Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 4 C 16.1081

bei uns veröffentlicht am13.06.2016

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2016 (Az. 4 CE 16.490) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.590,25 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 hat der Senat das Verfahren 4 CE 16.490 nach übereinstimmender Erledigterklärung der Parteien in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen auferlegt und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in eigenem Namen eine Streitwertbeschwerde und beantragten, den Streitwert auf 48.084,45 Euro anzuheben. Der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits liege im Hauptsacheverfahren mindestens beim Durchschnittswert der achtzehn im Einheimischenmodell zu vergebenden Grundstücke im Baugebiet „R...“ in Höhe von 96.186,89 Euro. Der Streitwert für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren betrage die Hälfte dieses Wertes.

II.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Mai 2016, die die Rechtsanwälte der Antragstellerin in eigenem Namen eingelegt haben, ist unzulässig. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG findet gegen die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2016 eine Beschwerde hinsichtlich der Streitwertentscheidung nicht statt.

Davon unberührt bleibt die dem Gericht von § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingeräumte Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung innerhalb von sechs Monaten zu ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 88 VwGO als Anregung an den Senat auszulegen, seine mit einem Rechtsmittel nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern (Gegenvorstellung, vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2007 - 7 B 63.07 - juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 13.8.2015 - 15 C 15.1674 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Nach nochmaliger Prüfung des Falles unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen der Gegenvorstellung hält der Senat eine Anhebung des Streitwerts auf 6.590,25 Euro für ermessensgerecht.

Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anders bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Antragstellerin wollte im Eilverfahren ihren von der Antragsgegnerin bestrittenen Anspruch auf Erwerb eines Baugrundstücks im Rahmen des Einheimischenmodells „R...“ bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sichern. Das damit verfolgte Interesse lässt sich entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Antragstellerin jedoch nicht mit der Hälfte des Durchschnittspreises der achtzehn zur Verfügung stehenden Baugrundstücke bemessen. Dieser spiegelt das von der Antragstellerin verfolgte Interesse nicht wider. In der Sache begehrt die Antragstellerin vielmehr eine Subventionierung beim Kauf eines Baugrundstückes: Das Einheimischenmodell der Antragsgegnerin sieht den Verkauf bestimmter gemeindlicher Grundstücke an den begünstigten Personenkreis deutlich unter dem Marktwert (155 Euro pro m² statt 205 Euro pro m²) vor. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitwerts ist mithin der geldwerte Vorteil dieser Vergünstigung (vgl. Ziffer 44.1.1 d. Streitwertkatalogs 2013).

Die durchschnittliche Größe der achtzehn Parzellen des Baugebietes „R...“, für die sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin beworben hatte, beträgt 527,22 m² (9490 m² : 18). Die Differenz des hierfür aufzubringenden Kaufpreises zum Marktwert beträgt demnach durchschnittlich 26.361 Euro (527,22 m² x 50 Euro). Bei der Bestimmung des Streitwerts kann allerdings nicht allein auf diese Differenz zum Marktwert abgestellt werden. Denn der Grundstückskäufer muss beim Einheimischenbauland langfristige Veräußerungs- und Vermietungsbeschränkungen hinnehmen, die den wirtschaftlichen Wert der Subventionierung schmälern (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2007 Az. 4 C 07.342 - juris Rn. 2). Es erscheint angemessen, für diesen „Nachteil“ der mit dem Einheimischenbauland verbundenen Bindungen einen Abzug um ein Halb vorzunehmen (26.361 Euro : 2 = 13.180,50 Euro). Für das Eilverfahren erachtet der Senat entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 die Hälfte dieses Wertes als angemessenen Streitwert (13.180,50 Euro : 2 = 6.590,25 Euro).

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gebührenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 4 C 16.1081

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 4 C 16.1081

Referenzen - Gesetze

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2015 - 15 C 15.1674

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor In Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2015 (Az.: 15 B 14.1832) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. [1] Mit Urteil vom 6. Februar 2015, der Klägerin z
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - M 11 E 18.5082

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 32.581,25 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begeh

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 6. Februar 2015 (Az.: 15 B 14.1832) wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

[1] Mit Urteil vom 6. Februar 2015, der Klägerin zugestellt am 20. Februar 2015, hob der Senat unter Abänderung des Urteils der ersten Instanz die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für 40 Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. 1575/10 und /77 der Gemarkung M. im Stadtgebiet der Beklagten auf. Mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert für die Nachbarklage gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG für beide Rechtszüge auf je 7.500 € festgesetzt. Mit Ablauf des 20. März 2015 wurde das Urteil rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts und regten an, den Streitwert auf 30.000 € anzuheben. Die Beklagte und Bevollmächtigten der Beigeladenen halten einen Streitwert von 7.500 € für angemessen.

II.

1. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Februar 2015 eine Beschwerde nicht statt. Davon unberührt bleibt die von § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingeräumte Möglichkeit, die Streitwertfestsetzung innerhalb von sechs Monaten zu ändern, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat.

Die Anregung an den Senat, seine mit einem Rechtsmittel nicht angreifbare Entscheidung zu überprüfen und zu ändern (Gegenvorstellung, vgl. BVerwG, B. v. 20.11.2007 - 7 B 63/07 - juris Rn. 1), ist statthaft (vgl. dazu auch: BayVGH, B. v. 19.6.2013 - 8 C 13.2013 - juris Rn. 4 m. w. N.). Sie ist nicht durch § 69a GKG ausgeschlossen, da von den Prozessbevollmächtigten bereits nicht geltend gemacht wurde (vgl. § 69a Abs. 2 Satz 5 VwGO) noch sonst ersichtlich ist, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre. § 63 Abs. 3 GKG lässt die nachträgliche Änderung der Festsetzung des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ausdrücklich zu, weshalb der Rechtstreit in diesem Punkt noch nicht endgültig abgeschlossen ist (vgl. demgegenüber zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung in Bezug auf eine das Verfahren rechtskräftig abschließende Beschwerdeentscheidung: BVerwG, B. v. 1.6.2007 - 7 B 14/07 - juris Rn. 1).

Die Rechtsmittelführer haben auch ein schützenswertes Interesse an der nochmaligen Überprüfung der Streitwertfestsetzung, denn die Festsetzung eines aus ihrer Sicht zu niedrigen Streitwerts führt bei ihnen - im Gegensatz zu den am Rechtstreit Beteiligten - zu einer eigenen Beschwer (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, st. Rspr., vgl. BGH, B. v. 20.12.2011 - VIII ZB 59/11 - WuM 2012, 114 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 18.3. 2015 - 10 C 14.868 - juris Rn. 4; B. v 3.7.2014 - 14 C 14.1151 - juris Rn. 3).

2. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf eine objektive Beurteilung an. Die Befugnis, den Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, ermöglicht es dem Gericht, den jeweiligen Wert im Interesse der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu schätzen und dabei auf allgemeine Empfehlungen zurückzugreifen, die gleichartige Streitigkeiten schematisieren und typisieren. In ständiger Übung berücksichtigen die Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei der Streitwertfestsetzung die von der Streitwertkommission im Wege der Umfrage beim Bundesverwaltungsgericht und den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen der Länder und unter Einbeziehung von Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins erarbeiteten und in loser Folge herausgegebenen Empfehlungen (Streitwertkataloge) in ihrer jeweiligen Fassung. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013, NVwZ-Beilage 2/2013 S. 57 ff., BayVBl-Beilage 1/2014) schlägt für die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung einen Streitwert zwischen 7.500 € und 15.000 € vor, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist.

2.1 Die Klägerin verweist zur Begründung ihrer Ansicht, dass der Streitwert mit 7.500 € zu niedrig angesetzt sei, unter anderem auf eine Eilentscheidung eines anderen Obergerichts (VGH BW, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795 = juris Rn. 29), in der das Gericht in einem vergleichbaren Fall für die Baugenehmigung auf zwei Grundstücken den Streitwert verdoppelt habe und vom oberen Ende des Rahmens ausgegangen sei, was unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu einer Halbierung auf 15.000 € geführt habe. Aus der zitierten Randnummer dieser Entscheidung ergibt sich das indes nicht. Der dort entscheidende Senat lehnte die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG auf die Drittanfechtung einer Baugenehmigung ab und setzte in Anlehnung an Nr. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit a. F. (2004, NVwZ 2004, 1327) für jedes der vier Grundstücke, deren insgesamt fünf Allein- bzw. Miteigentümer mit Eilanträgen gegen die Genehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte sowie Büros mit Lagerräumen vorgegangen waren, einen Streitwert von jeweils 3.750 € an, insgesamt 15.000 €. Der Senat begründete die Halbierung des von Nr. II.9.7.1 des Streitwertkatalogs a. F. einheitlich vorgeschlagenen Streitwerts von 7.500 € damit, dass mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden könnten. Unabhängig davon, dass bereits Nr. II.1.5 Satz 1 Streitwertkatalog a. F. (= Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2013) in Eilverfahren der vorliegenden Art regelmäßig die Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts empfiehlt, kann nicht die Rede davon sein, dass jene Entscheidung von einem Streitwert von 15.000 € für die Nachbarklage(n) gegen die Genehmigung eines Vorhabens auf zwei Grundstücken ausgegangen ist.

Einem weiteren von der Klägerin herangezogenen Fall einer Streitwertfestsetzung von 15.000 € in einem Nachbarklageverfahren (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 9 C 14.204 - juris) lag die entsprechende Bewertung des Interesses der Klägerin an einem ungestörten Betrieb ihrer Getreidemühle gegenüber durch Umnutzung eines ehemaligen Hauptzollamts „heranrückende“ Wohnungen zugrunde. Das Gericht äußerte in dieser Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde grundsätzliche Zweifel, ob die Bedeutung einer „störungspräventiven Baunachbarklage für einen immissionsträchtigen Betrieb mit dem (alten) Regelstreitwert von 7.500 € angemessen erfasst wird. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Hier ging es der Klägerin um die Abwehr einer als abstrakt gebietsfremd angesehenen Nutzung in ihrer Nachbarschaft.

Soweit die Klägerin auf die Streitwertfestsetzung von 7.500 € in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss (BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris) hinweist, war in dieser Entscheidung die Nachbarverträglichkeit einer „Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 KW und Niedertemperaturkessel mit 200 KW“ zu beurteilen. Damit überschreitet das dort verfahrensgegenständliche Vorhaben den Umfang des hier in Rede stehenden in einem so erheblichen Umfang, dass von einer Vergleichbarkeit der Fälle keine Rede sein kann.

In mehreren von der Klägerin darüber hinaus in Bezug genommenen Entscheidungen wurden die Streitwerte in baurechtlichen Nachbarklagen mit 10.000 € bis 12.500 € festgesetzt.

2.2 Nach nochmaliger Prüfung des Falles unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin hält der Senat eine Anhebung des Streitwerts auf 10.000 € für ermessensgerecht. Angesichts dessen, dass der Bauherr mit seinem Antrag den Gegenstand seines Vorhabens bestimmt, kann es bei der Beurteilung des Interesses eines klagenden Nachbarn allerdings grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob sich dieses auf ein oder mehrere Buchgrundstücke oder Flurnummern erstreckt. Maßgeblich bleibt vielmehr der Streitgegenstand des Klage- oder Antragsverfahrens, wie er sich aus dem oder den Anträgen des Klägers oder Antragstellers und den zu seiner bzw. ihrer Begründung vorgetragenen Gesichtspunkten ergibt.

Hier wurde die Nachbarrechtswidrigkeit der Entscheidung, eine Asylbewerberunterkunft für insgesamt 40 Personen in einem faktischen Gewerbegebiet im Wege der Ausnahme nach § 34 Abs. 2 Halbs. 2 Var. 1 BauGB i. V. m. § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen, geltend gemacht; das Vorhaben sei als solches gebietswidrig. In Anbetracht der Größenordnung der verfahrensgegenständlichen Unterkunft, die doch erkennbar über der von Ein- oder Zweifamilienhäusern oder kleineren Wohnanlagen liegt, die die untere Empfehlung von 7.500 € in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs in erster Linie im Blick haben dürfte, erscheint die vorgenommene Erhöhung des Streitwerts sachgerecht. Eine darüber hinausgehende Erhöhung, etwa weil die betreffenden Personen in zwei Gebäuden untergebracht werden sollen, kommt nicht in Betracht. Das Vorhaben kann unter dem hier allein maßgeblichen Blickwinkel seiner fehlenden Ausnahmefähigkeit in diesem Gewerbegebiet nur einheitlich bewertet und eingestuft werden.

3. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, das Verfahren über die Gegenvorstellung ist gebührenfrei.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.