Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 B 14.1375

published on 29/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 B 14.1375
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 1 K 6.1147, 19/06/2007

Gericht

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Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof L. und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof V. und Dr. W. werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der 19... geborene Kläger stand als Gymnasiallehrer (BesGr A 14) im Dienst des Beklagten. Er wurde mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seine hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Senat ließ mit Beschluss vom 30. Juli 2009 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu. Mit Beschluss vom 11. März 2010 erhob der Senat Beweis zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens durch Prof. Dr. D. Dieser kam im Gutachten vom 22. November 2011 zu dem Ergebnis, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand dauerhaft dienstunfähig war. Mit Urteil vom 23. August 2012 wies der Senat deshalb die Berufung zurück.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2014 (2 B 105/12) hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayer. Verwaltungsgerichtshof zurück, da der Sachverständige den Kläger nicht persönlich befragt und untersucht habe (Rn. 41). Das vorhandene Gutachten sei also nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Klägers zu ergänzen und ggf. zu überarbeiten (Rn. 49).

Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 2. Juli 2014 und 9. Oktober 2014, der mit Schriftsätzen vom 30. September 2014 und 4. November 2014 Einwände gegen eine (erneute) ärztliche Untersuchung sowie gegen den Sachverständigen Prof. Dr. D. erhob, erließ der Senat durch die vom Kläger abgelehnten Richter am 13. November 2014 folgenden Beweisbeschluss:

„Es ist Beweis zu erheben über die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. Februar 2006) dauernd dienstunfähig war, durch Einholung eines ergänzenden fachpsychiatrischen Gutachtens, das auf einer ärztlichen Untersuchung des Klägers beruhen soll. Mit der Erstellung des Gutachtens wird Prof. Dr. D. (…) beauftragt.“

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 lehnte der Kläger den Sachverständigen Prof. Dr. D. und die an dem Beweisbeschluss vom 13. November 2014 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Vorsitzender Richter L***** sei von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er am Erlass des Berufungsurteils mitgewirkt habe. Auch setze er anscheinend je nach Belieben unterschiedliche Maßstäbe an, da er das durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2014 überholte Gutachten vom 22. November 2011 weiter verwende, obwohl er mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 gerügt habe, dass auf eine durch Beschluss überholte Entscheidung Bezug genommen werde. Vorsitzender Richter L. sowie die Richterinnen V. und Dr. W. hätten mit Erlass des Beweisbeschlusses die mit Schriftsatz vom 30. September 2014 sowie 4. November 2014 von ihm aufgezeigten Mängel, Fehler, Widersprüche, Gegenargumente und Anträge, mit denen konkrete Einwände gegen eine erneute ärztliche Untersuchung sowie gegen den Sachverständigen Prof. Dr. D. vorgebracht worden seien, gänzlich missachtet, so dass deshalb die Besorgnis der Befangenheit bestehe.

Die vom Kläger abgelehnten Richter haben sich zu den Ablehnungsgesuchen mit Stellungnahmen vom 4. Dezember 2014, 9. Dezember 2014 und 10. Dezember 2014 dienstlich geäußert.

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsätzen vom 23. Januar 2015, 6. März 2015 sowie 16. März 2015 brachte der Kläger erneut Einwände gegen den Sachverständigen und den Beweisbeschluss vor.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Ablehnungsgesuche haben keinen Erfolg.

Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter sowohl in Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen jedoch keine Ausschließung bzw. Ablehnung der an dem Beweisbeschluss vom 13. November 2014 beteiligten Richter des Senats.

1. Soweit die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof L. damit begründet wird, dieser sei bereits gesetzlich von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen, weil er am Erlass des vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Berufungsurteils vom 23. August 2012 beteiligt war, stellt dies keinen gesetzlichen Ausschließungsgrund dar. Der Gesetzgeber hat in § 41 ZPO, § 54 Abs. 2 VwGO eine abschließende Regelung getroffen, in welchen Fällen Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. § 41 Nr. 6 ZPO, der vorliegend allein in Betracht kommt, will verhindern, dass ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft. Nicht von dieser Regelung erfasst ist die erneute Mitwirkung an der Sache in derselben Instanz, auch nach einer Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 13.8.2004 - 8 B 58/04 - juris Rn. 4). Auch § 54 Abs. 2 VwGO ist auf diesen Fall nicht anwendbar, da es nicht um eine Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungs-, sondern im Gerichtsverfahren geht; der Hinweis des Klägers auf die zu § 54 Abs. 2 VwGO ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 1487/89) liegt deshalb neben der Sache. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung scheidet aufgrund der abschließenden Regelung aus (vgl. BVerwG, B.v. 5.1.2010 - 5 B 58/09 - juris Rn. 5).

2. Soweit die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof L. weiter damit begründet wird, dieser setze je nach Belieben unterschiedliche Maßstäbe an, rechtfertigt diese Behauptung nicht die Besorgnis der Befangenheit wegen angeblich willkürlicher Sachbehandlung. Die vom Kläger herangezogenen beiden Sachverhalte sind nicht im Geringsten miteinander vergleichbar und stehen in keinem Zusammenhang.

3. Soweit die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof L. sowie der Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof V. und Dr. W. mit deren Mitwirkung am Erlass des Beweisbeschlusses vom 13. November 2014, ohne die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, begründet wird, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Eine Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf den prozessordnungsgemäßen Erlass eines Beweisbeschlusses mit der Benennung eines Sachverständigen und der Bestimmung des Beweisthemas gestützt werden. Über die Rechtmäßigkeit eines Beweisbeschlusses ist vielmehr allein im Rahmen eines gegen die Endentscheidung erhobenen Rechtsmittels zu befinden (vgl. OLG München, B.v. 17.7.2009 - 1 W 1735/09 - juris Rn. 4). Eine Besorgnis der Befangenheit kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn über die bloße richterliche Entscheidung hinaus der Beweisbeschluss grob verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist oder sich inhaltlich derart weit von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich bei dem Beteiligten der Eindruck einer auf sachwidriger Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG München, B.v. 9.7.2008 - 1 W 1670/08 - juris Rn. 11 f.). Dies ist nicht der Fall.

Mit dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 13. November 2014 hat der Senat die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt, das vorhandene Gutachten von Prof. Dr. D. vom 22. November 2011 zu ergänzen und ggf. zu überarbeiten, nachdem das Revisionsgericht beanstandet hatte, dass der Sachverständige den Kläger nicht persönlich befragt und untersucht hat. Gemäß § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Dementsprechend hat der Senat zu der Frage, ob der Kläger im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dienstunfähig war, die Einholung eines ergänzenden fachpsychiatrischen Gutachtens durch Prof. Dr. D. angeordnet, das auf einer ärztlichen Untersuchung des Klägers beruhen soll. Die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens beinhaltet notwendigerweise auch die Ergänzung und ggf. Überarbeitung des vorhandenen Gutachtens. Dass der Kläger die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts für unzutreffend hält und eine ärztliche Untersuchung ablehnt, mag er ggf. in der Rechtsmittelinstanz vorbringen, führt aber nicht zur Sachwidrigkeit des Beweisbeschlusses.

Soweit der Kläger Prof. Dr. D. als Sachverständigen abgelehnt hat, wird hierüber noch zu entscheiden sein. Die Ablehnung des Sachverständigen durch den Kläger hinderte jedoch nicht den Erlass des Beweisbeschlusses. Der Kläger kann auch nach Vorlage des Gutachtens alle Einwendungen geltend machen. Die Auseinandersetzung mit dem Gutachten ist deshalb im weiteren Verfahren und ggf. in der Rechtsmittelinstanz, aber nicht im Verfahren der Richterablehnung zu führen (vgl. OLG München, B.v. 7.12.2010 - 1 W 2410/10 - juris Rn. 12).

In dem Erlass des Beweisbeschlusses vom 13. November 2014 liegen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die abgelehnten Richter dem Vorbringen des Klägers gänzlich verschließen würden. Eine ruhig und besonnen urteilende Partei in der Lage des Klägers würde vielmehr in Erwägung ziehen, dass die abgelehnten Richter den Beweisbeschluss unter Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen Argumente erlassen haben. Die Berichterstatterin hat insoweit auf den klägerischen Schriftsatz vom 30. September 2014 mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 zum Vorbringen des Klägers Stellung genommen und rechtliche Hinweise erteilt sowie mitgeteilt, dass den Einwendungen des Klägers im weiteren Verfahren nachzugehen sein wird.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2, 152 Abs. 2 VwGO).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal
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published on 03/06/2014 00:00

Tenor Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 2012 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird
published on 05/01/2010 00:00

Gründe I. 1 Die im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der senatsinter
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Annotations

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)