Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 3 ZB 17.2542

published on 07/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2019 - 3 ZB 17.2542
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1. In der Sache geht es um die unter dem 9. November 2015 erstellte fiktive Laufbahnnachzeichnung, mit der für die Klägerin, eine vom Dienst freigestellte Personalrätin (BesGr A 12), zum Stichtag 1. Mai 2015 folgende (fiktive) Beurteilung festgesetzt wurde:

„Gesamturteil 13 Punkte.

Die doppelt gewichteten Einzelmerkmale werden folgendermaßen festgesetzt:

3 x 13 Punkte 2 x 12 Punkte

Mit 12 Punkten werden dabei jeweils die Einzelmerkmale ‚Eigeninitiative, Selbständigkeit‘ und ‚Teamverhalten‘ bewertet.

Die weiteren Einzelmerkmale werden fiktiv durchgehend mit 13 Punkten bewertet.“

Der Beurteilung lag das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (IMS) vom 20. September 2015 (IC3-0384-26) zum Verfahren zur fiktiven Laufbahnnachzeichnung gemäß Art. 17a LlbG im Bereich der Bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz zugrunde, nach dem (hier) eine Vergleichsgruppe mit 409 Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 12 gebildet und eine Durchschnittsbeurteilung (arithmetischer Mittelwert) von 12,61 errechnet worden ist, wobei für das Gesamturteil der errechnete Wert kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet wurde.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2017 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. September 2017 ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Das vorgenannte IMS verlor am 1. Oktober 2018 seine Gültigkeit und wurde durch das IMS vom 1. Oktober 2018 (IC3-0384-26) ersetzt. Der Beklagte teilte unter dem 15. April 2019 mit, dass sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Beurteilung der Klägerin auch in Anwendung des neuen IMS zum Verfahren der fiktiven Nachzeichnung vom 1. Oktober 2018 keine Änderung (d.h. weder Verbesserung noch Verschlechterung) ergebe.

2. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtsache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

2.1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

2.1.1. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe „unerfüllbare Anforderungen an die Darlegungslast“ gestellt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils legt die Klägerin damit nicht dar. Die angefochtene Entscheidung verhält sich nicht zur Darlegungslast einer der beiden Parteien.

2.1.2. Die Klägerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei der Nachzeichnung nach Art. 17a LlbG der Zweck der Bestimmung - die Erstellung einer aussagekräftigen Prognose über die voraussichtliche berufliche Entwicklung des Beamten ohne Freistellung - eine Berechnung nach dem sog. Zentralwert bzw. Median (= Heranziehung des Gesamturteils des sich in der Mitte der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten) vorgenommen werden müsse. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose (BayVGH, B.v. 18.7.2018 - 3 CE 18.491 - juris; OVG Saarl, U.v. 5.6.2018 - 1 A 727/16 - juris Rn. 51; OVG NW, B.v. 7.3.2017 - 1 B 1355/16 - juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 23.12.2015 - 2 B 40.14 - juris Rn. 27) und kann daher der (fiktiven) Beurteilung einen arithmetischen Mittelwert zugrunde legen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2017 - 3 CE 17.465 - juris Rn. 28).

2.1.3 Nach Ansicht der Klägerin bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht die innere Ausschöpfung der letzten Regelbeurteilung als nicht erforderlich ansehe, obwohl es sich hierbei um den Prüfungsschritt bei Auswahlverfahren handele, in dem regelmäßig der leistungsstärkste Bewerber festgestellt werde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch hieraus nicht. Der Senat vermag nicht zu erkennen, auf welche Passage des Urteils bzw. des in Bezug genommenen Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2017 sich die Rüge beziehen soll, zudem fehlt es an (schlüssigen) Gegenargumenten.

2.2. Aus den gleichen Gründen, mit denen das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verneinen ist, folgt auch, dass der Rechtssache nicht die - im Hinblick auf die zu wählende Berechnungsmethode (arithmetisches Mittel oder Median bzw. Zentralwert) - besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zukommen, die die Klägerin ihr zumisst.

2.3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen.

Die Klägerin wirft die folgenden Rechtsfragen auf:

- „Ist der Dienstherr bei der Bildung einer Vergleichsgruppe für ein fiktive Laufbahnnachzeichnung verpflichtet, die Vergleichsgruppe so zu bilden, dass diese aus Beamtinnen und Beamten besteht, die mit dem Beamten, dessen fiktive Laufbahnentwicklung nachgezeichnet wird, hinsichtlich der bisherigen beruflichen Entwicklung vergleichbar ist?“

- „Ist der Dienstherr im Rahmen der Vergleichsgruppenbildung berechtigt, lediglich das Gesamturteil der Regelbeurteilung heranzuziehen und hierdurch diejenigen Unterschiede, die durch die doppelt gewichteten Einzelmerkmale wiedergegeben werden, auszublenden“

Diese Fragen lassen sich ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Herstellung der Prognose (s. 2.1.2.). Er ist damit nicht gehalten, bei der Zusammenstellung der Vergleichsgruppe nur Beamtinnen und Beamten zu berücksichtigen, die eine vergleichbare berufliche Entwicklung hatten und in der letzten Beurteilung identisch doppelt gewichtete Einzelmerkmale aufweisen. Bei der Ausübung des Ermessens darf der Dienstherr zudem in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnentwicklung in praktikablen Grenzen halten (BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 28). Auch aus diesem Grund können bei der Vergleichsgruppenbildung einzelne Aspekte bzw. weitere Differenzierungsmerkmale unberücksichtigt bleiben. In der vorliegenden Streitigkeit hat der Dienstherr beispielsweise aus diesem Grund die doppelt gewichteten Einzelmerkmale mangels praktischer Umsetzbarkeit nicht zusätzlich berücksichtigt (vgl. Widerspruchsbescheid vom 27.2.2017. Bl. 9).

3. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Beurteilung unter Berücksichtigung der seit 1. Oktober 2018 geltenden Rechtslage überprüft, wobei sich auch in Anwendung des fortgeschriebenen Verfahrens für den Stichtag 31. Mai 2015 eine fiktive Beurteilung mit dem Gesamturteil 13 Punkte ergeben hat (vgl. Schr. des Beklagten vom 18. April 2019). Da Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (hier: 24.1.2018) unberücksichtigt bleiben (vgl. nur BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 16 m.w.N.; kritisch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 22), kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Beurteilung auch bei Anwendung des fortgeschriebenen Verfahrens unverändert bleibt. Dem Antrag der Klägerin auf Aktenvorlage (hinsichtlich der Neuberechnung) und anschließender Akteneinsicht war daher nicht nachzukommen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und § 52 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18/07/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Zif
published on 24/05/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerd
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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2017 ist wirkungslos geworden. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV.
published on 14/05/2019 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juli 2017 ist wirkungslos geworden. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. IV. Der
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.