Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2018 - 3 ZB 17.123

published on 22/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2018 - 3 ZB 17.123
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.757,84 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € für die außergerichtliche Geltendmachung der Nachzahlung der für die Dauer des gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens von der Beklagten einbehaltenen Bezüge sowie auf Urlaubsabgeltung für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung in Höhe von 23.803,38 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1.1 Im Rahmen des gegen den Kläger, den früheren ersten Bürgermeister der beklagten Gemeinde, geführten Disziplinarverfahrens wurde dieser mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 5. November 2012 gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig des Dienstes enthoben und mit weiterer Verfügung der Landesanwaltschaft vom 30. November 2012 der Einbehalt von 50% der Dienstbezüge gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG angeordnet.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft vom 14. Mai 2014 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die zum 30. April 2014 beendete Amtszeit des Klägers eingestellt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Verfall der einbehaltenen Bezüge nach Art. 41 Abs. 1 BayDG nicht vorlägen. Diese seien nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG nachzuzahlen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Nachzahlungsanspruch mit Bestandskraft der Einstellungsverfügung fällig werde, die Beklagte werde zu gegebener Zeit gebeten werden, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 legte der Kläger die Einstellungsverfügung der Beklagten vor und bat sie um Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge bis zum 20. Juni 2014. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 15. Juli 2014 forderte er die Beklagte auf, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die einbehaltenen Bezüge unverzüglich, d.h. spätestens bis zum 24. Juli 2014 nachzuentrichten. Zudem machte er Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € geltend. Weiter beantragte er, ihm 23.803,38 € Urlaubsabgeltung zu zahlen. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 bat die Landesanwaltschaft die Beklagte unter Vorlage der Einstellungsverfügung, die einbehaltenen Bezüge zur Auszahlung zu bringen. Der Kläger habe zwar gegen die Kostenentscheidung Klage erhoben, sein Anspruch auf Nachzahlung bleibe davon aber unberührt. Hierauf veranlasste die Beklagte die Nachzahlung der Bezüge zum 29. Juli 2014 und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 1. August 2014 mit. Der Kläger erhob am selben Tag Klage, mit der er zunächst auch die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge beantragt hat. In dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Ersatzanspruch für Rechtsanwaltskosten von 1.954,46 € für die außergerichtliche Geltendmachung der Nachzahlung der für die Dauer des gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge ergebe sich weder - wie vom Kläger geltend gemacht - aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, da diese Vorschriften unmittelbar nur im Rahmen von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen gelten würden, noch aus § 162 Abs. 2 VwGO, da danach Rechtsanwaltskosten nur im Rahmen eines Vorverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO erstattungsfähig seien. Auch ein unmittelbar aus dem Beamtenverhältnis abgeleiteter Schadensersatzanspruch aufgrund der schuldhaften Verletzung einer vom Dienstherrn gegenüber seinem Beamten zu erfüllenden Pflicht, die adäquat kausal zu einem Schaden geführt habe, sei vorliegend zu verneinen.

Zwar habe die Beklagte die einbehaltenen Bezüge nicht fristgerecht nachgezahlt. Die Einbehaltung habe mit Eintritt der Bestandskraft der Einstellungsverfügung geendet. Aufgrund des Erlassdatums habe jedenfalls ab 20. Juni 2014 mit dem Eintritt der Bestandskraft gerechnet werden müssen. Dies sei der Beklagten infolge der Vorlage der Einstellungsverfügung auch bekannt gewesen, so dass die Nichtzahlung der einbehaltenen Bezüge jedenfalls Anfang Juli 2014 objektiv pflichtwidrig gewesen sei. Sie sei auch subjektiv pflichtwidrig, da die Beklagte durch eine Nachfrage leicht in Erfahrung bringen hätte können, wann die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden sei. Doch sei die Beauftragung des Rechtsanwalts unter den gegebenen Umständen nicht angemessen und falle primär in den Verantwortungsbereich des Klägers, so dass die hierdurch verursachten Rechtsanwaltskosten nicht adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruhen würden. Aufgrund seiner früheren Stellung als erster Bürgermeister sei dem Kläger bekannt gewesen, dass Bezüge jeweils zu Beginn eines Monats ausbezahlt würden und dass dies einen gewissen zeitlichen Vorlauf fordere. Da der Kläger auch zu Beginn des Monats Juli 2014 noch keinen Zahlungseingang feststellen habe können, hätte er die Beklagte - ggf. unter erneuter Fristsetzung - deshalb zunächst darauf hinzuweisen müssen, dass er beabsichtige, mit der Durchsetzung des Anspruchs einen Rechtsanwalt zu betrauen, bevor er ihn beauftragt habe, um eine Kostenmehrung zu vermeiden. Unabhängig davon wiege der Umstand, dass der Kläger die Beklagte nicht auf die beabsichtigte Einschaltung eines Rechtsanwalts hingewiesen habe, analog § 254 BGB so schwer, dass ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers zu bejahen sei und demgemäß eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten ausscheide. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung in Höhe von 23.803,38 € bestehe ebenfalls nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger während dieser Zeit überhaupt einen Urlaubsanspruch gehabt habe. Jedenfalls scheitere ein Anspruch daran, dass im Zeitpunkt der Beantragung der Urlaubsabgeltung ein etwaiger Urlaubsanspruch bereits verfallen gewesen sei. Darüber hinaus komme eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nur dann in Betracht, wenn der Beamte krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, den Urlaub rechtzeitig in seiner aktiven Dienstzeit zu nehmen. Eine Urlaubsabgeltung für den während einer vorläufigen Dienstenthebung nicht genommenen Urlaub komme deshalb nicht in Frage, weil dieser Fall nicht mit dem einer Dienstunfähigkeit vergleichbar sei.

Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

1.2 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.2.1 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe vorliegend fehlerhaft die Obliegenheiten des Beamten bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Nachzahlung der während des Disziplinarverfahrens einbehaltenen Bezüge überspannt, weil es von ihm verlange, der Beklagten vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Geltendmachung zunächst nochmals Gelegenheit zu geben, den Anspruch zu erfüllen, obwohl er die Zahlung mit Fristsetzung bereits angemahnt und die Beklagte sich dadurch in Verzug befunden habe, so dass ihm auch die Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung zu ersetzen seien, legt er keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

Zwar kann ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 7.4.2005 - 2 C 5.04 - juris Rn. 56) einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Dienstherrn geltend machen, wenn dieser schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende Pflicht verletzt, die adäquat-kausal zu einem Vermögensschaden führt und den Beamten hieran kein überwiegendes Mitverschulden trifft. Der Dienstherr hat auch die Verpflichtung, die dem Beamten zustehenden Bezüge fristgerecht (grundsätzlich monatlich im Voraus, vgl. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG) zu bezahlen. Ein Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Zahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr damit nicht nur die Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Bezüge, sondern - daneben oder darüber hinaus - auch die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen zu rechtfertigenden Weise verletzt hat. Eine solche zum Schadensersatz verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung kann, je nach den Umständen des Falles, darin liegen, dass der Dienstherr den Beamten hat in Not geraten lassen, oder darin, dass er in einer Weise, die dem beiderseitigen Treueverhältnis widerspricht und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt wird, die berechtigten - auch wirtschaftlichen - Interessen des Beamten gröblich missachtet hat. Nur wenn über den Tatbestand des Zahlungsverzugs hinaus eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, ist der entstandene Schaden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ersetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1963 - II C 26.62 - BVerwGE 16, 346/349 f.).

Grund hierfür ist, dass eine Pflicht des Dienstherrn zum Ersatz des Verzugsschadens den durch das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) geprägten besonderen Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und seinem Beamten nicht gerecht würde (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1966 - VIII C 153.63 - BVerwGE 24, 186/190). Daher besteht nach Art. 4 Abs. 4 BayBesG auch kein Anspruch auf Verzugszinsen i.S.d. § 288 Abs. 1 BGB, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 3 ZB 10.1354); dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - nach Aufhebung der Suspendierung die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2013 - 16a DZ 12.558 - juris Rn. 6). Dies beruht auf der Überlegung, dass es Beamten - anders als sonstigen Gläubigern - aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich zuzumuten ist, eine verspätete Auszahlung ihrer Dienst- oder Versorgungsbezüge hinzunehmen, sofern nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist (BayVGH, B.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 8). Eine über die nicht rechtzeitige Zahlung der Bezüge hinausgehende Fürsorgepflichtverletzung, die zu einer wirtschaftlichen Notlage geführt hätte, hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Das vom Kläger zitierte Urteil des OVG RP vom 28. Oktober 2002 (NVwZ-RR 2003, 517) betrifft dem gegenüber eine andere Fallkonstellation.

Unabhängig hiervon ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit schuldhaft gegen ihre Verpflichtung, die dem Kläger zustehenden Bezüge rechtzeitig nachzuzahlen, verstoßen und sich demgemäß im Zeitpunkt der Geltendmachung durch die Bevollmächtigten des Klägers mit der Nachzahlung in Verzug befunden hat. Es ist schon fraglich, ob man diesbezüglich überhaupt von einer objektiven Pflichtverletzung ausgehen kann, da der Nachzahlungsanspruch nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG erst mit der Rechtskraft der Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2014 fällig wurde (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2013 a.a.O. Rn. 5). Wann diese eingetreten ist, lässt sich den Akten allerdings nicht mit Sicherheit entnehmen, zumal der Kläger die Einstellungsverfügung angefochten hat. Jedenfalls musste die Beklagte im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Nachzahlung mit Schreiben vom 22. Mai 2014 nicht von der Fälligkeit der Forderung ausgehen, da ihr der Kläger nur die Verfügung mit dem Hinweis, sie werde zu gegebener Zeit gebeten werden, die einbehaltenen Bezüge auszuzahlen, vorgelegt hat. Erstmals mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hat er der Beklagten mitgeteilt, dass die Einstellungsverfügung bestandskräftig geworden sei, die die Zahlung sodann unverzüglich für Ende Juli 2014 veranlasst hat.

Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagte durch die Ende Juli erfolgte Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge objektiv und subjektiv gegen ihre Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Bezüge verstoßen hätte und dass sie sich bereits aufgrund der erstmaligen Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 22. Mai 2014 in Verzug befunden hätte, könnte der Kläger die eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden von der Beklagten verlangen. Zwar kann der Gläubiger eines zivilrechtlichen Anspruchs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, U.v. 7.5.2015 - III ZR 304/14 - juris Rn. 33) unter den Voraussetzungen des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) grundsätzlich auch die Kosten ersetzt verlangen, die für die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen, wenn sie - nach Eintritt des Verzugs - aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Palandt-Grünberg, BGB, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 57, § 286 Rn. 44). Doch ist diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den inmitten stehenden beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch übertragbar, da Beamten - wie oben ausgeführt - anders als sonstigen (zivilrechtlichen) Gläubigern aufgrund des gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich zuzumuten ist, auch eine verspätete Auszahlung ihrer Bezüge hinzunehmen, wenn nur die angemessene Alimentation als solche nicht berührt ist. Hieraus resultiert auch eine Verpflichtung, bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Bezügen auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, so dass die anwaltliche Einforderung nach der erstmaligen Geltendmachung durch den Kläger selbst, ohne dass die Beklagte davon ausgehen musste, dass die Nachzahlungsforderung bereits fällig war, als treuwidrig anzusehen ist. Vielmehr hätte der Kläger im Rahmen seines zur Beklagten bestehenden gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses dieser, nachdem auch im Juli 2014 noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, eindeutig mitteilen müssen, dass die Forderung mittlerweile fällig geworden war, um diese zur Zahlung aufzufordern, was indes erst mit dem Schreiben vom 15. Juli 2014 der Fall war.

Unabhängig davon handelt es sich vorliegend entgegen der unbelegten Behauptung der Klägers auch um eine einfach gelagerte Angelegenheit (vgl. BGH, U.v. 16.7.2015 - IX ZR 197/14 - juris Rn. 55), bei der die vorprozessuale Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war. Der Kläger als verwaltungserfahrener früherer erster Bürgermeister hätte die Nachzahlung der Bezüge auch selbst gegenüber der Beklagten geltend machen können, um seinen Anspruch wirksam durchzusetzen.

1.2.2 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe vorliegend zu Unrecht einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung verneint, weil der Urlaubsanspruch bei einem gemäß Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig dienstenthobenen Beamten nicht verfallen könne, legt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.

Ein nach Art. 39 Abs. 1 BayDG vorläufig des Dienstes enthobener (kommunaler Wahl-) Beamter hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß (Art. 41 Abs. 1 KWBG i.V.m.) Art. 93 Abs. 1 BayBG, weil eine Dienstleistungspflicht, von der er durch die Gewährung von Erholungsurlaub freizustellen wäre, mit der Suspendierung nicht mehr besteht (vgl. BayVGH, B.v. 18.11.2015 - 6 ZB 15.1856 - juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 13.2.2018 - 6 B 1147/17 - juris Rn. 12). Wenn sich der Kläger insoweit darauf beruft, dass dieser Schluss nicht zwingend sei (vgl. VG Bremen, B.v. 19.8.2016 - 6 V 2267/16 - juris Rn. 27), weil die Urlaubsverordnung hierzu explizit Regelungen für bestimmte Fälle enthalte, in denen die Dienstleistungspflicht des Beamten bereits aus anderen Gründen ruhe, legt er nicht dar, um welche Normen es sich hierbei handelt und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Diesbezüglich legt er auch nicht dar, inwiefern der vorliegende Fall mit der von ihm zitierten Entscheidung des BAG (U.v. 6.5.2014 - 9 AZR 678/12 - juris Rn. 12 ff.) vergleichbar ist. Auch ist es unbehelflich, wenn er darauf hinweist, dass einen vorläufig suspendierten Beamten zwar keine Dienstleistungspflicht, aber eine Verpflichtung zu ständiger Dienstbereitschaft treffe, da diesem dennoch kein Erholungsurlaub zu gewähren ist. Darüber hinaus wäre ein Urlaubsanspruch für die Jahre 2011 und 2012 auch verfallen, weil ein solcher nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 4 UrlV (a.F.) geltend gemacht worden ist. Im Übrigen kommt eine Urlaubsabgeltung auch nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich dann in Betracht, wenn ein Beamter krankheitsbedingt gehindert war, den Urlaub zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 16.6.2016 - 2 B 72.15 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 29.2.2016 - 6 ZB 15.2493 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2016 - 3 ZB 15.1469 - juris Rn. 4). Der Fall, dass ein Beamter infolge einer vorläufigen Dienstenthebung keinen Urlaub nehmen kann, ist damit von vornherein nicht vergleichbar. Hiermit setzt sich der Kläger nicht in der gebotenen Weise auseinander. Ein solcher Anspruch kann auch nicht auf Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayDG gestützt werden, da diese Norm auf die Nachzahlung einbehaltener Bezüge beschränkt ist. Inwiefern durch eine fehlende Abgeltung des Urlaubs der Fürsorgeanspruch bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungswidrig verletzt sein sollte, legt der Kläger nicht substantiiert dar.

2. Aus den unter 1.2.2 dargestellten Gründen ergibt sich darüber hinaus, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die Frage, ob ein Urlaubs- bzw. ein Urlaubsabgeltungsanspruch für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung besteht, ist in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt und zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 29/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2015 - Au 2 K 14.1692 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 18/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage
published on 29/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.600,70 € festgesetzt. Grü
published on 16/07/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.