Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 4 ZB 17.1490

published on 17/04/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2018 - 4 ZB 17.1490
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers in seiner Eigenschaft als erster Bürgermeister einer Gemeinde gegenüber dem Beklagten, einem ehemaligen Gemeinderatsmitglied.

Der Kläger begehrt die Feststellung,

– dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei und

 – dass der Beklagte die Behauptung, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei, hätte widerrufen müssen und den Widerruf in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte erklären müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.

Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine zunächst auf Unterlassung und Widerruf gerichtete Klage nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2017 ab; sie sei unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehle. Es liege weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr vor.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) liegt nicht vor; eine Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), jedenfalls liegt sie ebenfalls nicht vor.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das besondere Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses des Klägers, einer Wiederholungsgefahr und eines Präjudizinteresses im Hinblick auf die Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses gegeben. Bei der Prüfung des Rehabilitationsinteresses gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Teilnehmer der Bürgerversammlung nicht hätten erkennen können, dass sich der Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Gemeinderatsprotokolls gegen den Kläger richte. Hinsichtlich der Gemeinderatsmitglieder ziehe das Verwaltungsgericht zwar in Erwägung, dass diese von einem Betroffensein des Klägers hätten ausgehen können, weil ihnen das Procedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und der notwendigen Unterschriften im Gegensatz zu Bürgern bekannt sei, ignoriere jedoch dann die Anwesenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Bürgerversammlung. Das sei widersprüchlich. Auch sei aus dem Urteil nicht klar, ob das Verwaltungsgericht für das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses verlange, dass allen Versammlungsteilnehmern klar sein müsste, dass der Kläger mit den Vorwurf gemeint sei, oder ob das Verwaltungsgericht die überwiegende Zahl fordere. Das Rehabilitationsinteresse sei aber schon dann gegeben, wenn ein bestimmter Teil der Adressaten den Kläger als von dem Vorwurf betroffen erachte. Daher reichten die anwesenden Gemeinderatsmitglieder aus, um ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen. Im Übrigen könne auch der normale Bürger, der nicht Mitglied des Gemeinderats sei, sich aber wie hier für Gemeindeangelegenheiten interessiere, bei einer kleineren Gemeinde, deren Verwaltung nur aus dem ersten Bürgermeister und einer Gemeindesekretärin bestehe, aus der Äußerung des Beklagten nur schließen, dass zumindest auch der Kläger gemeint sei. Das Verwaltungsgericht verneine auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr. Infolge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs habe das Verwaltungsgericht den Fall unter allen in Betracht kommenden rechtlichen, auch zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Durch die Aufgabe der Gemeinderatsmitgliedschaft durch den Beklagten habe sich möglicherweise für die Zukunft bei künftigen Fälschungsvorwürfen die Rechtswegfrage geändert; das ändere aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, ob auch ein künftiges „zivilrechtliches“ Fehlverhalten für die Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die hinreichende Gefahr bestehe, dass der Beklagte den Fälschungsvorwurf in Zukunft – unabhängig von einer zwischenzeitlich entfallenen Mitgliedschaft im Gemeinderat – nochmals erhebe. Überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe das Verwaltungsgericht, ob das besondere Feststellungsinteresse auch zur Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses dienen könne. Amtshaftungs- oder sonstige Entschädigungsprozesse vor den ordentlichen Gerichten seien nicht völlig ausgeschlossen. Möglicherweise wäre das Handeln des Beklagten als Gemeinderatsmitglied dem Dienstherrn zuzurechnen, gegen den sich dann eine Entschädigungsforderung richten würde. Wahrscheinlicher wäre aber ein Entschädigungsanspruch direkt gegenüber dem Beklagten.

Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das Rehabilitationsinteresse des Klägers zu Recht verneint.

Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht damit über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinaus. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – BayVBl 2017, 380 Rn. 17).

Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob es zur Verneinung des Rehabilitationsinteresses allein ausreicht, dass die bei der Informationsveranstaltung der Gemeinde anwesenden Bürger nicht wussten, wer für die Richtigkeit des Protokolls einer Gemeinderatsitzung verantwortlich ist, somit den möglichen Adressaten des Vorwurfs nicht identifizieren konnten, wie das Verwaltungsgericht darlegte. Der Senat beurteilt die Behauptung des Beklagten, zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden, unter den hier gegebenen speziellen Umständen nicht als derart ehrenrührig, dass allen möglichen Betroffenen, die als Verantwortliche für die Änderung in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse zur Seite stünde. Auch wäre der Vorwurf, der nicht zwingend als (strafbarer) Fälschungsvorwurf anzusehen ist, ohne weiteres auch vorgerichtlich zu klären gewesen.

Die Behauptung des Beklagten, ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung sei nachträglich geändert worden, bezieht sich allein auf die Sitzung vom 7. Oktober 2013, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 ausdrücklich klargestellt hat. Hinsichtlich des Protokolls zur Sitzung vom 20. Januar 2014 hat der Beklagte in dem Schreiben zwar weiter ausgeführt, es sei von einem Gemeinderatskollegen zwischenzeitlich festgestellt worden, dass im „Auszug aus dem Sitzungsbuch“ vom 20. Januar 2014 eine Texterweiterung vorgenommen worden sei; diese Behauptung wird auch in der Klageerwiderung des Beklagten vom 5. April 2016 wiederholt. Jedoch liegt darin ersichtlich kein Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Protokolls über eine Gemeinderatssitzung. Der Auszug aus dem Sitzungsbuch (Anlage B 3, Bl. 55 der VG-Akte), dessen Inhalt auch im Beschlusstext erheblich vom Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2014 (Anlage K 2, Bl. 11 f. der VG-Akte) abweicht, ist nur vom Kläger, nicht aber von den Gemeinderatsmitgliedern unterschrieben und stellt damit kein Sitzungsprotokoll dar.

Hinsichtlich des Veränderungsvorwurfs bezüglich des Protokolls vom 7. Oktober 2013 wurde der zwischen den Parteien streitige Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt. Die Bevollmächtigten des Beklagten legten mit Schriftsatz vom 5. April 2016 die Anlage B 1 (Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 7.10.2013) mit anderem Inhalt als dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original vor und erklärten hierzu mit Schriftsatz vom 25. April 2017, dass der Beklagte die Anlage B 1 seiner Erinnerung nach – wie üblich – mit der Ladung zur nächsten Gemeinderatssitzung erhalten habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 ebenfalls bestätigt, dass es sich bei der Anlage B 1 um einen Entwurf des Protokolls handelt. Damit ist offensichtlich, dass es sich bei der Anlage B 1 um den nach der Sitzung vom 7. Oktober 2013 zur Vorbereitung der nächsten Sitzung, in der die Niederschrift durch Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder gebilligt werden sollte, versandten Entwurf des Protokolls handelt, der nicht identisch war mit der später beschlossenen Fassung.

Die Übersendung eines Protokollentwurfs an die Gemeinderatsmitglieder vor der Sitzung, in der das Protokoll durch Unterschrift aller Gemeinderatsmitglieder genehmigt werden muss, soll Gemeinderatsmitgliedern die Gelegenheit geben, in Ruhe die Richtigkeit des Protokolls zu prüfen, so dass sie das nicht erst in der Sitzung tun müssen. Wird den Gemeinderatsmitgliedern allerdings in der Sitzung ein anderer Text zur Beschlussfassung vorgelegt als im Entwurf enthalten, so müssen die veränderten Passagen (von der Korrektur von Rechtschreibfehlern abgesehen) kenntlich gemacht oder mündlich kundgetan werden, unabhängig davon, wer die Änderungen vorgeschlagen oder vorgenommen hat. Dies ist hier offenbar nicht geschehen, da auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unklar geblieben ist, wie es zu der Textänderung zwischen Protokollentwurf und dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original gekommen ist.

Der Senat sieht es hiernach nicht als zwingend an, die Behauptung, dass zumindest „ein Protokoll im Nachhinein verändert worden“ sei, als ehrenrührigen Vorwurf der Urkundenfälschung, also als Textveränderung des Protokolls nach Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder auszulegen. Der Beklagte hat ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion Marktoberdorf vom 2. September 2015 bewusst davon abgesehen, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erheben. Seine Äußerung, „zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden“, ist demnach dahingehend zu verstehen, dass das den Gemeinderatsmitgliedern zur Unterschrift vorgelegte Protokoll von dem übersandten Entwurf abwich, ohne dass das deutlich gemacht wurde.

Eine diesbezügliche Behauptung beinhaltet keine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung der in Frage kommenden Betroffenen, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Vorwurf des Beklagten über den Artikel in der Allgäuer Zeitung vom 22. Mai 2015 hinaus in der Öffentlichkeit thematisiert worden wäre oder er gar persönlich von dritter Seite mit dem Vorwurf einer Protokollfälschung konfrontiert worden wäre.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse hier auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Dass der Beklagte die streitige Äußerung nicht mehr als Mitglied des Gemeinderats tätigen kann, führt zur Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit. Unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht den bereits anhängigen Rechtsstreit im Wege einer Klageänderung als zivilrechtliche Unterlassungsklage hätte fortführen und gegebenenfalls entscheiden müssen, ist eine solche zivilrechtliche Unterlassungsklage „nach Erledigung der verwaltungsrechtlichen Streitsache“ nicht erhoben bzw. die Klage nicht entsprechend geändert worden. Vielmehr hat der Kläger auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ein etwaiger zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann aber nicht ein Feststellungsinteresse des Klägers für die verwaltungsgerichtliche Streitigkeit auf Unterlassung des Beklagten gerade in dessen Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats begründen, für die andere rechtliche Maßstäbe gelten. Der Fortsetzungsfeststellungsklage steht insoweit der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Folgt man der Ansicht des Klägers, hätte er die Leistungsklage auf Unterlassen der Äußerung – als zivilrechtliche Klage – aufrechterhalten können.

cc) Das Feststellungsinteresse wegen der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, dass er ein derartiges Verfahren anstreben wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 15 ZB 17.848 – juris Rn. 9 m.w.N.). Jedoch genügt sein erstmaliger Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.). Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es wird schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Auch lässt der Kläger offen, gegen wen er einen solchen Prozess ggf. führen werde (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 88). Es kann daher offen bleiben, ob einem ersten Bürgermeister ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde oder ein Schadensersatzanspruch gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen einer auf einer Bürgerinformationsversammlung der Gemeinde getätigten Äußerung dieses Gemeinderatsmitglieds – wie sie hier geschehen ist – zustehen kann. Im Übrigen dürfte es hier auch an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichem Verschulden des Beklagten fehlen, nachdem das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die streitige Äußerung nicht als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen hat (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 137).

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Dass sich der hier vorliegende Einzelfall nicht ohne weiteres aus dem Gesetz heraus lösen lässt, reicht hierfür nicht.

c) Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine (allgemeine) Frage. Wann in Fallkonstellationen wie hier ein Rehabilitationsinteresse besteht, kann auch nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

d) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Hieran gemessen ist eine Divergenz schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil es an einer den oben genannten Anforderungen genügenden Gegenüberstellung divergierender Sätze fehlt.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (Az. 4 B 94.4010 – BeckRS 1995, 14114) ausgeführt, dass es für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden ankommt, sondern der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an dem die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich ist; jedoch hat das Verwaltungsgericht hier keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt; vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt (UA Seite 9 f., Rn. 46, 49), dass allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung gegen den Kläger richtet, dazu führe, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. Lediglich im Zusammenhang mit der Darlegung (des Fehlens) eines Rehabilitationsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage hat es als Argument gegen das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses, ausgeführt, dass insoweit zu berücksichtigen sei, dass zumindest ein großer Teil der Zuhörer der Äußerung die mögliche Betroffenheit des Klägers nicht erkannt habe. Darin liegt keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz. Denn hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (a.a.O.) nicht geäußert. Soweit das Verwaltungsgericht (UA S. 12) lediglich ergänzend ausführt, dass es dem Kläger auch an der Aktivlegitimation gefehlt habe, sind diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich gewesen. Sie stellen im Übrigen ebenfalls keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz, sondern nur eine Rechtsanwendung im hier vorliegenden Einzelfall dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 20/12/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassu
published on 15/09/2017 00:00

Tenor Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet. Gründe
published on 28/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Ver
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published on 12/03/2019 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 wird in Ziffer I. 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6. III. Das Urteil ist
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.