I.
Das Verwaltungsgericht hat das bei ihm anhängige Verfahren M 11 K 18.1808 mit Beschluss vom 8. April 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 N 17.972 ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beigeladenen.
Im Klageverfahren M 11 K 18.1808 wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Landratsamts vom 4. April 2018, mit dem sein Bauantrag abgelehnt und ein Rückbau angeordnet wurde. Der Kläger beabsichtigte mit der Einreichung des Bauantrags eine nachträgliche Legalisierung der teils von der bereits erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Gewächshauses mit Aufzucht und Labor bzw. Tekturgenehmigung zur Vergrößerung und Verschiebung der Teilunterkellerung des Vorhabens abweichenden tatsächlichen Bauausführung zu erreichen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, nachdem der Beigeladene die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Grundstück des Klägers beschlossen und eine Veränderungssperre erlassen hatte. Gegen den Bebauungsplan der Beigeladenen „Sondergebiet St. Martin in Hädern“ hat der Kläger einen Normenkontrollantrag gestellt (1 N 17.972) und beantragt, diesen für unwirksam zu erklären.
Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten setzte das Verwaltungsgericht das bei ihm anhängige Klageverfahren mit der Begründung aus, dass die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit vorgreiflich sei. Gehe man nicht in jedem Fall von der Unzulässigkeit aus, so sei die Frage, ob das Vorhaben im Plan- oder Außenbereich liege, maßgeblich. Auf die Zustimmung des Beigeladenen komme es nicht an. Vorliegend überwiege das Interesse, divergierende Entscheidungen zu verhindern, das Beschleunigungsinteresse, da der Kläger das Normenkontrollverfahren selbst angestrengt habe.
Der Beigeladene beantragt,
den Aussetzungsbeschluss aufzuheben.
Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die von ihm angenommene Vorgreiflichkeit des Ausgangs des Normenkontrollverfahrens für die Entscheidung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts nicht ausreichend begründet. Das Verwaltungsgericht habe einen wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen, der dafür spreche, dem Rechtsstreit den Fortgang zu geben. Es sei nicht nachvollziehbar, was das Verwaltungsgericht mit dem einzigen Satz der Begründung („Geht man nicht in jedem Fall von der Unzulässigkeit aus, so ist die Frage, ob das Vorhaben im Plan- oder Außenbereich liegt, maßgeblich.“) gemeint habe. Das Verwaltungsgericht hätte das Klageverfahren nicht aussetzen dürfen, ohne sich vorher Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Klage unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abweisungsreif ist. Nach den Feststellungen des Landratsamts, die auf die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bezug nähmen, habe das Vorhaben keine dienende Funktion für einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung und sei daher nicht privilegiert. Selbst im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei das Vorhaben daher wegen seiner Lage im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Mangels Privilegierung des klägerischen Vorhabens sei es daher nicht entscheidungserheblich, ob das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im Außenbereich liege. Die Klage wäre in beiden Fällen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Aussetzungsentscheidung sei rechtsfehlerfrei. Das Verwaltungsgericht habe deutlich gemacht, dass es - anders als der Beigeladene - nicht in jedem Fall von einer Unzulässigkeit des Vorhabens (und mithin auch nicht von einer fehlenden Privilegierung) ausgehe.
Der Beklagte schließt sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, ohne einen Antrag zu stellen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren M 11 K 18.1808, 1 N 17.972 und im gegenständlichen Verfahren verwiesen.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§ 147 VwGO) ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Aussetzung des bei ihm anhängigen Klageverfahrens ist nicht zu beanstanden.
Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Bestimmung ist nach allgemeiner Ansicht entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Rechtsgültigkeit einer Norm abhängt, welche ihrerseits Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.11.2006 - 6 B 21.06 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 8.6.2010 - 7 C 10.879 - juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Februar 2019, § 94 Rn. 12).
Da die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, prüft das Beschwerdegericht lediglich nach, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind. Bei den Tatbestandsvoraussetzungen beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtauffassung des Ausgangsgerichts bestand (vgl. Rudisilie, a.a.O. § 94 Rn. 41 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Aussetzungsentscheidung für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens darauf abgestellt, dass die Frage, ob das Vorhaben im Plan- oder Außenbereich liegt, maßgeblich sei, wenn man nicht in jedem Fall von der Unzulässigkeit des Vorhabens ausgehe. Diese Begründung ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht missverständlich. Denn sie lässt erkennen, dass das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht von einer eindeutig fehlenden Privilegierung ausgeht. Aus § 94 VwGO folgt auch nicht die zwingende Verpflichtung, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfragen bereits Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 4 C 15.1090 - juris Rn. 11). Damit ist rechtlich bedeutsam, ob das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans oder im Außenbereich liegt. Die Entscheidung des beim Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits hängt daher in einem wesentlichen Punkt von der vorgreiflichen und bindenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Dass das Verwaltungsgericht dem Interesse an der Verhinderung divergierender Entscheidungen den Vorrang gegenüber dem Beschleunigungsinteresse gegeben hat, ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnissens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).