Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 3 BV 13.157

published on 26/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. März 2015 - 3 BV 13.157
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Gericht

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Tenor

I.

Der Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der 1949 geborene Kläger war von 1978 bis zum Jahr 1990 Erster Bürgermeister der Beklagten. Das Amtsgericht B. verurteilte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juni 2008 wegen Betrugs in 17 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der Kläger hatte interessierten Personen in den Jahren 2000 bis 2006 Festgeldanlagen in Österreich angeboten, das Geld jedoch nicht vertragsgemäß angelegt, sondern für eigene Zwecke verwendet, wodurch ein Schaden in Höhe von 550.000 € entstanden war.

Der Kläger beantragte Anfang des Jahres 2009 erstmals die Gewährung von Pflichtehrensold. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2009 mit, dass ihm aufgrund seiner Verurteilung kein Pflichtehrensold gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 bat der Kläger um nochmalige Behandlung seiner Ehrensoldtätigkeit. Die Beklagte lehnte die Bewilligung mit Schreiben vom 14. Juni 2010 ein zweites Mal ab. Pflichtehrensold könne nur gewährt werden, wenn der Empfänger des Ehrensolds würdig sei. Diese Voraussetzung sei aber aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nicht gegeben. Damit habe der Antrag abgelehnt werden müssen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2009 Pflichtehrensold zu gewähren,

hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflichtehrensold unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 30. November 2012 unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2010, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflichtehrensold neu zu verbescheiden. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Gewährung von Pflichtehrensold, so dass der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg haben könne. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Pflichtehrensold bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber habe, beurteile sich nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG. Danach sei einem Ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Ehrensold zu bewilligen, wenn er aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung erhalte, entweder das 60. Lebensjahr vollendet habe oder dienstunfähig sei und dieses Amt in derselben Gemeinde zwölf Jahre bekleidet habe oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheide. Der Kläger erfülle zwar in seiner Person all diese Anspruchsvoraussetzungen, habe aber dennoch keinen Anspruch auf Gewährung von Pflichtehrensold, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über diese Frage. Denn nicht nur die Entscheidung, ob die Gewährung von Pflichtehrensold wegen Unwürdigkeit zurückzunehmen sei, sondern auch die Entscheidung, ob die Gewährung von Pflichtehrensold wegen Unwürdigkeit (von Beginn an) zu versagen sei, stehe im Ermessen der Gemeinde. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sei geeignet, die Annahme seiner Unwürdigkeit im Sinne des Art. 59 Abs. 5 KWBG zu rechtfertigen. Die Vorschrift erfasse ihrem Wortlaut nach allerdings nur die Fallgestaltung, dass jemand nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs bereits Ehrensold erhalten habe und sich später Umstände ergäben, die die Frage der Unwürdigkeit aufwerfen würden. Die hier vorliegende Situation sei damit nicht vom Wortlaut der Vorschrift erfasst, denn der Kläger sei bereits vor Entstehung des Pflichtehrensolds aus dem Bürgermeisteramt ausgeschieden. Damit stelle sich die Frage, ob die Gewährung von Pflichtehrensold aufgrund der zwischen 2000 und 2006 begangenen Straftaten von Anfang an habe versagt werden können. Es sei schwer nachvollziehbar, wenn - gemäß dem Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ - in Fällen, in denen die Unwürdigkeit angenommen und Pflichtehrensold nicht gewährt werden solle, erst der Anspruch bejaht, Pflichtehrensold gewährt und diese Entscheidung unmittelbar zurückgenommen werden müsste. In diesen Fällen stehe die Versagung der Gewährung von Pflichtehrensold im Ermessen der Gemeinde. Das Gericht teile die Einschätzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, das in Ziff. 3.7 seiner Bekanntmachung vom 18. Januar 1986 - Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten - hinsichtlich der Frage, ob Pflichtehrensold wegen Unwürdigkeit von Anfang an zu versagen sei, ebenfalls von einer Ermessensentscheidung ausgehe. Das „kann“ in Art. 59 Abs. 5 KWBG beziehe sich also nicht nur auf die Rücknahme, sondern auch auf die anfängliche Nichtgewährung. Die Klage habe im Hilfsantrag Erfolg. Denn der Kläger habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Pflichtehrensold. Dieser Anspruch sei durch die angefochtene Entscheidung nicht erfüllt, da die Beklagte, wie sich aus der Formulierung des angefochtenen Bescheids und der zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlüsse ergebe, von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Damit sei der angefochtene Bescheid ermessensfehlerhaft und aufzuheben. Bei der Neuverbescheidung werde die Beklagte den Zweck der Gewährung von Pflichtehrensold in ihre Erwägungen einzustellen haben. Dieser liege zum einen in der Berücksichtigung der für eine Gemeinde geleisteten Dienste, zum anderen stelle der Pflichtehrensold einen Ausgleich für gewisse wirtschaftliche Nachteile dar, die der frühere Bürgermeister in seinem privaten Beruf infolge der Amtstätigkeit erlitten habe. Zu beachten sei auch, dass Pflichtehrensold als eine Art Treueprämie gedacht sei. Die Beklagte werde darüber entscheiden müssen, wie sich die Gesamtumstände des konkreten Falles auf ihre Entscheidung über die Würdigkeit des Klägers auswirke. Dabei werde sie zu überlegen haben, ob die Tatsache, dass der Kläger die Taten, derentwegen er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nach seiner Amtszeit begangen habe, eine Auswirkung auf die Entscheidung habe. In die Abwägungsentscheidung werde die Beklagte auch einzustellen haben, ob und wie sich der Umstand auswirke, dass der Kläger bei seinen rechtswidrigen Taten weder die Gemeinde geschädigt habe, noch seine frühere Amtsstellung zur Tatbegehung ausgenutzt habe. Auf der anderen Seite dürften keine Umstände einfließen, die bereits in das Strafmaß eingeflossen seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz in Art. 80 eine Regelung über den Verlust der Versorgung infolge Verurteilung getroffen habe. Zwar sei die Pflichtehrensoldgewährung nicht mit Beamtenversorgung vergleichbar, allerdings könne die dortige Regelung zur groben Orientierung dienen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die (vom Verwaltungsgericht) zugelassene Berufung. Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. März 2009 Pflichtehrensold zu gewähren.

Art. 59 Abs. 1 KWBG sei keine Ermessensvorschrift. Art. 59 Abs. 5 KWBG, auf den sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt habe, besage lediglich, dass die Bewilligung des Ehrensolds zurückgenommen werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweise. Da dem Kläger jedoch kein Pflichtehrensold gewährt worden sei, sei Art. 59 Abs. 5 KWBG dem Wortlaut nach nicht anwendbar. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Pflichtehrensold auch von Anfang an versagt werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweise. Das Verwaltungsgericht habe sich diesbezüglich auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern berufen. Im Gesetz sei diese Möglichkeit nicht vorgesehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Gesetz über kommunale Wahlbeamte im Jahr 2012 neu gefasst, eine entsprechende Änderung oder Klarstellung jedoch bei der Neufassung nicht berücksichtigt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber davon auch keinen Gebrauch habe machen wollen. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehmen wolle, dass der Pflichtehrensold auch schon von Anfang an versagt werden könne, scheitere die Anwendung des Art. 59 Abs. 5 KWBG jedenfalls daran, dass eine Unwürdigkeit im Sinne dieser Vorschrift vorliegend nicht gegeben sei. Art. 59 Abs. 5 KWBG setzte nämlich voraus, dass sich der Empfänger gerade in Bezug auf den Pflichtehrensold als nicht würdig erweise. Als einziger Grund für die mögliche Nichtwürdigkeit des Klägers komme jedoch dessen Verurteilung wegen Betrugs im Jahr 2008 in Betracht. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Vorgänge hätten sich in den Jahren 2000 bis 2006 ereignet. Bürgermeister sei der Kläger von 1978 bis 1990 gewesen. Es bestehe daher zwischen den Vorgängen, die zu seiner Verurteilung geführt hätten, und der Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister der Beklagten weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Zusammenhang. Zur Unwürdigkeit in Bezug auf den Ehrensold könnten jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nur Verfehlungen führen, die während der Amtsführung oder im Zusammenhang mit dem Amt passiert seien. Nur wenn der Bürgermeister der Gemeinde oder dem Ansehen des Amts schade, könne es gerechtfertigt sein, ihm den Ehrensold zu versagen. Dies ergebe sich bereits aus dem Zweck der Gewährung, der in erster Linie in der Anerkennung der Gemeinde für die geleisteten Dienste liege und damit verbunden einen Ausgleich für die infolge des Amts erlittenen wirtschaftlichen Nachteile im Hinblick auf die Altersversorgung schaffen solle.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 29. April 2013,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass der Pflichtehrensold auch von Anfang an versagt werden könne, wenn sich der Empfänger des Ehrensolds als nicht würdig erwiesen habe. Denn es wäre bloße Förmelei, wenn die Beklagte dem Kläger zunächst Pflichtehrensold gewähren und diese Entscheidung im gleichen Atemzug wieder zurücknehmen müsse. Zutreffend weise das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die dolo-agit-Einrede darauf hin, dass eine solche Vorgehensweise nur schwer nachvollziehbar wäre. Das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung zu Recht auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 gestützt. Letztlich sei der gebundene Anspruch des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Sachbescheidungsinteresses zu verneinen. Sei die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen, fehle es an einem solchen Interesse. Nutzlos sei eine Entscheidung insbesondere dann, wenn sie demjenigen, der sie erstrebe, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen könne. So liege der Fall hier. Denn die Gewährung des Pflichtehrensolds würde dem Kläger keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, weil die Beklagte zugleich die Rücknahme der Bewilligung vornehmen werde. Es liege ein Fall der Unwürdigkeit vor, der in den gewerbsmäßigen Kapitalanlagebetrugsfällen begründet sei, die der Kläger nachweislich in den Jahren 2000 bis 2006 begangen habe und wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts B. am 23. Juni 2008 zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zwar sei der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Bürgermeisteramt ausgeschieden gewesen. Gleichwohl seien Straftaten, die ein Bürgermeister zwischen seinem Ausscheiden und dem Erreichen des 60. Lebensjahrs als maßgebliche Altersgrenze für die Bewilligung des Pflichtehrensolds begehe, zu berücksichtigen. Es wäre verfehlt, nur auf solche Vorfälle abzustellen, die während der Amtsführung oder im Zusammenhang mit dem Amt passiert seien. Dafür biete der Gesetzeswortlaut keine Stütze. Vielmehr müsse sich der Empfänger stets würdig erweisen, solang er den Ehrensold beanspruche.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses an dem Verfahren und hält eine Zurückweisung des Berufung für rechtens.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Senat kann nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss entscheiden, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO).

Die - zulässige - Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat (lediglich) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung von Pflichtehrensold, der ihm bereits vom Verwaltungsgericht zuerkannt worden ist.

Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) in der Fassung vom 24. Juli 2012, zuletzt geändert am 27. September 2013, ist dem ersten Bürgermeister für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt Pflichtehrensold zu gewähren, wenn er aus dieser Tätigkeit außer einem Übergangsgeld keine Versorgung enthält, entweder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder dienstunfähig ist und dieses Amt in derselben Gemeinde mindestens zwölf Jahre bekleidet hat oder aus diesem Amt nach mindestens zehn Jahren wegen Dienstunfähigkeit ausscheidet. Der Kläger erfüllt in seiner Person diese Anspruchsvoraussetzungen. Er hat in der beklagten Gemeinde von 1978 bis 1990 das Amt des 1. Bürgermeisters ausgeübt, erhält aus diesem Amt keine Versorgung und war auch während seiner gesamten zwölfjährigen Dienstzeit immer in derselben Gemeinde tätig.

1. Aus der Binnensystematik des Art. 59 KWBG folgt, dass sich der Empfänger des (Pflicht-)Ehrensolds würdig erweisen muss. Ausdrücklich geregelt ist das in Art. 59 Abs. 5 KWBG. Danach kann die Bewilligung des Ehrensolds zurückgenommen werden, wenn sich der Empfänger oder die Empfängerin des Ehrensolds nicht würdig erweist. Nicht geregelt ist hingegen der Fall, dass sich der zukünftige Empfänger bereits vor der Entscheidung über die Bewilligung des Pflichtehrensolds unwürdig erwiesen hat. Die hier streitige Sachverhaltskonstellation hat der Gesetzgeber ersichtlich nicht bedacht. Es findet sich zwar in den Verwaltungsvorschriften „Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten“, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 18. Januar 1986 [Az.: IB2-3001-8g/1 (86)] unter Ziff.3.7 die Regelung, dass die Bewilligung des Ehrensolds von vornherein versagt werden kann, wenn sich ein Empfänger des Ehrensolds nicht würdig erweist. Das lässt jedoch nur darauf schließen, dass die Exekutive die Lücke erkannt hat, was jedoch der Legislative nicht zugerechnet werden kann, so dass aus der Novellierung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen und der Übernahme der (unzureichenden) Unwürdigkeitsklausel nicht geschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber den Fall der anfänglichen Unwürdigkeit bewusst ausklammern wollte. Die Verwaltungsvorschrift entfaltet gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung. Die Gerichte dürfen ihren Entscheidungen nur materielles Recht, zu den Verwaltungsvorschriften nicht gehören, zugrunde legen und sind lediglich befugt sind, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. (vgl. BVerwG, U.v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - juris Rn. 23).

Da die „Würdigkeit“ des Empfängers im Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG keinen Niederschlag gefunden hat, kann dem gesetzgeberischen Willen nur im Wege der teleologischen Reduktion zur Geltung verholfen werden (vgl. dazu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage 1991, S. 375 f.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Auflage 1995, S. 210 f.). Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen. Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche wie den vorliegenden, in welchen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.2014 - 4 CN 5/13 - NVwZ 2014, 1170 - juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 5 C 28/12 - BayVBl 2014, 311 - juris Rn. 9; vgl. die Gesetzesbegründungen zum KWBG: Bayer. Landtag, 5. Legislaturperiode, Beilage 525 vom 8.7.1963, S. 54 und LT-Drs. 16/11983, S. 38). Liegt eine solche Lücke vor, ist sie durch Hinzufügen einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. So verhält es sich hier. Es liegt eine Regelungslücke vor, die - wie die vom Gesetzgeber geschaffene Rücknahmemöglichkeit zeigt - planwidrig ist und damit nicht seinem Willen entspricht, den er durch die Rücknahmemöglichkeit wegen Unwürdigkeit zum Ausdruck gebracht hat. Die Regelungslücke ist zu schließen, indem die „Würdigkeit“ als immanentes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen ist und für den Fall der Unwürdigkeit die Versagung des Pflichtehrensolds in das Ermessen gestellt wird. Damit bleibt es bei der an sich gebundenen Entscheidung nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 KWBG. Wegen der gesetzgeberischen Entscheidung in Art. 59 Abs. 5 KWBG, die die Rücknahme in das Ermessen der Behörde stellt, ist für den Fall der Unwürdigkeit die Vorschrift zu einer Ermessensentscheidung zu „reduzieren“. Damit kann die Behörde die Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigen. Der Senat schließt sich insoweit der Gesetzesauslegung in den Verwaltungsvorschriften „Ehrensold für frühere Bürgermeister und Bezirkstagspräsidenten“ an.

2. Der Kläger ist eines (Pflicht-)Ehrensolds unwürdig.

Die Prüfung, ob sich der Empfänger des Ehrensolds würdig erweist, ist nicht auf Vorfälle beschränkt, die in einem zeitlichen bzw. inhaltlichen Zusammenhang mit der Bürgermeistertätigkeit stehen. Das ergibt sich aus Art. 59 Abs. 5 KWBG und seiner Formulierung „nicht würdig erweist“. Es wird damit ersichtlich auf ein Ereignis nach der Bewilligung des Ehrensolds abgestellt, das in keinem Zusammenhang mit der ursprünglich ausgeübten Bürgermeistertätigkeit stehen muss, aber kann.

Der Kläger ist des Ehrensolds aufgrund seiner Verurteilung wegen Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) unwürdig. Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. März 1990 (3 B 88.0073, BayVBl 1990, 598 - juris Rn. 21) zur Frage der Würdigkeit bei der Gewährung von freiwilligen - und Pflichtehrensold ausgeführt, dass nicht jedes denkbare Vergehen die Unwürdigkeit des Täters begründet. Vielmehr seien der Unwertgehalt der Tat, die Art ihrer Begehung, die Motive des Täters und weitere Umstände des Einzelfalls mitentscheidend für das zu treffende „Unwürdigkeitsurteil“.

Der Unwertgehalt des Betrugs des Klägers wiegt schwer, was sich aus der gesetzgeberischen Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bzw. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG ablesen lässt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn ein Beamter durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG verliert mit der Rechtskraft des Urteils ein Ruhestandsbeamter, der durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Daraus ist zu schließen, dass jedenfalls bei einer Verurteilung von mindestens zwei Jahren von der Unwürdigkeit des Beamten auszugehen ist. Hier wurde der Kläger zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und liegt damit über der Zweijahresschwelle. Der Kläger hat sich damit eines (Pflicht-)Ehrensolds nicht würdig erwiesen.

3. Hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Neuverbescheidung hat das Verwaltungsgericht bereits die zu berücksichtigenden maßgeblichen Erwägungen genannt, so dass insoweit auf das verwaltungsgerichtliche Urteil mit der Maßgabe Bezug genommen werden kann, dass die Frage der „Unwürdigkeit“ keine Ermessens- sondern Tatbestandsfrage ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 21. Juli 2011 (3 ZB 10.1484 - juris Rn. 9), in der es um die Gewährung eines Ehrensolds ging und um die Frage, ob Umstände, die außerhalb des Bereichs der Beklagten liegen (dort: innerparteiliche Querelen, die zum Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt führten) für die Ermessensentscheidung von Belang sind. Der Senat hat diese Frage im dortigen Fall verneint. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sich eine zwischen dem Ausscheiden aus dem Bürgermeisteramt und der Entstehung des Anspruchs auf Pflichtehrensold begangene Straftat nicht auf die Frage der Würdigkeit auswirken würde. Nicht in die Ermessenserwägungen einzufließen hat auch der Blick auf Art. 80 BayBeamtVG, da die dortige gesetzgeberische Wertung bereits bei der Frage der Würdigkeit bzw. der insoweit maßgeblichen Schwelle der Erheblichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung Berücksichtigung gefunden hat.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2, § 191 VwGO und § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.