weist das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hin, dass ein vernünftiger, sein Kostenrisiko abwägender Dritter, der - wie vorliegend der Kläger - an der Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche offensichtlich kein nennenswertes persönliches Interesse hat, angesichts der zu erwartenden ober- bzw. höchstrichterlichen Klärung der inmitten stehenden Rechtsfragen weder zeitgleich gleichlautende Anträge bei zahlreichen Jobcentern im gesamten Bundesgebiet gestellt bzw. nach deren Ablehnung entsprechende Widersprüche erhoben hätte, noch hierzu gar einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Der Einwand, vom Kläger habe man nicht erwarten dürfen, dass er vor der Bevollmächtigung hätte wissen müssen, dass bereits ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Sächsischen OVG in einer dieselben Rechtsfragen betreffenden Sache anhängig gewesen sei, greift nicht. Immerhin gehört der Bevollmächtigte des Klägers der Kanzlei an, die im genannten Verfahren als Klägerin auftritt, so dass zumindest er hiervon Kenntnis aus erster Hand hatte; die Annahme, dass er dieses Wissen seinem Mandanten, der zudem noch sein Bruder ist, entgegen seinen anwaltlichen Pflichten nicht bereits in einem ersten Gespräch über ein mögliches weiteres Vorgehen offenbart haben sollte, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung.
Im Übrigen wäre der Kläger auch dann in der Lage gewesen, seine vermeintlichen Rechte in einem Vorverfahren ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zweckentsprechend zu verfolgen, wenn er von dem Verfahren vor dem Sächsischen OVG keine Kenntnis gehabt haben sollte, etwa wenn sein Bruder ihm dies pflichtwidrig verheimlicht haben sollte. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es u. a., eine Selbstkontrolle der Verwaltung zu ermöglichen. Die Behörde ist dabei an keine Rügepflicht des Klägers gebunden; vielmehr ist sie gehalten, auch anlässlich eines Widerspruchs ohne nähere Begründung in eine erneute Vollprüfung einzutreten. Hiervon ausgehend und mit Blick auf die nicht erkennbare Bedeutung der in Streit stehenden Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe seiner Diensttelefonlisten für den Kläger war es vorliegend nicht notwendig i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sich im Widerspruchsverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen.
Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der zahlreichen, völlig gleichgelagerten parallel laufenden bzw. bereits durchgeführten Widerspruchsverfahren bereits eine besondere Sach- und Rechtskunde zu dem Gegenstand des Widerspruchsverfahrens erworben hatte. Er war mit der Sach- und Rechtslage bestens vertraut und auch befähigt, einen Widerspruch selbst ohne anwaltliche Hilfe zu formulieren. Von einem durchschnittlich gebildeten Bürger in der gleichen Situation wie der Kläger konnte dies auch ohne weiteres erwartet werden, zumal hieran keine gesteigerten Anforderungen gestellt werden.
Nach alledem war die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren nach Maßgabe der vorstehenden Kriterien im vorliegenden Fall nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es angesichts der in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) genannten Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).