Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2018 - AN 14 E 18.00487

published on 09/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Mai 2018 - AN 14 E 18.00487
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 16. Mai 1988 (…) rechtskräftig wegen Mordes in zwei Fällen unter der Annahme der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (ohne besondere Schwere der Schuld) verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet.

Der Antragsteller war vom 22. August 1988 bis 12. Oktober 2000 im Bezirkskrankenhaus … untergebracht. Anschließend wurde er in das Bezirkskrankenhaus … verlegt und befindet sich seit dem 14. August 2015 wieder im Bezirkskrankenhaus … Beim Landgericht … ist derzeit unter dem Aktenzeichen … ein Maßregelvollzugsprüfungsverfahren gemäß § 67d StGB anhängig. Mit Beschluss vom 13. Februar 2017 wurde Herr Professor Dr. … mit der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde mit Datum vom 7. Februar 2018 fertig gestellt.

Am 23. Februar 2018 waren in der …-zeitung … sowie der …Zeitung Artikel betreffend den Antragsteller abgedruckt. In beiden Artikel wird Bezug genommen auf eine Aussage der Pressesprecherin bei der Staatsanwaltschaft …, Frau Oberstaatsanwältin …, die bestätigt haben soll, dass das Prognosegutachten dem Antragsteller eine „erhebliche Reduzierung seiner Gefährlichkeit“ attestiere.

Daraufhin forderte der Bevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner mit Schreiben vom 2. März 2018 auf, es künftig zu unterlassen, sich außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zum laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren des Antragstellers, derzeit anhängig beim Landgericht … Az. …, zu äußern, insbesondere Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf seit erneuter Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus … für die Zeit nach dem 14. August 2015 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Antragsteller forderte den Antragsgegner zugleich auf, diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Antragsgegner wies den Unterlassungsanspruch unter Verweis auf Art. 4 BayPrG zurück.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. März 2018, bei Gericht eingegangen am 9. März 2018, beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Bevollmächtigten.

Zur Begründung verweist der Antragsteller auf den beigefügten „Klageentwurf“. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers wurde vorgelegt.

Dem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt war ein Entwurf für einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“.

Die vom Antragsteller noch zu stellenden Anträge sind wie folgt formuliert:

1. Der Antragsgegner hat es künftig zu unterlassen, sich außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zum laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren des Antragstellers, derzeit anhängig beim Landgericht … Az. …, zu äußern, insbesondere Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf seit erneuter Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus … für die Zeit nach dem 14. August 2015 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten sowie Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, angedroht.

Hilfsweise soll die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht … beantragt werden.

Inhaltlich macht der Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog geltend. Durch Bekanntgabe von Inhalten aus dem Sachverständigengutachten von Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 habe der Antragsgegner das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Zudem sei der Resozialisierungsanspruch des Antragstellers betroffen. Bei einem Prüfungsverfahren nach § 67d StGB handele es sich stets um ein nicht-öffentliches Verfahren. Der Antragsgegner könne sich deshalb auch nicht darauf berufen, nach Art. 4 BayPrG zur Auskunft berechtigt oder verpflichtet gewesen zu sein. Die Wiedergabe von Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 enthalte eine unzulässige und damit rechtswidrige Vorverurteilung des Antragstellers. So heiße es in den Erklärungen der Staatsanwaltschaft ausdrücklich:

„Mit Güte der Staatsanwaltschaft darf er auf seinem Weg in die Freiheit allerdings nicht rechnen. Diese plädiert für eine Fortsetzung der Unterbringung.“

Des Weiteren heiße es:

„Es ist unklar, wohin man ihn entlassen kann. Bisher konnten keine Lockerungen gewährt werden. Ich nehme an, dass dies auf der Grundlage bisheriger Gutachten geschah. Wir haben die Fortdauer der Unterbringung beantragt. So kann man ihn nicht in die Freiheit entlassen.“

Die Informationen zu einem sozialen Empfangsraum und die Gewährung von Lockerungen seien nicht nur unterlaufen, sondern „in die Öffentlichkeit getragen“ worden.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei gegeben. Bereits eine einmalige Verletzungshandlung begründe eine widerlegliche Vermutung für weitere, gleichgerichtete Handlungen. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben; auch dies begründe die Wiederholungsgefahr.

Der Antragsgegner tritt dem Prozesskostenhilfeantrag entgegen. Die Darstellung des Antragstellers entspreche in den maßgeblichen Punkten nicht den Tatsachen und werde daher vollinhaltlich bestritten. Insbesondere habe Frau Oberstaatsanwältin … nicht geäußert:

„Mit Güte der Staatsanwaltschaft darf er auf seinem Weg in die Freiheit allerdings nicht rechnen. Diese plädiert für eine Fortsetzung der Unterbringung.“

Bei dieser Formulierung handele es sich um eine Einschätzung des Journalisten, der den fraglichen Artikel verfasst habe. Aus diesem Grund sei eine Gegendarstellung nicht veranlasst gewesen.

Frau …, Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft … hat am 17. April 2018 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie führt zur Sache Folgendes aus:

„Im Vollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten … habe ich keine aktive Pressearbeit, etwa in Form der Veröffentlichung einer Pressemitteilung o.ä. geleistet. Vielmehr habe ich lediglich auf Anfragen von Journalisten reagiert. So meldete sich nach meinen Aufzeichnungen am 22.02.2018 gegen 12:10 Uhr der Journalist …von der …zeitung. Er erklärte, seiner Kenntnis nach gebe es ein neues Gutachten, das angeblich „positiv“ für den Verurteilten ausgefallen sei. Deshalb wolle er sich nach dem Inhalt des Gutachtens und dem Stand des Vollstreckungsverfahrens erkundigen. Am selben Tag gegen 13.15 Uhr erkundigte sich auch der freie Journalist … nach dem Inhalt des Gutachtens. Erst auf diese Anfragen hin habe ich mitgeteilt, dass der Sachverständige eine erhebliche Reduzierung der Gefährlichkeit festgestellt, aber auch auf den noch fehlenden sozialen Empfangsraum hingewiesen habe.“

Der Bevollmächtigte des Antragsgegners führt aus, die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … habe nicht zu Unrecht im Rahmen des gegen den Antragsteller laufenden Vollstreckungsverfahrens Auskünfte an Journalisten erteilt. Das Strafvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller werde von der Presse und der Öffentlichkeit mit großem Interesse verfolgt. Zu den erteilten Auskünften sei die Pressesprecherin nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet gewesen. Eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit führe dazu, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wegen der bloßen Wiedergabe der Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich des Fehlens eines „sozialen Empfangsraums“ nicht angenommen werden könne.

Der Antragsteller habe sich bereits ca. 2 ½ Jahre vor der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit Details seiner Unterbringung von sich aus an die Öffentlichkeit gewandt. So befassten sich die Interviews des Antragstellers in der …zeitung und der … Zeitung Ende Juni 2015 ausdrücklich auch inhaltlich mit dem laufenden Vollstreckungsverfahren. Aus dem Artikel in der …zeitung vom 24. Juni 2015 ergebe sich, dass der Antragsteller auf die Frage von* … (* …zeitung), wie es mit ihm weitergehe, wie folgt geantwortet habe:

„Ich habe inzwischen eine Therapie bekommen und abgeschlossen. Wie es mit mir genau weitergeht, ist noch nicht ganz klar. Ich hoffe, dass ich zunächst einmal aus … wegkomme und wieder in ein anderes Bezirkskrankenhaus verlegt werde, vielleicht zurück nach …“

Thema sei auch damals schon eine mögliche Entlassung des Antragstellers aus dem Maßregelvollzug gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der noch zu stellende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

An das Tatbestandsmerkmal der „hinreichenden Erfolgsaussicht“ als Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht hat nicht den Zweck, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern. Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es daher einerseits nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Andererseits darf die Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.11.2017 - 2 BvR 902/17 -, juris; B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris; BayVGH, B.v. 12.3.2018 - 5 C 17.1752 -, juris).

Nach diesen Grundsätzen hat der noch zu stellende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Der Antragsteller begehrt die Unterlassung künftiger Äußerungen der Staatsanwaltschaft … außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zu seinem laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Insbesondere ist nicht der Zivilrechtsweg nach § 23 Abs. 1 EGGVG eröffnet. § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde gerade als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der dort genannten Rechtsgebiete anzusehen ist. Die gegenständlichen Äußerungen der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … stellten keine Maßnahme auf dem „Gebiet der Strafrechtspflege“ dar (vgl. BGH, B.v. 27.7.2017 - 2 ARs 188/15 -, juris). Vielmehr handelte die Pressesprecherin in amtlicher Eigenschaft und in Erfüllung ihrer presserechtlichen Auskunftspflicht nach Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Dies ist als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren und diente nicht der Erfüllung von Aufgaben der Strafrechtspflege im engen Sinne. Die Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG greift deshalb hier nicht ein (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.4.1988 - 3 C 65/85 -, juris; BayVGH, B.v. 21.2.2002 - 5 C 01.3135 und B.v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 -, juris).

2. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren ausreichenden summarischen Prüfung wäre der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antrag wäre als Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der zulässige Antrag bliebe jedoch - summarisch geprüft - in der Sache ohne Erfolg.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder das Bestehen eines Anordnungsgrundes noch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Er begehrt mit seinem Antrag nicht nur die künftige Unterlassung bestimmter Äußerungen, sondern die Unterlassung jeglicher Äußerungen außerhalb eines öffentlichen Strafverfahrens zum laufenden Maßregelvollzugsprüfungsverfahren des Antragstellers, das derzeit unter dem Aktenzeichen … beim Landgericht … anhängig ist. Er will insbesondere erreichen, dass es der Antragsgegner künftig unterlässt, Einzelheiten aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf seit erneuter Unterbringung des Antragstellers im Bezirkskrankenhaus … für die Zeit nach dem 14. August 2015 zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Damit begehrt der Antragsteller nicht nur eine vorläufige Maßnahme‚ sondern eine endgültige Vorwegnahme einer in einem künftigen Hauptsacheverfahren anzustrebenden Entscheidung. Würde dem Antragsgegner antragsgemäß aufgegeben‚ Äußerungen zu unterlassen‚ wäre der sich aus § 1004 BGB ergebende Anspruch des Antragstellers erfüllt und die Hauptsache erledigt. In einem solchen Fall sind erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (stRspr, vgl. z.B. BayVGH‚ B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris).

2.1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen Prüfung ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller kein - noch dazu derart weit gefasster - Anspruch auf Unterlassung künftiger Äußerungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zusteht.

Der aus § 1004 BGB abgeleitete und allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtliche geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, B.v. 11. 11.2010 - 7 B 54/10 -, juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 4 B 12.952 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, B.v. 12.7.2013 - 13 ME 112/13 -, juris Rn. 7).

Im vorliegenden Fall scheitert der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch weitestgehend bereits daran, dass es an einem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte fehlt. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … vom 17. April 2018 ergibt, hatten die Pressevertreter bereits Kenntnis davon, dass es ein neues Gutachten betreffend den Antragsteller gebe, welches angeblich „positiv“ für diesen ausgefallen sei. Erst auf die Anfragen von zwei Journalisten hin habe sie mitgeteilt, dass der Sachverständige eine erhebliche Reduzierung der Gefährlichkeit festgestellt, aber auch auf den noch fehlenden Empfangsraum hingewiesen habe.

Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der eidesstattlichen Erklärung der Oberstaatsanwältin zu zweifeln. Sie ist als Amtsträgerin unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Ausgehend von dem in der eidesstattlichen Versicherung vom 17. April 2018 dargestellten Sachverhalt hat die Pressesprecherin weder aktiv Informationen verbreitet noch Informationen verbreiten lassen. Sie hat auch keine Details aus dem Sachverständigengutachten des Herrn Professor Dr. … vom 7. Februar 2018 oder zum bisherigen Vollzugsverlauf weitergegeben. Insoweit geht der noch zu stellende Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO viel zu weit, weil es bereits an der für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB erforderlichen Rechtsverletzung und folglich auch an der konkreten Wiederholungsgefahr fehlt.

Ein Unterlassungsanspruch könnte sich demnach lediglich bezüglich der von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … gegenüber der Presse tatsächlich getätigten Äußerungen ergeben. Dies sind, wie sich aus ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt, die Äußerungen zur „erheblichen Reduzierung der Gefährlichkeit“ sowie zum „noch fehlenden sozialen Empfangsraum“. Diese allgemein gehaltenen Auskünfte gegenüber der Presse stellen jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Antragstellers dar.

Der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten ist vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1/43; vgl. auch BayVGH, U.v. 7.8.2006 - 7 BV 05.2582 -, juris; U.v. 24.11.2016 - 7 B 16.454 -, juris). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Allerdings bedarf die Beschränkung dieses Rechts einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 7 CE 14.253 -, juris). Eine solche gesetzliche Grundlage, auf die sich die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … bei ihrer Auskunft gegenüber den Journalisten stützen konnte, ist die Vorschrift des Art. 4 BayPrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG).

„Verschwiegenheitspflichten“ in diesem Sinne können sich daraus ergeben, dass die Beantwortung einer Anfrage im Einzelfall Grundrechte Dritter berührt. Bei der im vorliegenden Fall vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden gegenläufigen Interessen, dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse der Presse und der Öffentlichkeit einerseits und dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers, keine Auskunft über seine personenbezogenen Daten zu erteilen, andererseits, ist für das Gericht nach der gebotenen summarischen Prüfung in keiner Weise erkennbar, dass durch die verfahrensgegenständlichen Äußerungen der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … überwiegende schutzwürdige Interessen des Antragstellers verletzt wurden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht wird, da Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. BGH, U.v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 -, juris; U. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, juris).

Bei der Interessenabwägung ist darauf abzustellen, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Informationen zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (BVerfG, U.v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 12.2.2014 - 10 ME 102/13 -, juris; VGH BW, B.v. 10.5.2011 - 1 S 570/11 -, juris; OVG NRW, B.v. 19.2.2004 - 5 A 640/02 -, juris).

Diese Abwägung geht hier eindeutig zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dem Maßregelvollzugsverfahren des Antragstellers ist wegen der Schwere der von ihm begangenen Straftaten groß. Zu verweisen ist insoweit auch auf die bisherige Berichterstattung der Presse über die Hintergründe und die Tatumstände. Da Name und Person des Antragstellers bereits seit vielen Jahren in der Öffentlichkeit präsent sind, drängt sich auf, dass die Öffentlichkeit auch ein berechtigtes Interesse an einer Information über das laufende Maßregelvollzugsprüfungsverfahren hat.

Dem steht nur eine geringe Schutzwürdigkeit des Antragstellers gegenüber. Insbesondere hatten die von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … erteilten Auskünfte keinen schweren Eingriffscharakter. Bereits in der Vergangenheit wurden, wie sich aus den diversen auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Zeitungsartikeln ergibt, Informationen über die Strafvollstreckung betreffend den Antragsteller an die Presse weitergegeben. Auch der Antragsteller selbst hat sich bereits vor Jahren in eigenverantwortlicher Weise in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege der individualisierenden Berichterstattung gestellt (vgl. dazu auch VGHBW, B.v. 4.8.2017 - 1 S 1307/17 -, juris). Die Pressesprecherin konnte deshalb bei der Nachfrage durch die Pressevertreter davon ausgehen, dass wesentliche Details aus dem Strafvollzugsverfahren bereits bekannt waren. So hatte einer der nachfragenden Journalisten auch Kenntnis von der Existenz des Sachverständigengutachtens mit dem für den Antragsteller „positiven“ Ergebnis. Die Pressesprecherin hat durch ihre Aussagen diese bereits bei der Presse vorhandenen Informationen lediglich konkretisiert.

Die Weitergabe der verfahrensgegenständlichen Auskünfte an die Journalisten durch die Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Er hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Wiederholung der von der Pressesprecherin der Staatsanwaltschaft … getätigten Aussagen wesentliche Nachteile drohen, die allein durch eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beseitigt werden könnten. Die konkret beanstandeten Äußerungen, das heißt die Äußerung zur „erheblichen Reduzierung der Gefährlichkeit“ sowie zum „noch fehlenden sozialen Empfangsraum“, beeinträchtigen den Antragsteller keinesfalls derart, dass sie den im Hauptsacheverfahren möglichen Rechtsschutz nicht als ausreichend erscheinen lassen. Die vom Antragsteller behauptete „unzulässige und damit rechtswidrige Vorverurteilung des Antragstellers“ infolge der Äußerungen der Pressesprecherin ist fernliegend.

Darüber hinaus fehlt es auch an der Glaubhaftmachung einer konkreten Wiederholungsgefahr. Allein die Behauptung, aus der ersten Verletzungshandlung ergebe sich die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr, führt im vorliegenden Fall nicht zu der Annahme, dass eine Wiederholung der verfahrensgegenständlichen Äußerung unmittelbar zu befürchten ist (so auch BayVGH, B.v. 30.6.2017 - 3 CE 17.897 -, juris). Auch die Weigerung der Staatsanwaltschaft …, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, begründet für sich genommen nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache (BayVGH, B.v. 16.1.2008 - 12 CE 07.2985 -, juris). Eine solche Weigerung beinhaltet nicht notwendig die Erklärung, eine derartige Behauptung wiederholen oder erneut weitergeben zu wollen, sondern kann vielmehr auch darauf beruhen, dass der sich Weigernde von der Rechtmäßigkeit seiner Äußerungen ausgeht (BayVGH, B.v. 13.6.2013 - 4 CE 13.944 -, juris). Der Antragsteller hätte vielmehr darlegen müssen, dass eine vergleichbare Wiederholung der Weitergabe der Äußerungen konkret bevorsteht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falls (vgl. BayVGH. B.v. 22.7.2015 - 5 C 15.803 - juris Rn. 13) ist dies nicht ersichtlich.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

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Annotations

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.

(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.