Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Mai 2016 - B 4 K 15.41

published on 25/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Mai 2016 - B 4 K 15.41
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts F. vom 17. Dezember 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Kanalherstellungsbeitrag.

Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks Flnr. 689 Gemarkung W. (Anwesen Sa. 34, Markt G.) mit einer Buchgrundstücksfläche von 5.297 qm. Das Grundstück ist mit dem Elternhaus des Klägers, in dem seine Mutter wohnt, und mehreren Nebengebäuden bebaut. Eines der Nebengebäude auf dem Grundstück wurde nachträglich zu Wohnzwecken umgebaut und vermietet.

Das klägerische Grundstück ist von der Ortstraße durch die Grundstücke Flnrn. 685 und 691 getrennt, die im Eigentum der Eheleute P. stehen. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück und die Strom- und Wasserleitungen führen ohne dingliche Sicherung oder schuldrechtliche Vereinbarung über diese beiden Nachbargrundstücke.

Das auf dem Grundstück anfallende Abwasser sammelt der Kläger in zwei fest gemauerten Betongruben und pumpt es anschließend ab. Wegen dieser Entsorgung des Abwassers kam es wiederholt zu Ordnungswidrigkeitenverfahren und Strafanzeigen. Zudem ist derzeit ein Beweissicherungsverfahren wegen Feuchtigkeitsschäden auf dem Nachbargrundstück Flnr. 692 anhängig.

Beim Anschluss des Ortsteils Sa. durch den Beklagten wurde die Ortskanalisation im Trennsystem in der Ortstraße bis auf Höhe der Grundstücke Flnrn. 685 und 691 verlegt. Einen Anschluss - und Benutzungszwang für das klägerische Grundstück hat der Beklagte bisher nicht angeordnet.

Mit Bescheid vom 13.07.2011 setzte der Beklagte für das klägerische Grundstück einen Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungseinrichtung in Höhe von 8.786,54 EUR fest. Da der Kläger bereits eine Vorauszahlung von 7.177,90 EUR entrichtet hat, bleibt noch eine Zahllast von 1.608,64 EUR.

Am 27.07.2011 erhob der Kläger zunächst selbst Widerspruch, den sein Prozessbevollmächtigter am 24.04.2014 weiter begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22.12.2014, wies das Landratsamt F. den Widerspruch zurück.

Mit Telefax vom 19.01.2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13.07.2011 und den Widerspruchs-

bescheid des Landratsamtes F. vom 17.12.2014 aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, das klägerische Hinterliegergrundstück sei nicht beitragspflichtig, weil es nicht erschlossen sei. Ein Grundstücksanschluss könne nur hergestellt werden, wenn ein Anschlusskanal von der Ortsstraße über die nicht im klägerischen Eigentum stehenden Grundstücke Flnrn. 685 und 691 gelegt werde. Deshalb sei es erforderlich, dass zuvor eine Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks eingetragen werde. Dazu seien die Eigentümer der Grundstücke jedoch auch nach Vermittlungsversuchen des Beklagten nicht bereit. Damit sei die Durchquerung ihrer Grundstücke rechtlich nicht auf Dauer gesichert.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, das klägerische Hinterliegergrundstück sei erschlossen und deshalb beitragspflichtig. Denn dem Kläger stehe ein Notleitungsrecht zu, das einem dinglich gesicherten Leitungsrecht gleichstehe.

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte das Landratsamt F. - Fachbereich Bauordnung mit, gegen die Errichtung des Elternhauses des Klägers würden keine baurechtlichen Einwände erhoben. Dagegen sei die Umnutzung des anderen zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes, für die nachträglich ein Bauantrag gestellt worden sei, derzeit nicht genehmigungsfähig, weil die Erfüllung der Anforderungen an die Abstandsflächen, den vorbeugenden baulichen Brandschutz und die Stellplätze nicht nachgewiesen sei.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 wird auf die Niederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten des Beklagten sowie des Landratsamtes F. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom13.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes F. vom 17.12.2014 rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden aufgrund einer besonderen Abgabesatzung, welche die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen muss, zur Deckung des Aufwands für die Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Auf dieser Grundlage erhebt der Beklagte gemäß § 1 seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom17.12.2008 in der seit 01.01.2013 geltenden Fassung (BGS-EWS) zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag. Gemäß § 2 Nr. 1 BGS-EWS wird der Beitrag unter anderem für bebaute Grundstücke erhoben, wenn für sie nach § 4 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Beklagten (Entwässerungssatzung - EWS) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der EWS vom04.06.2004 kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, wobei sich das Anschlussrecht gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EWS nur auf solche Grundstücke erstreckt, die durch einen Kanal erschlossen sind.

Ein Grundstück ist durch eine Entwässerungseinrichtung in der Regel dann erschlossen, wenn es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, in der ein zur Einrichtung gehörender Kanal verläuft. Es ist weiterhin dann erschlossen, wenn ein solcher Kanal bis an die Grundstücksgrenze herangeführt ist. Handelt es sich um ein Hinterliegergrundstück, muss dazu die Möglichkeit bestehen, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, und diese rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein (BayVGH, U. v. 24.07.1997 - 23 B 95.3277 - VGH n. F. 50, 146/147 = GK 1998 Nr. 44; st. Rspr.). Dies setzt voraus, dass zulasten des Vorderliegergrundstücks und zugunsten des Hinterliegergrundstücks entsprechende Grunddienstbarkeiten bestellt sind (BayVGH, B. v. 12.05.1999 - 23 ZS 99.1327 - juris Rn. 2).

Ein dinglich gesichertes Leitungsführungsrecht ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn ein Notleitungsrecht zugunsten des Hinterliegergrundstücks besteht. Wurde infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, sieht § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, dass der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, kraft Gesetzes ein Notleitungsrecht zu dulden hat.

War das Hinterliegergrundstück dagegen zu keinem Zeitpunkt Teil eines mit dem öffentlichen Weg verbundenen (Gesamt-) Grundstücks, ist es nur möglich, ein Notleitungsrecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Inhalt eines Notwegerechts nach § 917 BGB kann auch die Befugnis sein, Abwässer eines Grundstücks über ein anderes, fremdes Grundstück der öffentlichen Kanalisation zuzuführen (BGH, U. v. 30.01.1981 - V ZR 6/80 - NJW 1981,1036/1037). Anders als ein Notleitungsrecht nach § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB entsteht eine Benutzungsduldung gemäß § 917 BGB erst, wenn sie durch den Berechtigten gegenüber dem Pflichtigen verlangt wurde und erforderlichenfalls bei Scheitern einer Einigung zwischen den Nachbarn gerichtlich festgestellt wurde (BGH, U. v. 19.04.1985 - V ZR 152/83 - BHGZ 94, 160/162f. = NJW 1985, 1952/1952). Ohne vorherige Gestattung des unmittelbaren Besitzers des Verbindungsgrundstücks oder gerichtliche Feststellung darf das Notleitungsrecht nicht ausgeübt werden (Bassenge in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 917 Rn. 12). Eine eventuelle Möglichkeit der Begründung eines Notwegerechts ist deshalb nicht geeignet, bereits eine ausreichende Sicherung der Erschließung anzunehmen (BayVGH, B. v. 27.06.2000 - 23 ZB 00.1626 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Grundstück des Klägers derzeit nicht erschlossen. Denn als Hinterliegergrundstück liegt es weder an der Ortstraße an, in der der Abwasserkanal des Beklagten verläuft noch ist der Kanal bis an die Grundstücksgrenze herangeführt.

Das klägerische Hinterliegergrundstück verfügt auch nicht über einen rechtlich gesicherten Anschluss über die Verbindungsgrundstücke zur Ortstraße. Zwar ist es tatsächlich möglich, nach Durchquerung der Zwischengrundstücke Flnrn. 685 und 691 einen Anschluss zu schaffen. Diese Möglichkeit ist jedoch rechtlich nicht auf Dauer gesichert. Denn die in Gütergemeinschaft lebenden Eheleute P. haben sich bislang nicht bereit erklärt, zulasten der ihnen als Gesamthandseigentümer gehörenden Vorderliegergrundstücke und zugunsten des klägerischen Grundstücks Grunddienstbarkeiten zu bestellen, die ein entsprechendes Leitungsführungsrecht beinhalten. Technisch nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint es daneben auch, den Anschluss über das Grundstück Flnr. 685 der Eheleute P. und das Grundstück Flnr. 692, das im Eigentum von Frau I. steht, zu führen. Frau I. hat jedoch bislang ebenfalls keine Grunddienstbarkeit zugunsten des klägerischen Grundstücks bestellt. Schließlich haben die Eheleute P. auch zugunsten des Beklagten keine Grunddienstbarkeit zur Einlegung eines Schmutzwasserkanals bestellt.

Auch ein Notleitungsrecht kann der Kläger nicht ausüben. Ein Notleitungsrecht kraft Gesetzes gemäß § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht nicht. Denn das klägerische Grundstück war zu keinem Zeitpunkt Teil eines gemeinsamen, aus den jetzigen Flnrn. 685, 691 und 689 bzw. Flnrn. 685, 692 und 689 bestehenden Grundstücks, das durch Veräußerung von der Verbindung mit der Ortsstraße abgeschlossen worden wäre. Auf ein Notleitungsrecht gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sich der Kläger und die Eigentümer der Nachbargrundstücke nicht geeinigt. Denn die Gesamthandseigentümer der Verbindungsgrundstücke Flnrn. 685 und 691 und die Eigentümerin des Grundstücks Flnr. 692 haben es gegenüber dem Kläger mündlich abgelehnt, die Benutzung ihrer Vorderliegergrundstücke zu dulden. Deshalb ist es zur Begründung eines Notleitungsrechts unumgänglich erforderlich, dass der Kläger beim Zivilgericht eine Klage auf Duldung der Benutzung der Grundstücke erhebt.

Da das klägerische Grundstück gegenwärtig nicht erschlossen und damit der Beitragstatbestand nicht verwirklicht ist, ist die Beitragsschuld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS mangels einer für den Kläger positiven zivilgerichtlichen Entscheidung über ein Notleitungsrecht zum klägerischen Grundstück nicht entstanden. Damit war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Als unterliegender Teil trägt der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Denn dem Kläger war es nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (BayVGH, B. v. 29.04.2016 - 5 C 16.574 - juris Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 29/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.