Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 3 ZB 14.34

published on 20/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2015 - 3 ZB 14.34
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 713,60 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 1 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger, ein wegen Dienstunfähigkeit zum 1. April 2013 vorzeitig in den Ruhestand versetzter Stationspfleger im Dienst des Beklagten, hat keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für fünf Urlaubstage aus dem Jahr 2011, die er wegen des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr nehmen konnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage insoweit zu Recht abgewiesen.

Mit dem Art. 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (UrlV) in der Fassung vom24.6.2014 (GVBl. S. 234) hat sich die Rechtslage geändert. Hatte das Verwaltungsgericht noch über einen unmittelbaren Anspruch aus Unionsrecht zu entscheiden, liegt nunmehr mit § 10 Abs. 3 UrlV eine nationale Regelung vor.

Ob Rechtsänderungen bei der Entscheidung über den Berufungszulassungsantrag zu berücksichtigen sind, wird in der Kommentarliteratur unterschiedlich beurteilt. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine nachträgliche Veränderung der Rechtslage bei der Entscheidung grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen ist, wenn diese Änderung fristgerecht nach § 124a Abs. 4 Satz 4 geltend gemacht worden ist (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Edition: 32, § 124 Rn. 29; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, § 124 Rn. 26), wobei aber teilweise eine Ausnahme gemacht wird, wenn diese Rechtsänderung auf das Ergebnis des Rechtsstreits offenkundig ist (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 97; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 7c).

Es muss nicht entschieden werden, welche Rechtslage hier zu berücksichtigen ist, da weder bei unmittelbarer Anwendung des nicht fristgerecht in nationales Recht umgesetzten Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - juris 31) noch bei Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 UrlV ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen.

a. Der unionsrechtliche Anspruch erfasst den bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen, den die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Arbeitnehmern - und damit nach dem Verständnis des EuGH auch Beamten - einzuräumen haben (EuGH, U. v. 3.5.2012 - Rs. C-337/10 Neidel - NVwZ 2012, 688 - juris). Daher sind Urlaubstage, die über den unionsrechtlich vorgegebenen Mindestjahresurlaub hinausgehen, nicht abzugelten.

Der Kläger beruft sich auf die Auslegungsregel des § 366 Abs. 2 BGB, differenziert zwischen einem europarechtlich gesicherten Urlaubsanspruch (20 Tage) und weiteren - europarechtlich nicht gesicherten - 10 Tagen nach § 3 Abs. 1 UrlV und schlussfolgert, er habe im Jahr 2011 zunächst seinen europarechtlich nicht gesicherten Urlaubsanspruch abgebaut (5 Tage) und demnach Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die vollen 20 Tage unionsrechtlichen Mindesturlaub für das Jahr 2011. In der Sache bezieht er sich auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, die § 366 BGB auf Urlaubsansprüche anwenden, die teils auf dem Gesetz, teils auf tariflichen oder sonstigen Rechtsgrundlagen beruhen und unterschiedlichen Verfallsregeln unterliegen (vgl. z. B. LAG Nürnberg, U. v. 27.5.2014 - 7 Sa 32/14 - juris Rn. 64; nicht rechtskräftig, über die zugelassene Revision wurde noch nicht entschieden). Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 7. August 2012 (9 AZR 760/10 - juris) eine unmittelbare und auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Urlaubsansprüche verneint, da es sich bei dem Zusammentreffen von gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüchen um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub handelt. In späteren Urteilen vom 16. Juli 2013 (9 AZR 914/11 - juris Rn. 12) und vom 15. Oktober 2013 (9 AZR 302/12 - juris) ging es indessen von einer Anwendbarkeit des § 366 Abs. 1 BGB bei ausbezahlten Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung aus.

Der klägerische Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Der Kläger verkennt, dass hinsichtlich des Zusammentreffens vom unionsrechtlichen Mindesturlaub und des nationalen Urlaubs keine Anspruchskonkurrenz vorliegt und damit keine mit der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vergleichbare Rechtslage vorliegt. Mangels Anspruchskonkurrenz scheidet eine Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB aus, der die Anrechnung einer Leistung (= Urlaubsgewährung) auf mehrere Forderungen (= unterschiedliche Urlaubsansprüche) zum Gegenstand hat. Es geht in der Sache nicht um unionsrechtlich „gesicherte“ Ansprüche und etwaige Konkurrenzen zum nationalen Recht, sondern allein um den Teil des nationalen Urlaubs, der dem unionsrechtlichen Mindesturlaub (20 Tage) entspricht und damit um einen (einheitlichen) Urlaubsanspruch, wobei Rechtsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruchs Art. 7 Abs. 2 i. V. m.. Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG in ihrer die nationalen Gerichte bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (Entscheidung „Neidel“) ist. Daher bestimmen sich der Umfang des erfassten Urlaubs und damit die Höhe des Abgeltungsanspruchs ausschließlich nach Unionsrecht. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG schreibt vor, dass der bezahlte Mindestjahresurlaub zu vergüten ist. Dessen Dauer legt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG ausdrücklich auf vier Wochen fest und verdrängt damit teilweise die nationalen Vorschriften des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 14). Bei der Berechnung der dem Beamten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der betreffende im konkreten Jahr genommen hat (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10/12 - juris Rn. 23). Insoweit geht der Hinweis des Klägers auf § 366 Abs. 2 BGB fehl, weil er nicht berücksichtigt, dass der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch unter Ausblendung nationalen Rechts allein auf Unionsrecht gestützt wird und sich auf die Prüfung beschränkt, ob dem betreffenden Beamten (wenigstens) der unionsrechtliche Mindesturlaub zugestanden hat, wobei lediglich darauf abzustellen ist, ob der Beamte Urlaubstage genommen hat, ohne zu differenzieren, ob es sich um einen europarechtlich gesicherten oder nicht gesicherten Urlaub handelt.

b. Auch unter Geltung des § 10 Abs. 3 Satz 1 UrlV n. F. ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach dieser Bestimmung ist der Urlaub der einzelnen Urlaubsjahre in dem Umfang abzugelten, in dem der eingebrachte Erholungsurlaub jeweils hinter einem Mindesturlaub von 20 Tagen zurückbleibt, soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Aus der Formulierung wird deutlich, dass der bayerische Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen unionsrechtlichem Mindesturlaub und nationalem Urlaub vornimmt, sondern von einem einheitlichen Urlaubsanspruch ausgeht, so dass § 366 Abs. 2 BGB bereits tatbestandlich nicht anzuwenden ist.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, stellt sich die Rechtsfrage „Baut der Beamte im Falle tatsächlicher Bewilligung von Urlaub zunächst den europarechtlich gesicherten Urlaubsanspruch von 20 Tagen ab und erst dann den weniger gesicherten Anspruch nach § 3 Abs. 1 UrlV, ohne dass es einer Leistungsbestimmung durch den Dienstherrn bedarf?“ bereits deshalb nicht, weil der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch allein den Mindesturlaubsanspruch sichern will, ohne dass eine Differenzierung zwischen Mindest- und Zusatzurlaub möglich wäre (vgl. Stiebert/Pötters, Anmerkung zur Entscheidung des EuGH, Urteil vom 3.5.2012, C-337/10, zur Frage des Anspruchs auf finanzielle Vergütung für aus Krankheitsgründen nicht genommenen Jahresurlaub, NVwZ 2012, 690).

Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, es müsse die aufgeworfenen Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof entschieden werden, weil in europarechtlich gesicherte Urlaubsansprüche des Klägers eingegriffen werde.

Zwar ist eine Rechtssache im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Fragen dann von grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn dargelegt ist, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich gemäß Art. 234 EGV (entspricht Art. 267 AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen sein wird (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136; im Hinblick auf die insofern vergleichbare Frage der Revisionszulassung s. auch BVerwG, B. v. 13.7.2007 - 3 B 16/07 - juris Rn. 15). Dabei ist entscheidend, dass eine ablehnende Zulassungsentscheidung - konkret - unanfechtbar ist, wie dies bei der Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags zutrifft (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 137). Der Grund liegt darin, dass das Unterlassen einer gebotenen Vorlage an den EuGH durch ein nationales Gericht die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt (vgl. BVerfG, B. v. 15.5.2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 - juris Rn. 8).

An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung von Gemeinschaftsrecht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 124 Rn. 136).

So liegen die Dinge hier. Die Frage der Urlaubsabgeltung war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris). Aus den Ausführungen unter 1. ergibt sich, dass allein der unionsrechtliche Mindesturlaub als Teil des (weitergehenden) nationalen Urlaubs finanziell abzugelten ist und sich keine Anspruchskonkurrenz zweier verschiedener Urlaubsansprüche stellt. Der unionsrechtliche Mindesturlaub ist Teilmenge des nationalen Urlaubs, nicht eigenständiger Anspruch. Damit ist keine Differenzierung vorzunehmen. Der Kläger hat den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinsichtlich von fünf Tagen erhalten; 15 Tage, die er nicht mehr nehmen konnten, wurden finanziell abgegolten. Damit ist ein Eingriff in den europarechtlichen gesicherten Urlaubsanspruch nicht zu erkennen.

4. Es liegt auch keine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2013 (2 C 10/12 - BayVBl 2013, 478 - juris) vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder einen Rechtssatz dergestalt aufgestellt, dass eine Anrechnung des nationalen „Zusatzurlaubs“ nach dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 2 BGB im Rahmen des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs möglich wäre, noch dem unionsrechtlichen Mindesturlaub einen irgendwie gearteten „Bestandsschutz“ zugebilligt. Insoweit kann eine Divergenz nicht erkannt werden, vielmehr ist das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit seiner Entscheidung gefolgt.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG [713,60 € = 5 x (5.708,80 € anerkannter Abgeltungsanspruch für 40 Tage : 40)].

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/05/2014 00:00

Gründe A. 1 Der Beschwerdeführer begehrt die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub, den er
published on 31/01/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.