I.
Der Kläger ließ im Mai 2014 beim Amtsgericht Regensburg Klage mit dem sinngemäßen Antrag einreichen,
die Beklagte wird verurteilt, die Behauptung zu unterlassen, der Kläger habe im Zusammenhang mit einer von dem Amtsgericht Regensburg - Betreuungsgericht - festgesetzten Aufwandsentschädigung einen Sozialbetrug begangen.
Diese Äußerung sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Dezember 2013 gefallen, in der es um Anrechnung einer Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen gegangen sei.
Das Amtsgericht Regensburg verwies mit Beschluss vom 6. August 2014 den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg. Dieses entschied mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 über den zur Vorbereitung des Hauptsacheprozesses dienenden Prozesskostenhilfeantrag des Klägers. Es lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der beabsichtigten Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg fehle. Im vorliegenden Fall überwiege bei summarischer Prüfung der streitigen Äußerung des Mitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung die tatsächliche Komponente. Bei subjektiven Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Vorliegend bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil in der Sitzung des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Dezember 2013 ein Anerkenntnis der Beklagten protokolliert worden sei. Mit dem Anerkenntnis sei eine etwaige ehrverletzende Auswirkung der behaupteten Äußerung verloren gegangen. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nur dann, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch eine Ehrverletzung vorliege.
Der Kläger legte hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein und begründete die Beschwerde damit, dass die ehrverletzende Äußerung gegenüber dem Kläger nicht vor, sondern erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses im Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg erfolgt sei. Hierfür würden die Anwesenden im Gerichtssaal als Zeugen benannt. Zur Wiederholungsgefahr sei festzustellen, dass schon die Verletzungshandlung als solche die Vermutung einer Wiederholungsgefahr begründe. Eine Widerlegung dieser Regelvermutung sei nicht ansatzweise erkennbar. Eine Widerlegung verlange, dass das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe biete oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich mache. Der Beklagte habe die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2014 verlangt worden sei, über Monate hinweg abgelehnt.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 (5 C 15.81) wies der erkennende Senat unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurück. Mit Beschluss vom 24. März 2015 half das Verwaltungsgericht Regensburg der Beschwerde nicht ab. Die in der Beschwerdebegründung angeführte Rechtsprechung und Literatur zur Wiederholungsgefahr gelte im Wettbewerbsrecht. Im Deliktsrecht gebe es demgegenüber eher Anlass, die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigten und etwa im Hinblick auf singuläre Umstände der Verletzungshandlung eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Vorliegend gehe es um einen solchen singulären Fall. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die diskriminierende Äußerung inhaltlich und auch vom Zeitpunkt her erst nach der Protokollierung des Anerkenntnisses gefallen sei, so sei diese Äußerung vereinzelt geblieben. Für die Behörde und auch für ihre Bediensteten sei mit dem Anerkenntnis das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen, selbst wenn er sie aus der Situation heraus unter Erregung einmal getroffen habe, nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei und von der Behördenleitung dazu auch angehalten werde.
Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 wies der Klägerbevollmächtigte auf die seiner Auffassung nach weiter bestehende Wiederholungsgefahr hin.
Mit Schreiben vom 10. März 2015 wies das beklagte Jobcenter darauf hin, dass mit dem Anerkenntnis vor dem Sozialgericht das Verfahren dort abgeschlossen gewesen sei. Es sei später Strafanzeige gegen den Kläger erstattet worden, das Verfahren sei eingestellt worden. Die unterstellte Wiederholungsgefahr sei auch deshalb auszuschließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Ablehnungsbeschluss im Prozesskostenhilfeverfahren vom 15. Dezember 2014 hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Beschluss zutreffend dargelegt, dass im konkreten Fall bei der behaupteten Äußerung eines Behördenmitarbeiters des Beklagten die subjektive Wertung in Form der Äußerung einer Rechtsmeinung, wonach der Kläger eine Straftat begangen haben solle, überwiege. Bei derartigen Wertungen sei ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB möglich. Ein solcher Unterlassungsanspruch setze aber voraus, dass zu besorgen sei, die Beklagte werde die bekämpfte hoheitliche Äußerung wiederholen und damit wieder rechtswidrig in die Ehre des Klägers eingreifen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall verneint. Der Senat folgt dabei allerdings nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts im zweiten Nichtabhilfebeschluss vom 24. März 2015, wonach die Wiederholungsgefahr schon deshalb entfallen solle, weil mit dem Anerkenntnis das Verfahren für die Behörde und den Bediensteten der Behörde abgeschlossen gewesen sei und davon ausgegangen werden könne, dass ein Behördenbediensteter solche Äußerungen nicht mehr wiederhole, da er zur Sachlichkeit verpflichtet sei.
Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ist nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 5 ZB 14.118 - BeckRS 2014, 53488 Rn. 10 m. w. N.). Dabei ist bei der Beurteilung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens zunächst zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die inkriminierte Äußerung, wie von ihm behauptet, zeitlich nach dem Anerkenntnis der Beklagten vor dem Sozialgericht gefallen ist, denn eine Beweiserhebung zur Klärung der zwischen den Parteien strittigen Fragen verbietet sich im Verfahren der Prozesskostenhilfe, weil das Hauptsacheverfahren nicht gleichsam ins Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden darf.
Eine Annahme dahingehend, dass Behördenmitarbeiter wegen des für sie geltenden Sachlichkeitsgebots eine etwaige Verletzungshandlung nur einmal begehen werden, gibt es in dieser allgemeinen Form nicht, denn dann dürfte es wegen des Sachlichkeitsgebotes gar nicht erst zu einer Verletzungshandlung selbst kommen. Allerdings ist der erkennende Senat der Auffassung, dass sich eine Wiederholungsgefahr aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls, wie sie insbesondere auch durch die Stellungnahme des Beklagten vom 10. März 2015 beschrieben sind, nicht ergibt. Der Behördenvertreter der Beklagten hat, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, in einer mündlichen Verhandlung - sei es auch nach Abgabe eines Anerkenntnisses - seine Rechtsauffassung von der Strafbarkeit des Verhaltens des Klägers kundgetan. Je nach den Umständen einer derartigen Äußerung kann das, wenn daraus kein in diese Richtung zielendes Vorgehen der Behörde folgt, ehrverletzenden Charakter haben. Denn einerseits darf eine Behörde ein aus ihrer Sicht strafbares Verhalten ansprechen und auch auf Verfolgung hinwirken, andererseits muss sich ein Bürger nicht öffentlich als Straftäter bezeichnen lassen, ohne dass die Behörde dann Anlass zu weiterem Handeln sieht. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach dem angeblichen Vorfall vor dem Sozialgericht jedoch konsequent bei der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gestellt. Das Verfahren wurde dann später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Aus diesem Vorgehen wird deutlich, dass die Beklagte ihrer Rechtsüberzeugung hat Fakten folgen lassen. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Behördenmitarbeiter auch nach Einstellung des entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens seine möglicherweise bestehende Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Klägers weiterhin wiederholend kundtun wird. Es sind nach Beendigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Erklärungen der Beklagtenseite ersichtlich, die die Bereitschaft erkennen ließen, sich unmittelbar oder in naher Zukunft erneut in der vom Kläger beanstandeten Art und Weise zu äußern. Die erforderliche Wiederholungsgefahr fehlt daher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).