Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 5 C 15.81

published on 11/02/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 5 C 15.81
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 5 K 14.1340, 15/12/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage abgelehnt. Mit dieser beabsichtigten Klage will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. Dezember 2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 23. Dezember 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers hiergegen Beschwerde. Dabei wies er darauf hin, dass die Beschwerdeeinlegung wegen der bevorstehenden Feiertage einstweilen zur Fristwahrung erfolge. Ohne eine weitere Begründung abzuwarten und ohne dem Bevollmächtigten des Klägers eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung zu setzen erließ das Verwaltungsgericht Regensburg am 5. Januar 2015 einen Nichtabhilfebeschluss. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte es die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof vor. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am 13. Januar 2015, begründete der Bevollmächtigte des Klägers seine Beschwerde. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr entgegenzuhalten sei, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Weiter verwies er auf Rechtsprechung zur Vermutung einer Wiederholungsgefahr.

II.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zur Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO, weil das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vergleiche OVG Berlin-Bbg B. v. 1.7.2014 - OVG 10 M 65.13 - juris Rn. 6). Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch NdsOVG, B. v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.12.2014 - OVG 9 M 21.14 - BeckRS 2014, 59619).

Im vorliegenden Fall wurde das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dem Beschwerdeschreiben war zu entnehmen, dass wegen der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage die Einlegung der Beschwerde zunächst fristwahrend erfolgen sollte. Mit einer solchen Einlassung lässt sich ein Rechtsanwalt üblicherweise zwei Optionen offen. Er kann nach vertiefter Prüfung der Angelegenheit seine Beschwerde wieder zurücknehmen oder aber eine Begründung für die bereits eingelegte Beschwerde abgeben. Mit einem weiteren Tätigwerden des Anwalts ist jedenfalls zu rechnen. Ohne das abzuwarten und auch ohne dem Anwalt vorher eine Frist zur Abgabe der Beschwerdebegründung (in der nicht besonders eilbedürftigen Sache) zu setzen, legte das Verwaltungsgericht die Beschwerde aber bereits am 5. Januar 2015 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch, dem Verwaltungsgericht die erneute Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde zu übertragen (Happ in Eyermann, a. a. O. Rn. 8a). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung gewichtige Argumente vorgetragen, die für die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen könnten. Dem Verwaltungsgericht wird Gelegenheit gegeben, sich mit diesen Argumenten auseinanderzusetzen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.