Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656

published on 10/08/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2016 - 6 ZB 16.656
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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Dezember 2015 - AN 11 K 13.1356 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag - ohne substantiierte Erörterung und Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil - lediglich Bezug nimmt auf erstinstanzliches Vorbringen, genügt er bereits nicht dem Darlegungsgebot (BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 1; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger ist seit Juni 2015 Technischer Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im höheren technischen Dienst der Beklagten (vertreten durch das Eisenbahn-Bundesamt). Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 30. Juni 2011 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010, die mit dem Gesamturteil der (zweitschlechtesten) Stufe „B“ schließt. Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale der Regelbeurteilung ist in fünf Stufen gestaffelt: von der besten Stufe Y zur zweitbesten Stufe X hin zur drittbesten Stufe A, die noch einmal in die drei Differenzierungsstufen A 3 (beste), A 2 bis zur (schlechtesten) Stufe A 1 aufgegliedert ist, über die zweitschlechteste Stufe B bis hin zur schlechtesten Stufe C. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 zurück. Die Klage auf Verurteilung des Dienstherrn zur Neubeurteilung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Verstoß gegen die für die Beurteilung maßgeblichen Verfahrensvorschriften vorliege, der Erstbeurteiler nicht voreingenommen gewesen sei und die Beurteilung nicht wegen einer Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder der Heranziehung sachfremder Erwägungen rechtswidrig sei. Auch die Bildung des Gesamturteils sei nicht zu beanstanden.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 14; U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 9; U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 5; B. v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4).

Für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts, der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung, kommt es entscheidend darauf an, auf welche Weise die Beurteilung zustande gekommen, inhaltlich gestaltet und abgefasst ist. Ein nicht auf bestimmte Tatsachen, sondern auf eine Vielzahl von Einzelbeobachtungen und Eindrücken gegründetes (reines) Werturteil ist keines Tatsachenbeweises zugänglich. Es kann auch nicht der Nachweis einzelner und beispielhafter Vorgänge gefordert werden, weil diese dadurch eine Bedeutung gewännen, die ihnen nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn gar nicht zukommen sollte und damit zugleich in die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn eingreifen würde. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Daraus folgt zugleich, dass durch die Nachweise bestimmter einzelner Ereignisse und ihres Fehlens nicht die Unrichtigkeit der Beurteilung bewiesen werden kann. Der Dienstherr ist jedoch im Streitfall gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar sind, näher zu erläutern und plausibel zu machen, d. h. er muss darlegen, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sein Werturteil gebildet hat. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass der Dienstherr diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 3.6.2015 - 6 ZB 14.312 - juris Rn. 6; B. v. 27.3.2013 - 3 ZB 11.1269 - juris, Rn. 5; OVG NW, B. v. 10.7.2013 - 1 B 44/13 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neubeurteilung des Klägers verpflichtet sein könnte. Der Zulassungsantrag hält dem erstinstanzlichen Urteil zwar eine Vielzahl von Einwänden und eigenen Wertungen entgegen, zeigt aber keine Gesichtspunkte auf, die Zweifel am Ergebnis begründen und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

a) Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Erstbeurteiler sei voreingenommen gewesen und habe sich von sachfremden Motiven leiten lassen.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, U. v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 318/321 f.). Gemessen an diesem Maßstab sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Erstbeurteiler R. könne voreingenommen oder von sachfremden Motiven geleitet gewesen sein.

Dass der Kläger im Jahr „2012“ von 32 Kollegen der einzige mit der Bewertung „B“ war, besagt nichts über eine Voreingenommenheit des Beurteilers. Zum einen stellt eine Beurteilung auf die konkrete Einzelleistung des jeweiligen Beurteilten ab; dass andere Kollegen aufgrund deren Einzelleistung besser beurteilt wurden, lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen. Zum anderen war maßgeblicher Beurteilungszeitraum der 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 und nicht das Jahr 2012.

Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit ergeben sich nicht aus der vom Kläger als „schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung“ empfundenen Bemerkung des Erstbeurteilers in seiner Erwiderung vom 29. November 2011 auf die Gegendarstellung des Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung. Dort führt der Erstbeurteiler aus, dass er im Beurteilungszeitraum zahlreiche Gespräche mit dem Kläger geführt habe, in denen die Kritikpunkte bezüglich der Aufgabenwahrnehmung des Klägers und der persönlichen Zusammenarbeit angesprochen worden seien. Keines der Gespräche habe zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt oder Aufschluss darüber gegeben, weshalb der Kläger Absprachen nicht eingehalten, Termine ignoriert oder Aufgaben gar nicht erledigt habe. Er halte es durchaus für „möglich, dass physische oder psychische Probleme oder eine Lebenskrise mit ursächlich“ für sein Verhalten seien, habe aber weder von ihm selbst noch von Dritten Hinweise darauf erhalten. Zur Befähigungsabschätzung könne er daher nur die objektiv erkennbaren Kriterien heranziehen. Daraus ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers, schon gar nicht auf die Einstellung, der Kläger sei psychisch krank und deshalb schlechter zu beurteilen gewesen. Er hat mit seiner - allenfalls ungeschickten - Spekulation lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er für die als „objektiv“ schlecht zu wertenden Leistungen des Klägers keine für die Beurteilung beachtliche Erklärung habe. Seine weitere Einlassung, dass er in der Kommunikation nicht immer den richtigen Ton getroffen habe, aber diesem gegenüber auch einmal deutlich habe werden müssen, begründet ebenfalls keine Voreingenommenheit. Kritische Anmerkungen zur Arbeitsweise reichen hierfür nicht aus.

Ohne Erfolg bleibt auch der Vorwurf des Klägers, dass seine schlechte Beurteilung nur vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass der Erstbeurteiler habe sicherstellen wollen, Herrn V. als ersten Stellvertreter behalten zu können. Es erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern der Wunsch des Beurteilers, einen Dritten als ersten Stellvertreter zu behalten, Auswirkungen auf die dienstliche Beurteilung des Klägers haben soll. Eine dienstliche Beurteilung bewertet individuell Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des konkreten Beamten, nicht die eines Dritten. Ob Herr V. bereits im Jahr 2011 oder, wie der Kläger vorträgt, erst 2012 Mitglied des Personalrats geworden ist, ist für die dienstliche Beurteilung des Klägers nicht maßgeblich.

Für den vom Kläger im Zulassungsantrag erhobenen Vorwurf des Mobbing durch seinen Erstbeurteiler, der gleichzeitig seine direkte Führungskraft ist, gibt es keinerlei greifbaren Anhaltspunkt. Der Einwand des Klägers, er habe sich nicht an einen Mobbingbeauftragten wenden können, weil ein solcher bis zum heutigen Tag überhaupt noch nicht ernannt worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 5 der Dienstvereinbarung zum Umgang mit Mobbing und Belästigungen beim Eisenbahn-Bundesamt vom 17. April 2008 können sich Beschäftigte im Fall eines Mobbingvorwurfs an die nächsthöhere Führungskraft wenden, die nicht am Mobbing beteiligt ist, falls an Mobbinghandlungen die direkte Führungskraft beteiligt ist. Der Kläger hätte sich demnach an seine nächsthöhere Führungskraft, Herrn S., wenden können. Da die Dienstvereinbarung als Anlage 8 der Klagebegründung vom Klägerbevollmächtigten vorgelegt worden ist, ist davon auszugehen, dass dies dem Kläger bekannt war.

b) Die Rüge, dass eine Zusammenschau der einzelnen Leistungsmerkmale eine bessere Bewertung als die Gesamtbeurteilung mit der Leistungsstufe „B“ hätte zur Folge haben müssen und eine hinreichende verbale Begründung der Gesamtbewertung fehle, kann nicht überzeugen.

aa) Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will (vgl. BVerfG, B. vom 5.9.2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106/108; B. v. 17.1.2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, U. v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m. w. N.). Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, U. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39; U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46; B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 32). Entsprechend ihrer Funktion, die Herleitung des Gesamturteils aus den gewichteten Einzelmerkmalen zu begründen, sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 37).

Die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Der Dienstherr kann auch im Widerspruchsverfahren allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 20). Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27.14 - Rn. 21).

bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs entspricht die angegriffene Regelbeurteilung des Klägers jedenfalls in der Gestalt, wie sie der Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 durch seine eingehende, nachvollziehbare Begründung vermittelt, den rechtlichen Anforderungen. Das Gesamturteil bedurfte einer gesonderten Begründung, weil die Einzelbewertungen kein einheitliches Leistungsbild vermitteln. Die insgesamt 12 Leistungsmerkmale hat der Beurteiler unterschiedlich bewertet. Er hat die Noten „A 3“ (einmal), „A 2“ (drei Mal), „A 1“ (vier Mal) und „B“ (vier Mal) vergeben. Die Bewertung mit der Stufe „B“ betrifft die Leistungsmerkmale „Zeitmanagement, Arbeitsquantität und Belastbarkeit“, „Planungs- und Organisationsverhalten“, „Selbstständigkeit und Initiative“ sowie das Merkmal „Führungsverhalten“. Der Beurteiler führt hierzu bei der Gesamtbewertung der Leistungsmerkmale aus, dass die mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmale signifikant für die übertragenen Aufgabengebiete seien. Besser bewertete Einzelmerkmale könnten daher nicht zu einer anderen Gesamtbewertung als „B“ führen. Der Gesamtbewertung ist somit eine - knappe - Begründung der Bedeutung der einzelnen Leistungsmerkmale für die Gesamtnote zu entnehmen. Jedenfalls wurde die Begründung des Gesamturteils mit der Stufe „B“ durch den ausführlichen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27. Juni 2013 (S. 10) plausibel und nachvollziehbar ergänzt, was rechtlich zulässig ist (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 6.15 - juris Rn. 20; BayVGH, B. v. 10.5.2016 - 6 BV 14.1885 - juris Rn. 22).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite schreibt die Richtlinie für die Beurteilung der Beamten in der gesamten Bundesverwaltung für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Beurteilungsrichtlinie BVBS) in Nr. VII nicht vor, dass das Führungsverhalten nur bei denjenigen zu beurteilen ist, denen die „originären“ Führungsaufgaben obliegen. Vielmehr ist das Merkmal Führungsverhalten bei allen Führungskräften und deren Vertretungen zu beurteilen. Aus den vorgelegten Organigrammen ergibt sich, dass der Kläger (bis Ende 2009) Referent für Ingenieurbau (Grundsatzangelegenheiten Bau- und Eisenbahnaufsicht) und im Jahr 2010 Referent für die Landeseisenbahnaufsicht (Grundsatz- und BL-Angelegenheiten, federführende Inbetriebnahme nach TEIV) war. Als solcher war er Teamleiter für den jeweiligen Fachbereich und hatte somit Führungsaufgaben inne. Auf die Frage, ob er als zweiter Stellvertreter des Erstbeurteilers diesen jemals zu vertreten hatte, kommt es angesichts dessen nicht mehr an.

Der Beurteiler überschreitet den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn er für die vom Kläger wahrgenommene Tätigkeit als Referent des höheren Dienstes die mit „B“ bewerteten Leistungsmerkmale als besonders wichtig ansieht und angesichts der in den Akten umfassend dokumentierten Mängel der Aufgabenerfüllung zu dem Gesamturteil „B“ gelangt. Im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welchen Merkmalen er welches Gewicht beimisst (BVerfG, B. v. 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 - BayVBl 2016, 521/522). Dass es keine Unterlagen oder Vorgaben zur Frage der Gewichtung der einzelnen Merkmale gibt, ändert daran nichts. Die Befähigungseinschätzung des Klägers, die etwa dessen Befähigung zur Mitarbeiterführung und -förderung als „kaum ausgeprägt“ bewertet, steht dem Gesamturteil ebenfalls nicht entgegen. Die vom Kläger angeführten Gerichtsentscheidungen (OVG SH, U. v. 19.3.2015 - 2 LB 19.14 - juris und VG Darmstadt, U. v. 16.3.2012 - 1 K 632/11.DA. juris) betrafen anders gelagerte Sachverhalte und geben für die gerichtliche Kontrolle der in Streit stehenden Beurteilung schon deshalb nichts her, weil die Beklagte im vorliegenden Fall im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 eine ausführliche, in sich schlüssige und nachvollziehbare Plausibilisierung des Gesamturteils nachgeholt hat.

Aus der Beurteilungsrichtlinie BVBS ergibt sich nicht, dass Beamte „grundsätzlich von einer Bewertung in den A-Stufen, insbesondere A 2 und A 3 auszugehen haben“ und Abweichungen hiervon „besonderer Begründung und außergewöhnlicher Umstände“ bedürfen, wie der Kläger vorträgt. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des jeweiligen Beamten im jeweiligen Beurteilungszeitraum. Daher sind die dem Kläger in vorausgegangenen Beurteilungszeiträumen erteilten Beurteilungen mit dem Gesamturteil „A 2“ nicht maßgeblich. Auch darf sich das abschließende Gesamturteil, wie oben ausgeführt, nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittelwerts aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken, vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck (BVerwG, U. v. 28.1.2016 - 2 A 1.14 - juris Rn. 39).

Die Rüge, dass die fehlende Dienstpostenbeschreibung auch ursächlich gewesen sei, dass der Kläger mit Aufgaben „überflutet“ gewesen sei, welche an sich von zwei Mitarbeitern zu bewältigen seien, kann nicht überzeugen. Insoweit wird auf die - unwidersprochen gebliebene - Stellungnahme der Beklagten vom 15. November 2013 verwiesen, wonach sich die Aufgaben für den Kläger eindeutig aus dem Bereisungs- und Zuständigkeitsplan in der Landeseisenbahnverwaltung E., dem Vertrag mit dem Land Nordrhein-Westfalen sowie einer detaillierten, ständig fortgeschriebenen Zielvereinbarung mit dem Kläger ergeben haben. Zu der vom Kläger als solcher empfundenen Überlastungssituation hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 ausführliche und ins Einzelne gehende Entgegnungen vorgetragen, die sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht hat (UA S. 26). Dem setzt der Kläger im Zulassungsantrag lediglich seine eigene Bewertung und Einschätzung entgegen, ohne sich damit substantiiert auseinander zu setzen.

Dass der Kläger im Juni 2015 zum Technischen Oberregierungsrat befördert worden ist, steht der strittigen dienstlichen Beurteilung vom 30. Juni 2011 ebenfalls nicht entgegen. Zum einen erfolgte die Beförderung deutlich nach dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010. Zum anderen hat die Beklagte hierzu in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2016 (S. 4) - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Beförderung des aktuell mit der Differenzierungsstufe A 1 beurteilten Klägers nicht aufgrund sehr guter Dienstleistungen erfolgt sei; vielmehr sei im Rahmen dieser Beförderung keine leistungsbezogene Auswahl getroffen worden, weil für alle auf der Reihungsliste aufgeführten Kandidaten ausreichend Planstellen zur Verfügung gestanden hätten.

c) Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand, dass die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wegen Außerachtlassung des § 155 Abs. 4 VwGO rechtswidrig sei. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO nicht vor, weil es keinerlei Anhaltspunkte für ein etwaiges Verschulden der Beklagten gibt. Zum anderen ist nach § 158 Abs. 1 VwGO die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) ist deshalb gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe - wie hier - nicht durchgreifen. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der - hier nicht in Betracht kommenden - Zulassung möglich (BVerwG, B. v. 6.3.2002 - 4 BN 7.02 - juris Rn. 8; BayVGH, 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - Rn. 14; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 158 Rn. 12; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 158 Rn. 4).

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte eine „Überraschungsentscheidung“ getroffen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Eine Entscheidung stellt sich als (unzulässiges) Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 24). Hierfür ist nichts ersichtlich. Nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 hat das Gericht lediglich im Vorgespräch „eruiert, ob die Beteiligten zu einer unstreitigen Übereinstimmung im Sinn einer Neubeurteilung des Klägers“ mit dem (um eine Stufe besseren) Gesamtresultat A 1 bereit wären. Die Beklagtenvertreterin sah sich jedoch hierzu angesichts der der Beurteilung zugrunde liegenden Leistungen des Klägers nicht in der Lage. Im Anschluss hat das Gericht streitig zur Sache verhandelt und den Erstbeurteiler R. als Zeugen einvernommen. Die Niederschrift enthält somit keinerlei greifbaren Anhaltspunkt, dass das Gericht von einer „Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Klägers“ und der „Begründetheit der Klage“ ausgegangen wäre, wie der Kläger vorträgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 03/06/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2014 - M 21 K 11.4497 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 25/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2015 - RN 4 K 13.1046 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens
published on 10/05/2016 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 2014 - M 21 K 12.2457 - wird aufgehoben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 12. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundesfinanzdirektion
published on 02/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu volls
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published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.