Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.4896

published on 22/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 7 K 15.4896
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung der Ausschüsse des Kreistags.

Als Ergebnis der Kreistagswahl 2014 ergab sich folgende Sitzverteilung im Kreistag:

Partei

Stimmen Wahl

2014

Sitze Kreistag

(Gesamt: 60)

CSU

1.148.754

28

SPD

329.380

8

Bündnis 90/Die Grünen

221.782

6

UWG

411.161

10

WGW

195.424

5

FDP

51.961

1

ÖDP

94.151

2

In § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse des Landkreises M. ... vom 21. März 2014 wird für den Kreisausschuss, dem der Landrat und 12 Kreisräte angehören, folgende Regelung getroffen:

Die Mitglieder des Kreisausschusses werden vom Kreistag aufgrund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren mit Mehrheitsklausel ermittelt. Bei gleicher Dezimalzahl von Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften entscheidet die größere Zahl der bei der Kreistagswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Die Ausschussbesetzung muss dem Erfordernis der Spiegelbildlichkeit des Kreistages Rechnung tragen. Ergibt sich eine Über- oder Unterrepräsentation einzelner Parteien oder Gruppen, so ist das Verfahren nach d‘Hondt anzuwenden, wenn dieses den Kreistag genauer abbildet. Einzelmitglieder und kleine Gruppen des Kreistags, die aufgrund des Stärkeverhältnisses im Kreisausschuss nicht vertreten wären, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften i. S. Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LKrO); Ausschussgemeinschaften können einen Sprecher und mindestens einen Stellvertreter benennen.

Die gleiche Regelung gilt für den Finanzausschuss, den Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Infrastruktur sowie den Ausschuss für Umwelt, Nahverkehr, Natur und Tourismus, denen ebenfalls neben dem Landrat je 12 Kreisräte angehören (§ 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung). Einen Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, UWG, WGW sowie der Ausschussgemeinschaft ÖDP/FDP § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass für die Besetzung der Ausschüsse das Sainte-Lague/Schepers-Verfahren gewählt wird, um das Spiegelbildgebot besser umzusetzen, lehnte der Kreistag am 9. Mai 2014 ab. Er beschloss stattdessen die aktuelle Regelung und dieser entsprechend die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen.

Von den insgesamt 12 Sitzen des Kreisausschusses sowie der genannten Ausschüsse erhielt die CSU 6 Sitze, die SPD 2 Sitze, Bündnis 90/Die Grünen 1 Sitz, die UWG 2 Sitze, die WGW 1 Sitz und die Ausschussgemeinschaft ÖDP/FDP keinen Sitz. Die Ermittlung der Proportionalzahl nach Hare/Niemeyer hatte für die CSU, SPD und ÖDP/FDP jeweils einen Zahlenbruchteil von 0,6 ergeben, so dass für die Vergabe der letzten zwei Sitze die größere Zahl der bei der Kreistagswahl auf die Wahlvorschläge der CSU und SPD abgegebenen Stimmen ausschlaggebend war.

Am 3. November 2015 erhob die Fraktionsgemeinschaft der ÖDP/FDP Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt:

1. Der Beschluss über die Verteilung der Ausschusssitze vom 9. Mai 2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin in sämtlichen Ausschüssen bis auf den Rechnungsprüfungsausschuss sowie den Ausschuss für Jugend, Familie und soziale Netzwerke jeweils einen Sitz zuzubilligen, der CSU korrespondierend einen Sitz weniger zuzubilligen.

Die Klägerin wehre sich gegen die von dem Beklagten vorgenommene Sitzverteilung in den Ausschüssen, der die Sitzverteilung nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren vornehme, da das verfügbare Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers dem verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit tatsächlich näher komme. Es werde Bezug genommen auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2015 (4 BV 15.201). Das Gericht habe in dieser Entscheidung betont, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit die Organisationshoheit des Kreistages bei seiner Entscheidung über die Kreisausschussbesetzung begrenze. Das Auswahlermessen des Beklagten sei vorliegend auf Null reduziert, weil die vorgenommene Berechnung dazu führe, dass die Klägerin in keinem der Ausschüsse vertreten sei. Das Wählerverhalten habe gezeigt, dass auch kleinere Parteien wie die Klägerin, die eine Fraktion gebildet habe, Einfluss nehmen können sollten. Bei verbleibender Verteilung der Ausschusssitze könne die CSU sämtliche von ihr gewollten Anträge erfolgreich durchsetzen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Sitzverteilung in den Ausschüssen des Kreistages sei rechtmäßig. Nach dem in der Geschäftsordnung vorgesehenen Hare/Niemeyer-Verfahren seien die Kreistagssitze der einzelnen Parteien mit der Zahl der zu vergebenden Ausschusssitze zu multiplizieren; das Ergebnis sei durch die Gesamtzahl der Kreistagssitze zu dividieren. Dies bedeute im Einzelnen folgende Zahlen: CSU (28x12):60=5,6; SDP (8x12):60=1,6; Bündnis 90/Die Grünen (6x12):60=1,2; UWG (10x12):60=2; WGW (5x12):60=1 und FDP/ÖDP (3x12):60=0,6. 10 Sitze würden damit über die Zahl vor dem Komma vergeben. Über die noch zu verteilenden restlichen 2 Sitze entscheide zunächst die Dezimalstelle. Diese sei bei CSU, SPD und FDP/ÖDP mit 0,6 jedoch gleich. Damit entscheide in diesem Fall die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Gesamtstimmen. Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit. Die Entscheidung, welches der anerkannten Berechnungsverfahren zur Abbildung des Spiegelbildes des Kreistages in den Ausschüssen zur Anwendung komme, stehe im Organisationsermessen des Kreistages. Dabei habe dieser zu beachten, dass es weder zu einer Über- noch zu einer Unterrepräsentation einer Fraktion in den Ausschüssen komme. Bei der Bewertung der hier gewählten und der möglichen Berechnungsverfahren müsse berücksichtigt werden, dass all diesen Verfahren spezifische Fehler immanent seien. Benachteiligungen einzelner Parteien und Wählergruppen seien hinzunehmen, soweit es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe durch eine Überaufrundung komme. Bei der Gegenüberstellung der Verfahren Hare/Niemeyer und Sainte-Lague/Schepers ergebe sich, dass bei Hare/Niemeyer die CSU im Hinblick auf die erreichte Gesamtanzahl der Sitze im Kreistag bei der Ausschussbesetzung mit 3,33% (SPD mit 3,34%) profitiere, während Bündnis 90/Die Grünen mit -1,67% und die ÖDP/FDP mit 5% benachteiligt würden. Bei der Berechnung nach Sainte-Lague/Schepers werde die CSU mit -5% benachteiligt und die ÖDP/FDP mit 3,33% im Verhältnis zu den erreichten Sitzen im Kreistag bevorzugt. Eine Überaufrundung finde vorliegend nicht statt. Es werde den beiden Wahlvorschlägen mit den meisten Gesamtstimmen jeweils nur 1 weiterer Sitz zuerkannt. Es komme auch nicht auf das sich ergebende Abstimmungsverhältnis im Ausschuss an. Der Landrat könne - unabhängig davon, welcher Partei er angehöre - nicht mitgerechnet werden. Ihm stehe der Vorsitz in den Ausschüssen kraft Gesetzes (Art. 33 LKrO) zu.

Die Klägerin stellte in weiteren Schriftsätzen fest, dass offensichtlich Einigkeit darüber bestehe, dass die CSU-Fraktion mit der Besetzung im Kreisausschuss und in den vergleichbaren Ausschüssen im Rahmen von 5% profitiere. Bei gleicher Dezimalzahl der Fraktionen werde auf die Mehrheit bzw. Anzahl der abgegebenen Wählerstimmen Bezug genommen mit der Folge, dass sich letztlich der Proporz maximiere. Es gehe nicht darum, den noch zu bevorzugen, der die meisten Stimmen habe, sondern die mit ins Boot zu nehmen, die weniger Stimmen erzielt hätten, aber aufgrund ihrer Quote in den Wählerstimmen berücksichtigt werden müssten, um das Votum der Wähler widerzuspiegeln. Der Rückgriff auf die Wählerstimmen sei fehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz der Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen. Insofern sei die Geschäftsordnung des Beklagten in dieser Passage rechtswidrig und werde in diesem Verfahren angegriffen. Eine korrekte Interpretation des nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 LKrO zulässigen Rückgriffs auf die Wählerstimmen könne nur die folgende sein: Bei den Wählerstimmen der in Konkurrenz stehenden Parteien dürften nur diejenigen Anteile herangezogen werden, die noch nicht zu einem Mandatserfolg im Ausschuss geführt hätten. Wenn über die Vorschrift des Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO die Sitzverteilung in den Ausschüssen mit den Fraktionsstärken zu berechnen seien, gingen die 1.148.754 Stimmen für die CSU bereits in die Zuteilung von 5 Sitzen ein. Ein Anteil von 5 geteilt durch den Idealanspruch von 5,6 Sitzen (89,3%) der Wählerstimmen der CSU habe also schon Erfolg in dem Sinne gehabt, dass diese Stimmen zu 5 Mandaten für die CSU im Ausschuss geführt hätten. Damit verbleibe eine Differenz von 123.081 CSU-Stimmen, die noch keinen Erfolg hätten verbuchen können. Die entsprechende Rechnung für die SPD laute: Von den 329.380 SPD-Stimmen habe ein Anteil von 1 geteilt durch den Idealanspruch von 1,6 Sitzen (62,5%) schon Erfolg durch Zuteilung eines Sitzes gehabt. Damit verbleibe eine Differenz von 123.517 Stimmen, die noch keinen Erfolg hätten verbuchen können. Bei der ÖDP/FDP-Fraktion hätten nach Vergabe von 10 der 12 Sitze nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren deren gemeinsam erzielte 146.112 Wählerstimmen noch keinen Erfolg erzielt. Diese drei Zahlen seien folglich im richtigen Rückgriff zu verwenden. Der 11. Sitz sei der Ausschussgemeinschaft ÖDP/FDP zuzuteilen, der 12. Sitz der SPD. Soweit der Beklagte die absoluten Differenzen zwischen Anspruchsanteil (aufgrund der Fraktionsstärken) und Sitzanteil im jeweiligen Verfahren berechnet habe, übersehe er, dass sich der gleiche Durchschnitt der Abweichungen zwangsläufig mathematisch ergebe, wenn man die noch offenen zwei Sitze an irgendwelche der drei Parteien vergebe. Das Verfahren von Sainte-Lague/Schepers sei aber das bessere und exaktere Verfahren. Es vermeide grundsätzlich eine einseitig verzerrende Bevorzugung der größeren Parteien (wie bei dem Verfahren nach d‘Hondt) und es vermeide zudem die in der Wahlmathematik erkannten grundsätzlichen Defizite des Hare/Niemeyer-Verfahrens wie das Alabama-Paradoxon und Wählerzuwachs-Paradoxon (beides für die vorliegenden Fragen nicht relevant). Dies habe zumindest auch der Bundestag erkannt, da mit Beschluss vom 24. Januar 2008 dieses Verfahren seither bei Bundestagswahlen eingesetzt werde. Das Verfahren von Sainte-Lague/Schepers optimiere nach wissenschaftlichen wahlmathematischen Erkenntnissen die verfassungsmäßig vorgegebene Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen und sorge daher mathematisch beweisbar immer für das im Sinne des Spiegelbildlichkeitsprinzips bestmögliche Ergebnis.

Mit Beschluss des Gerichts vom 27. April 2016 wurde die Kreistagsfraktion der CSU zum Verfahren beigeladen. Sie stellte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Beschluss des Beklagten über die Verteilung der auf die einzelnen Fraktionen zu vergebenden Ausschusssitze ist eine im Landkreisverfassungsrecht wurzelnde organisationsrechtliche Entscheidung, die im Wege der allgemeinen Leistungsklage angreifbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.5.1968 - Nr. 145 IV 67 - BayVBl 1968, 324/325; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 33 GO Rn. 35).

Die angegriffene Verteilung der Ausschusssitze im Kreisausschuss, Finanzausschuss, dem Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Infrastruktur sowie dem Ausschuss für Umwelt, Nahverkehr, Natur und Tourismus ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Sie hat keinen Anspruch darauf, dass sie in diesen Ausschüssen zulasten der Fraktion der CSU jeweils einen Sitz erhält.

Gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LkrO hat der Kreistag bei der Besetzung des Kreisausschusses und den weiteren Ausschüssen (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LkrO) dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig (Art. 27 Abs. 2 Satz 3 LkrO). Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend sieht die Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse des Beklagten vor, dass die Mitglieder der Ausschüsse vom Kreistag aufgrund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren mit Mehrheitsklausel ermittelt werden. Bei gleicher Dezimalzahl von Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften entscheidet die größere Zahl der bei der Kreistagswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung).

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden und Kreise. Daraus folgt, dass die Kreisvertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Kreisbürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Kreisvertretung. Jeder Ausschuss einer Kreisvertretung muss folglich ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit soll sicherstellen, dass der Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbildet (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2009 - 8 C 17/08 - juris Rn. 18, 20; U.v. 10.12.2003 - 8 C 18/03 - juris Rn. 12, 13; BayVGH, U.v. 8.5.2015 - 4 BV 15.201 - juris Rn. 28).

Dem verfassungsrechtlich gebotenen Spiegelbildlichkeitsgebot hat die Beklagte mit dem Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer und der Anwendung der Pattauflösungsregel des Rückgriffs auf die Zahl der bei der Wahl auf die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen Rechnung getragen. Bei der Anwendung des Quotenverfahrens nach Hare/Niemeyer konnten 10 der 12 Ausschusssitze über die errechneten ganzen Zahlen vergeben werden. Für die verbleibenden 2 Sitze ergab sich ein Patt zwischen den Fraktionen der CSU, der SPD und der Klägerin, da alle den nächst höheren, gleichen Zahlenbruchteil von 0,6 hatten. Diese Pattsituation löste der Beklagte zu Recht dahingehend auf, dass er auf die Gesamtzahl der bei der Wahl auf die Parteien abgegebenen Stimmen abstellte und die verbleibenden 2 Sitze den Fraktionen der CSU und der SPD zuteilte. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte war nicht verpflichtet, für die Besetzung der Ausschüsse das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers anzuwenden.

Nachdem der Landesgesetzgeber den kommunalen Gremien kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben hat, haben diese grundsätzlich die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Prinzips der repräsentativen Demokratie und des Gebots der Wahlgleichheit gerecht werdenden Berechnungsverfahren. Entscheidet sich der Kreistag für ein Verfahren, ist dieses konsequent bis zur Verteilung aller Sitze anzuwenden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Restverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer dem Gebot der Wahlgleichheit entspricht und die Entscheidung des Kreistages für dieses Verfahren nicht zu beanstanden ist. Gewisse Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz treten bei jedem Verteilungsverfahren auf. Die Umrechnung des Kreistagsergebnisses auf Ausschusssitze führt regelmäßig nicht zu ungebrochenen, sondern zu Bruchteilszahlen. Während nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren im Anschluss an die Sitzvergabe nach ganzen Zahlen die restlichen Ausschusssitze nach der Größe der Dezimalreste verteilt werden, wird die Reihenfolge der Zugriffe auf die Ausschusssitze für die einzelnen Fraktionen bei dem Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers über Höchstzahlen oder Rangmaßzahlen ermittelt. Kein Wahlsystem kann die Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung in letzter Konsequenz herstellen. Bei jedem Berechnungsverfahren werden Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterpräsentiert (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 8 C 18/03 - juris Rn. 21; B.v. 16.7.1996 - 8 PKH 10/96 - juris Rn. 3 m. w. N.; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 4 BV 03.1159 - juris Rn. 16 ff.). Die Organisationshoheit des Kreistages findet nur dort ihre Grenze, wo es zu einer Überaufrundung kommt, d. h. zu einem Sprung auf die übernächste statt auf die nächsthöhere ganze Zahl kommt. Eine derart massive Verzerrung der Größenverhältnisse lässt sich vor dem verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH, U.v. 17.3.2004, a. a. O., juris Rn. 22; U.v. 8.5.2015 - 4 BV 15.201 - juris Rn. 30).

Zu einer Überaufrundung kann es bei der Anwendung des Hare/Niemeyer-Verfahrens bereits systembedingt nicht kommen. Die genannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind zu der Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d‘Hondt ergangen. Die errechnete Verhältniszahl von 5,6 wurde bei der Fraktion der CSU auf 6 Sitze, die Zahl von 1,6 bei der Fraktion der SPD auf 2 Sitze aufgerundet. Die Beteiligten sind sich auch einig darüber, dass diejenige Fraktion bzw. Ausschussgemeinschaft mit einem Zahlenbruchteil 0,6, die einen Sitz nicht erhält, im Verhältnis zu den erreichten Sitzen im Kreistag jeweils mit dem gleichen Prozentsatz weniger erhält als dies dem exakt errechneten Ergebnis entspricht (jeweils -5%). Die entstandene Pattsituation durfte der Beklagte nach seiner Satzung dahingehend entscheiden, dass er die verbleibenden 2 Sitze nach der größeren Zahl der bei der Kreistagswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien abgegebenen Stimmen zuwies.

Die Regelung, dass anstelle eines Losentscheides auf die bei der Wahl des Kreistages für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen zurückzugreifen ist, ist verfassungsgemäß. Der Bayer. Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1974 (Vf.27 - VII - 73, BayVBl 1975, 166/167) ausgeführt, dass ein sachlicher Grund dafür bestehe, bei gleichen Teilungszahlen auf das infolge einer größeren Zahl von Wählerstimmen erlangte größere politische Gewicht einer Partei abzustellen. Soweit die Klägerin für den Rückgriff auf die Wählerstimmen eine eigene Berechnung anstellt und dabei den aufgrund der ganzen Zahlen errechneten Ausschusssitzen jeweils Wählerstimmen zurechnet, ist eine solche Berechnung weder mit dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Satz 3 LkrO bzw. § 33 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Beklagten noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung (vgl. die genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs) vereinbar.

Der Beklagte war auch nicht gehalten, für die Verteilung der Ausschusssitze das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers einzusetzen, um den für die ÖDP und FDP abgegebenen Wählerstimmen einen Erfolg zu verschaffen. Zwar mag das Verfahren nach Sainte-Lague/Schepers den Erfolgswert der Wählerstimmen in bestmöglicher Weise verwirklichen (vgl. Jochen Rauber, „Das Ende der Höchstzahlen“, NVwZ 2014 S. 626/628), die Verteilung der Ausschusssitze geschieht aber nicht mehr im Vollzug der Landkreiswahl. Die Wahl hat mit der Bildung des Kreistages ihren Abschluss gefunden. Die Bildung der Ausschüsse und die Verteilung der Ausschusssitze liegen auf einer anderen Ebene, nämlich der Selbstorganisation des durch die Wahl bereits abschließend konstituierten Kreistages. Es sollen aus dem Kreistag heraus kleinere Gremien zur Entlastung des Plenums gebildet werden. Es soll gewährleistet werden, dass die Ausschüsse in ihrer politischen Zusammensetzung der politischen Zusammensetzung des Plenums des Kreistages entsprechen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10. 1992 - 4 B 91.2372 - juris Rn. 12). Soweit sich die Klägerin auf den vorgelegten, noch nicht veröffentlichten Aufsatz von Johannes Grabmeier („Erfolgswertgleichheit und Spiegelbildlichkeitsgebot“) bezieht, wird darin die derzeitige Rechtslage ebenfalls so beurteilt und vom Gesetzgeber gefordert, bei der Sitzverteilung von kleineren Ausschüssen von der ursprünglichen Zahl der Wählerstimmen auszugehen, um zu verhindern, dass sich die Kräfteverhältnisse in einem Ausschuss durch das zweistufige Verfahren (Ermittlung der Sitze des Plenums nach den Wählerstimmen und Ermittlung der Ausschusssitze nach den Sitzen im Plenum) erheblich von dem ursprünglichen Wählerwillen entfernen. Das Gericht hat aber die aktuelle Rechtslage zu berücksichtigen, die verfassungsgemäß ist. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit darf der Gesetz- oder Satzungsgeber dem Gesichtspunkt, dass sich eine große Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag auch in der Sitzverteilung widerspiegeln müsse, den Vorzug geben gegenüber dem Bestreben, Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 8 B 19/97 - juris Rn. 2). Nicht jede kleine Gruppe des Kreistages hat Anspruch auf einen Sitz in den Ausschüssen. Die Gestaltungsfreiheit des Kreistages endet nur dort, wo ansehnlich große Gruppen von einer Vertretung im Ausschuss ausgeschlossen würden mit der Folge, dass der Ausschuss kein Spiegelbild der Zusammensetzung des Kreistages mehr darstellen würde. Dies hat die Rechtsprechung allerdings nicht als gegeben angesehen, wenn die Gruppe bis zu 10% der Plenumssitze erreicht. Der Kreistag muss kein Berechnungsverfahren wählen, welches kleinere Gruppierungen begünstigt. Dem auch für kleine Gruppen oder für Minderheiten notwendigen Meinungsaustausch und Informationsbedürfnis trägt der Kommunalgesetzgeber durch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften bei der Vergabe von Ausschusssitzen Rechnung. Voraussetzung für eine Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung ist aber eine ausreichende zahlenmäßige Stärke der Ausschussgemeinschaft (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.1977 - VII B 112.77 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 7.10.1992 - 4 B 91.2372 - juris Rn. 17, 18). Hier hat die Klägerin von der Möglichkeit der Bildung einer Ausschussgemeinschaft (Art. 27 Abs. 2 Satz 5 LkrO, § 33 Abs. 2 Satz 5 der Geschäftsordnung) Gebrauch gemacht; sie verfügt aber auch als Ausschussgemeinschaft nur über 5% der Sitze des Kreistages.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass ihre Mandatswahrnehmung erschwert werde, wenn sie in keinem Ausschuss vertreten sei, erfordern Billigkeitserwägungen keine Korrektur des erzielten Ergebnisses. Billigkeitserwägungen stellen keinen brauchbaren Maßstab dar, der den Entscheidungen über die Sitzverteilung zugrunde gelegt werden könnte (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.1992 - 4 B 91.2372 - juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 08/05/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.