Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 3 CS 14.436

published on 15/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 3 CS 14.436
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Februar 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 10.544,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1953 geborene Antragsteller steht als Förderlehrer (BesGr. A 10) im Dienst des Antragsgegners. Seit 2010 ist der Antragsteller als Schwerbehinderter anerkannt (GdB 50). Seine Regelarbeitszeit beträgt 28 Unterrichtsstunden.

Nach einem Hörsturz war der Antragsteller an einem Tinnitus dienstunfähig erkrankt und befand sich deshalb vom 29. Februar bis 2. Mai 2012 in stationärer Behandlung. Ab 14. Mai 2012 kehrte er bis 31. Juli 2012 im Rahmen der Wiedereingliederung mit reduzierter Stundenzahl in den Schuldienst zurück. Ab Beginn des Schuljahres 2012/13 war er wieder in Vollzeit tätig. Aufgrund eines erneuten Tinnitus im Oktober 2012 war er vom 15. Februar bis 22. März 2013 und vom 7. April bis 31. Juli 2013 wieder dienstunfähig erkrankt und befand sich deshalb vom 7. April 2013 bis 17. Mai 2013 in stationärer Behandlung. Daraufhin ordnete der Antragsgegner am 20. Juni 2013 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch die Medizinische Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von S. an.

Ab Beginn des Schuljahres 2013/14 Mitte September 2013 wurde der Antragsteller zunächst mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Unterrichtsstunden (28 Unterrichtsstunden abzüglich einer Ermäßigung von 2 Stunden wegen Schwerbehinderung und 1 Stunde wegen Alters) eingesetzt.

Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte die MUS (Frau Dr. K.) der Regierung von S. mit, der Antragsteller sei am 18. September 2013 wegen der Frage der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht worden. Das Gutachten stütze sich auf diese Untersuchung, mitgebrachte Befundberichte der Fachrichtungen Psychosomatik, Innere Medizin, Orthopädie und HNO-Heilkunde sowie die Beiakte II. Beim Antragsteller liege führend eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis vor, die mit vermehrter Erschöpfung und Niedergeschlagenheit einhergehe. Zudem liege eine Funktionsstörung des Hörorgans vor mit einem beeinträchtigenden Hörgeräusch sowie einer verminderter Sprachwahrnehmung; dieses Ohrgeräusch habe im Schuljahr 2012/13 eine deutliche Verschlechterung erfahren. Die organischen und psychischen Erkrankungen führten wechselseitig zu einer negativen Beeinträchtigung. Der Antragsteller befinde sich in ambulanter Psychotherapie und nehme ein entsprechendes Psychopharmakon ein. Zum Erhalt der Dienstfähigkeit erscheine deshalb ein vermindertes Dienstmaß (Reduktion um etwa fünf Wochenstunden) als sinnvoll.

Mit Schreiben vom 27. September 2013 hörte die Regierung von S. den Antragsteller unter Übersendung der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. September 2013 (in verschlossenem Umschlag) zur beabsichtigten Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit auf 21 Stunden an; zudem werde die Unterrichtspflichtzeit ausnahmsweise sofort auf 18 Wochenstunden reduziert.

Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2013, er habe sich seit seiner Rekonvaleszenz nicht mehr im Krankenstand befunden und sei in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Am 15. November 2013 stimmte die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Regierung von S. der beabsichtigten Maßnahme zu.

Mit Bescheid der Regierung von S. vom 18. November 2013 stellte der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. Dezember 2013 beim Antragsteller begrenzte Dienstfähigkeit fest und ermäßigte seine Unterrichtspflichtzeit auf 21 Wochenstunden (= 75% der Regelarbeitszeit) (Nr. 1) und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar (Nr. 2).

Der Antragsteller wurde ab 1. Dezember 2013 mit 21 Wochenstunden eingesetzt, seine Dienstbezüge verminderten sich entsprechend um monatlich 878,71 € brutto.

Der Antragsteller ließ hiergegen am 17. Dezember 2013 Klage erheben (Au 2 K 13.1985) sowie (sinngemäß) nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2013 wiederherzustellen.

Der Antragsteller sei voll dienstfähig, wie sich aus seiner Vollzeitbeschäftigung ab September 2013 ergebe, als er seinen dienstlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die amtsärztliche Stellungnahme sei insoweit ungeeignet. Weder dem amtsärztlichen Gutachten noch dem Bescheid lägen fundierte Befunderhebungen zugrunde. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit und die Bezügekürzung führten zu einer starken finanziellen Belastung. Auch sei im Rahmen der Fürsorgepflicht zu berücksichtigen, dass der Tinnitus zweimal durch einen Schulalarm ausgelöst worden sei.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2014, dem Antragsteller zugestellt am 13. Februar 2014, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sei nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Der Antragsgegner sei anhand der amtsärztlichen Untersuchung vom 18. September 2013 rechtsfehlerfrei zur Einschätzung gelangt, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig sei. Das amtsärztliche Gutachten vom 23. September 2013 genüge (noch) den Anforderungen, die an die Tauglichkeit eines Gutachtens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen seien. Es bestehe auch kein Anlass, an der Richtigkeit der von der Amtsärztin zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und an der Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen zu zweifeln. Das Vorbringen des Antragstellers sei nicht geeignet, deren Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung durchgreifend infrage zu stellen. Substantiierte medizinische Einwendungen seien hiergegen nicht vorgetragen worden. Die Vollzeitbeschäftigung des Antragstellers ab Mitte September 2013 sei hierfür nicht relevant, maßgeblich sei allein die amtsärztliche Beurteilung. Es komme nicht auf den tatsächlichen Einsatz des Antragstellers oder dessen Selbsteinschätzung an, sondern darauf, ob er aus gesundheitlichen Gründen dienstfähig sei, was nicht der Fall sei. Die aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit erfolgte Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit von 28 auf 21 Wochenstunden sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die damit einhergehende teilweise Einbehaltung der Bezüge sei gesetzliche Folge der Feststellung der teilweisen Dienstunfähigkeit.

Mit seiner am 25. Februar 2014 eingelegten und begründeten sowie am 13. März 2014 weiter begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren weiter und lässt ergänzend im Wesentlichen ausführen: Fundierte Befunderhebungen lägen nicht vor. Die Amtsärztin sei keine einschlägige Fachärztin und habe zudem keine eigenen Untersuchungen angestellt. Zur fachlichen Kompetenz der Amtsärztin könne keine Stellung genommen werden. Die amtsärztliche Stellungnahme sei aus diesem Grund nicht geeignet, die begrenzte Dienstfähigkeit des Antragstellers zu begründen. Sie berücksichtige nicht die im April/Mai 2013 durchgeführte Rehamaßnahme und die Beschwerdefreiheit des Antragstellers seitdem. Eine auf den Zeitpunkt 1. Dezember 2013 bezogene amtsärztliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Wesentliche Besserungen bis zu diesem Zeitpunkt seien nicht berücksichtigt worden. Der Antragsteller sei vollschichtig tätig gewesen. Es liege Beschwerdefreiheit hinsichtlich des Tinnitus beim Antragsteller vor; auch hinsichtlich seiner psychosomatischen Beschwerden sei er genesen. Insgesamt liege vollschichtige Dienstfähigkeit vor.

Auf die hierzu vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen Klinik S. vom 23. Mai 2013, Dr. D. vom 20. Februar 2014, Dr. W. vom 20. März 2014 und Dr. N. vom 31. März 2014 wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers nach § 146 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit des Antragstellers zu Recht abgelehnt.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist vorliegend nichts zu erinnern. Der Antragsgegner hat in dem Bescheid vom 18. November 2013 ausgeführt, der verfassungsrechtlich verankerte Bildungs- und Erziehungsauftrag gebiete es, eine nur noch zum Teil dienstfähige Lehrkraft auch nur noch mit vermindertem Stundenmaß im Unterricht einzusetzen, da bei vollzeitigem Einsatz die Qualität des Unterrichts nicht mehr gewährleistet sei. Wenn die Lehrkraft keinen vollen Dienst leisten könne, sei es unabhängig davon aus fiskalischen Gründen nicht vertretbar, ihr über Jahre hinweg die vollen Bezüge zu gewähren, da einer Rückforderung der Bezüge der Wegfall der Bereicherung entgegenstehen könnte. Das private Interesse, bei vermindertem Stundenmaß trotzdem die vollen Bezüge zu erhalten, sei demgegenüber nachrangig. Damit hat der Antragsgegner nicht nur formelhaft zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Ansicht das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer geordneten und wirksamen Erledigung der öffentlichen Aufgaben die privaten Interessen des Antragstellers an einer Weiterbeschäftigung in Vollzeit überwiegt und den Anforderungen, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt, genügt.

Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht, hat das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Abwägung der öffentlichen Belange gegen den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen zu beurteilen. Bei der dem Gericht abverlangten Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, so scheidet, sofern ein öffentliches Interesse für den sofortigen Vollzug spricht, ein Vorrang privater Interessen in der Regel aus. Umgekehrt kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Wenn hingegen keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes gegeben werden kann, können die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO berücksichtigt werden, sofern durch die sofortige Vollziehung keine vollendete Tatsachen geschaffen werden. Soweit es im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu machen, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder hergestellt wird, ist die Sach- und Rechtslage bei Ergehen der gerichtlichen Entscheidung. Zu beachten ist allerdings die materiell-rechtliche Akzessorietät der Interessenabwägung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung (BayVGH B. v. 29.4.2014 - 3 CS 14.273 - juris Rn. 24).

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt hier, dass die Erfolgsaussichten der gegen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und die Ermäßigung der Unterrichtszeit des Antragstellers gerichtete Klage offen sind (1). Die deshalb erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragsgegners aus (2).

1. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Reicht die Arbeitskraft des Beamten nicht aus, um seine Dienstpflichten auf Dauer in vollem zeitlichen Umfang zu erfüllen, ist er aber gesundheitlich noch in der Lage, die mit seinem Amt verbundenen Dienstpflichten mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen, soll er nach dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Frühpensionierung“ unter Berücksichtigung seines eingeschränkten Leistungsvermögens im aktiven Dienst gehalten werden (BVerwG U. v. 30.8.2012 - 2 C 82.10 - NVwZ-RR 2012, 928 juris Rn. 10). Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte soweit möglich seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar (BVerwG U. v. 28.4.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 juris Rn. 10).

Dem Wortlaut der Norm nach setzt begrenzte Dienstfähigkeit die Dienstunfähigkeit des Beamten i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG voraus (BVerwG U. v. 30.8.2012 a. a. O. Rn. 11). Auf sie sind deshalb die Vorschriften, die im Zwangspensionierungsverfahren bei der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit gelten, entsprechend anwendbar (BayVGH B. v. 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 - juris Rn. 21).

1.1 Die begrenzte Dienstfähigkeit ist vom Dienstherrn - amtsbezogen - prognostisch festzustellen. Bei der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit sind deshalb - parallel zur Feststellung der Dienstunfähigkeit - die Amtsanforderungen und der Sachverhalt zu ermitteln, der Leistungseinschränkungen bedingt, und eine Entscheidung zu den Möglichkeiten eines hinsichtlich der Arbeitszeit beschränkten Einsatzes des Beamten zu treffen. Entsprechend Art. 65 Abs. 2 BayBG ist daher bei Zweifeln über die Dienstunfähigkeit auch eine amtsärztliche Begutachtung vorzunehmen (Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 27 BeamtStG Rn. 7; ebenso Abschnitt 7 Nr. 3.2.3 VV-BeamtR).

Vor diesem Hintergrund ist derzeit als offen anzusehen, ob der Antragsgegner auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 23. September 2013 rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangen konnte, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der sich aus seinem Amt als Förderlehrer ergebenden Dienstpflichten nur noch begrenzt dienstfähig ist.

Das amtsärztliche Gutachten genügt zwar grundsätzlich den Anforderungen, die an ein Gutachten zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit zu stellen sind. Ein amtsärztliches Gutachten, das Grundlage für die prognostische Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten ist, darf sich nicht auf die Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe erkennen lassen, soweit deren Kenntnis für den Dienstherrn unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich ist. Es muss sowohl die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein Amt weiter auszuüben. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG B. v. 13.3.2014 - 2 B 49.12 - juris Rn. 8 f.).

Vorliegend gibt das Gutachten die von der Amtsärztin anhand der Untersuchung des Antragstellers und der Auswertung der vorgelegten Befunde sowie der Krankenakte gemachte Diagnose wieder und kommt auf dieser Grundlage auch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr voll dienstfähig ist. Danach ist die Annahme, dass der Antragsteller nur noch begrenzt dienstfähig ist, jedenfalls nicht vollkommen fernliegend, falls die erhobenen Befunde dies bestätigen sollten.

Die nicht substantiierte Behauptung des Antragstellers, es lägen keine fundierten Befunderhebungen vor, so dass das Gutachten nicht geeignet sei, begrenzte Dienstfähigkeit festzustellen, geht ins Leere. Vielmehr beruht die von Dr. K. festgestellte Diagnose auf der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung sowie auf den vom Antragsteller selbst vorgelegten (fach-) ärztlichen Befundberichten.

Ebenso wenig vermag der Antragsteller durch seine unbelegte Behauptung, Dr. K. sei keine einschlägige Fachärztin - offen bleibt, für welche Fachrichtung - und habe auch keine eigenen Untersuchungen angestellt, die Fachkunde der Amtsärztin in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Beurteilung der Dienstfähigkeit durch Amtsärzte Vorrang gegenüber anderen Ärzten zu, da diese aus ihrer Kenntnis um die Belange der Verwaltung und die von dem Untersuchten zu verrichtende Tätigkeit heraus besser als ein sonstiger Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu den Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und die konkreten Dienstpflichten in Beziehung setzen können (BVerwG B. v. 26.9.2012 - 2 B 97.11 - juris Rn. 5). Die MUS ist von Gesetzes wegen (Art. 3 Abs. 3 GDVG) für Fragen der Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Art. 65 Abs. 1 und 2 BayBG, der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 Abs. 1 BeamtStG zuständig. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die Untersuchung durch den Amtsarzt selbst erfolgt, um die Dienstfähigkeit des Beamten beurteilen zu können; es reicht vielmehr aus, dass der Amtsarzt - ggf. unter Heranziehung eines Facharztes bzw. Auswertung fachärztlicher Stellungnahmen - eine eigene Beurteilung vornimmt (BayVGH B. v. 5.3.2013 - 3 ZB 12.14 - juris Rn. 3).

Soweit der Antragsteller vorträgt, er sehe sich gesundheitlich in der Lage, wieder in Vollzeit tätig zu sein, handelt es sich um eine bloße Selbsteinschätzung des Antragstellers, die den amtsärztlichen Feststellungen widerspricht. Wenn er in diesem Zusammenhang anführt, dass er seit Mitte September 2013 bis zum 30. November 2013 in Vollzeit tätig gewesen sei, was die Amtsärztin nicht berücksichtigt habe, steht dies nicht nur im Widerspruch dazu, dass laut Schreiben der Regierung von S. vom 27. September 2013 ab diesem Zeitpunkt die Unterrichtspflichtzeit des Antragstellers auf 18 Wochenstunden reduziert wurde. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller knapp zweieinhalb Monate wieder in Vollzeit tätig war, würde dies angesichts der kurzen Zeitdauer nicht belegen, dass er entgegen den Feststellungen der Amtsärztin auch auf Dauer in vollem Umfang wieder dienstfähig wäre.

Das Vorbringen des Antragstellers ist auch nicht geeignet, die Feststellungen und das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung grundsätzlich in Frage zu stellen. Substantiierte medizinische Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen worden. Auch die vom Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Nach der Stellungnahme der Klinik S. vom 23. Mai 2013 wurde der Antragsteller, der zum damaligen Zeitpunkt u. a. an einer rezidivierenden depressiven Störung, ggf. mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.11), sowie an einem Tinnitus beidseitig litt, bei lediglich leicht vermindertem Tinnitus als weiterhin dienstunfähig in weitere fachärztliche Behandlung entlassen. Von einer vollständigen Genesung kann insoweit nicht ausgegangen werden. Das Attest Dr. D. vom 20. Februar 2014 bescheinigt dem Antragsteller nach erneutem stationärem Aufenthalt nur von HNO-Seite wieder uneingeschränkte Dienstfähigkeit; Aussagen zu der von der Amtsärztin als im Vordergrund stehend angesehenen psychischen Erkrankung, aufgrund der sich der Antragsteller im Herbst 2013 in Psychotherapie befand und medikamentös behandelt wurde, werden darin nicht getroffen. Das hausärztliche Attest Dr. W. vom 20. März 2014 enthält keine Angaben, wie die Diagnose der vollen Dienstfähigkeit getroffen wurde, und ist schon von daher nicht geeignet, die amtsärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Die Feststellung im Attest Dr. N. vom 31. März 2014, der Antragsteller habe derzeit keine beruflichen Einschränkungen mehr, beruht ersichtlich allein auf den Angaben des Antragstellers.

Allerdings wird im Hauptsacheverfahren angesichts der ärztlicherseits bescheinigten Besserung des Tinnitus‘ anhand der erhobenen bzw. vorgelegten, aber bislang nicht offengelegten Befunde - ggf. durch Befragung der Amtsärztin und der behandelnden Ärzte - noch näher zu prüfen sein, ob die der Regierung von S. im maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ausreichten, um ohne Anordnung einer Nachuntersuchung die Annahme der begrenzten Dienstfähigkeit des Antragstellers - ggf. auch ausschließlich auf der Grundlage einer psychischen Erkrankung - überhaupt bzw. in welchem Umfang zu rechtfertigen.

Nicht in den Blick zu nehmen ist im vorliegenden Verfahren die vom Antragsteller behauptete Ursache seiner gesundheitlichen Probleme im Rahmen einer Fürsorgepflichtverletzung durch den Antragsgegner (Auslösung des zweimaligen Tinnitus durch einen Schulalarm). Abzustellen ist gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG allein auf den Umstand der begrenzten Dienstfähigkeit.

1.2 Die Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit von 28 auf 21 Unterrichtsstunden um 25% beruht auf der Annahme einer entsprechend verringerten Dienstfähigkeit (§ 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG). Ob dies zutreffend ist, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Die von der Amtsärztin gegebene Empfehlung, zum Erhalt der Dienstfähigkeit des Antragstellers erscheine ein vermindertes Dienstmaß (Reduktion um etwa fünf Wochenstunden) als sinnvoll, rechtfertigt die angeordnete Reduzierung wohl nur dann, wenn dem die um drei Stunden ermäßigte Unterrichtszeit des Antragstellers von 25 Unterrichtsstunden (28 Unterrichtsstunden abzüglich einer Ermäßigung von zwei Stunden wegen Schwerbehinderung und einer Stunde wegen Alters) zugrunde gelegen haben sollte, wie sie aus dem Anschreiben der Regierung von S. vom 13. Juni 2013 hervorgeht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner vorgetragen (vgl. Antragserwiderung vom 24. Januar 2014, Bl. 35 Rückseite d. VG-Akten), dass nach - in den Akten allerdings nicht dokumentierter - Rücksprache mit der Amtsärztin eine effektive Dienstleistung, also ohne Abzug von Ermäßigungen, von 18 bis 20 Stunden möglich sei, wobei die Reduzierung auf die Woche verteilt werden solle. Deshalb sei zugunsten des Antragstellers von einer Gesamtdienstleistung von 21 Stunden auszugehen, von der die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung und wegen Alters entsprechend des vorhandenen Teilzeitanteils abgezogen würden, so dass effektiv 19 Stunden zu leisten seien, was der ärztlichen Vorgabe entspreche. Dies klingt zwar plausibel; ob es aber so zutrifft, wird im Hauptsacheverfahren noch näher aufzuklären sein.

1.3 Bei der teilweisen Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers in Höhe von 878,71 € brutto monatlich entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG handelt es sich um eine gesetzliche Folge der Reduzierung der Dienstzeit gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG infolge der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit (BayVGH B. v. 30.10.2013 - 3 CE 13.1223 - juris Rn. 21), die vom Antragsteller zunächst einmal hinzunehmen ist, da die Annahme, dass er nur noch begrenzt dienstfähig ist, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist (BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 26). Findet Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entsprechende Anwendung, verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 BayBesG ergebende Höhe mit der Folge, dass bei einer unanfechtbaren Aufhebung der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit die einbehaltenen Bezüge entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBG nachzuzahlen sind (BayVGH B. v. 30.10.2013 a. a. O. Rn. 25).

2. Die Interessenabwägung fällt hier zugunsten des Antragsgegners aus. Dessen öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt die privaten Interessen des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in Vollzeit eingesetzt zu werden. Aufgrund des Sofortvollzugs der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und der Ermäßigung der Wochenarbeitszeit ist es dem Antragsgegner möglich, eine nach dem amtsärztlichen Gutachten nicht auszuschließende Gefährdung des verfassungsrechtlich verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 130 ff. BV, Art. 1 BayEUG) zu verhindern. Umgekehrt verliert der Antragsteller durch den Sofortvollzug der Verfügung zwar teilweise seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und auf entsprechende Besoldung. Diese dem Antragsteller auferlegte Belastung ist jedoch von geringerem Gewicht, da dies im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit gesetzlich vorgesehen ist und durch den angeordneten Sofortvollzug der Verfügung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Antragsteller kann bei einem Obsiegen in der Hauptsache wieder in Vollzeit arbeiten und erhält einbehaltene Bezüge ggf. nachgezahlt.

3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus, da Streit um den Übergang von Voll- auf Teilzeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit). Danach ist der Streitwert in Höhe des 2-fachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem vom Antragsteller innegehabten und von ihm erstrebten Status festzusetzen. Dies entspricht dem 24-fachen der Differenz zwischen den monatlichen Bruttobezügen des Antragstellers vor (3.514,85 €) und nach (2.636,14 €) der Verringerung der Wochenstundenzahl von 28 auf 21 Stunden = 878,71 € x 24, also 21.089,04 €. Wegen der Vorläufigkeit der Eilentscheidung (Nr. 1.5 Streitwertkatalog) halbiert sich der so errechnete Betrag auf 10.544,52 €. Dementsprechend war auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls auf 10.544,52 € festzusetzen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 29/04/2014 00:00

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published on 06/02/2018 00:00

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published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.830,81 EUR festgesetzt. Gründe I. Die … geborene Antrag
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.