Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.564

published on 13/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2017 - B 4 K 16.564
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Tenor

1. Der Gebührenbescheid vom 16.03.2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 22.07.2016 wird aufgehoben, soweit Schmutzwassergebühren von mehr als 13.525,99 Euro festgesetzt wurden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 87 Prozent, der Beklagte 13 Prozent. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren.

Die ehemals selbstständige Gemeinde S … betrieb bereits vor 1978 eine öffentliche Entwässerungseinrichtung. Mit der Eingemeindung 1978 wurde S … ein Gemeindeteil des Beklagten, der die bestehende öffentliche Entwässerungseinrichtung übernahm und zusammen mit anderen Ortsteilen als eine öffentliche Entwässerungseinrichtung auf Grundlage gemeindlichen Satzungsrechts weiterbetrieb und in den Folgejahren ausbaute. Die Klägerin ist Eigentümerin des Betriebsgeländes S …, M … (Grundstücke Fl. Nrn. … und …, alle Gemarkung S … b. K … ), welches nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist. Bis zum Jahre 2013 führte die … G … GmbH dort einen …betrieb. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser GmbH verpachtete die Klägerin von April 2013 bis Juli 2015 das Betriebsgelände an die … O … N … GmbH, die dort ebenfalls eine … betrieb. Seither finden dort keine gewerblichen Tätigkeiten mehr statt. Die Klägerin bezieht das auf dem Anwesen S … noch benötigte Brauchwasser aus zwei Tiefbrunnen, die sich außerhalb des Betriebsgeländes befinden und im Eigentum des Beklagten stehen. Die auf der Verbrauchsstelle S … … anfallenden Abwässer werden über einen ca. 550 Meter langen Kanal (im Folgenden: …kanal), der vom Betriebsgelände aus südlich über mehrere nicht im Eigentum der Klägerin stehende Grundstücke, unter dem sog. …bach, durch die Bundesstraße … und durch die Bahnlinie … teilweise parallel zum Mischwasserkanal des Beklagten verläuft, in ein Erdbecken eingeleitet, welches sich auf dem Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung S … b. K … befindet und dem Beklagten gehört. Neben den Abwässern der Klägerin wird auch das Schmutz- und Niederschlagswasser der Firma … … GmbH (nachfolgend: Firma … ) über den …kanal abgeleitet. Das Betriebsgelände der Firma … befindet sich auf den Grundstücken Fl. Nrn. … und …, Gemarkung S … b. K …, nordwestlich des klägerischen Betriebsgeländes. Es gehört nach Auskunft des Grundbuchamtes Kulmbach seit dem 07.07.2015 der Firma … GmbH & Co. KG, die es der Firma … zur Verfügung stellt. Vorher gehörten die Grundstücke der Klägerin. Daher ist dieses Firmengelände ebenfalls an besagtem …kanal angeschlossen. Das Erdbecken, in das das gesamte Abwasser der Klägerin und des Betriebsgeländes der Firma … eingeleitet wird, dient zur Pufferung der Abwässer. Neben diesem befindet sich ein Regenüberlaufbecken des Beklagten. Zwischen dem genannten Erdbecken und dem Regenüberlaufbecken besteht eine Druckpumpstation, von wo aus das Schmutzwasser der Kläranlage in … zugeführt wird. Die Menge des der Entwässerungseinrichtung des Beklagten zugeführten Abwassers aus dem Erdbecken wird mittels eines Abwasserzählers festgestellt.

Mit Bescheid vom 16.03.2016 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Verbrauchsstelle S … im Zeitraum vom 04.08.2015 bis zum 31.12.2015 die Kanaleinleitungsgebühren auf insgesamt 15.620,31 Euro sowie die am 22.04., 01.06., 01.09. und 01.12.2016 fälligen Abschlagsbeträge auf jeweils 14.804,00 Euro fest. Die Kanaleinleitungsgebühren setzen sich aus einer Grundgebühr von 125,35 Euro und einer Verbrauchsgebühr von 15.494,96 Euro zusammen. Letztere wurde aufgrund einer beim Abwasserzähler erfassten Abwassermenge von 10.939 m³ und einer Verbrauchsgebühr von 1,88 Euro/m³ ermittelt. Von der erfassten Abwassermenge brachte der Beklagte 2.697 m³ in Abzug. Im Bescheid wurde angegeben, dass dieser Freimengenabzug der Niederschlagswassermenge auf den Grundstücken der Firma … entspreche, die ebenfalls über den Abwasserzähler am Erdbecken erfasst werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2016, welches beim Beklagten am 29.03.2016 einging, Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass die Betriebsgebäude im Abrechnungszeitraum leer gestanden hätten. Die Gebäude seien ausschließlich von Herrn … bewohnt worden. Die berechnete Abwassermenge von 11.000 m³ sei von einer … Person wohl nicht zu schaffen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 10.05.2016 ab, half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Mit Schreiben vom 20.06.2016 ergänzte die Klägerin ihre Widerspruchsbegründung und beantragte gegenüber dem Landratsamt … als zuständiger Widerspruchsbehörde erneut die Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2016 wies das Landratsamt … den Widerspruch der Klägerin zurück und gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht statt. Auf die Begründung des Bescheids, der der Klägerin am 27.07.2016 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2016, der beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag einging, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt zuletzt,

den Bescheid des Marktes M … vom 16.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes … vom 22.07.2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Das gesamte am Abwasserzähler ankommende Abwasser könne nicht der Klägerin zugerechnet werden. Die gemessenen Abwassermengen seien überhöht. Allein durch die Insolvenz der Firma … … GmbH und der endgültigen Einstellung des …betriebs im August 2015 stehe fest, dass die gemessenen Abwassermengen keinesfalls von den Grundstücken der Klägerin stammen könnten. Das Messergebnis spiegle nicht annähernd die gebührenpflichtige Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung wieder. Beim …kanal handele es sich um einen Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten, weshalb der Eintritt vom Fremdwasser in den Kanal nicht zulasten der Klägerin gehen könne. An den Kanal seien Grundstücke Dritter angeschlossen worden, die in keiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zur Klägerin stünden. Dies sei nicht nur die Firma …, sondern auch das ehemalige Labor der … GmbH, das Anwesend S … und das ehemalige Wohnhaus W … Überdies befinde sich das Erdbecken, in welches das Abwasser des …kanals eingeleitet werde, auf einem Grundstück des Beklagten und sei mit einem Regenrückhaltebecken des Beklagten zusammengebaut. Der Bescheid wäre überhaupt nur dann rechtmäßig, wenn es sich bei der Einleitung des Abwassers nach dem bestehenden Abwasserzähler um einen Grundstücksanschluss i.S.v. § 3 Nr. 7, § 8 der Entwässerungssatzung des Marktes M … (EWS) handeln würde. Dem sei jedoch nicht so, da der …kanal nicht vom Grundeigentümer, sondern von der damals zuständigen Gemeinde S … als Rechtsvorgängerin des Beklagten hergestellt worden sei. Diese habe auch das Erdbecken und die Messeinrichtungen errichtet. In den Bilanzen der Klägerin finde man nämlich keine Hinweise auf entsprechende Investitionen. Auch bei einer Totalabschreibung müsste der Kanal noch mit einem Erinnerungsposten von einem Euro vermerkt sein, was aber nicht der Fall sei. Der …kanal verlaufe überdies ohne dingliche Sicherung überwiegend über Grundstücke Dritter, die mit der Klägerin in keinerlei rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stünden, sowie über öffentliche Straßen- und Eisenbahngrundstücke. Daher sei der …kanal kein „wirtschaftliches Eigentum“ der Klägerin, wie die Widerspruchsbehörde meine. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass es Privatpersonen gestattet gewesen sei, Bundesstraßen und Eisenbahnlinien zu untertunneln. Hierfür wären auch Sondernutzungserlaubnisse notwendig gewesen, die der Klägerin aber nie erteilt worden seien. Der Beklagte und das Landratsamt … gingen – wie sich aus Schreiben aus dem Jahre 1981 ergebe – selbst davon aus, dass es sich beim …kanal um einen Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung handle. Die Messergebnisse am Abwasserzähler könnten nicht der Klägerin zugeordnet werden. Diese leite ihr Abwasser nicht erst am Erdbecken jenseits der Bahnlinie, sondern bereits am Beginn des Kanals neben ihrem Grundstück in die öffentliche Entwässerungseinrichtung ein. Daher hätte auch dort ein Abwasserzähler angebracht oder nach dem Frischwassermaßstab abgerechnet werden müssen.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich beim …kanal um einen Privatkanal handle. Er habe bis zur Betriebseinstellung der … ausschließlich dazu gedient, das heiße und aggressive Abwasser der … separat zu puffern und abzukühlen, um es anschließend in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Es werde bestritten, dass die ehemals selbständige Gemeinde S … als Rechtsvorgängerin des Beklagten den …kanal errichtet habe. Die frühere Satzung der Gemeinde S … über die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom 11.06.1974 nehme in § 3 Abs. 2 den …kanal vom Anwendungsbereich der Satzung aus. Der Einbau des Abwasserzählers und auch der Pumpeneinbau seien beim Beklagten nicht nachvollziehbar. Daher müsse dies durch die Klägerin erfolgt sein, was ebenfalls auf einem Privatkanal schließen lasse. Der …kanal und das Erdbecken seien nach Aussage von Mitarbeitern des Beklagten stets von der Klägerin betreut und unterhalten worden. Diese Einrichtungen seien damit der … zuzuordnen. Die von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten und des Landratsamts … aus dem Jahre 1981 belegten nicht, dass der …kanal dem kommunalen System zuzurechnen sei. Es gehe dort vielmehr um die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtung durch die Abwassereinleitung. Die von der Klägerin behaupteten Fremdanschlüsse seien der Beklagten mit Ausnahme der Firma … und des Wohnhauses des früheren Firmeninhabers nicht bekannt. Auch sei es nicht unüblich, dass in den 1970iger Jahren leitungsgebundene Einrichtungen dinglich ungesichert errichtet worden seien. Oftmals seien auch erforderliche Erlaubnisse nicht eingeholt worden. Der Beklagte bestreite nicht, dass der …kanal sanierungsbedürftig sei. Er verlaufe zum Beispiel durch den …bach, wo erhebliche Wassereinträge stattfänden. Tatsächlich werde der kommunalen Entwässerungseinrichtung die Abwassermenge zugeführt, die am Abwasserzähler gemessen werde. Dafür müsse auch der Beklagte entsprechende Gebühren an die Stadt K … zahlen. Daher habe die Klägerin zweifelsfrei die kommunale Entwässerungseinrichtung in Anspruch genommen und sei deshalb auch zur Entrichtung der Einleitungsgebühren verpflichtet. Es komme auch nicht darauf an, ob der …kanal und das Erdbecken einen Grundstücksanschluss darstellten. Nicht nur die Zuleitung über einen Grundstücksanschluss ermögliche die Einleitung von Abwasser, sondern auch ein Direktanschluss, der hier vorliegen dürfte. Eine Abrechnung nach dem Frischwassermaßstab scheide aus, da es verschiedene Wasserzuflüsse auf dem Betriebsgelände der Klägerin gebe, die nur zum geringsten Teil aus der kommunalen Wasserversorgungseinrichtung stammten.

Mit Schriftsatz vom 05.12.2017 hat der Prozessbevollmächtigte im Verfahren B 4 K 16.152 eine CD inkl. Haltungsberichte der von der … O … N … GmbH in Auftrag gegebenen Befahrung eines Teilstücks des …kanals vorgelegt. Darauf sind sechs Kanaleinlaufstutzen erkennbar. Nach Prüfung durch den Beklagten konnten drei der Einläufe den Betriebsgebäuden der Klägerin zugeordnet werden. Nach Einsatz von …tests durch den Beklagten konnte weiterhin ausgeschlossen werden, dass das Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung S … b. K … (S … ) Niederschlags- oder Schmutzwasser in den …kanal einleitet. Auch das danebenliegende Grundstück Fl. Nr. … ist aufgrund der dem Beklagten vorliegenden Dokumentation nicht am …kanal angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und auf die auch in den Verfahren B 4 K 16.152 und B 4 S 16.563 vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung regten die Prozessbevollmächtigten der Parteien die Zulassung der Berufung an. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 16.03.2016 in der Fassung des Widerspruchbescheids des Landratsamtes … vom 22.07.2016 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Höhe von 2.094,32 Euro aufzuheben, weil er in diesem Umfang rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, weil die Festsetzung von Schmutzwassergebühren in Höhe von 13.525,99 Euro rechtmäßig ist.

1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, wobei diese nach dem Ausmaß zu bemessen sind, in dem die Gebührenschuldner diese Einrichtung in Anspruch nehmen (Art. 8 Abs. 4 KAG). Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erfolgt die Heranziehung der Benutzer zu Benutzungsgebühren aufgrund einer besonderen Abgabesatzung. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass seiner Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (GS-EWS) vom 12.08.2013 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.11.2014 Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Nach § 1 GS-EWS erhebt der Beklagte für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung Grundgebühren und Schmutzwassergebühren, hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung Niederschlagswassergebühren. Mit streitgegenständlichem Gebührenbescheid vom 16.03.2016 wurden ausschließlich Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung festgesetzt.

1.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GS-EWS wird die Schmutzwassergebühr nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 bis Abs. 5 GS-EWS nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt dabei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS ab dem 01.01.2015 pro Kubikmeter Abwasser 1,88 Euro.

Die Klägerin führte im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum vom 04.08.2015 bis zum 31.12.2015 der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung die Abwassermengen zu, die am Abwasserzähler auf dem Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung S … b. K … gemessen wurden, da nach Auffassung des Gerichts der …kanal sowie das Erdbecken keine Teile der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung darstellen. Ob ein bestehender Kanal Teil einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist, beurteilt sich danach, ob er vom Einrichtungsbetreiber durch einen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht worden ist und im öffentlichen Interesse unterhalten wird. Da an die Form des Widmungsaktes bei kommunalen Entwässerungsanlagen keine besonderen gesetzlichen Anforderungen gestellt werden, ergibt sich eine Widmung häufig nur aus einer Betrachtung der Gesamtumstände (BayVGH, U.v. 21.03.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auf die Eigentumsverhältnisse an den einzelnen Teilen der Anlage sowie deren Sonderrechtsfähigkeit nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt es hiernach grundsätzlich nicht an (BVerwG, B.v. 13.01.2016 – 7 B 3/15 – juris Rn. 7).

1.1.1 Ausgehend davon war der streitgegenständliche Kanal jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Errichtung kein Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der damaligen Gemeinde S … als Rechtsvorgängerin des Beklagten. Der …kanal wurde nach Überzeugung des Gerichts entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in den Jahren 1973 bis 1975 errichtet. Dies ergibt sich zum einen aus den schriftlichen Angaben des Herrn …, der im Jahr 1973 als juristischer Staatsbeamter ans Landratsamt Kulmbach gekommen ist und mit der Problematik der Abwasserbeseitigung in der damaligen Gemeinde S … befasst war. Nach seiner Stellungnahme sei ihm von Mitarbeitern der Firma … der …bach gezeigt worden, der regelmäßig seine Farbe (rot, gelb, blau) gewechselt habe. Das Gericht geht daher davon aus, dass der …kanal zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet bzw. funktionsfähig war. Zum anderen hat der Prozessbevollmächtige der Klägerin im Verfahren B 4 K 16.152 vorgetragen, dass 1975 ein Einleitungsrecht für 120.000,00 DM im Anlagevermögen der Klägerin aktiviert worden sei. Dies kann nur im unmittelbaren Anschluss an die Errichtung des …kanals erfolgt sein. Nach den Aufzeichnungen des Beklagten in seiner Vermögensbuchhaltung ist das Regenüberlaufbecken auf dem Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung S … b. K … ab dem Jahr 1975 errichtet worden. Es spricht viel dafür, dass dies im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bau des …kanals entstanden ist. Schließlich hat im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des …kanals die damalige Gemeinde S …als Betreiberin der öffentlichen Entwässerungseinrichtung am 11.06.1974 eine Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde S … bei K … erlassen und in § 3 (Kanäle) folgende Regelung getroffen:

„Die Kanäle sind Mischwasserkanäle, d. h., die in § 2 aufgeführten Abwässer werden in gemeinsamen Kanälen abgeleitet. Ausgenommen ist die …, deren …abwässer über einen eigenen Kanal zum Pumpwerk abgeleitet werden.“

Damit hat die frühere Gemeinde S … den …kanal vom Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ihn nicht als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu behandeln. Vielmehr sollten über den streitgegenständlichen Kanal nur die …abwässer abgeleitet werden. Er wurde damit – was aber für eine öffentliche Einrichtung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 GO notwendig wäre – gerade nicht im Wege einer Widmung der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht, sondern hatte ausschließlich die Funktion, das heiße und aggressive Abwasser aus der … ordnungsgemäß zu beseitigen. Aufgrund dieser eindeutigen Satzungsregelung kann dahingestellt bleiben, ob der Teil des …kanals vom Betriebsgelände bis zur Abwassermesseinrichtung – wie von der Klägerin vorgetragen – nicht von ihr, sondern von der Gemeinde S … errichtet worden ist. Das Gericht schließt nicht aus, dass im Zuge der erstmaligen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung die Gemeinde S … aus Kostengründen möglicherweise auch den …kanal auf Kosten der Klägerin hat anlegen lassen. Herr … gab in seiner schriftlichen Stellungnahme an, das Wasserwirtschaftsamt habe für die Klägerin den Bau eines separaten Kanals gefordert, den die Klägerin auch alleine habe bezahlen müssen. Während der Kanalbauarbeiten habe ihn dann der damalige erste Bürgermeister der Gemeinde S … angerufen und um Rat gefragt, da der damalige Geschäftsführer der Klägerin mehrere Hunderttausend DM bezahlen wollte, obwohl der Kanal zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig hergestellt gewesen wäre. Nach diesen Angaben wären auch die Zahlungen der Klägerin an die Gemeinde S …, die diese als Argument für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung anführt, erklärbar. Im Übrigen hätte die Klägerin damals unabhängig von der Rechtsstellung des …kanals wohl auch Herstellungsbeiträge für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung bezahlen müssen. Weshalb die Klägerin, wie vorgebracht wurde, den Kanal nicht als Anlagevermögen in ihren Bilanzen ausgewiesen, sondern vielmehr ein Einleitungsrecht aktiviert hat, kann für die Beurteilung der Frage, ob der …kanal einen Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung i.S.v. Art. 21 Abs. 1 GO darstellt, keine Rolle spielen. Schließlich bestimmt der Einrichtungsträger durch Widmungsakt die Bestandteile seiner öffentlichen Einrichtung, nicht die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Die Nichtberücksichtigung in der Bilanz der Klägerin könnte überdies auch darauf zurückzuführen sein, dass nicht die Klägerin selbst, sondern die ehemalige Gemeinde S … den Bau des …kanals übernommen hat. Für den Bau des …kanals durch die Gemeinde S … sprechen überdies die meist parallel verlaufenden Kanalstränge der öffentlichen Entwässerungsanlage und des …kanals sowie die Errichtung des Erdbeckens und des Regenrückhaltebeckens auf einem Grundstück des Beklagten. Auch wären dann die fehlende dingliche Sicherung entsprechender Leitungsrechte für die Klägerin sowie die fehlenden Genehmigungen für die Durchquerung von Bundesstraßen und Eisenbahnstrecken nachvollziehbar. Sofern als Bauträger die öffentliche Hand auftrat, wurde in den 1970iger Jahren beim Bau von leitungsgebundenen Einrichtungen nach Sachkenntnis des Gerichts häufig auf dingliche Sicherungsmaßnahmen verzichtet. All dies würde aber wegen der eindeutigen Satzungslage in § 3 der EWS 1974 nicht dazu führen, den …kanal als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu begreifen.

1.1.2 Der …kanal wurde auch nicht später, nach der Gebietsreform, durch konkludente Widmung Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten, der diese von der Gemeinde S … übernommen hat. Eine solche konkludente Widmung ergibt sich vor allem nicht daraus, dass der Beklagte – bis zum Tag der mündlichen Verhandlung – in seinem Satzungsrecht den …kanal nicht wie die frühere Gemeinde S … vom Anwendungsbereich der Satzung ausgenommen hat. In der derzeit geltenden Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes M … (EWS) vom 01.07.2013 wird in § 1 Abs. 2 lediglich geregelt, dass Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung die Gemeinde bestimmt. Daraus folgt gerade nicht, dass damit auch der …kanal in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einbezogen wurde. Wenn sich der Beklagte die Bestimmung der Art und des Umfanges der Entwässerungsanlage in der Satzung vorbehalten hat und weiterhin vorbehält, so macht er damit lediglich deutlich, dass er außerhalb der Satzung bestimmen will, was Bestandteil seiner Entwässerungsanlage sein soll und was nicht (BayVGH, U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 38). Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an die Form des Widmungsaktes. Dass und wieweit eine Widmung vorliegt, muss sich aus den gesamten Umständen ergeben. Indizien für eine – konkludente – Widmung außerhalb des Satzungsrechts des Beklagten sind insbesondere die bisherige Benutzungspraxis, die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses sowie die Art und Weise der haushaltsrechtlichen Behandlung. Bei der exakten Bestimmung des Umfangs eines zur Entwässerungsanlage gehörenden Kanalnetzes kommt den Kanalbestandsplänen der Gemeinde eine erhöhte Bedeutung zu. Nach diesen Plänen bestimmt sich, welche Grundstücke durch die öffentliche Entwässerungsanlage erschlossen sind, so dass die Eigentümer zu Beiträgen herangezogen und im Falle einer Bebauung zum Anschluss an die öffentliche Anlage verpflichtet werden können. Es kann daher angenommen werden, dass die Bestandspläne öffentlicher Entwässerungseinrichtungen in aller Regel mit besonderer Sorgfalt geführt werden (BayVGH, U.v. 21.03.2012 – 4 B 11.2358 – juris Rn. 22 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.2132 – juris Rn. 39 ff.). Aus der vom Beklagten vorgelegten Bestandserfassung der Kanäle im Bereich des Gemeindeteiles S … ergibt sich, dass der …kanal explizit farblich hervorgehoben und als sog. „…Kanal“ ausgewiesen wurde. Damit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er diesen Teil des Kanalnetzes gerade nicht der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zuschreibt. Soweit ersichtlich hat der Beklagte auch keine Unterhaltungsarbeiten an dem …kanal vorgenommen. Nach Auskunft des Kämmerers des Beklagten, der bereits seit 1982 im Rathaus des Beklagten tätig ist, sei der …kanal stets von der Klägerin betreut und unterhalten worden. Er sei haushaltsrechtlich oder in der Vermögensbuchführung des Beklagten nicht erfasst worden. Schon diese tatsächlichen Umstände sprechen dafür, dass der …kanal nicht als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Beklagten anzusehen ist.

Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 14.10.1981 bzw. des Landratsamtes … vom 04.08.1981 ergeben sich keine Indizien für eine (nachträgliche) konkludente Widmung. In ersteren wird lediglich darauf hingewiesen, dass beim Bau der Kanalisation für S … für die Firma … ein gesondertes Abwassersammelbecken mit eigener Messvorrichtung gebaut worden sei, in das lediglich das in diesem Betrieb anfallende Abwasser eingeleitet und gemessen werde. Dies könnte ein weiteres Indiz dafür darstellen, dass die ehemalige Gemeinde S … den Bau des …kanals sowie den Bau des Erdbeckens für die Klägerin übernommen hat, reicht aber für die Annahme eines Bestandsteils der öffentlichen Einrichtung – wie oben dargelegt – nicht aus. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 04.08.1981 ergibt sich lediglich, dass die Firma … an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist und ihre Abwässer aus dem Betriebsgelände in diese einleitet. Daraus kann aber nicht entnommen werden, wo die öffentliche Entwässerungseinrichtung beginnt.

Der Beklagte hat auch nicht auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass er den …kanal und das Erdbecken als Teil seines öffentlichen Kanalnetzes betrachtet. Er hat zwar das Erdbecken auf dem Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung S … b. K … im Jahr 2006 saniert, da es aufgrund von Undichtigkeiten zu möglichen Grundwasserbeeinträchtigungen durch die …abwässer gekommen wäre. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, die für den eigentlichen Störer ausgeführt worden ist, der nicht gewillt oder in der Lage war, die Sanierung selbst durchzuführen. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe man auch versucht, sich die Kosten für die Instandsetzung von der Klägerin erstatten zu lassen. Aufgrund der damals schwierigen finanziellen Situation der Klägerin bzw. der … GmbH sei tatsächlich aber eine Erstattung nicht erfolgt.

Auch die nunmehr festgestellten Fremdanschlüsse rechtfertigen es nicht, den …kanal als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zu begreifen. Von den bei einer teilweisen Kamerabefahrung im Jahr 2013 bzw. 2015 festgestellten sechs Anschlüssen konnten drei den Betriebsgrundstücken der Klägerin zugeordnet werden. Bei den anderen drei Anschlüssen wurde zumindest keine Schmutzwassereinleitung durch die anliegenden Gebäude festgestellt. Selbst wenn im bisher nicht befahrenen Teil des Kanals weitere Fremdanschlüsse vorhanden wären, ließe sich daraus nicht auf eine konkludente Widmung des …kanals schließen. Ob ein Kanalstück Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist, kann sich zwar auch danach richten, ob es dazu bestimmt ist, Abwasser nur eines Einzelnen oder einer unbestimmten Anzahl nicht näher bezeichneter Einleiter aufzunehmen (BVerwG, B.v. 13.01.2016 – 7 B 3/15 – juris Rn. 8). Hier liegt aber eine solche Bestimmung durch den Beklagten nicht vor. Dessen Mitarbeiter haben für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass der Beklagte bisher keine Kenntnis von den Fremdanschlüssen hatte; vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der …kanal eine Privatangelegenheit der Klägerin ist und das Abwasser aller anderen Anwesen in S … – mit Ausnahme des Abwassers der Firma … – über die öffentliche Kanalisation entsorgt wird. Nach Prüfung in der Bauverwaltung des Beklagten bestehen weder Erinnerungen noch Aufzeichnungen, dass durch den Beklagten Kanalanschlüsse an den …kanal hergestellt oder die Herstellung solcher Anschlüsse wissentlich geduldet worden wäre. Eine konkludente Widmung des …kanals wäre aber nur dann als wirksam anzusehen, wenn von einer zumindest stillschweigenden Billigung der Einleitungssituation durch das nach der Kommunalverfassung zuständige Organ ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 04.01.2012 – 4 CE 11.3002 – juris Rn. 9). Eine entsprechende Billigung oder Bestimmung durch den Marktgemeinderat des Beklagten ist hier nicht erfolgt. Aufgrund dessen brauchte das Gericht dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Dritteinleitern in den …kanal nicht zu entsprechen.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Abwässer der Firma … mit Billigung des Beklagten über den …kanal abgeführt werden, ist darauf hinzuweisen, dass das Betriebsgelände der Firma … vormals ebenfalls der Klägerin gehört hatte. Erst durch die Insolvenz der … GmbH wurden die Grundstücke an die Firma … GmbH & Co. KG veräußert, die am 07.07.2015 ins Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wurde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass seither eine Billigung dieser Einleitungssituation durch den Marktgemeinderat des Beklagten erfolgt ist. Auch wenn dem Grunde nach eine konkludente Widmung durch eine entsprechende Billigung möglich ist, muss aus Gründen der Rechtssicherheit eine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Kanalnetzes zu einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung erkennbar sein (vgl. BayVGH, B.v. 24.08.2004 – 4 CS 04.1120 – juris Rn. 21). Aus den Behördenakten ergibt sich, dass bereits bei Besprechungen zwischen dem Beklagten, der … O … N … GmbH, dem Landratsamt … und dem Wasserwirtschaftsamt … am 09.05.2014 und am 08.05.2015 die Einleitungssituation im Hinblick auf die Abführung des Abwassers vom Betriebsgelände der Firma … diskutiert wurde. Bei den Besprechungen wurde auch ein Anschluss des Firmengeländes der Firma … an die öffentliche Entwässerungseinrichtung diskutiert, da ein gemeindlicher Abwasserkanal in der am Firmengelände vorbeiführenden Kreisstraße vorhanden ist. Vertreter des Beklagten haben in den Besprechungen dem Verfüllen des von der Klägerin hergestellten Kanals zwischen dem Betriebsgelände der Firma … und dem Betriebsgelände der Klägerin zugestimmt und angeregt, die Grundstücke Fl. Nrn. … und … an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Dieses Ziel wird seither seitens des Beklagten weiterverfolgt. Auch wenn eine Umsetzung dieses Ziels noch immer nicht erfolgt ist, kann nach Überzeugung des Gerichts nicht von einer nach der Rechtsprechung notwendigen eindeutigen Billigung der Einleitungssituation durch den Beklagten ausgegangen werden; er hat die Abwasserbeseitigung durch die Firma … über den …kanal vorübergehend geduldet, aber nicht gebilligt (vgl. OVG Münster, U.v. 16.09.1975 – III A 1279/75, NJW 1976, 820 [822]).

1.1.3 Nachdem gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GS-EWS die Schmutzwassergebühr nach der Menge der Abwässer berechnet wird, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden, ist im vorliegenden Fall die Abwassermenge relevant, die nach dem Abwasserzähler auf dem Grundstück Fl. Nr. …, Gemarkung S … b. K … ankommt, da erst dort die öffentliche Entwässerungseinrichtung beginnt. Das in den …kanal aufgrund von Schadstellen eindringende Fremdwasser wurde demzufolge rechtmäßig bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. Die Klägerin hat es selbst in der Hand, durch Instandsetzung des Kanals das Eindringen von Fremdwasser zu vermeiden oder den …kanal vollständig aufzulösen und ihr Grundstücke an die gemeindliche Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtung anzuschließen. Die Berechnung der Wassermenge erfolgt dabei nach § 2 Abs. 2 bis 5 GS-EWS. Nach § 2 Abs. 2 GS-EWS gelten als Abwassermenge die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht möglich ist, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. Ausgehend von dieser Satzungslage kann das Gericht offenlassen, ob es sich bei den beiden Tiefbrunnen, die sich außerhalb des klägerischen Anwesens befinden und im Eigentum des Beklagten stehen, um eine Eigengewinnungsanlage der Klägerin handelt. Die von dort zugeflossenen Wassermengen werden nach übereinstimmenden Angaben der Parteien nicht durch geeichte Wasserzähler erfasst, weshalb der Beklagte berechtigt war, die der öffentlichen Entwässerungsanlage zugeführte Abwassermenge nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GS-EWS zu schätzen. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Erhebungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln, die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich, vernünftig und plausibel sein (BayVGH, B.v. 21.5.2012 – 20 B 12.251 – juris Rn. 18; U.v. 14.07.2016 – 20 B 15.565 – juris Rn. 14 m.w.N). Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, die beim Abwasserzähler am Erdbecken gemessene Wassermenge als Abwassermenge heranzuziehen. Selbst wenn der genannte Abwasserzähler nicht geeicht sein sollte, liefert er brauchbare Anhaltspunkte für die der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zugeführten Abwassermengen, die von den Beteiligten auch jahrelang akzeptiert wurden.

Nach dem streitgegenständlichen Bescheid wurde am besagten Abwasserzähler für den Zeitraum 04.08.2015 bis 31.12.2015 eine Abwassermenge von 10.939 m³ erfasst. Von dieser Menge ist jedoch der Anteil des Niederschlagswassers zu subtrahieren, da der Beklagte für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung Niederschlagswassergebühren erhebt (§ 1, § 2a GS-EWS). Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch die Menge des in der vom Abwasserzähler erfassten Abwassermenge enthaltenen Niederschlagswassers gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) aa) KAG i.V.m. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO zu schätzen. Dabei hat der Beklagte von der erfassten Abwassermenge für das Gericht in nachvollziehbarer und daher nicht zu beanstandender Weise 2.967 m³ für das am Betriebsgelände der Firma … anfallende Niederschlagswasser in Abzug gebracht. Zugrunde gelegt wurde eine durch Wetterstatistiken belegte Niederschlagswassermenge von 839,9 Liter/m² und eine befestigte Fläche gem. § 2a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a GS-EWS von 7.824 m². Daraus ergibt sich eine jährliche dem …kanal zugeführte Niederschlagswassermenge von 6.563 m³, anteilig für den Zeitraum 04.08.2015 bis 31.12.2015 die genannten 2.967 m³. Nach Auffassung des Gerichts ist zusätzlich auch für das Betriebsgelände der Klägerin ein Niederschlagswasserabzug vorzunehmen. Nach dem von der …O … N … GmbH im Verfahren B 4 K 16.152 vorgelegten Gutachten der I … GmbH wird Niederschlagswasser einer befestigten Fläche von 3.188 m² in den …kanal eingeleitet, was einer Niederschlagsmenge von 2.674 m³ jährlich entspricht. Das Gericht hat keine Bedenken, diese Angaben heranzuziehen. Dagegen sprechen auch nicht die vom Beklagten vorgelegten Erfassungsbögen, die im Zuge der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr verschickt und vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin vorgelegt wurden. Dort wurde gerade nicht das Feld „Das Niederschlagswasser aller bebauten und befestigten Flächen des Grundstücks gelangt weder direkt noch indirekt in die Kanalisation“ angekreuzt. Dies wäre aber naheliegend gewesen, wenn sämtliches Niederschlagswasser in den …bach abgeführt worden wäre. Aufgrund dieser Unsicherheiten hätte zumindest Anlass für eine weitere Sachaufklärung bestanden, die der Beklagte aber nicht durchgeführt hat. Damit ergibt sich ein weiterer Abzug von Niederschlagswasser von 1.114 m³ (2.674 m³/12 Monate 7 Monate). Die so berechnete Schmutzwassermenge beträgt damit 7.128 m³ (10.939 m³ - 2.697 m³ - 1.114 m³). Bei einem Gebührensatz von 1,88 Euro pro m³ ergibt sich für den Zeitraum 04.08.2015 bis 31.12.2015 eine Schmutzwassergebühr in Höhe von 13.400,64 Euro.

1.2 Nach § 1a GS-EWS ist hierzu noch eine anteilige Grundgebühr von 125,35 Euro (jährlich 306,78 Euro) zu addieren, da diese auch anfällt, wenn keine Wasserzähler eingebaut sind. Daraus ergibt sich der im Tenor ausgesprochene Zahlbetrag von 13.525,99 Euro.

1.3 Als Eigentümerin des Betriebsgeländes war die Klägerin auch der richtige Gebührenschuldner (§ 5 Abs. 1 GS-EWS).

2. Die Kostenentscheidung entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Denn der Klägerin war es wegen der Schwierigkeit der Sache auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 29.04.2016 – 5 C 16.574 – juris Rn. 7). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

3. Die Berufung war trotz der Anregung der Parteien nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 29/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im
published on 26/02/2016 00:00

Tenor Zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Parteien folgenden Vergleich: I. Die Klägerin zahlt bis zum 8. April 2016 an die Beklagte 78,15 Euro für die Schmutzwasserbeseitigung ihres Anwesens O. D.straße ..., Sch. im Jah
published on 13/12/2017 00:00

Tenor 1. Der Gebührenbescheid vom 14.01.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 04.02.2016 wird aufgehoben, soweit Schmutzwassergebühren von mehr als 121.669,45 Euro festgesetzt wurden. Der Gebührenbescheid vom 11.08.2015 in
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Gründe I 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Grundstück der Kläger verlaufende Schmut
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Tenor 1. Der Gebührenbescheid vom 14.01.2015 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 04.02.2016 wird aufgehoben, soweit Schmutzwassergebühren von mehr als 121.669,45 Euro festgesetzt wurden. Der Gebührenbescheid vom 11.08.2015 in
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.