Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2016 - 3 ZB 13.34

published on 18/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2016 - 3 ZB 13.34
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 09.33, 08/11/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000.- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung einer chronisch verlaufenden Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymia als weitere Dienstunfallfolge aus dem Unfallereignis vom 20. Januar 2005 gemäß Art. 45 ff. BayBeamtVG zu Recht abgewiesen, weil diese nicht durch den Dienstunfall verursacht wurde.

1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 23).

Gemäß Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am 20. Januar 2005 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid des Beklagten vom 30. März 2005 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde (vgl. BayVGH, B. v. 22.10.2015 - 3 ZB 13.1258 - juris Rn. 4).

Als Ursache im Rechtssinn für die Anerkennung eines Dienstunfalls sowie für die hieraus geltend gemachten Unfallfolgen sind nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinn anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 12).

Keine Ursache im Rechtssinn sind sog. Gelegenheitsursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst nur eine rein zufällige Beziehung besteht, etwa wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden eines Beamten so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 13).

Der Beamte trägt die materielle Beweislast dafür, dass eine Schädigung wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen. Dieser muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Lassen sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen Dienstunfall nicht aufklären, geht die Nichterweislichkeit dieser Tatsachen nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten; dies gilt auch für den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2015 - 3 ZB 12.1708 - juris Rn. 14).

1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Februar 2009 im Amt eines Amtsinspektors (BesGr A 9) als Vollstreckungsbeamter beim Finanzamt L. tätig war, mit dem Dienstunfall vom 20. Januar 2005, den er bei der Durchführung eines Vollstreckungsauftrags erlitt, als er vor der Haustüre des Schuldners von einer Eisplatte, die sich vom Dach gelöst hatte, am Kopf getroffen wurde und stürzte, verneint.

Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. D. vom 3. April 2012 mit Ergänzung vom 6. August 2012, das dieser in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2012 erläutert hat, rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die jedoch nicht ursächlich auf dem Dienstunfall beruht.

Prof. Dr. D. ist in seinem Gutachten unter umfassender Auswertung sämtlicher ihm vorliegenden Unterlagen und des gesamten Akteninhalts (S. 2-54), der Angaben des Klägers (S. 55-63) und der Ehefrau (S. 63) sowie des im Rahmen der ambulanten Untersuchung des Klägers am 11. Oktober 2011 von ihm erhobenen Befundes (S. 64) aufgrund einer Gesamtbeurteilung (S. 65-84) zu dem Schluss gelangt, dass beim Kläger eine chronisch verlaufende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) mit Übergang in eine Dysthymia (ICD -10 F34.1) zu bejahen ist, die jedoch nicht auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2005 selbst, sondern auf die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückzuführen ist (S. 90-94).

Er hat hierzu erläutert, dass eine Verschlechterung der Stimmung beim Kläger erst eingetreten ist, nachdem er über den Unfall zu grübeln begonnen hat (S. 90). Der Kläger hat danach die nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen zunächst nicht als angsterregend erachtet, sondern wollte den Dienst wieder antreten. Verunsichert wurde er erst durch seine Vorgesetzten und Kollegen, die geäußert hätten, er solle nicht zum Dienst kommen, solange er noch Kopfschmerzen habe; erst dann begann er, „notgedrungen“ in sich hineinzuhorchen, und wurde durch die Krankschreibung seines Hausarztes darin bestärkt, dass es „etwas Schlimmes“ gewesen sei. In der Folge trat außerdem eine zunehmende Verbitterung über die verzögerte Behandlung des Dienstunfalls durch den Dienstherrn beim Kläger ein, die bei ihm zu einer tiefen Kränkung und Enttäuschung führte (S. 91).

Die Einschätzung des Gutachters, dass nicht schon durch den Dienstunfall, sondern erst durch Hinzutreten zusätzlicher Faktoren (Verhalten der Kollegen nach dem Dienstunfall bzw. Frustration über das Verhalten des Dienstherrn bei der Behandlung des Dienstunfalls) psychische Beschwerden mit Krankheitswert aufgetreten sind, beruht auf einer umfassenden Untersuchung des Klägers und der Einbeziehung sämtlicher vorliegenden Befundberichte. Der Sachverständige hat nachvollziehbar, überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass erst aufgrund der Situation, mit der der Kläger nach dem Dienstunfall konfrontiert wurde, und der hierdurch bei ihm ausgelösten Entwicklungen die in der Folge auch fachärztlich festgestellten und als depressives (Erschöpfungs-) Syndrom diagnostizierten psychischen Beschwerden (nervenärztliche Stellungnahme Dr. B. vom 26. Juli 2005; nervenärztliches Gutachten Dr. A. vom 2. Oktober 2006) hervorgerufenen wurden.

Diese Einschätzung deckt sich auch mit den Feststellungen, die von Dr. A. laut dem nervenärztlichen Gutachten vom 2. Oktober 2006 mit ergänzender nervenärztlicher Stellungnahme vom 8. Juni 2007 getroffen wurden. Auch dieser hat die von ihm ebenfalls bejahte chronisch verlaufende Anpassungsstörung mit Übergang in eine Dysthymia nicht auf das Unfallereignis, sondern auf dessen Begleitumstände bzw. auf unfallunabhängige Faktoren zurückgeführt, da sich die Stimmung des Klägers erst verschlechtert habe, nachdem er nach der Krankschreibung über den Unfall zu grübeln begonnen habe, und ihn die Dienstunfallstelle „in den Wahnsinn“ treibe.

Die vom Gutachter bejahte psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers (siehe Gutachten vom 3. April 2012 S. 69; ergänzende Stellungnahme vom 6. August 2012 S. 3), die aus den Vorkommnissen des Jahres 2002 geschlossen werden kann, als der Kläger sich wegen einer Panikstörung mit über zwei Monate bestehender depressiver Symptomatik einmalig in psychiatrische Behandlung bei Dr. F. begeben hat (Arztbrief Dr. F. an Dr. W. vom 8. Oktober 2002; Schreiben Dr. F. vom 12. August 2008; Bericht Dr. F. an Dr. A. vom 16. November 2008) spielt nach Einschätzung des Sachverständigen dagegen nicht die entscheidende Rolle bei der Verneinung der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung (Sitzungsprotokoll vom 8. November 2012 S. 3). Vielmehr ist nach den Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. D. vom 3. April 2012 (S. 86) einer Anpassungsstörung bereits inhärent, dass trotz einer eventuell bestehenden individuellen Disposition oder Vulnerabilität die Erkrankung ohne die Belastung nicht entstanden wäre.

Soweit Stellungnahmen des behandelnden Neurologen/Psychiaters Dr. B. (Arztbrief vom 13. April 2005; Stellungnahme vom 26. Juli 2005; Attest vom 24. Januar 2006; Bericht vom 18. September 2006; Bericht vom 27. August 2007; Attest vom 18. Juni 2012) und des behandelnden Dipl.-Psychologen Ch. (Schreiben vom 19. Januar 2008 bzw. 14. Februar 2009) sowie Gutachten Dritter (siehe Bericht P.-Zentrum für Akutmedizin vom 12. Juli 2007; nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten Dr. H. vom 28. Dezember 2007; psychiatrisches Fachgutachten Dr. G. vom 28. Januar 2008; neurologisches Fachgutachten Dr. M. vom 30. Januar 2008) zu dem Ergebnis gelangen, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf dem Dienstunfall beruht, liegt dieser Einschätzung nur eine unvollständige Tatsachengrundlage zugrunde.

Dies betrifft nicht nur die vom Kläger den behandelnden Personen bzw. Gutachtern gegenüber verschwiegene Tatsache, dass er bereits im Jahr 2002 bei Dr. F. wegen einer Panikstörung mit depressiver Symptomatik in Behandlung war, so dass diese hinsichtlich der möglichen Kausalität der nach dem Dienstunfall aufgetretenen psychischen Probleme des Klägers von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sind (vgl. Gutachten vom 3. April 2012 S. 67). Die Stellungnahmen bzw. Gutachten beruhen - im Gegensatz zum Sachverständigengutachten Prof. Dr. D. - zudem auch nicht auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher vorliegenden Befundberichte und sonstigen Unterlagen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zu widerlegen. Der Sachverständige hat sich im Gutachten vom 3. April 2012 (S. 77-84) auch ausführlich mit den abweichenden Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb er - anders als diese - nicht von einer Verursachung der psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfalles bzw. durch unfallunabhängige Faktoren ausgeht. Im Übrigen gehen auch die genannten Gutachten z.T. davon aus, dass der Kläger erst durch das Verhalten der Kollegen bzw. seines Hausarztes verunsichert wurde und sich durch das Verhalten der Dienstunfallstelle vernachlässigt fühlte. Die Ausführungen des Dipl.-Psych. Ch. sind zudem auch deshalb nicht geeignet, die Darlegungen des Sachverständigen in Frage zu stellen, da dieser als psychologischer Psychotherapeut - im Unterschied zum Sachverständigen als Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie - nicht über die hierfür erforderliche medizinische Fachkunde verfügt, um die Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung des Klägers vollständig einschätzen zu können.

1.3 Die hiergegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass das Gutachten widersprüchlich wäre bzw. von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder dass Anlass zu Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestünde. Derartige Mängel des Gutachtens wurden nicht substantiiert aufgezeigt.

1.3.1 Soweit der Kläger die Ausführungen von Prof. Dr. D. als nicht substantiiert bzw. schlüssig sowie als nicht nachvollziehbar bezeichnet, weil dieser als entscheidende Ursache für die Ablehnung einer Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge auf die von ihm behauptete bestehende psychische Vorbelastung, auf die anhand der - vom Kläger bestrittenen - angeblichen Panikattacken infolge eines Insektenstichs 1998 sowie nach Herzproblemen 2002 geschlossen werden könne, abgestellt habe, trifft dies nicht zu. Der Sachverständige hat - wie auch der Kläger einräumt - vielmehr ausdrücklich erklärt, dass nach seiner Einschätzung für die Anpassungsstörung das Verhalten der Kollegen des Klägers im Anschluss an den Dienstunfall sowie die Frustration über das zögerliche Verhalten der Unfallfürsorgebehörden maßgeblich gewesen sei, während die psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers, die aus den Vorkommnissen des Jahres 2002 abgeleitet werden könne, keine entscheidende Rolle gespielt habe. Der Sachverständige ist entgegen der klägerischen Behauptung nicht etwa davon ausgegangen, dass die Anerkennung der Anpassungsstörung als Dienstunfallfolge aufgrund einer bestehenden psychische Reaktionsbereitschaft des Klägers abzulehnen ist, weil es sich dabei um eine bloße sog. Gelegenheitsursache handelt, sondern weil die von ihm festgestellte Erkrankung wesentlich nicht durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. unfallunabhängige Faktoren und damit durch Alternativursachen herbeigeführt wurde. Die diesbezüglichen Angriffe des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil liegen neben der Sache, da das Verwaltungsgericht - wie der Kläger selbst anführt - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Behandlungsepisode 2002 keine maßgebliche Bedeutung für die Frage der Ursache der Anpassungsstörung besitzt. Gleiches gilt für die Ausführungen, mit denen der Kläger sich gegen die Annahme einer Panikattacke 1998 bzw. 2002 wendet. Aus dem gleichen Grund kommt es auch nicht auf die Ausführungen im Schreiben des S.-Zentrums für Akutmedizin vom 10. Januar 2013 an, in dem Dr. C. B. die Annahme einer Panikstörung 2002 in Frage stellt.

1.3.2 Soweit der Kläger gegen die Schlussfolgerung, die Erkrankung sei nicht durch den Dienstunfall selbst, sondern durch die Begleitumstände des Unfallereignisses bzw. durch unfallunabhängige Faktoren verursacht worden, einwendet, weder das Verhalten des Vorgesetzten des Klägers noch seiner Kollegen sei entscheidend für das Entstehen der Anpassungsstörung gewesen, beruht diese Einschätzung auf den eigenen Angaben des Klägers sowohl gegenüber Dr. A. (nervenärztliches Gutachten vom 2. Oktober 2006 S. 25) als auch gegenüber Dr. H. (nervenärztlich-sozialmedizinisches Gutachten vom 28. Dezember 2007 S. 25) und gegenüber Prof. Dr. D. (Gutachten vom 3. April 2012 S. 62). Wenn der Kläger diesbezüglich ausführt, dass das Verhalten von Vorgesetzten und auch Kollegen ihm gegenüber nach dem Dienstunfall vorbildlich und fürsorglich gewesen sei und er dadurch nicht verunsichert worden sei, steht dies im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen, wonach der Amtsvorstand zu ihm gesagt habe, er habe hier nichts mehr zu suchen (ebda. S. 62).

1.3.3 Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass die zunehmende Verbitterung über den weiteren bürokratischen und zögerlichen Verlauf des Dienstunfallverfahrens bei ihm eine tiefe Kränkung und Enttäuschung verursacht habe, die die Anpassungsstörung ausgelöst habe, weil Dr. B. bereits im April 2005 - ebenso wie in der Folge andere Ärzte - bei ihm eine Depression infolge des Dienstunfalls festgestellt habe, während es nachweislich erst nach dem 23. November 2005 zu Auseinandersetzungen mit der Dienstunfallstelle gekommen sei, übersieht er, dass Prof. Dr. D. beim Kläger eine Anpassungsstörung mit allmählichem Übergang in eine Dysthymia diagnostiziert hat. Damit lassen sich die Schlussfolgerungen des Gutachters in Einklang bringen, dass die Erkrankung des Klägers nicht schon durch den Dienstunfall selbst, sondern erst durch das Verhalten der Vorgesetzten und Kollegen nach dem Dienstunfall sowie die Frustration über das Verhalten des Dienstherrn bei Behandlung des Dienstunfalls aufgetreten ist, wonach es zunächst aufgrund des Verhaltens der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers zu einer Anpassungsstörung gekommen ist, die dann aufgrund der nachfolgenden Auseinandersetzungen mit der Dienstunfallstelle chronisch wurde und allmählich in eine Dysthymia überging. Insoweit kann der Kläger dem Erstgericht keine unzureichende Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorwerfen und bemängeln, dieses sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Anpassungsstörung durch das Verhalten der Dienstunfallstelle verursacht worden sei. Daran ändert auch die Vorlage der Stellungnahme Dr. B. vom 15. Januar 2013 nichts, in der dieser nur auf Beginn der Auseinandersetzungen hinweist.

1.3.4 Soweit der Kläger weiter bemängelt, dass das Erstgericht die Schlussfolgerung der behandelnden Ärzte und sonstigen Gutachter, dass die psychische Erkrankung des Klägers auf dem Dienstunfall beruhe, nicht für maßgeblich angesehen habe, weil diesen im Unterschied zu Prof. Dr. D. nicht der vollständige Sachverhalt bekannt gewesen sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Denn auch wenn es aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Kläger aufgrund der vom Gutachter bejahten Panikstörung 2002 eine psychische Reaktionsbereitschaft aufweist, sind die sonstigen Stellungnahmen und Gutachten insoweit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hierin liegt kein widersprüchliches Verhalten des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen wurde bereits unter 1.2 darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen und Gutachten unabhängig hiervon auch nicht auf einer umfassenden Auswertung sämtlicher vorliegenden Befundberichte und sonstigen Unterlagen beruhen, so dass sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen, der die vorhandenen Unterlagen vollständig ausgewertet hat, zu widerlegen.

1.3.5 Soweit der Kläger sich zudem dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Ausführungen von Dipl.-Psychologe Ch. als Psychologe seien nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. D. in Frage zu stellen, weil ihm die erforderliche medizinische Sachkunde fehle, hat er seine Behauptung, Herr Ch. sei seit 1999 approbiert und in Baden-Württemberg im Arztregister eingetragen, so dass er die erforderliche medizinische Expertise vorzuweisen habe, nicht belegt. Im Übrigen ist ein Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie - anders als ein psychologischer Psychotherapeut - auch dazu in der Lage, die Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die Entwicklung der Anpassungsstörung des Klägers umfassend einzuschätzen.

1.3.6 Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Gutachter ein weiteres Sachverständigengutachten (Obergutachten) hätte einholen müssen (§ 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO), hat es rechtsfehlerfrei hiervon abgesehen, weil es das von ihm eingeholte Gutachten von Prof. Dr. D. nach dem unter 1.2 Ausgeführten zu Recht als genügend und geeignet erachtet hat, ihm die sachlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung zu vermitteln; hierzu nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe für die Ablehnung des vom Kläger diesbezüglich gestellten Beweisantrags Bezug (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5).

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen hätte müssen, da das Gutachten von Prof. Dr. D. eine Vielzahl an formellen wie materiellen Fehlern aufweise. Ungeachtet dessen, dass eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen unzulässig ist (vgl. OVG NRW, B. v. 13.11.2014 - 1 A 113/13 - juris Rn. 5) und die mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 behaupteten Mängel des Gutachtens nicht mehr innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragen wurden und deshalb unbeachtlich sind, handelt es sich bei den gerügten Fehlern ersichtlich entweder um Zahlendreher bzw. um sonstige bloße Ungenauigkeiten (z. B. „Unfall vom 20.02.2005“ statt richtig „20.01.2005“), die offensichtlich keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Feststellungen des Gutachters hatten.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die vom Kläger unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügten Mängel des Urteils bzw. des Sachverständigengutachtens bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, da das Vorbringen des Klägers keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft, die sich nicht schon in einem Zulassungsverfahren beantworten lassen.

3. Auch der unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger sieht einen Mangel darin, dass das Verwaltungsgericht seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, mit dem er die Einholung eines weiteren Gutachtens zum Beweis des Tatsache beantragt hat, dass die bei ihm festgestellte Erkrankung auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2005 zurückzuführen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag laut der Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, dass es das vorliegende Gutachten vom 3. April 2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 6. August 2012 für ausreichend erachte, um ihm eine Überzeugungsbildung zu ermöglichen, und kein Anlass bestehe, an der Sachkunde der Gutachter zu zweifeln. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ungeachtet dessen, dass der Kläger bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise darlegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei der Behandlung des Beweisantrags gegen seine ihm nach § 86 VwGO obliegenden prozessualen Pflichten verstoßen hat, ist nicht ersichtlich, dass dieser Ablehnungsgrund nicht trägt. Wie bereits unter 1.2 und 1.3 dargelegt, lassen sich Anhaltspunkte für grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche des Gutachtens, die dieses zur Sachverhaltsaufklärung ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig machen würden, dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.

4. Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 09/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. Grün
published on 24/04/2015 00:00

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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 11/04/2019 00:00

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 ZB 16.1638 und 3 ZB 16.1640 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsve
published on 25/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.