I.
Der Kläger begehrt eine bessere Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen einer von der Beklagten durchgeführten Abschlussprüfung.
Mit einem von der Beklagten ausgestellten Prüfungszeugnis vom 6. August 2015 wurde dem Kläger bestätigt, dass er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte“ mit der Gesamtprüfungsnote befriedigend (2,80) bestanden hat. Das Gesamtergebnis errechne sich aus den vier schriftlichen Prüfungsbereichen und dem Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die Leistung des Klägers im 1. Prüfungsbereich (Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre) mit der Note 2, in den weiteren drei schriftlichen Prüfungsbereichen (2. Personalwesen, 3. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde) jeweils mit der Note 3 bewertet wurde. Für den 5. Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ wurde gleichfalls die Note 3 vergeben.
Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 18. Januar 2016 gegen die Mitteilung dieses Prüfungsergebnisses in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2015 Klage. Ein nach § 106 Satz 2 VwGO vom Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 8. Mai 2017 vorgeschlagener Vergleich kam nicht zustande. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2018 gestellten Klageantrag verfolgte der Kläger das Ziel einer Verpflichtung der Beklagten, „über die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. nach erneuter Möglichkeit der Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, dort S. 3).
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 wurde die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses der Beklagten vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung der Prüfung im Bereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ zu ermöglichen, dessen Leistung im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich (Personalwesen) durch einen anderen Zweitprüfer erneut zu bewerten und sodann über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Soweit ein klageabweisendes Urteil erging verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Die Antragsschrift vom 2. Juli 2018 und die Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 sind dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Zulassung der Berufung begehrt, soweit mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2018 seine Klage abgewiesen wurde. Entsprechend verfolgt er sein Rechtsschutzziel weiter, eine umfassende Neubewertung der in den drei schriftlichen Prüfungsbereichen „Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre“, „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ und „Wirtschaft- und Sozialkunde“ erbrachten Leistungen zu erreichen; auch betreffend den schriftlichen Prüfungsbereich „Personalwesen“ beansprucht er, dass eine umfassende Neubewertung erfolgt, d.h. nicht nur im Umfang der Stattgabe durch das Urteil vom 15. Mai 2018 und damit nicht beschränkt auf die erneute Bewertung durch einen Zweitprüfer.
Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass mit dieser Neubewertung eine Notenverbesserung im Wege einer Bescheidungsklage erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 12 unter Nr. 1) hat das Klageziel dahingehend ausgelegt, dass der Kläger durch eine verbesserte Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung ausschließlich eine Notenverbesserung anstrebt; hinsichtlich des bereits erlangten Prüfungsgesamtergebnisses mit der Note befriedigend (2,80) sei der Prüfungsbescheid vom 6. August 2015 in Bestandskraft erwachsen. Der Prüfungsbescheid sei hinsichtlich aller fünf Teilprüfungen nicht in Bestandskraft erwachsen, soweit keine bessere als die vergebene Note erzielt worden sei. Hinsichtlich der Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch einen anderen Zweitprüfer, zu dem das Urteil vom 15. Mai 2018 die Beklagte verpflichtet, gelte ein Verschlechterungsverbot. Letzteres sei nicht anzuwenden bei der Bewertung einer Wiederholungsprüfung im Bereich „fallbezogene Rechtsanwendung“, da eine solche die Aufhebung der vorangegangenen Prüfung denknotwendig voraussetze. Der Kläger sei allerdings vor einer Verschlechterung seiner Prüfungsgesamtnote deshalb geschützt, weil sein Rechtsschutzziel lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet sei. Die genannten Maßgaben zum Verständnis des Urteilstenors sind als Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) für die Beteiligten verbindlich. Der Kläger hat sich in der Antragsbegründung nicht konkret gegen diese Maßgaben sowie die Auslegung seines Rechtsschutzziels gewandt.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 ausführt, die Klage sei „dahingehend abgewiesen“ worden, dass „die Beklagte ohne nochmalige erneute Ablegung des Prüfungsbereiches fallbezogene Rechtsanwendung die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung schriftlichen Arbeit zur verpflichten war unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden“, so erscheint dies missverständlich. Nach dem im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2018 (Urteilsabdruck S. 7 f.) - dem Beweiskraft zukommt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO) - hat der Kläger mit dem zuletzt gestellten Klageantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, „über die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. nach erneuter Möglichkeit der Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“ Hieraus ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich des Klagebegehrens in Bezug auf den Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ lediglich ein stattgebendes Urteil, nicht dagegen eine (teilweise) Klageabweisung ergangen ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorliegen.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.
a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).
b) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der Prüfer S. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich (Personalwesen) nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat.
Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 17 f. unter Nr. 4) ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36/11 - (juris Rn. 16 m.w.N.) ausgeführt hat, liegt eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung vor, „wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind […].“ Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall gelangt das Verwaltungsgericht sodann (Urteilsabdruck S. 23 unter Nr. 6) zur Einschätzung, dass der Prüfer S. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat. Dessen dortigen Ausführungen (vgl. Stellungnahme vom 6.10.2015, Bl. 42 f. der Behördenakte) sei noch nicht zu entnehmen, dass er seiner Verärgerung über den Kläger freien Lauf gelassen und so die emotionale Distanz für eine unabhängige und gerechte Bewertung verloren habe. Die Begriffe „absurd“ und „völlig fehl am Platze“ würden an der jeweiligen Stelle eindeutig einen Bezug zur konkreten Prüfungsleistung aufweisen und seien nicht kennzeichnend für die gesamte Bewertung. Soweit der Prüfer sodann abschließend darauf hingewiesen habe, dass er sich „durch Bemerkungen des Klägers persönlich angegriffen fühle, weil sie in keiner Weise gerechtfertigt seien und er diese in aller Entschiedenheit zurückweise“, so stelle auch dies die Sachlichkeit des Prüfers und seiner Bewertung nicht infrage. Der Prüfer habe hierdurch, nachdem er zuvor ausführlich und ausschließlich sachlich zu den Prüfungsleistungen Stellung genommen habe, ersichtlich nur den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Willkür nicht unkommentiert im Raum stehen lassen, sondern diesen explizit zurückweisen wollen.
Der Kläger hat die vorgenannten, vom Verwaltungsgericht vorliegend angewandten Rechtsgrundsätze nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte. Der Kläger meint im Wesentlichen, die Vorgehensweise sowie die Prüfungsbemerkungen und sonstigen Äußerungen des Prüfers S. seien nicht mehr Ausdruck einer sachlichen Kritik und Bewertung, sondern würden eine individuelle Voreingenommenheit und Unsachlichkeit wiedergeben; man habe dem Kläger als Prüfling keine Chance geben und seine berechtigte Kritik an der Prüfungsbewertung nicht einmal im Ansatz hören und erlauben wollen. Er setzt damit lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung der Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegen. Aus den Ausführungen des Klägers geht auch nicht hervor, weshalb die Ausdrücke „absurd“ und „völlig fehl am Platz“ nur bei einer unsachlichen Kritik verwendet werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese Begriffe richtigerweise im konkreten Zusammenhang mit den dadurch bewerteten Stellen in der Arbeit des Klägers gewürdigt. Im Übrigen kann der Begriff „absurd“ je nach Kontext auch im Sinne des Ausdrucks „abwegig“ verstanden werden, der z.B. in der juristischen Ausdrucksweise vorkommt. Das Verwaltungsgericht hat auch aufgezeigt, weshalb es die Sachlichkeit des Prüfers S. nicht dadurch in Frage gestellt sieht, weil dieser seine persönliche Betroffenheit durch die Kritik des Klägers zum Ausdruck gebracht hat. Für das Verwaltungsgericht ist deutlich geworden, dass der Prüfer S. diese Reaktion auf die klägerische Kritik an seiner Person einerseits und die umstrittene Prüfungsbewertung andererseits auseinandergehalten hat. Der Kläger hat auch insoweit nicht verdeutlicht, weshalb darin eine rechtlich unzulässige Beweiswürdigung zu sehen wäre.
Weiter ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb ihm aufgrund einer Gesamtschau der streitgegenständlichen Prüfung ein Anspruch auf Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch einen anderen Prüfer deshalb zustehen sollte, weil gravierende formale Fehler aufgetreten und (bislang) keine adäquate Nachkorrektur erfolgt seien. Sollte mit „Gesamtschau“ gemeint sein, dass in einem Prüfungsbereich auftretende Mängel einen Anspruch auf Neubewertung auch in anderen, selbständig durchgeführten und zu bewerten Prüfungsbereichen (vgl. vorliegend § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung - POVFA-K - vom 28.1.2011) begründen sollen, wäre dies nicht nachvollziehbar. Weiter hätte eine Neubewertung bezüglich eines Prüfungsbereichs - falls diesbezüglich ein Bewertungsmangel festzustellen wäre - im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich durch denselben Prüfer zu erfolgen, solange dieser nicht wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. hierzu § 9 Abs. 4 POVFA-K) ausgeschlossen ist (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 345 f.). Weshalb dieser Rechtsgrundsatz im vorliegenden Einzelfall nicht gelten sollte, ergibt sich aus den klägerischen Darlegungen nicht. Ferner erschließt sich auch nicht, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf eine Neubewertung seiner Leistung im ersten, dritten und vierten schriftlichen Prüfungsteil deshalb zustehen sollte, weil sich (seiner Auffassung nach) nicht nur der Zweitprüfer A, sondern auch der Erstprüfer S. im zweiten schriftlichen Prüfungsteil unsachlich verhalten haben soll; es ist unklar, inwieweit Rückschlüsse vom Verhalten dieser Prüfer auf Bewertungen anderer Prüfer möglich sein könnten.
c) Der Kläger hat gerügt, es sei nicht ausreichend, dass sich der jeweilige Zweitprüfer sowohl bei der Erstkorrektur als auch im Überdenkungsverfahren lediglich mit einer Bemerkung wie „einverstanden“ der Erstbewertung anschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 12 m.w.N.) ist eine solche offene Zweitbewertung jedoch grundsätzlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; dies gilt auch für das Überdenkungsverfahren (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14). Weshalb im vorliegenden Fall eine solche Verfahrensweise unzulässig sein sollte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.
d) Auch die Würdigung im angefochtenen Urteil, wonach keine Bewertungsfehler in Bezug auf die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers vorliegen, wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 nicht in Frage gestellt.
Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 23 bis S. 25 unter Nr. 7) in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 5.3.2018 - 6 B 71/17 u.a. - Rn. 9 f. m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 6 m.w.N.) bei der gerichtlichen Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum der Prüfer zu beachten und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Im vorgenannten Beschluss vom 5. März 2018 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die Eigenart des Bewertungsvorgangs bei Prüfungsleistungen und der dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machten es notwendig, „den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.“ Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d. h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. […] Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat. Ein derartiger genereller Maßstab fehlt bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen, d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrig Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten […].“
Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, inwieweit die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Überprüfung der beanstandeten Prüfungsbewertung unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze fehlerhaft ist.
aa) Zunächst stellt die Auffassung des Klägers, die in dessen schriftlichen Arbeiten von den Prüfern gesetzten Haken bzw. Haken mit einem Strich durch die Mitte seien nicht zutreffend gewürdigt worden, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt (Urteilsabdruck S. 26 f.), die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, dass die Anzahl der Haken auf den Bearbeitungsblättern mit der Anzahl der zu vergebenden Punkte gleichzusetzen sei, greife weder in der ersten Klausur im Fach „Verwaltungs- und Betriebswirtschaftslehre“, noch in den anderen schriftlichen Prüfungsbereichen durch. Grundsätzlich gelte, dass im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung seien. Es sei stets zu prüfen, inwieweit der in dem Randvermerk zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen sei. Dies setze in aller Regel voraus, dass das schriftliche Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nehme oder inhaltlich auf sie eingehe. Vorliegend hätten die Prüfer darauf verwiesen, dass die Haken im Bearbeitungstext nur als Hilfsmittel dienten und keine verbindliche Festlegung darstellten. Auch wenn hierdurch ein zutreffendes Element gekennzeichnet werde, so ergebe sich allein aus dem Bewertungsbogen, welche Punktzahl sich aus einem oder mehreren korrekten Elementen ergebe. Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts wurde mit dieser Vorgehensweise der Bewertungsspielraum der Prüfer nicht überschritten.
Der Kläger meint, die betreffenden Haken müssten den von den Prüfern zuerkannten Punkten entsprechen; eine andere Bedeutung könne ihnen nicht zukommen. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Klägers und ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Angabe der Prüfer, dass diese Kennzeichnung nur als Hilfsmittel für die Bewertung ohne verbindliche Festlegung diente, unrichtig sein sollte. Der Kläger hat weiter die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Gesamtbewertung einer Prüfungsleistung derartige Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung sind, nicht mit konkreten Argumenten in Frage gestellt. Angesichts dieses Ausgangspunkts des Verwaltungsgerichts ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb sich diesem im Rahmen der Amtsermittlung (§ 108 Abs. 1 VwGO) eine weitere Beweiserhebung zur Bedeutung der Haken als derartige Randbemerkungen aufgedrängt haben sollte. Es entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - juris Rn. 8 m.w.N.), dass die Begründung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung dann ausreichend ist, wenn sich die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollziehen lassen, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dagegen wird nicht gefordert, dass sich die Bewertung als Summe aufaddierter Korrekturbemerkungen ergibt. Eine sachgerechte Gesamtbewertung wird sich einem derart starren System in der Regel entziehen.
bb) Weiter ist der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Teilaufgabe III. 1. der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe zusätzlich 0,5 Punkte zugestehen müssen, nicht zu folgen.
Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 27) wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, zum einen handele es sich bei dem von den Prüfern beanstandeten Fehler nicht um einen Folgefehler, also eine folgerichtige Weiterführung eines unrichtigen Ansatzes, da dem Kläger vorliegend derselbe Fehler zweimal unterlaufen sei. Überdies sei der Prüfer in der Situation eines (echten) Folgefehlers nur verpflichtet, die weiteren Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen; wie der Prüfer einen Folgefehler bewerte und gewichte, falle in seinen Bewertungsspielraum. Im vorliegenden Fall sei eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Abzug von jeweils 0,5 Punkten nicht ersichtlich. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine konkreten Argumente dafür, weshalb diese verwaltungsgerichtliche Bewertung unrichtig sein sollte. Der bloße Hinweis, es sei lediglich derselbe Fehler zweimal unterlaufen und der Punkteabzug sei Ausdruck einer unsachlichen Bewertung, genügt insoweit nicht.
cc) Weiter hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit seine Bearbeitung der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe keine sprachlichen Mängel aufweist und ihm deshalb ein halber Punkt zusätzlich zustehen würde.
Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 28) hat festgestellt, dass der klägerischen Bearbeitung eine Reihe von sprachlichen Mängeln, insbesondere nicht zulässige Abkürzungen und Fehler im Satzbau, zu entnehmen seien. Dass dem Kläger vorliegend 1,5 von 3 möglichen Punkten zuerkannt worden seien, halte sich rechtsfehlerfrei im Rahmen des Bewertungsspielraums der Prüfer. Die Rüge des Klägers, die Punkteabzüge beruhten auf keiner ausreichenden Tatsachenbasis, ist nicht substantiiert. Entsprechende sprachliche Mängel (Satzbaufehler, Antworten nur mit Halbsätzen und Stichworten) werden z.B. in der Stellungnahme des Prüfers W. vom 3. Oktober 2015 (Bl. 34 bis 36 der Behördenakte) benannt. Der weitere Prüfer L. hat sich dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Bl. 37 der Behördenakte) angeschlossen. Insbesondere im Zusammenhang mit den Korrekturzeichen der Prüfer in der vom Kläger angefertigten schriftlichen Arbeit ist diese Bewertung ohne weiteres nachvollziehbar; es wird deutlich, an welchen Stellen sie derartige Defizite erkannt haben. Auch ist die Behauptung des Klägers nicht schlüssig, dass eine Bewertung mit 1,5 von 3 Punkten bei dem Kriterium „Rechtschreibung und Grammatik, Zitierweise, Aufbau, Form, Problemerkenntnis, Begründungssubstanz“ den Rückschluss zulassen sollte, die „sprachliche Qualität“ des Klägers sei „nur zur Hälfte, also zu 50% als gegeben“ angesehen worden. Zum einen umfasst das genannte Kriterium ausweislich seiner Beschreibung nicht lediglich den Aspekt der sprachlichen Ausdrucksweise. Zum anderen unterfällt es dem Bewertungsspielraum der Prüfer, mit welchem Gewicht entsprechende Unzulänglichkeiten zu Buche schlagen. Es ergibt sich nicht konkret aus den Darlegungen des Klägers, inwieweit dieser Bewertungsspielraum überschritten worden wäre.
dd) Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die erfolgte Bewertung seiner Leistung zu den Teilaufgaben Nrn. I.4., I.5., II.1.a und III.2 der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe im Hinblick auf den Bewertungsspielraum der Prüfer rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris) darauf hingewiesen (Urteilsabdruck S. 28 f.), dass diesem Bewertungsspielraum unterliegt, ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte zu vergeben und wie die Qualität der Darstellung der Antworten zu würdigen sind; gleiches gilt für die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile, der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung. Die Prüfer hätten hier eine vollständige Prüfung vorgenommen, indem sie die gesamte Bearbeitung zur Kenntnis genommen und einer Bewertung unterzogen hätten. Ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze und sachfremde Erwägungen seien nicht erkennbar.
Der Kläger bemängelt, es fehle eine nachvollziehbare Begründung für eine aus seiner Sicht erheblich zu niedrige Bewertung. Es sei aus den Prüfungsbewertungen nicht ersichtlich, welches Prüfungsschema angewendet worden sei und wie die Prüfer die einzelnen Prüfungsbestandteile gewichtet hätten. Eine vollständige Prüfung sei nicht vorgenommen worden, da die konkrete Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht dargestellt worden sei und auch die Prüfer nicht dahingehend durch das Gericht befragt worden seien. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass sich die Prüfer insgesamt nicht an das Bewertungsschema gehalten hätten bzw. sachfremde Erwägungen gegenüber dem Kläger maßgeblich gewesen seien. Dass die Bearbeitung des Klägers zusätzliche Hinweise und Informationen enthalte, bedeute nicht, dass seine Prüfungsleistungen schlechter zu bewerten seien.
Den Einwänden des Klägers kann nicht gefolgt werden. Aufgrund von dessen Darlegungen erschließt sich nicht, was darauf hindeuten würde, dass die Prüfer seine schriftliche Arbeit nicht vollständig gewürdigt haben könnten. Der strittigen Bewertung lag ein Bewertungsschema mit einer Gewichtung mithilfe einer Punktevergabe für die einzelnen Teilaufgaben zugrunde. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich aus der Stellungnahme der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergibt, welche Gesichtspunkte für deren Bewertung zu den oben genannten Teilaufgaben maßgeblich waren. Der Kläger hat auch nicht substantiiert aufgezeigt, was darauf hindeuten würde, dass die Prüfer sich nicht an das Bewertungsschema gehalten hätten oder ihre Bewertungen von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden wären. Die Meinung des Klägers, seine Angaben zu nicht von der Prüfungsaufgabe umfassten Fragestellungen dürften nicht zu einer schlechteren Bewertung führen, stellt nicht die Aussage im angefochtenen Urteil in Frage, wonach der Kläger für entsprechende Ausführungen keine zusätzlichen Teilpunkte beanspruchen kann.
ee) Die Rügen des Klägers gegen die Bewertung seiner Leistung in der zweiten schriftlichen Prüfung im Bereich „Personalwesen“ durch den Erstprüfer S. greifen nicht durch.
Der Kläger meint, es sei keine Ausübung des Bewertungsspielraums, wenn wie bei den Teilaufgaben Nrn. I.2. und I.3. schon alleine aufgrund der Tatsache eines Folgefehlers eine Bewertung überhaupt nicht stattfinde. Auch hier fehle die nachvollziehbare Begründung für die Bewertung; eine solche sei auch nicht im Rahmen der erforderlichen richterlichen Aufklärung durch eine Vernehmung der Prüfer herbeigeführt worden. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass eine Bewertung der klägerischen Leistungen in den genannten Teilaufgaben wegen eines Folgefehlers nicht erfolgt wäre; hinsichtlich der Teilaufgabe I.2. wurden 5 von möglichen 9, für die Teilaufgabe I.3. insgesamt 7 von maximal erzielbaren 11 Punkten vergeben. Aus der Stellungnahme des Prüfers S. vom 6. Oktober 2015 in Verbindung mit der Punktevergabe nach dem Bewertungsschema und den Randbemerkungen auf der Arbeit des Klägers ergeben sich die für die Bewertung wesentlichen Gesichtspunkte. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums des Prüfers auf.
Der Kläger behauptet weiter, seine zweite schriftliche Arbeit leide nicht an „einer ganzen Reihe von Grammatik- und Satzaufbaufehlern“; weder vom Prüfer, noch vom Verwaltungsgericht seien solche Fehler nachvollziehbar dargestellt worden. Welche sprachlichen Defizite der Prüfer bei der Bewertung berücksichtigt hat, ergibt sich jedoch aus seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 in Verbindung mit seinen einschlägigen Randbemerkungen in der Arbeit des Klägers. Hiermit hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt.
Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass aufgrund der Randbemerkung „genauer“ bei Teilaufgabe I.1. nicht ersichtlich sei, welcher konkrete Mangel mit welcher Gewichtung durch die Prüfer damit festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 30 f.) ausgeführt, mit dieser Randbemerkung habe der Erstprüfer auf den unzureichenden Aufbau der Bearbeitung und die falsche Subsumtion hinweisen wollen; es stehe außer Frage, dass Prüfer auch die Art und Weise der Darstellung im Rahmen der Beantwortung einer Klausuraufgabe in ihren Bewertungsspielraum einfließen lassen könnten. Der Kläger hat sich mit diesen Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht wie im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten auseinandergesetzt. Im Übrigen wurden die für die Bewertung zu Teilaufgabe Nr. I.1. maßgeblichen Aspekte in der Stellungnahme des Prüfers S. in dessen Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 aufgezeigt.
Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Argumenten in der Widerspruchs- und in der Klagebegründung nicht ausreichend auseinandergesetzt, genügt dies wiederum nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aufgrund dieser pauschalen Bezugnahme ist nicht erkennbar, hinsichtlich welcher konkreten Gesichtspunkte der Kläger eine Bewertung des Verwaltungsgerichts vermisst. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 31) Anhaltspunkte dafür vorliegen könnten, dass die Prüfer das Bewertungsschema inhaltlich verkannt oder in sachwidriger Weise angewandt hätten. Dabei nimmt das Verwaltungsgericht offensichtlich auf das bei der Behördenakte befindliche Bewertungsschema für die zweite schriftliche Prüfungsaufgabe Bezug, in dem der Erwartungshorizont in Stichworten und die maximal erzielbaren Punkte je Teilaufgabe dargestellt sind. Inwieweit es sich bei der vom Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 31 f.) angesprochenen fehlerhaften Berechnung der Beschäftigungszeit im engeren Sinn nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD im Rahmen der Teilaufgabe Nr. I.1. um einen Folgefehler handeln soll, wie der Kläger meint, bleibt unklar.
ff) Die klägerischen Darlegungen erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 32 zu Nr. 10), dass auch die Bewertung der dritten schriftlichen Prüfungsaufgabe „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ keine Rechtsfehler, insbesondere keine Bewertungsfehler, aufweist.
Der Kläger beanstandet, dass von den Prüfern nicht erläutert und auch vom Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt worden sei, welche Bedeutung die gesetzten Haken für die konkrete Bewertung durch die Prüfer haben sollen. Eine nachvollziehbare Prüfungsbewertung sei nicht erfolgt. Der Kläger setzt sich dabei nicht mit der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aussage der Prüfer auseinander, wonach durch die vergebenen Haken lediglich einzelne zutreffende Begriffe, Hinweise oder der Aufgabenlösung zuträgliche Elemente gekennzeichnet würden, die dann im Rahmen der Gleichbehandlung der Prüflinge nach dem einheitlichen Bewertungsschema bewertet würden. Inwiefern angesichts dieser Erläuterungen der Prüfer, die in ihren Stellungnahmen vom 19. Oktober und vom 18. November 2015 (Bl. 44 bis 47 der Behördenakte) näher ausgeführt wurden, die Funktion der vergebenen Haken noch unklar bleiben sollte, ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Klägers. Auch hat er nicht aufgezeigt, inwieweit trotz der Korrekturbemerkungen der Prüfer auf der Arbeit des Klägers in Verbindung mit dem verwendeten Bewertungsschema die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar sein sollte.
gg) Schließlich wird durch die klägerischen Darlegungen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 32 bis 35 unter Nr. 11) nicht in Frage gestellt, wonach auch bei der Korrektur des vierten schriftlichen Prüfungsbereichs „Wirtschafts- und Sozialkunde“ keine Rechtsfehler zu erkennen sind.
Der Kläger verweist auf seine Ausführungen betreffend Haken als Korrekturbemerkung bei anderen Klausuren und behauptet, die konkrete Bewertung mit bestimmten Punktezahlen sei auch unter Berücksichtigung des Korrekturbogens nicht nachvollziehbar. Er verweist zudem auf in der Widerspruchs- und Klagebegründung gerügte Rechts- und Bewertungsfehler. Eine pauschale Bezugnahme auf früheren Sachvortrag genügt jedoch wiederum nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zudem bleibt unklar, inwiefern angesichts der Korrekturbemerkungen auf der Arbeit des Klägers in Verbindung mit dem eingesetzten Bewertungsschema sowie der Stellungnahmen der Prüfer jeweils vom 1. November 2015 (Bl. 48 bis 50 der Behördenakte) die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar sein sollte.
Weiter meint der Kläger, seine Antwort zu Teilaufgabe II.1. widerspreche nicht der Regelung in Art. 288 Unterabs. 3 AEUV, da er deutlich gemacht habe, dass Richtlinien sehr wohl einen Zeitpunkt enthalten würden, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese in nationales Gesetz umgesetzt haben müssten. Durch diese Aussage werde deutlich, dass die Richtlinien gegenüber Mitgliedstaaten verbindlich seien. Mit der „mittelbaren Wirkung“ weise der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Richtlinien jedenfalls gegenüber den Bürgern der einzelnen EU-Staaten gerade nicht verbindlich seien, anders als Verordnungen. Die Antwort des Klägers sei daher sehr wohl vertretbar und die Bewertung mit nur 1,5 von 5 Teilpunkten unangebracht.
Diese Ausführungen des Klägers stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 34), wonach die Bewertung des betreffenden Antwortbestandteils als nicht korrekt nicht zu beanstanden ist, nicht schlüssig in Frage. Diese verwaltungsgerichtliche Bewertung bezog sich schon nicht nur auf die vom Kläger wiedergegebenen Inhalte, sondern auch auf die weitere Aussage in seiner schriftlichen Ausarbeitung, wonach es zur Umsetzung einer Richtlinie einer Prüfung der Bundesregierung bedürfe, ob die Richtlinie mit dem „nationalen Gesetz - GG (Verfassung)“ vereinbar sei. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es erscheine angesichts der Verbindlichkeit des zu erreichenden Ziels einer Richtlinie für jeden Mitgliedstaat nicht mehr vertretbar, von einer nur mittelbaren Geltung von EU-Richtlinien gegenüber den Mitgliedstaaten zu sprechen, zumal auch die entsprechende Rechtsgrundlage nicht zitiert worden sei. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt. Seiner Behauptung, durch die von ihm genannten Aussagen in der Klausurbearbeitung werde die Verbindlichkeit der Richtlinien deutlich, steht entgegen, dass nach seiner dortigen Sichtweise die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht offenbar einem Prüfungsvorbehalt unterliegen soll. Dass zudem die Aussage, EU-Richtlinien würden „mittelbar für die EU-Staaten“ gelten, nur die Bürger der Mitgliedstaaten betreffen soll, ist angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten nicht überzeugend und erst recht für den Leser nicht erkennbar.
Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Überlegung des Verwaltungsgerichts, auch bei Annahme eines Bewertungsfehlers bezüglich Nr. 23 des Korrekturbogens im Rahmen der Teilaufgabe II.2. wäre die Note 2 nicht erzielt worden. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 35) hat hierzu erläutert, dass er bei Vergabe eines weiteren Teilpunktes im Rahmen der vierten Klausur - zusätzlich zu den bisher zuerkannten 26,5 Punkten - nicht die nach dem Korrekturbogen für die Notenstufe 2 erforderliche Punktezahl von 30 erreicht hätte; bei Außerachtlassung von Nr. 23 des Bewertungsschemas liege diese Hürde bei 29 Punkten. Der Kläger hat diese Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass sich ein etwaiger Bewertungsfehler jedenfalls nicht auf die beanstandete Bewertung der vierten Klausur ausgewirkt hätte, nicht konkret in Frage gestellt. Er verweist lediglich darauf, dass die für die Notenstufe 2 erforderliche Punktezahl unter Berücksichtigung anderer von ihm genannter Bewertungsfehler erreicht worden wäre. Da sich jedoch aus den weiteren Darlegungen des Klägers keine derartigen weiteren Bewertungsfehler ergeben, ist dieser Argumentation nicht zu folgen.
2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger behauptet lediglich pauschal, im vorliegenden Fall seien komplexe Fragen der Bewertung von Prüfungsleistungen in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und hinsichtlich der einzuhaltenden Verfahrensvorschriften zu klären. Inwieweit die Rechtssache damit besondere Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne aufweist, ergibt sich hieraus nicht. Die vorstehenden Ausführungen (zu Nr. 1) zeigen, dass sich aus den Darlegungen des Klägers nicht ergibt, dass es vorliegend auf die Klärung von Rechtsfragen ankäme, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu lösen wären. Auch hat der Kläger nicht verdeutlicht, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder besonders schwierig zu ermitteln wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68 und 71).
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in Zweifel ziehen möchte, ob ihm im Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ eine Prüfungswiederholung „auferlegt“ werden dürfe, ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage vorliegend entscheidungserheblich wäre. Mit dem Urteil vom 15. Mai 2018 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung der Prüfung in diesem Prüfungsbereich zu ermöglichen, wie es dieser beantragt hatte (vgl. Wortlaut des Klageantrags, Urteilsabdruck S. 7 f.). Einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung in diesem Bereich hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) geltend gemacht; entsprechend kann sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf ein solches Rechtsschutzziel erstrecken.
3. Der Kläger hat auch nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die auch in diesem Zusammenhang vom Kläger angesprochene Frage, ob ihm die Ableistung einer wiederholenden Prüfung „auferlegt“ werden darf, ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich, wie oben (zu Nr. 2) bereits ausgeführt wurde.
Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert des erstinstanzlichen Streitgegenstands mit 5.000 Euro und den Unterliegensanteil des Klägers mit 3/5 bewertet hat, erscheint es sachgerecht, das mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Rechtsschutzbegehren mit lediglich 3.000 Euro zu bewerten.