Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - M 5 E 15.388

published on 08/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Apr. 2015 - M 5 E 15.388
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am … 1961 geborene Antragstellerin steht seit 1. Januar 2004 als Beamtin auf Lebenszeit als Verwaltungsrätin (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten der Antragsgegnerin. Bis zum 22. September 2014 war sie Leiterin des Amtes 1 „Hauptverwaltung und Bürgerservice“ sowie des dort angesiedelten Sachgebiets 11 „Haupt- und Personalverwaltung, Rechtsamt“ und Leiterin des Amtes 2 „Finanzen“ der Antragsgegnerin.

In einem Schreiben vom 16. Juli 2014 hatte die Antragstellerin eine schriftliche Überlastungsanzeige abgegeben. Begründet wurde das mit einer Reduzierung der zur Verfügung stehenden Personalkapazitäten. Die Antragstellerin habe vielfach die zu erledigenden Aufgaben zusätzlich übernommen. Diese Situation erfordere dringend Entlastungsmaßnahmen. Auch sind erhebliche Krankheitszeiten für die Beamtin in der Akte dokumentiert (2013: 35 Krankheitstage, 2014 [bis zum 19.3.2014]: 37 Krankheitstage). In einem Vermerk vom 12. September 2014 ist als Begründung für die beabsichtigte Umsetzung angegeben, dass es neben der krankheitsbedingten Abwesenheit - ab Mitte August hätten sich die krankheitsbedingten Ausfälle wieder gehäuft, u. a. sei sie kurzfristig aus diesem Grund nicht zu einer wichtigen Gremiensitzung erschienen - zu Kündigungen zweier geschätzter Mitarbeiterinnen gekommen sei, was mit dem belasteten Verhältnis zur Antragstellerin begründet worden sei. Auch die Zusammenarbeit mit dem seit 1. Mai 2014 im Amt befindlichen neuen Gemeinschaftsvorsitzenden sei genauso wie mit dessen Amtsvorgänger belastet. Auch die von der Antragsgegnerin beauftragte Mediatorin habe bei einem Telefonat eine Entbindung der Beamtin von Personalverantwortung dringend angeraten.

Mit Umsetzungsverfügung vom 22. September 2014, der Antragstellerin ausgehändigt am 24. September 2014, wurde die Beamtin von ihren Aufgaben als Leiterin der Geschäftsstelle, Leiterin von Amt 1 und 2 entbunden und innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin auf die neu geschaffene Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ umgesetzt. Als Begründung wurde angegeben, dass seit geraumer Zeit ein massiver Vertrauensbruch zwischen zahlreichen Mitarbeitern der Antragsgegnerin und der Antragstellerin bestehe, der eine konstruktive Zusammenarbeit deutlich eingeschränkt bzw. teilweise unmöglich gemacht habe. Resultat seien die kurzfristig aufeinander erfolgten Kündigungen von zwei Mitarbeiterinnen gewesen. Eine im Jahr 2013 eingesetzte Mediatorin habe in einer Einschätzung der Gesamtsituation darauf hingewiesen, dass eine Verbesserung des Arbeitsklimas nicht zu erwarten sei und die Antragstellerin aus der Personalverantwortung gelöst werden müsse. Zudem würden die zahlreichen Fehl- und Krankheitstage in den vergangenen Monaten die Arbeit in der Verwaltung massiv erschweren und machten eine Umorganisation erforderlich. Die Umsetzung sei auch aus Fürsorgegründen angezeigt. Im neuen Einsatzgebiet könne die Beamtin ihr Fachwissen weiter zur Anwendung bringen, müsse jedoch Aufgaben der Personalführung nicht weiter wahrnehmen. Die Umsetzung sei mit sofortiger Wirkung zu verfügen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung rasch wieder herzustellen.

Am 11. Oktober 2014 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Umsetzungsverfügung. Die Verfügung sei formell rechtswidrig, da sie ohne vorherige Anhörung und Beteiligung der Personalvertretung erfolgt sei. Die Stabsstelle Recht sei nur zum Zweck ihrer Umsetzung geschaffen worden, die damit verbundenen Aufgaben nicht amtsangemessen. Die angeführte Begründung sei unzutreffend und diskriminierend. Anfang 2014 sei zwar kurzzeitig eine externe Beraterin im Hause gewesen, eine Mediation habe jedoch nie stattgefunden. Auch von einem angeblich massiven Vertrauensbruch zwischen ihr und zahlreichen Mitarbeitern sei ihr nichts bekannt. Es habe auch nie unentschuldigte Fehlzeiten gegeben. Tatsächlich sei sie von verschiedenen Mitarbeitern massiv persönlich angegriffen worden, ohne dass die Vorgesetzten eingeschritten seien. Das gelte auch für ihre Arbeitsüberlastung. Trotz ausdrücklichen Hinweisen auf Personalausfälle sei eine Entlastung nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 hat die Antragstellerin Klage gegen die Umsetzungsverfügung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 15.387).

Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 30. Januar 2015, hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit folgendem Inhalt beantragt:

Die Umsetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. September 2014 wird vorläufig aufgehoben.

Angesichts der Dauer eines Hauptsacheverfahrens sei ein Anordnungsgrund gegeben. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe, da es an einem sachlichen Grund für die Umsetzung fehle und die übertragenen Aufgaben nicht amtsangemessen seien. Mit Schriftsatz vom 1. April 2015 wurde die Argumentation vertieft.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Umsetzungsverfügung sei rechtmäßig. Die Maßnahme sei aufgrund einer Störung der reibungslosen Zusammenarbeit geboten gewesen. Die der Antragstellerin übertragenen Aufgaben stellten auch eine amtsangemessene Beschäftigung dar.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).

2. Es ist bereits kein Anordnungsgrund - das Bedürfnis nach einer eiligen Entscheidung durch das Gericht - geltend gemacht. Denn der Antragstellerin ist es grundsätzlich unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - des Interesses an dem Bestand des ihr übertragenen Aufgabenbereichs einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits - zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Beamte muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den - insoweit vergleichbaren - Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B. v. 9.7.1991 - 3 CE 91.1406 - juris) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.1995 - 3 CE 94.2976 - juris). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 - AN 1 E 13.01220 - juris). Allein das Interesse an einer beschleunigten gerichtlichen Entscheidung genügt nicht den Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (BayVGH, B.v. 3.7.1980 - 7 CE 80.A825 - BayVBl 1980, 536).

In vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Antragstellerin über vier Monate nach Bekanntgabe der Umsetzungsverfügung und mehr als drei Monate nach Erhebung eines Widerspruchs zugewartet hat, bis ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden ist. Warum nach Verstreichen dieses nicht unerheblichen Zeitraums nunmehr das Erfordernis nach einer eiligen Entscheidung des Gerichts vorliegen soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch, da bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht von hinreichender Aussicht auf Erfolg hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Im Rahmen der Überprüfung im Verfahren nach § 123 VwGO ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der verfügten Umsetzung, was Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rückumsetzung ist.

a) In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Bei der streitgegenständlichen Verfügung handelt es sich um eine Umsetzung, die gerade nicht als Verwaltungsakt gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG anzusehen ist. Mangels Verwaltungsaktsqualität der Umsetzung finden die Vorschriften über die Anhörung nach Art. 28 BayVwfG keine unmittelbare Anwendung. Eine entsprechende Heranziehung der Bestimmungen kann jedoch dahinstehen, weil die Antragstellerin jedenfalls durch Einlegung eines Widerspruchs die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte und auch die Verfügung mit einer Begründung versehen ist. Auch eine Mitbestimmung der Personalvertretung ist nicht nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG vorgeschrieben, da die Umsetzung nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist.

b) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden.

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. aktuell: BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 3 ZB 14.499; BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; VG Würzburg, U.v. 19.7.2011 - W 1 K 10.1340 - juris; Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 48 BayBG Rn. 18).

Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern (BVerwG, B.v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris; U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - a. a. O.). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkretfunktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris; B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris; VG München, U.v. 18.2.2014 - M 5 K 13.4827 - juris; B.v. 10.6.2013 - M 5 E 13.718 - juris, vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2014, Art. 48 Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt spricht dafür, dass der Gesetzgeber den Akt als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Individualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144). Daher darf der Dienstherr aufgrund seines aus § 35 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG folgenden Rechts auf Organisationshoheit und Weisung die Neuorganisation und Umsetzung vornehmen. Die Argumentation, dass die Schaffung einer Stabsstelle gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (Art. 61 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern/GO) verstoße, ist beamtenrechtlich unbeachtlich.

Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - 6 C 58.65 - BVerwGE 26, 65).

aa) Solche Spannungen sind in den vorgelegten Akten hinreichend dokumentiert. In der Begründung der Umsetzungsverfügung vom 12. September 2014 ist festgehalten, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft und seiner Stellvertreterin nicht mehr möglich sei. Bereits das Verhältnis mit dem bis zum 30. April 2014 tätigen Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft sei stark belastet gewesen, was insbesondere im Schreiben vom 28. November 2013 (bei dem Datum 28.11.2003 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) deutlich wird. Im Vermerk vom 12. September 2014 ist festgehalten, dass die Probleme mit dem früheren Vorsitzenden auch mit dem neuen Vorsitzenden weiter bestünden, das Verhalten der Antragstellerin habe sich nicht verändert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsstellenleitung einer Verwaltungsgemeinschaft eine für eine reibungslose Aufgabenerfüllung der Verwaltung wesentliche Funktion ist. Unstimmigkeiten der Amtsinhaberin können sich ganz erheblich in negativer Weise auf den Dienstbetrieb auswirken. Dem steht nicht entgegen, dass sich der seit dem 1. Mai 2014 tätige Gemeinschaftsvorsitzende erst kurz im Amt befinde. Denn insoweit setzt sich die mit dessen Amtsvorgänger dokumentierte Spannungslage fort. Die hierfür maßgeblichen Umstände sind in der streitgegenständlichen Verfügung vom 22. September 2014 angegeben und im Vermerk „Begründung Umsetzung Frau S.“ vom 12. September 2014 (letzter Absatz) sowie dem Schreiben vom 28. November 2013 (bei der Jahreszahl 2003 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfahler) näher ausgeführt.

Als weiteren die Umsetzung selbstständig tragenden Grund ist in der Verfügung vom 22. September 2014 der Aspekt der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber der Antragstellerin angegeben. Hierzu ist in dem in den vorgelegten Behördenakten enthaltenen Schreiben vom 15. Februar 2015 unter Nr. 4 ausgeführt, dass es mit Rücksicht auf den angeschlagenen Gesundheitszustand der Antragstellerin erforderlich erscheine, sie von Aufgaben herauszulösen, die Zeitdruck bedingen. Hinzu kommt, dass die Beamtin am 16. Juli 2014 ausdrücklich eine Überlastungsanzeige abgegeben hat. Daher besteht eine Kongruenz zwischen dieser Anzeige und der Umsetzung vom 22. September 2014.

Auch der in der Umsetzungsverfügung angegebene Aspekt der zahlreichen Krankheitstage bei einer Kernstelle der Verwaltung ist ein Aspekt, der einen sachlichen Grund für eine Umsetzung begründet. Fällt eine Mitarbeiterin in einer für das Funktionieren der Verwaltung zentralen Position aus, so muss es dem Dienstherrn möglich sein, durch eine organisatorische Änderung des Personaleinsatzes einen reibungslosen Geschäftsablauf sicherzustellen. Bei den in den Akten dokumentierten 35 Krankheitstagen im Jahr 2013 und 37 Krankheitstagen im Jahr 2014 (bis zum 19.3.2014) handelt es sich um erhebliche krankheitsbedingte Ausfallzeiten. Diese haben sich auch im Jahr 2014 weiter fortgesetzt und zu Schwierigkeiten im Arbeitsablauf geführt, da die Beamtin kurzfristig krankheitsbedingt nicht an einer wichtigen Gremiensitzung der Verwaltungsgemeinschaft teilgenommen hatte (Vermerk vom 12.9.2014). Dabei hatte die Antragstellerin als Leiterin der Abteilungen 1 und 2 sowie Leiterin des Sachgebiets 11 eine für die Verwaltung zentrale Position inne. Es ist daher rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass ein Bedürfnis für eine organisatorische Reaktion des Dienstherrn auf diese Ausfallzeiten gesehen wurde. Das gilt insbesondere in Zusammenschau mit dem Aspekt der Fürsorge gegenüber der Beamtin nach der Überlastungsanzeige vom 16. Juli 2014.

Auf die übrigen in der Umsetzungsverfügung angeführten Gesichtspunkte, insbesondere das angeblich zerrüttete Verhältnis mit der Belegschaft, kommt es damit für die Entscheidung nicht an. Offen und in den Akten nicht belegt ist dabei der Umstand, ob sich die Verhältnisse nach dem Weggang von zwei Mitarbeiterinnen beruhigt haben. Das gilt auch für den Verlauf der Mediation. Hier ist offen, wann diese konkret eingeleitet und welche Maßnahmen diese beinhaltet hat sowie, ob und mit welchen Ergebnis diese abgeschlossen wurde.

bb) Der Antragstellerin ist mit der Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ ein einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13 quantitativ wie qualitativ amtsangemessener Aufgabenbereich übertragen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris).

Soweit die Antragstellerin gegen die Aufgabe, die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sowie die Abteilungsleiter in Rechtsfragen zu beraten, einwendet, bislang sei das durch die Amts- und Sachgebietsleiter fallbezogen erfolgt, folgt daraus nichts, was die Amtsangemessenheit in Frage stellen könnte. Auch bei kleineren Verwaltungen treten komplexere Rechtsfragen auf, die einen höheren Beratungsbedarf und Überblick bedingen. Wenn der Dienstherr eine erfahrene Beamtin der dritten Qualifikationsebene für entsprechende Beratungen speziell beauftragt, ist das durchaus amtsangemessen. Hinzu kommt, dass der Stelle auch Grundsatzfragen des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht zugeordnet sind, was die Beratungsfunktion ergänzt. Auch wenn die Gründung eines Abwasserzweckverbandes eine zeitlich begrenzte Aufgabe darstellt, stellt das eine bedeutende Aufgabe dar, die den Stelleninhaber auf absehbare Zeit bindet. Zwar mag es sein, dass die Gemeinden wie die Verwaltungsgemeinschaft bislang immer mit anwaltlicher Unterstützung vor den Gerichten vertreten worden sind. Das spricht aber nicht dagegen, dass diese Vertretung durch eine sachkundige, erfahrene Stelle auf Seiten der Verwaltung entsprechend vorbereitet und begleitet wird. Auch diesem Zweck dient die Stabsstelle. Die weite Fassung der Aufgabe „Entwicklung von Projekten mit besonderer Komplexität“ steht der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Der Dienstherr will für bestimmte, noch nicht konkret vorhersehbare, aber schwierige Aufgaben eine angemessene Arbeitskraft bereitstellen. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Projekte tatsächlich nicht vorkommen. Die Verwaltungserfahrung spricht dafür, dass solche Aufgaben in der Praxis immer wieder zu bewältigen sind. Die Offenheit spricht in der Gesamtschau der der Stelle vorbehaltenen Aufgaben nicht gegen die Amtsangemessenheit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 13. Denn es sollen komplexe Projekte bearbeitet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stelle neu geschaffen wurde und die konkrete Ausschöpfung des Aufgabenspektrums eine gewisse Anlaufzeit in Anspruch nehmen darf. Es kann jedenfalls bei den übertragenen Aufgaben nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin quantitativ unterfordert wäre oder dass ihr nur „Pseudobeschäftigungen“ zugewiesen worden wären, die sie mit einer unbestimmten Zeit des Bereithaltens und des Wartens und damit mit faktischer Nichtbeschäftigung zubringen würde (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 3 ZB 14.454 - juris Rn. 32 unter Hinweis auf BVerwG U.v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - juris Rn. 24).

Das zeigt auch der Vergleich mit der Stellenbeschreibung der von der Antragstellerin zuvor innegehabten Stelle „Geschäftsstellenleitung“. Auch dort war die kommunalrechtliche Beratung des Gemeinschaftsvorsitzenden, der Verwaltungsgemeinschaft, der Bürgermeister und Gemeinderäte ihrer Mitgliedsgemeinden sowie sonstiger Körperschaften, die ihre Geschäfte durch die Verwaltungsgemeinschaft erledigen lassen, als Kernaufgabe beschrieben. Auch Grundsatzfragen der VG (gemeint ist nach dem Sinnzusammenhang die Verwaltungsgemeinschaft) wie auch der Erlass örtlicher Rechtsvorschriften ohne Rechtssetzung im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht waren ihr übertragen. Diese Aufgaben finden bei der neuen Stelle ihre Entsprechung in den Einzelbereichen Beratung der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden sowie der Abteilungsleiter in Rechtsfragen, Entwicklung von Projekten mit besonderer Komplexität und Grundsatzfragen des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts. Bei der neuen Stabsstelle „Rechtsangelegenheiten“ sind ausdrücklich die Behördenvertretung in der ersten Instanz vor Verwaltungs- und Zivilgerichten sowie die rechtliche Abwicklung der Gründung eines Zweckverbands im Bereich Wasserversorgung als neue Aufgaben hinzugekommen. Dagegen fehlen bei dieser Stabsstelle die Leitungsaufgaben hinsichtlich des Verwaltungsablaufs wie der Personalverantwortung der Verwaltungsgemeinschaft. Dabei ist in Bezug auf eine Verringerung der Aufgaben auch nicht aus dem Blick zu nehmen, dass mit der Übertragung eines neuen Aufgabenkreises maßgeblich auch das Ziel einer Entlastung der Antragstellerin verfolgt wird.

Da bei der neuen Stabsstelle Rechtsangelegenheiten der Antragstellerin anspruchsvolle und herausgehobene Aufgaben mit erheblicher Bedeutung und Außenwirkung für die Antragsgegnerin übertragen wurden, stellt diese Übertragung auch eine amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin dar.

3. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 17/10/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt. Gründe
published on 27/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ
published on 26/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.