Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 22 ZB 18.1464

bei uns veröffentlicht am29.11.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine bessere Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen im Rahmen einer von der Beklagten durchgeführten Abschlussprüfung.

Mit einem von der Beklagten ausgestellten Prüfungszeugnis vom 6. August 2015 wurde dem Kläger bestätigt, dass er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte“ mit der Gesamtprüfungsnote befriedigend (2,80) bestanden hat. Das Gesamtergebnis errechne sich aus den vier schriftlichen Prüfungsbereichen und dem Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“. Im Einzelnen wurde festgestellt, dass die Leistung des Klägers im 1. Prüfungsbereich (Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre) mit der Note 2, in den weiteren drei schriftlichen Prüfungsbereichen (2. Personalwesen, 3. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde) jeweils mit der Note 3 bewertet wurde. Für den 5. Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ wurde gleichfalls die Note 3 vergeben.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 18. Januar 2016 gegen die Mitteilung dieses Prüfungsergebnisses in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2015 Klage. Ein nach § 106 Satz 2 VwGO vom Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 8. Mai 2017 vorgeschlagener Vergleich kam nicht zustande. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2018 gestellten Klageantrag verfolgte der Kläger das Ziel einer Verpflichtung der Beklagten, „über die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. nach erneuter Möglichkeit der Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, dort S. 3).

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2018 wurde die Beklagte unter Aufhebung des Prüfungszeugnisses der Beklagten vom 6. August 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2015 verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung der Prüfung im Bereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ zu ermöglichen, dessen Leistung im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich (Personalwesen) durch einen anderen Zweitprüfer erneut zu bewerten und sodann über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Soweit ein klageabweisendes Urteil erging verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung weiter.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Antragsschrift vom 2. Juli 2018 und die Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 sind dahingehend auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger die Zulassung der Berufung begehrt, soweit mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2018 seine Klage abgewiesen wurde. Entsprechend verfolgt er sein Rechtsschutzziel weiter, eine umfassende Neubewertung der in den drei schriftlichen Prüfungsbereichen „Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre“, „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ und „Wirtschaft- und Sozialkunde“ erbrachten Leistungen zu erreichen; auch betreffend den schriftlichen Prüfungsbereich „Personalwesen“ beansprucht er, dass eine umfassende Neubewertung erfolgt, d.h. nicht nur im Umfang der Stattgabe durch das Urteil vom 15. Mai 2018 und damit nicht beschränkt auf die erneute Bewertung durch einen Zweitprüfer.

Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass mit dieser Neubewertung eine Notenverbesserung im Wege einer Bescheidungsklage erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 12 unter Nr. 1) hat das Klageziel dahingehend ausgelegt, dass der Kläger durch eine verbesserte Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung ausschließlich eine Notenverbesserung anstrebt; hinsichtlich des bereits erlangten Prüfungsgesamtergebnisses mit der Note befriedigend (2,80) sei der Prüfungsbescheid vom 6. August 2015 in Bestandskraft erwachsen. Der Prüfungsbescheid sei hinsichtlich aller fünf Teilprüfungen nicht in Bestandskraft erwachsen, soweit keine bessere als die vergebene Note erzielt worden sei. Hinsichtlich der Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch einen anderen Zweitprüfer, zu dem das Urteil vom 15. Mai 2018 die Beklagte verpflichtet, gelte ein Verschlechterungsverbot. Letzteres sei nicht anzuwenden bei der Bewertung einer Wiederholungsprüfung im Bereich „fallbezogene Rechtsanwendung“, da eine solche die Aufhebung der vorangegangenen Prüfung denknotwendig voraussetze. Der Kläger sei allerdings vor einer Verschlechterung seiner Prüfungsgesamtnote deshalb geschützt, weil sein Rechtsschutzziel lediglich auf eine Notenverbesserung gerichtet sei. Die genannten Maßgaben zum Verständnis des Urteilstenors sind als Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) für die Beteiligten verbindlich. Der Kläger hat sich in der Antragsbegründung nicht konkret gegen diese Maßgaben sowie die Auslegung seines Rechtsschutzziels gewandt.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 ausführt, die Klage sei „dahingehend abgewiesen“ worden, dass „die Beklagte ohne nochmalige erneute Ablegung des Prüfungsbereiches fallbezogene Rechtsanwendung die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung schriftlichen Arbeit zur verpflichten war unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden“, so erscheint dies missverständlich. Nach dem im Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2018 (Urteilsabdruck S. 7 f.) - dem Beweiskraft zukommt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 314 ZPO) - hat der Kläger mit dem zuletzt gestellten Klageantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, „über die Abschlussprüfung des Klägers nach Neubewertung der schriftlichen Arbeiten bzw. nach erneuter Möglichkeit der Ablegung des Prüfungsbereichs fallbezogene Rechtsanwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.“ Hieraus ergibt sich eindeutig, dass hinsichtlich des Klagebegehrens in Bezug auf den Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ lediglich ein stattgebendes Urteil, nicht dagegen eine (teilweise) Klageabweisung ergangen ist.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) vorliegen.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

b) Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach der Prüfer S. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich (Personalwesen) nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat.

Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 17 f. unter Nr. 4) ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von dem Grundsatz ausgegangen, dass ein Prüfer die Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis zu nehmen hat. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36/11 - (juris Rn. 16 m.w.N.) ausgeführt hat, liegt eine das Gebot der Sachlichkeit verletzende Bewertung vor, „wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Bewertung schwerlich gelingen kann. Hingegen ist die Schwelle zu einem Rechtsverstoß noch nicht zwingend überschritten, wenn der Prüfer sich einer drastischen Ausdrucksweise bedient, wenn er mit deutlichen Randbemerkungen auf schlechte schriftliche Leistungen reagiert oder ein Ausrutscher bzw. eine Entgleisung nur gelegentlich vorgekommen sind […].“ Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall gelangt das Verwaltungsgericht sodann (Urteilsabdruck S. 23 unter Nr. 6) zur Einschätzung, dass der Prüfer S. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im zweiten schriftlichen Prüfungsbereich nicht gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen hat. Dessen dortigen Ausführungen (vgl. Stellungnahme vom 6.10.2015, Bl. 42 f. der Behördenakte) sei noch nicht zu entnehmen, dass er seiner Verärgerung über den Kläger freien Lauf gelassen und so die emotionale Distanz für eine unabhängige und gerechte Bewertung verloren habe. Die Begriffe „absurd“ und „völlig fehl am Platze“ würden an der jeweiligen Stelle eindeutig einen Bezug zur konkreten Prüfungsleistung aufweisen und seien nicht kennzeichnend für die gesamte Bewertung. Soweit der Prüfer sodann abschließend darauf hingewiesen habe, dass er sich „durch Bemerkungen des Klägers persönlich angegriffen fühle, weil sie in keiner Weise gerechtfertigt seien und er diese in aller Entschiedenheit zurückweise“, so stelle auch dies die Sachlichkeit des Prüfers und seiner Bewertung nicht infrage. Der Prüfer habe hierdurch, nachdem er zuvor ausführlich und ausschließlich sachlich zu den Prüfungsleistungen Stellung genommen habe, ersichtlich nur den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Willkür nicht unkommentiert im Raum stehen lassen, sondern diesen explizit zurückweisen wollen.

Der Kläger hat die vorgenannten, vom Verwaltungsgericht vorliegend angewandten Rechtsgrundsätze nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte. Der Kläger meint im Wesentlichen, die Vorgehensweise sowie die Prüfungsbemerkungen und sonstigen Äußerungen des Prüfers S. seien nicht mehr Ausdruck einer sachlichen Kritik und Bewertung, sondern würden eine individuelle Voreingenommenheit und Unsachlichkeit wiedergeben; man habe dem Kläger als Prüfling keine Chance geben und seine berechtigte Kritik an der Prüfungsbewertung nicht einmal im Ansatz hören und erlauben wollen. Er setzt damit lediglich seine eigene Sachverhaltswürdigung der Bewertung des Verwaltungsgerichts entgegen. Aus den Ausführungen des Klägers geht auch nicht hervor, weshalb die Ausdrücke „absurd“ und „völlig fehl am Platz“ nur bei einer unsachlichen Kritik verwendet werden können. Das Verwaltungsgericht hat diese Begriffe richtigerweise im konkreten Zusammenhang mit den dadurch bewerteten Stellen in der Arbeit des Klägers gewürdigt. Im Übrigen kann der Begriff „absurd“ je nach Kontext auch im Sinne des Ausdrucks „abwegig“ verstanden werden, der z.B. in der juristischen Ausdrucksweise vorkommt. Das Verwaltungsgericht hat auch aufgezeigt, weshalb es die Sachlichkeit des Prüfers S. nicht dadurch in Frage gestellt sieht, weil dieser seine persönliche Betroffenheit durch die Kritik des Klägers zum Ausdruck gebracht hat. Für das Verwaltungsgericht ist deutlich geworden, dass der Prüfer S. diese Reaktion auf die klägerische Kritik an seiner Person einerseits und die umstrittene Prüfungsbewertung andererseits auseinandergehalten hat. Der Kläger hat auch insoweit nicht verdeutlicht, weshalb darin eine rechtlich unzulässige Beweiswürdigung zu sehen wäre.

Weiter ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht, weshalb ihm aufgrund einer Gesamtschau der streitgegenständlichen Prüfung ein Anspruch auf Neubewertung des zweiten schriftlichen Prüfungsbereichs durch einen anderen Prüfer deshalb zustehen sollte, weil gravierende formale Fehler aufgetreten und (bislang) keine adäquate Nachkorrektur erfolgt seien. Sollte mit „Gesamtschau“ gemeint sein, dass in einem Prüfungsbereich auftretende Mängel einen Anspruch auf Neubewertung auch in anderen, selbständig durchgeführten und zu bewerten Prüfungsbereichen (vgl. vorliegend § 19 Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Abschluss- und Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung - POVFA-K - vom 28.1.2011) begründen sollen, wäre dies nicht nachvollziehbar. Weiter hätte eine Neubewertung bezüglich eines Prüfungsbereichs - falls diesbezüglich ein Bewertungsmangel festzustellen wäre - im Hinblick auf den Grundsatz der Chancengleichheit grundsätzlich durch denselben Prüfer zu erfolgen, solange dieser nicht wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. hierzu § 9 Abs. 4 POVFA-K) ausgeschlossen ist (vgl. Jeremias in Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 345 f.). Weshalb dieser Rechtsgrundsatz im vorliegenden Einzelfall nicht gelten sollte, ergibt sich aus den klägerischen Darlegungen nicht. Ferner erschließt sich auch nicht, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf eine Neubewertung seiner Leistung im ersten, dritten und vierten schriftlichen Prüfungsteil deshalb zustehen sollte, weil sich (seiner Auffassung nach) nicht nur der Zweitprüfer A, sondern auch der Erstprüfer S. im zweiten schriftlichen Prüfungsteil unsachlich verhalten haben soll; es ist unklar, inwieweit Rückschlüsse vom Verhalten dieser Prüfer auf Bewertungen anderer Prüfer möglich sein könnten.

c) Der Kläger hat gerügt, es sei nicht ausreichend, dass sich der jeweilige Zweitprüfer sowohl bei der Erstkorrektur als auch im Überdenkungsverfahren lediglich mit einer Bemerkung wie „einverstanden“ der Erstbewertung anschließt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2016 - 6 B 1/16 - juris Rn. 12 m.w.N.) ist eine solche offene Zweitbewertung jedoch grundsätzlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; dies gilt auch für das Überdenkungsverfahren (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 14). Weshalb im vorliegenden Fall eine solche Verfahrensweise unzulässig sein sollte, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht.

d) Auch die Würdigung im angefochtenen Urteil, wonach keine Bewertungsfehler in Bezug auf die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers vorliegen, wird durch die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 30. Juli 2018 nicht in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 23 bis S. 25 unter Nr. 7) in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 5.3.2018 - 6 B 71/17 u.a. - Rn. 9 f. m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 6 m.w.N.) bei der gerichtlichen Überprüfung von prüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum der Prüfer zu beachten und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Im vorgenannten Beschluss vom 5. März 2018 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die Eigenart des Bewertungsvorgangs bei Prüfungsleistungen und der dabei zu beachtenden Anforderungen des Gebots der Chancengleichheit machten es notwendig, „den Prüfern einen Bewertungsspielraum zuzuerkennen, dessen Wahrnehmung nur einer zurückgenommenen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.“ Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht aus: „Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d. h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers. Hierbei handelt es sich um Stellungnahmen zu Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Deren Bewertung hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. […] Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat. Ein derartiger genereller Maßstab fehlt bei den Wertungen, die sich damit befassen, wie der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen der konkreten Prüfungsaufgabe bewältigt hat. Sie beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des jeweiligen Prüfers. Solche prüfungsspezifischen Wertungen sind die Bestimmung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe sowie die Bewertung der Überzeugungskraft der Argumente, des Aufbaus der Darstellung und der Folgerichtigkeit des Begründungsgangs. Prüfungsspezifisch sind auch die Gewichtungen der einzelnen fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen, d.h. die Bestimmung ihrer Bedeutung für die Notenvergabe. Hierfür muss sich der Prüfer darüber klar werden, welche durchschnittlichen Anforderungen er an eine Prüfungsleistung stellt. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrig Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten […].“

Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, inwieweit die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Überprüfung der beanstandeten Prüfungsbewertung unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze fehlerhaft ist.

aa) Zunächst stellt die Auffassung des Klägers, die in dessen schriftlichen Arbeiten von den Prüfern gesetzten Haken bzw. Haken mit einem Strich durch die Mitte seien nicht zutreffend gewürdigt worden, die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat u.a. ausgeführt (Urteilsabdruck S. 26 f.), die vom Kläger vorgebrachte Argumentation, dass die Anzahl der Haken auf den Bearbeitungsblättern mit der Anzahl der zu vergebenden Punkte gleichzusetzen sei, greife weder in der ersten Klausur im Fach „Verwaltungs- und Betriebswirtschaftslehre“, noch in den anderen schriftlichen Prüfungsbereichen durch. Grundsätzlich gelte, dass im Rahmen der Gesamtbewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung die vom Prüfer getätigten Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung seien. Es sei stets zu prüfen, inwieweit der in dem Randvermerk zum Ausdruck gebrachte Gedanke des Prüfers später tatsächlich in die zusammenfassende Bewertung eingeflossen sei. Dies setze in aller Regel voraus, dass das schriftliche Votum ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Randbemerkung Bezug nehme oder inhaltlich auf sie eingehe. Vorliegend hätten die Prüfer darauf verwiesen, dass die Haken im Bearbeitungstext nur als Hilfsmittel dienten und keine verbindliche Festlegung darstellten. Auch wenn hierdurch ein zutreffendes Element gekennzeichnet werde, so ergebe sich allein aus dem Bewertungsbogen, welche Punktzahl sich aus einem oder mehreren korrekten Elementen ergebe. Nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts wurde mit dieser Vorgehensweise der Bewertungsspielraum der Prüfer nicht überschritten.

Der Kläger meint, die betreffenden Haken müssten den von den Prüfern zuerkannten Punkten entsprechen; eine andere Bedeutung könne ihnen nicht zukommen. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Klägers und ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb die vom Verwaltungsgericht wiedergegebene Angabe der Prüfer, dass diese Kennzeichnung nur als Hilfsmittel für die Bewertung ohne verbindliche Festlegung diente, unrichtig sein sollte. Der Kläger hat weiter die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Gesamtbewertung einer Prüfungsleistung derartige Randbemerkungen im Allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung sind, nicht mit konkreten Argumenten in Frage gestellt. Angesichts dieses Ausgangspunkts des Verwaltungsgerichts ist erst recht nicht ersichtlich, weshalb sich diesem im Rahmen der Amtsermittlung (§ 108 Abs. 1 VwGO) eine weitere Beweiserhebung zur Bedeutung der Haken als derartige Randbemerkungen aufgedrängt haben sollte. Es entspricht im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - juris Rn. 8 m.w.N.), dass die Begründung für die Bewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung dann ausreichend ist, wenn sich die grundlegenden Gedankengänge des Prüfers nachvollziehen lassen, die ihn zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben. Dagegen wird nicht gefordert, dass sich die Bewertung als Summe aufaddierter Korrekturbemerkungen ergibt. Eine sachgerechte Gesamtbewertung wird sich einem derart starren System in der Regel entziehen.

bb) Weiter ist der Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Teilaufgabe III. 1. der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe zusätzlich 0,5 Punkte zugestehen müssen, nicht zu folgen.

Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 27) wird hierzu im Wesentlichen ausgeführt, zum einen handele es sich bei dem von den Prüfern beanstandeten Fehler nicht um einen Folgefehler, also eine folgerichtige Weiterführung eines unrichtigen Ansatzes, da dem Kläger vorliegend derselbe Fehler zweimal unterlaufen sei. Überdies sei der Prüfer in der Situation eines (echten) Folgefehlers nur verpflichtet, die weiteren Ausführungen des Prüflings zur Kenntnis zu nehmen; wie der Prüfer einen Folgefehler bewerte und gewichte, falle in seinen Bewertungsspielraum. Im vorliegenden Fall sei eine Überschreitung des Bewertungsspielraums durch den Abzug von jeweils 0,5 Punkten nicht ersichtlich. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine konkreten Argumente dafür, weshalb diese verwaltungsgerichtliche Bewertung unrichtig sein sollte. Der bloße Hinweis, es sei lediglich derselbe Fehler zweimal unterlaufen und der Punkteabzug sei Ausdruck einer unsachlichen Bewertung, genügt insoweit nicht.

cc) Weiter hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit seine Bearbeitung der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe keine sprachlichen Mängel aufweist und ihm deshalb ein halber Punkt zusätzlich zustehen würde.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 28) hat festgestellt, dass der klägerischen Bearbeitung eine Reihe von sprachlichen Mängeln, insbesondere nicht zulässige Abkürzungen und Fehler im Satzbau, zu entnehmen seien. Dass dem Kläger vorliegend 1,5 von 3 möglichen Punkten zuerkannt worden seien, halte sich rechtsfehlerfrei im Rahmen des Bewertungsspielraums der Prüfer. Die Rüge des Klägers, die Punkteabzüge beruhten auf keiner ausreichenden Tatsachenbasis, ist nicht substantiiert. Entsprechende sprachliche Mängel (Satzbaufehler, Antworten nur mit Halbsätzen und Stichworten) werden z.B. in der Stellungnahme des Prüfers W. vom 3. Oktober 2015 (Bl. 34 bis 36 der Behördenakte) benannt. Der weitere Prüfer L. hat sich dieser Stellungnahme mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 (Bl. 37 der Behördenakte) angeschlossen. Insbesondere im Zusammenhang mit den Korrekturzeichen der Prüfer in der vom Kläger angefertigten schriftlichen Arbeit ist diese Bewertung ohne weiteres nachvollziehbar; es wird deutlich, an welchen Stellen sie derartige Defizite erkannt haben. Auch ist die Behauptung des Klägers nicht schlüssig, dass eine Bewertung mit 1,5 von 3 Punkten bei dem Kriterium „Rechtschreibung und Grammatik, Zitierweise, Aufbau, Form, Problemerkenntnis, Begründungssubstanz“ den Rückschluss zulassen sollte, die „sprachliche Qualität“ des Klägers sei „nur zur Hälfte, also zu 50% als gegeben“ angesehen worden. Zum einen umfasst das genannte Kriterium ausweislich seiner Beschreibung nicht lediglich den Aspekt der sprachlichen Ausdrucksweise. Zum anderen unterfällt es dem Bewertungsspielraum der Prüfer, mit welchem Gewicht entsprechende Unzulänglichkeiten zu Buche schlagen. Es ergibt sich nicht konkret aus den Darlegungen des Klägers, inwieweit dieser Bewertungsspielraum überschritten worden wäre.

dd) Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die erfolgte Bewertung seiner Leistung zu den Teilaufgaben Nrn. I.4., I.5., II.1.a und III.2 der ersten schriftlichen Prüfungsaufgabe im Hinblick auf den Bewertungsspielraum der Prüfer rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris) darauf hingewiesen (Urteilsabdruck S. 28 f.), dass diesem Bewertungsspielraum unterliegt, ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte zu vergeben und wie die Qualität der Darstellung der Antworten zu würdigen sind; gleiches gilt für die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbestandteile, der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung. Die Prüfer hätten hier eine vollständige Prüfung vorgenommen, indem sie die gesamte Bearbeitung zur Kenntnis genommen und einer Bewertung unterzogen hätten. Ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze und sachfremde Erwägungen seien nicht erkennbar.

Der Kläger bemängelt, es fehle eine nachvollziehbare Begründung für eine aus seiner Sicht erheblich zu niedrige Bewertung. Es sei aus den Prüfungsbewertungen nicht ersichtlich, welches Prüfungsschema angewendet worden sei und wie die Prüfer die einzelnen Prüfungsbestandteile gewichtet hätten. Eine vollständige Prüfung sei nicht vorgenommen worden, da die konkrete Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht dargestellt worden sei und auch die Prüfer nicht dahingehend durch das Gericht befragt worden seien. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass sich die Prüfer insgesamt nicht an das Bewertungsschema gehalten hätten bzw. sachfremde Erwägungen gegenüber dem Kläger maßgeblich gewesen seien. Dass die Bearbeitung des Klägers zusätzliche Hinweise und Informationen enthalte, bedeute nicht, dass seine Prüfungsleistungen schlechter zu bewerten seien.

Den Einwänden des Klägers kann nicht gefolgt werden. Aufgrund von dessen Darlegungen erschließt sich nicht, was darauf hindeuten würde, dass die Prüfer seine schriftliche Arbeit nicht vollständig gewürdigt haben könnten. Der strittigen Bewertung lag ein Bewertungsschema mit einer Gewichtung mithilfe einer Punktevergabe für die einzelnen Teilaufgaben zugrunde. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass sich aus der Stellungnahme der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergibt, welche Gesichtspunkte für deren Bewertung zu den oben genannten Teilaufgaben maßgeblich waren. Der Kläger hat auch nicht substantiiert aufgezeigt, was darauf hindeuten würde, dass die Prüfer sich nicht an das Bewertungsschema gehalten hätten oder ihre Bewertungen von sachfremden Erwägungen beeinflusst worden wären. Die Meinung des Klägers, seine Angaben zu nicht von der Prüfungsaufgabe umfassten Fragestellungen dürften nicht zu einer schlechteren Bewertung führen, stellt nicht die Aussage im angefochtenen Urteil in Frage, wonach der Kläger für entsprechende Ausführungen keine zusätzlichen Teilpunkte beanspruchen kann.

ee) Die Rügen des Klägers gegen die Bewertung seiner Leistung in der zweiten schriftlichen Prüfung im Bereich „Personalwesen“ durch den Erstprüfer S. greifen nicht durch.

Der Kläger meint, es sei keine Ausübung des Bewertungsspielraums, wenn wie bei den Teilaufgaben Nrn. I.2. und I.3. schon alleine aufgrund der Tatsache eines Folgefehlers eine Bewertung überhaupt nicht stattfinde. Auch hier fehle die nachvollziehbare Begründung für die Bewertung; eine solche sei auch nicht im Rahmen der erforderlichen richterlichen Aufklärung durch eine Vernehmung der Prüfer herbeigeführt worden. Diese Ausführungen überzeugen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass eine Bewertung der klägerischen Leistungen in den genannten Teilaufgaben wegen eines Folgefehlers nicht erfolgt wäre; hinsichtlich der Teilaufgabe I.2. wurden 5 von möglichen 9, für die Teilaufgabe I.3. insgesamt 7 von maximal erzielbaren 11 Punkten vergeben. Aus der Stellungnahme des Prüfers S. vom 6. Oktober 2015 in Verbindung mit der Punktevergabe nach dem Bewertungsschema und den Randbemerkungen auf der Arbeit des Klägers ergeben sich die für die Bewertung wesentlichen Gesichtspunkte. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Bewertungsspielraums des Prüfers auf.

Der Kläger behauptet weiter, seine zweite schriftliche Arbeit leide nicht an „einer ganzen Reihe von Grammatik- und Satzaufbaufehlern“; weder vom Prüfer, noch vom Verwaltungsgericht seien solche Fehler nachvollziehbar dargestellt worden. Welche sprachlichen Defizite der Prüfer bei der Bewertung berücksichtigt hat, ergibt sich jedoch aus seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 in Verbindung mit seinen einschlägigen Randbemerkungen in der Arbeit des Klägers. Hiermit hat sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt.

Weiter ist der Kläger der Auffassung, dass aufgrund der Randbemerkung „genauer“ bei Teilaufgabe I.1. nicht ersichtlich sei, welcher konkrete Mangel mit welcher Gewichtung durch die Prüfer damit festgestellt worden sei. In diesem Zusammenhang wird im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 30 f.) ausgeführt, mit dieser Randbemerkung habe der Erstprüfer auf den unzureichenden Aufbau der Bearbeitung und die falsche Subsumtion hinweisen wollen; es stehe außer Frage, dass Prüfer auch die Art und Weise der Darstellung im Rahmen der Beantwortung einer Klausuraufgabe in ihren Bewertungsspielraum einfließen lassen könnten. Der Kläger hat sich mit diesen Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht wie im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten auseinandergesetzt. Im Übrigen wurden die für die Bewertung zu Teilaufgabe Nr. I.1. maßgeblichen Aspekte in der Stellungnahme des Prüfers S. in dessen Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 aufgezeigt.

Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinen Argumenten in der Widerspruchs- und in der Klagebegründung nicht ausreichend auseinandergesetzt, genügt dies wiederum nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aufgrund dieser pauschalen Bezugnahme ist nicht erkennbar, hinsichtlich welcher konkreten Gesichtspunkte der Kläger eine Bewertung des Verwaltungsgerichts vermisst. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 31) Anhaltspunkte dafür vorliegen könnten, dass die Prüfer das Bewertungsschema inhaltlich verkannt oder in sachwidriger Weise angewandt hätten. Dabei nimmt das Verwaltungsgericht offensichtlich auf das bei der Behördenakte befindliche Bewertungsschema für die zweite schriftliche Prüfungsaufgabe Bezug, in dem der Erwartungshorizont in Stichworten und die maximal erzielbaren Punkte je Teilaufgabe dargestellt sind. Inwieweit es sich bei der vom Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 31 f.) angesprochenen fehlerhaften Berechnung der Beschäftigungszeit im engeren Sinn nach § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD im Rahmen der Teilaufgabe Nr. I.1. um einen Folgefehler handeln soll, wie der Kläger meint, bleibt unklar.

ff) Die klägerischen Darlegungen erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 32 zu Nr. 10), dass auch die Bewertung der dritten schriftlichen Prüfungsaufgabe „Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren“ keine Rechtsfehler, insbesondere keine Bewertungsfehler, aufweist.

Der Kläger beanstandet, dass von den Prüfern nicht erläutert und auch vom Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt worden sei, welche Bedeutung die gesetzten Haken für die konkrete Bewertung durch die Prüfer haben sollen. Eine nachvollziehbare Prüfungsbewertung sei nicht erfolgt. Der Kläger setzt sich dabei nicht mit der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Aussage der Prüfer auseinander, wonach durch die vergebenen Haken lediglich einzelne zutreffende Begriffe, Hinweise oder der Aufgabenlösung zuträgliche Elemente gekennzeichnet würden, die dann im Rahmen der Gleichbehandlung der Prüflinge nach dem einheitlichen Bewertungsschema bewertet würden. Inwiefern angesichts dieser Erläuterungen der Prüfer, die in ihren Stellungnahmen vom 19. Oktober und vom 18. November 2015 (Bl. 44 bis 47 der Behördenakte) näher ausgeführt wurden, die Funktion der vergebenen Haken noch unklar bleiben sollte, ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Klägers. Auch hat er nicht aufgezeigt, inwieweit trotz der Korrekturbemerkungen der Prüfer auf der Arbeit des Klägers in Verbindung mit dem verwendeten Bewertungsschema die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar sein sollte.

gg) Schließlich wird durch die klägerischen Darlegungen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 32 bis 35 unter Nr. 11) nicht in Frage gestellt, wonach auch bei der Korrektur des vierten schriftlichen Prüfungsbereichs „Wirtschafts- und Sozialkunde“ keine Rechtsfehler zu erkennen sind.

Der Kläger verweist auf seine Ausführungen betreffend Haken als Korrekturbemerkung bei anderen Klausuren und behauptet, die konkrete Bewertung mit bestimmten Punktezahlen sei auch unter Berücksichtigung des Korrekturbogens nicht nachvollziehbar. Er verweist zudem auf in der Widerspruchs- und Klagebegründung gerügte Rechts- und Bewertungsfehler. Eine pauschale Bezugnahme auf früheren Sachvortrag genügt jedoch wiederum nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zudem bleibt unklar, inwiefern angesichts der Korrekturbemerkungen auf der Arbeit des Klägers in Verbindung mit dem eingesetzten Bewertungsschema sowie der Stellungnahmen der Prüfer jeweils vom 1. November 2015 (Bl. 48 bis 50 der Behördenakte) die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar sein sollte.

Weiter meint der Kläger, seine Antwort zu Teilaufgabe II.1. widerspreche nicht der Regelung in Art. 288 Unterabs. 3 AEUV, da er deutlich gemacht habe, dass Richtlinien sehr wohl einen Zeitpunkt enthalten würden, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese in nationales Gesetz umgesetzt haben müssten. Durch diese Aussage werde deutlich, dass die Richtlinien gegenüber Mitgliedstaaten verbindlich seien. Mit der „mittelbaren Wirkung“ weise der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Richtlinien jedenfalls gegenüber den Bürgern der einzelnen EU-Staaten gerade nicht verbindlich seien, anders als Verordnungen. Die Antwort des Klägers sei daher sehr wohl vertretbar und die Bewertung mit nur 1,5 von 5 Teilpunkten unangebracht.

Diese Ausführungen des Klägers stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 34), wonach die Bewertung des betreffenden Antwortbestandteils als nicht korrekt nicht zu beanstanden ist, nicht schlüssig in Frage. Diese verwaltungsgerichtliche Bewertung bezog sich schon nicht nur auf die vom Kläger wiedergegebenen Inhalte, sondern auch auf die weitere Aussage in seiner schriftlichen Ausarbeitung, wonach es zur Umsetzung einer Richtlinie einer Prüfung der Bundesregierung bedürfe, ob die Richtlinie mit dem „nationalen Gesetz - gg (Verfassung)“ vereinbar sei. Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es erscheine angesichts der Verbindlichkeit des zu erreichenden Ziels einer Richtlinie für jeden Mitgliedstaat nicht mehr vertretbar, von einer nur mittelbaren Geltung von EU-Richtlinien gegenüber den Mitgliedstaaten zu sprechen, zumal auch die entsprechende Rechtsgrundlage nicht zitiert worden sei. Mit diesen Ausführungen hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt. Seiner Behauptung, durch die von ihm genannten Aussagen in der Klausurbearbeitung werde die Verbindlichkeit der Richtlinien deutlich, steht entgegen, dass nach seiner dortigen Sichtweise die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht offenbar einem Prüfungsvorbehalt unterliegen soll. Dass zudem die Aussage, EU-Richtlinien würden „mittelbar für die EU-Staaten“ gelten, nur die Bürger der Mitgliedstaaten betreffen soll, ist angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Mitgliedstaaten nicht überzeugend und erst recht für den Leser nicht erkennbar.

Schließlich wendet sich der Kläger gegen die Überlegung des Verwaltungsgerichts, auch bei Annahme eines Bewertungsfehlers bezüglich Nr. 23 des Korrekturbogens im Rahmen der Teilaufgabe II.2. wäre die Note 2 nicht erzielt worden. Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 35) hat hierzu erläutert, dass er bei Vergabe eines weiteren Teilpunktes im Rahmen der vierten Klausur - zusätzlich zu den bisher zuerkannten 26,5 Punkten - nicht die nach dem Korrekturbogen für die Notenstufe 2 erforderliche Punktezahl von 30 erreicht hätte; bei Außerachtlassung von Nr. 23 des Bewertungsschemas liege diese Hürde bei 29 Punkten. Der Kläger hat diese Begründung des Verwaltungsgerichts dafür, dass sich ein etwaiger Bewertungsfehler jedenfalls nicht auf die beanstandete Bewertung der vierten Klausur ausgewirkt hätte, nicht konkret in Frage gestellt. Er verweist lediglich darauf, dass die für die Notenstufe 2 erforderliche Punktezahl unter Berücksichtigung anderer von ihm genannter Bewertungsfehler erreicht worden wäre. Da sich jedoch aus den weiteren Darlegungen des Klägers keine derartigen weiteren Bewertungsfehler ergeben, ist dieser Argumentation nicht zu folgen.

2. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger behauptet lediglich pauschal, im vorliegenden Fall seien komplexe Fragen der Bewertung von Prüfungsleistungen in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen und hinsichtlich der einzuhaltenden Verfahrensvorschriften zu klären. Inwieweit die Rechtssache damit besondere Schwierigkeiten im vorgenannten Sinne aufweist, ergibt sich hieraus nicht. Die vorstehenden Ausführungen (zu Nr. 1) zeigen, dass sich aus den Darlegungen des Klägers nicht ergibt, dass es vorliegend auf die Klärung von Rechtsfragen ankäme, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung zu lösen wären. Auch hat der Kläger nicht verdeutlicht, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder besonders schwierig zu ermitteln wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 68 und 71).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in Zweifel ziehen möchte, ob ihm im Prüfungsbereich „fallbezogene Rechtsanwendung“ eine Prüfungswiederholung „auferlegt“ werden dürfe, ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit diese Frage vorliegend entscheidungserheblich wäre. Mit dem Urteil vom 15. Mai 2018 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die erneute Ablegung der Prüfung in diesem Prüfungsbereich zu ermöglichen, wie es dieser beantragt hatte (vgl. Wortlaut des Klageantrags, Urteilsabdruck S. 7 f.). Einen Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsleistung in diesem Bereich hat der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) geltend gemacht; entsprechend kann sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf ein solches Rechtsschutzziel erstrecken.

3. Der Kläger hat auch nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die auch in diesem Zusammenhang vom Kläger angesprochene Frage, ob ihm die Ableistung einer wiederholenden Prüfung „auferlegt“ werden darf, ist vorliegend bereits nicht entscheidungserheblich, wie oben (zu Nr. 2) bereits ausgeführt wurde.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert des erstinstanzlichen Streitgegenstands mit 5.000 Euro und den Unterliegensanteil des Klägers mit 3/5 bewertet hat, erscheint es sachgerecht, das mit dem Zulassungsantrag weiter verfolgte Rechtsschutzbegehren mit lediglich 3.000 Euro zu bewerten.

Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 22 ZB 18.1464

Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 22 ZB 18.1464

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 22 ZB 18.1464 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 106


Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

Referenzen - Urteile

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 22 ZB 18.1464 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2018 - 22 ZB 18.1464 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - 7 ZB 13.2221

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - 6 B 1/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bi

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

Referenzen

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertungen seiner schriftlichen Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung (ZJS). Nach der Praxis des für die Beklagte zuständigen Prüfungsamts werden diese Arbeiten von zwei Prüfern selbständig bewertet, wobei der Zweitprüfer die Bewertung des Erstprüfers kennt (offene Zweitbewertung). Aufgrund von Einwendungen des Prüflings, die sich gegen beide Bewertungen richten, überdenken beide Prüfer ihre Bewertung in Kenntnis der ergänzenden Stellungnahmen des jeweils anderen. Auch ist ihnen der Namen des Prüflings bekannt.

3

Der Kläger nahm im April 2007 an dem aus acht schriftlichen Aufsichtsarbeiten bestehenden Teil der ZJS teil. Nach der mündlichen Prüfung im August 2007 beschied ihn die Beklagte, dass er die ZJS mit der Gesamtnote "befriedigend (8,25 Punkte)" bestanden habe. Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen gegen die Erst- und Zweitbewertungen von insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten aus dem Zivilrecht (ZR II, ZR III und Themenschwerpunkt "Handels-, Gesellschafts- und Zivilprozessrecht" ) sowie aus dem Öffentlichen Recht (ÖR I und ÖR II). Aufgrund der Einwendungen setzten der Zweitprüfer der Arbeit ZR II und der Erstprüfer der Arbeit ÖR II ihre Benotung um jeweils einen Punkt herauf. Dementsprechend setzte die Beklagte die Prüfungsgesamtnote auf "befriedigend (8,33 Punkte)" fest; im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

4

Mit seiner im Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst das Ziel verfolgt, die fünf Aufsichtsarbeiten erneut zu bewerten. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat die Beklagte zugesagt, die Arbeit ZHG durch zwei neue Prüfer und die Arbeit ÖR II durch einen neuen Zweitprüfer bewerten zu lassen. Im Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen: Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, soweit die Beklagte Neubewertungen zugesagt habe; im Übrigen wiesen die angegriffenen Bewertungen keinen Rechtsfehler auf. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte im Jahr 2013 die Arbeiten ZR II, ZHG und ÖR I durch andere Prüfer bewerten lassen. Diese Prüfer und ein Teil der Prüfer der anderen Aufsichtsarbeiten haben ihre Bewertungen nochmals überdacht.

5

Im Berufungsverfahren hat der Kläger vorrangig beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die acht Aufsichtsarbeiten unter Vorgabe einer jeweils genannten Mindestpunktzahl erneut zu bewerten, auf der Grundlage der erneuten Bewertungen eine erneute Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Gesamtnote herbeizuführen sowie ein auf den 24. August 2007 datiertes Zeugnis über das vorläufige Prüfungsergebnis und eine Übersicht über alle Einzelbewertungen der ZJS zuzustellen. Hilfsweise hat er beantragt, die Aufsichtsarbeiten mit Ausnahme einer Arbeit aus dem Strafrecht (StR I) erneut zu bewerten sowie festzustellen, dass die Offenlegung seines Namens in den Überdenkensverfahren seine Rechte verletzt hat.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I erneut zu bewerten und erneut über die Gesamtnote zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Gericht hat in dem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Vorgabe von Mindestbenotungen für die Bewertung von Prüfungsleistungen sei ausgeschlossen, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer missachte. Deren Bewertungen setzten eine Vielzahl von komplexen, auf die konkrete Prüfungsleistung bezogenen Wertungen voraus, die sich nicht regelhaft erfassen ließen. Vielmehr beruhten sie auf einem Bewertungssystem, dem die persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen des Prüfers zugrunde lägen. Daher könnten Verwaltungsgerichte nur nachprüfen, ob der Beurteilungsspielraum überschritten sei, Prüfungsleistungen aber nicht selbst bewerten. Nur auf diese Weise könne die Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer gewahrt werden.

7

Die offene Zweitbewertung sei verfassungsrechtlich zulässig; sie werde hier nicht durch die Prüfungsordnung ausgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass Zweitprüfer ihre Aufgabe auch bei Kenntnis der Erstbewertung selbständig und unabhängig erfüllten. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität. Die Prüfer dürften über den bisherigen Gang des Bewertungsverfahrens in Kenntnis gesetzt werden. Der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit schütze vor einer Herabsetzung der Benotung aufgrund einer nochmaligen Bewertung durch neue Prüfer.

8

Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung seien hier die letzten Einzelbewertungen einschließlich ergänzender Stellungnahmen. Der Kläger habe sich mit dem Einsatz neuer Prüfer jeweils einverstanden erklärt. Die danach maßgeblichen Bewertungen der Aufsichtsarbeiten ZHG und ÖR I wiesen Rechtsfehler auf; die übrigen Bewertungen hielten sich innerhalb der Grenzen des Beurteilungsspielraums. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil er eine nicht sachdienliche Klageerweiterung darstelle. Der Kläger habe einen neuen Streitstoff in das Berufungsverfahren einführen wollen.

9

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

10

Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Senat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht. Soweit sie nicht bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts beantwortet sind, können sie aufgrund dieser Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden oder sind nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits.

11

a) Zu der Frage des Klägers,

ob die Bewertung von Prüfungsleistungen in Kenntnis der Bewertungen des anderen Prüfers mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar ist,

liegt eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, soweit es um die Bewertung des Zweitprüfers in Kenntnis der zeitlich vorangehenden Bewertung des Erstprüfers geht. Diese Rechtsprechung beansprucht auch Geltung für das Überdenken der Bewertungen durch die Prüfer aufgrund der Einwendungen des Prüflings gegen einzelne Wertungen.

12

Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - 6 C 1.93 - BVerwGE 95, 237 <247> und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Davon ausgehend ist die offene Zweitbewertung, d.h. die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Zweitprüfer in Kenntnis der Bewertung des Erstprüfers, mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz der Prüfungsanonymität; bundesverfassungsrechtlich ist sowohl eine offene als auch eine isolierte Zweitbewertung zulässig (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1995 - 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 S. 60 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.). Stimmt der Zweitprüfer der Benotung des Erstprüfers und dessen Begründung zu, kann er sich darauf beschränken, dies zum Ausdruck zu bringen, etwa durch die Formulierung "einverstanden". Einer eigenen Begründung bedarf es dann nicht; sie wäre eine bloße Wiederholung der Erstbewertung mit anderen Worten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <268 f.>; Beschlüsse vom 14. September 2012 - 6 B 35.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 416 Rn. 5 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417 Rn. 7).

13

Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Prüfer ihre Aufgabe auch dann pflichtgemäß und unvoreingenommen erfüllen, wenn sie Kenntnis von anderen Bewertungen oder Einschätzungen der Prüfungsleistung oder von sonstigen prüfungsrelevanten Umständen haben. Es ist davon auszugehen, dass derartige Vorkenntnisse die unabhängige Beurteilung der Prüfungsleistung nicht beeinträchtigen. Daher können sie für sich genommen in aller Regel keine Voreingenommenheit begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48 f.).

14

Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtsgrundsätze auch auf das Überdenken der Leistungsbewertungen aufgrund von Einwendungen des Prüflings anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1997 - 6 B 69.97 - juris Rn. 6). Dies folgt aus dem Zweck des Überdenkens: Es dient nicht dazu, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung: Der Prüfer darf das komplexe, im Wesentlichen auf seinen Einschätzungen und Erfahrungen beruhende Bezugssystem, das er der Bewertung zugrunde gelegt hat, nicht ändern. Er hat sich auf der Grundlage dieses Bezugssystems lediglich mit den beanstandeten Einzelwertungen auseinanderzusetzen. Er muss entscheiden, ob er an diesen Wertungen festhält, und dies begründen. Ändert er eine Einzelwertung, weil er den Einwendungen Rechnung trägt, muss er weiter entscheiden, ob dies Auswirkungen für die Benotung hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 6 B 88.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 368 S. 142).

15

Der Beschwerdevortrag des Klägers kann diese Rechtsgrundsätze nicht in Frage stellen. Der Kläger folgert aus Häufigkeit und Abfolge der festgestellten Rechtsfehler bei den Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten, dass die Prüfer, insbesondere die Zweitprüfer, bei offenen Bewertungen geneigt sind, sich bereits vorhandenen Bewertungen und Einschätzungen unter Verzicht auf eine eigenständige Beurteilung anzuschließen. Er folgert dies aus der Vielzahl der Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer. Dieser Schluss kann schon deshalb nicht gezogen werden, weil das vorliegende Verfahren aufgrund der außergewöhnlichen Vielzahl von Nach- und Neubewertungen keine generellen Rückschlüsse zulässt. Hinzu kommt, dass die Zahl der Neubewertungen auch daraus resultiert, dass die Beklagte den Einsatz neuer Prüfer großzügig gehandhabt hat. Schließlich hat die berufungsgerichtliche Überprüfung ergeben, dass die überwiegende Zahl der vom Kläger beanstandeten Übernahmen von Erstbewertungen durch Zweitprüfer keine Beurteilungsfehler zum Gegenstand hatten.

16

b) Die unter 1.a) dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vorkenntnissen der Prüfer ist auch maßgebend für die Beantwortung der weiteren Frage,

unter welchen Voraussetzungen die Annahme der Unvoreingenommenheit des Prüfers widerlegbar ist und bei wechselseitiger Offenlegung der Bewertungen und Stellungnahmen von Erst- und Zweitprüfer aus verfassungsrechtlichen Gründen als erschüttert gilt (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG).

17

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Prüfer von der Prüfung ausgeschlossen, eine von ihm vorgenommene Leistungsbewertung rechtswidrig ist, wenn begründeter Anlass besteht, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Enthält die Prüfungsordnung keine spezielle Regelung für die Voreingenommenheit, ist § 21 VwVfG anzuwenden. Danach muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 - 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143 <144>). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Prüfer gegen das Gebot der Sachlichkeit verstößt, beispielsweise seiner Verärgerung über eine schwache Prüfungsleistung freien Lauf lässt (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung folgt zwingend, dass die Unvoreingenommenheit eines Prüfers im Einzelfall nicht mehr gegeben, d.h. widerlegt sein kann. Wie unter 1. dargestellt, folgt dies aber nicht bereits daraus, dass ein Prüfer seine Bewertung in Kenntnis der Bewertung eines anderen Prüfers abgibt.

18

c) Auch die Frage,

ob neuen Prüfern die Vorbewertungen der alten Prüfer mitzuteilen und Hinweise auf zu vermeidende Bewertungsfehler zu geben sind, um eine Chance auf eine bessere Benotung zu eröffnen und eine schlechtere Benotung auszuschließen,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden: Prüfungsleistungen können nicht auf der Grundlage eines abstrakt-generellen, von der jeweiligen Prüfungsaufgabe gelösten Regelwerks bewertet werden. Maßgebend ist das aufgabenbezogene Bewertungssystem der Prüfer, in das deren persönliche Einschätzungen und Erfahrungen einfließen. Dies gilt insbesondere für die prüfungsspezifischen Wertungen wie die Einschätzung des Schwierigkeitsgrads der Aufgabe, die Würdigung der Qualität der Darstellung und der Überzeugungskraft der Argumentation, die Gewichtung fachlicher Mängel sowie der für die Notenvergabe entscheidenden komplexen Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung. Diese Wertungen nimmt der Prüfer nach dem Maßstab durchschnittlicher Anforderungen vor, den er autonom aufgrund eines Leistungsvergleichs bildet. Hierfür ist ihm ein Beurteilungsspielraum eingeräumt; seine prüfungsspezifischen Wertungen und die darauf beruhende Notenvergabe unterliegen nur einer eingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216> und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

19

Auch der Umstand, dass einem Prüfer ein Bewertungsfehler angelastet wird, ist nicht geeignet, seine Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 277; Beschluss vom 6. März 1995 - 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 346 S. 61 f.). Vielmehr folgt aus dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG), dass die bisherigen Prüfer nicht nur für das Überdenken ihrer Bewertung aufgrund von Einwendungen des Prüflings, sondern vorrangig auch für eine Nachbewertung heranzuziehen sind, die erforderlich wird, weil Prüfungsbehörde oder Verwaltungsgericht Rechtsfehler bei der Leistungsbewertung festgestellt haben. Auch in dieser Lage sind soweit als möglich gleiche Prüfungsbedingungen herzustellen. Dies kann bei dem Einsatz der bisherigen Prüfer gewährleistet werden, weil diese für die Nachbewertung auf ihr aufgabenbezogenes Bewertungssystem und darauf beruhende Leistungsvergleiche zurückgreifen können. Sie sind aus Gründen der Chancengleichheit gehindert, dieses System aus Anlass der Nachbewertung zu ändern. Daher müssen sie die als rechtswidrig beanstandeten Einzelwertungen erneut treffen und in das System komplexer Erwägungen einpassen, die sie bei der ersten Bewertung der Notengebung angestellt haben. Dies schließt eine Verschlechterung der Benotung aus (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 und vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 <216 f.>; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68).

20

Aus Gründen der Chancengleichheit darf die Prüfungsbehörde nur dann neue Prüfer einsetzen, wenn die alten Prüfer rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, die Nachbewertung vorzunehmen. In diesem Fall lässt sich eine vollständige Neubewertung nicht vermeiden, weil die Unabhängigkeit der neuen Prüfer deren Bindung an ein anderes, nicht von ihnen entwickelten aufgabenbezogenen Bewertungssystems ausschließt. Hier kann das Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) nur insoweit zur Geltung kommen, als es die Prüflinge vor einer Verschlechterung der Benotung schützt, die die alten Prüfer vergeben haben (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1993 - 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 280 und vom 10. Oktober 2002 - 6 C 7.02 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 47 f.).

21

Die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht Neubewertungen von Aufsichtsarbeiten des Klägers durch neue Prüfer veranlasst hat, ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam, weil sie von den konkreten Umständen abhängt und einer fallübergreifenden Beantwortung entzogen ist.

22

Weder das Gebot der Chancengleichheit noch ein anderer prüfungsrechtlicher Verfassungsgrundsatz geben bindend vor, ob neuen Prüfern die Bewertungen ihrer Vorgänger mitzuteilen sind oder nicht. Bundesverfassungsrechtlich ist beides möglich; die Kenntnis der alten Bewertungen hindert die neuen Prüfer nicht, ihre Aufgaben pflichtgemäß und unvoreingenommen wahrzunehmen (vgl. unter 1.a). Aufgrund der Unabhängigkeit der Prüfer und der Eigenart des von ihnen auszuübenden Beurteilungsspielraums liegt auf der Hand, dass ihnen Prüfungsbehörden und Verwaltungsgerichte keine Vorgaben für die Bewertung machen dürfen. Es ist Sache der Prüfer, aufgrund ihrer prüfungsspezifischen Wertungen autonom ein aufgabenbezogenes Bewertungssystem zu entwickeln. Wie dargelegt sind die Prüflinge aus Gründen der Chancengleichheit unabhängig von dem Ergebnis der Neubewertung vor einer Verschlechterung ihrer Benotung geschützt.

23

d) Die Frage,

ob die offene Zweitbewertung nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gesetzlich festgelegt oder gestattet werden muss,

ist nicht entscheidungserheblich, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich für die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung auf den Inhalt landesrechtlicher Bestimmungen berufen, nämlich auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung des Staatsvertrags vom 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141), bekannt gemacht am 11. Mai 2005 (HmbGVBl. S. 213). Das Gericht hat angenommen, dass diese nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen Bestimmungen die offene Zweitbewertung gestatten. Diese Auslegung bindet das Bundesverwaltungsgericht.

24

e) Die Frage,

ob die Gerichte nach Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG berechtigt oder verpflichtet sind, für erneute Bewertungen Notenuntergrenzen vorzugeben, wenn das behördliche Verfahren wegen der wechselseitigen Offenlegung der Bewertungen von Erst- und Zweitprüfern insgesamt rechtswidrig ist,

kann aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet werden. Danach steht den Prüfern für die Bewertung von Prüfungsleistungen ein prüfungsspezifischer Beurteilungsspielraum zu, den sie persönlich eigenverantwortlich wahrzunehmen haben. Die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Die Verwaltungsgerichte sind in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen und die Gewichtung darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Prüfer den Sachverhalt, d.h. die Prüfungsleistung, richtig und vollständig zur Kenntnis genommen haben, keine sachwidrigen Erwägungen in die Bewertung haben einfließen lassen, die Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt haben, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet haben und ihre prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nicht unhaltbar sind (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50 ff.>; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.).

25

Mit dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, aber auch mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit ist offensichtlich unvereinbar, dass die Gerichte den Prüfern Vorgaben für die Notenvergabe, etwa in Gestalt von Mindestpunktzahlen, machen. Dies setzte eine eigenständige Bewertung der Prüfungsleistung und damit die Entwicklung eines aufgabenbezogenen komplexen Bewertungssystems durch die Gerichte voraus, wodurch ohne zwingenden Grund besondere Prüfungsbedingungen zugunsten klagender Prüflinge geschaffen würden. Diesen würde eine zusätzliche Chance des Bestehens oder der Notenverbesserung eröffnet. Auch ist nicht ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen eine Einschränkung des Beurteilungsspielraums durch gerichtliche Bewertungsvorgaben in Betracht kommen sollte.

26

f) Die Frage,

ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG) Prüflingen vor Ende des Bewertungsverfahrens einen Anspruch auf Ausstellung eines Prüfungszeugnisses vermitteln, das bereits erzielte Notenverbesserungen ausweist,

kann ohne weiteres dahingehend beantwortet werden, dass sich die Ausstellung eines vorläufigen Prüfungszeugnisses nach der jeweiligen Prüfungsordnung richtet. Unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG kann ein derartiger Anspruch allenfalls dann folgen, wenn der Prüfling aus beruflichen Gründen, etwa für eine Bewerbung um eine neue Stelle, dringend auf die Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses angewiesen ist. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er sich in einer derartigen Situation befunden hat.

27

2. Nach alledem beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil in Bezug auf die Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung und der Kenntnis der "Überdenkensstellungnahme" des jeweils anderen Prüfers, die Voraussetzungen für die Voreingenommenheit eines Prüfers und die Notwendigkeit einer normativen Grundlage für die offene Zweitbewertung nicht auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. zur Divergenz: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie unter 1. a), b) und d) dargelegt, stehen die Rechtsauffassungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesen Fragen jeweils in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

28

Zu dem Beschwerdevortrag des Klägers ist anzumerken: In dem Beschluss vom 9. Oktober 2012 (6 B 39.12) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Zulässigkeit der offenen Zweitbewertung befasst. Vielmehr hat es aus dem Gebot der persönlichen unmittelbaren Kenntnisnahme der Prüfungsleistung durch jeden Prüfer hergeleitet, dass Erst- und Zweitprüfer keine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben dürfen. Beide Prüfer müssen das Überdenken jeweils eigenständig vornehmen. Diese Eigenständigkeit wird durch die Kenntnis der jeweils anderen Stellungnahme nicht in Frage gestellt.

29

In dem Urteil vom 10. Oktober 2002 (6 C 7.02) hat das Bundesverwaltungsgericht keinen tragenden Rechtssatz zur Widerlegbarkeit der Unvoreingenommenheit eines Prüfers aufgestellt. Vielmehr hat es entschieden, dass ein Prüfer nicht schon deshalb voreingenommen ist, weil er seine Bewertung in Kenntnis anderer Bewertungen vornimmt. Berufsbezogene Prüfungen müssen nicht im Sinne des Grundsatzes der Prüfungsanonymität ausgestaltet werden.

30

Weder in dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 (6 B 69.97) noch in dem Urteil vom 29. Mai 2013 (6 C 18.12) hat das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Rechtssatz aufgestellt, dass die offene Zweitbewertung normativ explizit angeordnet werden muss. In dem Beschluss vom 18. Dezember 1997 hat das Gericht ausgeführt, dass sich eine offene Zweitbewertung auch auf das Verfahren des Überdenkens erstreckt. In dem Urteil vom 29. Mai 2013 hat sich das Gericht mit den Auswirkungen des Nichtbestehens von Teilprüfungen für das Bestehen der Gesamtprüfung, nicht aber mit der offenen Zweitbewertung befasst.

31

3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft seine Anträge abgelehnt,

- die in dem schriftlichen Teil der Prüfung des Klägers geltenden und angewandten Verfahrensregelungen und -praktiken, soweit sie nicht schriftlich niedergelegt sind, sowie die konkrete schriftliche Erläuterung des üblichen und tatsächlichen Ablaufs bei der Prüfung des Klägers - jeweils einschließlich der Überdenkens- und Gerichtsverfahren - anzufordern;

- eine Auskunft über die Zahl der von den jeweiligen Prüfern im konkreten Klausurdurchgang des Klägers geprüften Klausuren, welche mit der von ihnen geprüften Klausurbearbeitung des Klägers übereinstimmt, und über die Gesamtzahl der Klausuren im konkreten Durchgang einzuholen;

- schriftliche Wiedergaben des konkreten Inhalts der mündlichen und elektronischen Kommunikation des Prüfungsamts mit den Prüfern bei sämtlichen Bewertungen einschließlich des Überdenkens anzufordern;

- die Gründe anzugeben, falls die Unterlagen nicht vorgelegt werden können.

32

Diese Anträge sind keine Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO. Ein Beweisantrag setzt voraus, dass für eine bestimmte Tatsachenbehauptung ausdrücklich ein näher bezeichnetes Beweismittel angeboten wird. Der Antrag muss erkennen lassen, dass durch die Ausschöpfung des Beweismittels das Bestehen oder Nichtbestehen einer konkreten Tatsache nachgewiesen werden soll. Ein Antrag, der diesen inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, stellt lediglich eine Anregung an das Gericht dar, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen (Beweisermittlungsantrag). Die Ablehnung derartiger Beweisanregungen ist daran zu messen, ob das Tatsachengericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 26. März 2009 - 2 B 86.08 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87).

33

Die Anträge des Klägers stellen allesamt keine Beweisanträge, sondern Anregungen zur weiteren Sachaufklärung dar. Sie sind nicht auf den Nachweis konkreter Tatsachen gerichtet. Vielmehr will der Kläger wissen, welche Umstände des Prüfungsverfahrens ihm noch nicht bekannt sind.

34

Nach § 86 Abs. 1 VwGO muss das Gericht diejenigen Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die ein Beteiligter hinwirkt oder die sich ihm aufdrängen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Beteiligter gegen die Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen begründete Einwendungen erhebt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Dagegen muss das Tatsachengericht Anregungen nicht nachgehen, die ein Beteiligter ohne greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt "ins Blaue hinein" vorträgt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 3). Auch erstreckt sich die Aufklärungspflicht nicht auf Ermittlungen, die aus Sicht des Tatsachengerichts unnötig sind, weil es auf deren Ergebnis nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1984 - 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.> und vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

35

Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Beweisanregungen des Klägers nicht nachgehen müssen. Soweit dessen Anträge darauf abzielen, mögliche Ungereimtheiten des Prüfungsverfahrens, insbesondere Absprachen zwischen Prüfungsamt und Prüfern oder zwischen den Prüfern, offenzulegen, entbehren sie einer tatsächlichen Grundlage. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schluss auf derartige Vorgänge zulassen könnten. Soweit es ihm um weitere Kenntnisse über Abläufe des Prüfungsverfahrens geht, hat er nicht dargelegt, ob und inwieweit diese Kenntnisse Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits erlangen könnten. Entsprechendes gilt für die in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptungen, die Prüfungsakten der Beklagten seien "grob unvollständig" bzw. es seien Kontakte nicht dokumentiert.

36

Im Übrigen wären derartige Ermittlungen nicht geeignet gewesen, die Leistungsbewertungen in Frage zu stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach Prüfer auch dann zu einer sachgerechten, eigenverantwortlichen Bewertung in der Lage sind, wenn sie mit anderen Meinungen über die Prüfungsleistung konfrontiert werden. Hierin liegt kein Eingriff in ihr autonomes Bewertungssystem. Die vom Kläger behauptete Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt offensichtlich nicht vor. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

37

4. Die Verfahrensrügen des Klägers in Bezug auf seinen Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Offenlegung seines Namens festzustellen, können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es auf die vom Kläger geforderten Ermittlungen nach dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht angekommen ist. Das Gericht hat den Hilfsantrag als unzulässige, weil nicht sachdienliche Klageerweiterung angesehen (§ 91 Abs. 1 VwGO). Es hat hierfür nachvollziehbar darauf abgestellt, dass durch den Hilfsantrag neuer Streitstoff in das Berufungsverfahren eingeführt worden wäre, dessen Behandlung den Rechtsstreit weiter verzögert hätte. Dies verkennt der Kläger, wenn er das Fehlen von Aufklärungsbemühungen in Bezug auf diesen Streitstoff rügt.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seines Kolloquiums als Teil seiner Abiturprüfung.

Am 11. Juni 2012 unterzog sich der Kläger der Kolloquiumsprüfung in der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde. Seine Prüfungsleistung wurde mit acht Punkten bewertet. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. und 18. Juli 2012 Einwendungen wegen des Prüfungsablaufs und der vergebenen Note, welche die Schule und der Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Mittelfranken zurückwiesen. Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 14. September 2012 reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage ein mit dem Antrag, die Benotung der mündlichen Abiturprüfung aufzuheben, die mündliche Prüfung mit mindestens neun Punkten neu zu bewerten und die Gesamtnotenfestsetzung im Abiturzeugnis entsprechend anzuheben.

Mit Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die (zuletzt auf Bewertungsrügen beschränkte) Klage abgewiesen. Die Prüfungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Die Bewertung sei anhand des Prüfungsprotokolls nachvollziehbar. Ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze sei nicht ersichtlich. Die Note sei auch korrekt berechnet worden.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 28. Januar 2014, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Er habe substanzielle Einwendungen gegen die Bewertung der einzelnen Teilleistungen vorgebracht und aufgezeigt, in welchen Punkten die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Angaben und Bewertungen unzutreffend und nicht nachvollziehbar seien. Weder die schriftliche Stellungnahme der Prüferinnen noch deren Äußerungen in der mündlichen Verhandlung hätten seine Einwendungen ausgeräumt. Auch die Berechnung der Note sei wegen der gebotenen doppelten Gewichtung der Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten der Schule Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Kläger im Falle eines Bewertungsfehlers ohnehin keine Neubewertung, sondern allenfalls eine Wiederholung der mündlichen Abiturprüfung verlangen könnte, weil für eine erneute Bewertung der erbrachten Leistung wegen der seit der Prüfung vergangenen Zeit keine verlässliche Bewertungsgrundlage mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502; B. v. 20.5.1998 - 6 B 50/97 - NJW 1998, 3657/3658; B. v. 19.12.2001 - 6 C 14/01 - NVwZ 2002, 1375/1376; OVG NW, B. v. 23.12.2013 - 14 B 1378/13 - juris Rn. 9; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rn. 690), ergeben sich aus der Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B. v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B. v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054).

b) Eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums ist vorliegend nicht erkennbar. Anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin und der Schriftführerin lässt sich hinreichend nachvollziehen, welche Prüfungsleistungen des Klägers positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Berechnung der vergebenen Note ist nicht zu beanstanden.

aa) Das Kolloquium der Abiturprüfung dauert in der Regel 30 Minuten (§ 81 Abs. 1 Satz 7 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschulordnung - GSO] vom 23.1.2007 [GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK] in der im Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2011 [GVBl S. 320] - im Folgenden GSO 2011). Es beginnt mit dem ca. zehnminütigen Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt. Daran schließt sich - ausgehend vom Kurzreferat - ein Gespräch an. Hiermit endet der erste Prüfungsteil von insgesamt etwa 15 Minuten Dauer. Es folgt als zweiter Prüfungsteil das Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten mit insgesamt ebenfalls ca. 15 Minuten Dauer (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GSO 2011). Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 GSO 2011). In der Fächerkombination Geschichte und Sozialkunde ist zu beachten, dass zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde entfallen und die Leistungen im Verhältnis zwei (Geschichte) zu eins (Sozialkunde) zu gewichten sind (Anlage 9 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und § 61 Abs. 3 Satz 1 GSO 2011).

bb) Die vergebene Note für die mündliche Gesamtprüfungsleistung des Klägers wurde korrekt ermittelt. Die Gymnasialschulordnung verlangt insoweit - im Unterschied zu der für das neunjährige Gymnasium geltenden Regelung des § 82a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 GSO in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - nicht mehr die Vergabe von Noten für einzelne Teilleistungen und deren Addition zu einer Gesamtnote, sondern lediglich eine Verteilung der Prüfungszeit auf die Fächer Geschichte und Sozialkunde im Verhältnis zwei zu eins und eine entsprechende Gewichtung der Prüfungsleistungen. Dem wurde vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sowohl das Referat des Klägers („Die Palästinafrage: Kernproblem des arabisch-israelischen Konflikts?“) und das anschließende Gespräch hierüber im ersten Prüfungsteil mit den Themen ‚Zionismus‘ und ‚PLO‘ als auch der erste Themenkomplex des zweiten Prüfungsteils (‚individuelle Lebensführung im 15. Jahrhundert‘, ‚Vergleich zum 19. Jahrhundert‘, ‚Gewinner der Industrialisierung‘, ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘, ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘) geschichtliche Fragen betrafen. Der zweite Abschnitt des zweiten Prüfungsteils befasste sich mit Fragen der Sozialkunde (‚Familie - ein Auslaufmodell? ‘, ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘) und wurde im Prüfungsprotokoll entsprechend gekennzeichnet. Darüber hinausgehende Vorgaben für die Notenbildung, insbesondere ein striktes arithmetisches Berechnungssystem, lassen sich der Gymnasialschulordnung nicht (mehr) entnehmen. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung auf den während der Prüfung gewonnenen Gesamteindruck abzustellen ist und die Frage, welche Gewichtung einzelnen positiven Ausführungen für die Gesamtbewertung zukommt, in den Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen fällt.

cc) Der Fach- bzw. Unterausschuss (§ 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 GSO 2011) hat bei der Notenvergabe, die anhand des Prüfungsprotokolls und der ergänzenden Äußerungen hinreichend nachvollzogen werden kann, seinen Bewertungsspielraum nicht überschritten.

Eine wörtliche oder umfassende Protokollierung von Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung ist weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich geboten (BVerwG, B. v. 31.3.1994 - 6 B 65/93 - NVwZ 1995, 494; U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191, 196; BVerfG, B. v. 14.2.1996 - 1 BvR 961/94 - NVwZ 1997, 263; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, Rn. 456 ff.). Darlegungen etwa dazu, welche Fragen im Einzelnen falsch beantwortet wurden und welche Kriterien letztlich für die Endnote ausschlaggebend waren, sind nicht zwingender Bestandteil des Protokolls (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 16). Allerdings kann der Prüfling auch bei mündlichen Prüfungen eine angemessene Begründung der Prüfungsentscheidung und damit die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe verlangen, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistungen gelangt sind. Der konkrete Inhalt des Informationsanspruchs hängt davon ab, wann und wie der Prüfling ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich-vertretbar darlegt (BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/189 ff.; B. v. 24.2.2003 - 6 C 22.02 - juris Rn. 17).

Gemessen daran ist die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung des Klägers nachvollziehbar. Dem Protokoll über die Prüfung mit einer Gesamtdauer von einer halben Stunde (ohne Vorbereitungszeit) ist zum ersten Prüfungsteil das Thema des Referats des Klägers mit den hierzu festgehaltenen positiven Bewertungen zu entnehmen. Des Weiteren enthält das Protokoll die Themen der sich hieran anschließenden Fragen (‚Israelis - Israeliten‘, ‚Zionismus‘, ‚Antisemitismus - Antijudaismus‘, ‚Entstehung der PLO‘). Soweit der Kläger meint, die Begründung für die Prüferbemerkung „historischer Hintergrund nicht ganz bekannt“ zum Fragenkomplex ‚Zionismus‘ sei nicht dargelegt, ergibt sich bereits aus dem Protokoll, dass er den Unterschied zwischen Antisemitismus und Antijudaismus nur mit Nachfragen erklären konnte. Insoweit hat der Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 selbst eingeräumt, dass er diese „Begriffe nicht exakt differenzieren“ konnte, da sie seiner „Meinung nach dasselbe Phänomen, nämlich den Judenhass und die Judenverfolgung umschreiben.“ Nachdem jedoch der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012, dem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 und der Stellungnahme der Prüferinnen (Bl. 79 f. der VG-Akte) zufolge gerade diese Differenzierung im Unterricht des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 sehr detailliert besprochen wurde, sind die Bemerkungen „nicht ganz bekannt“ und „nur mit Nachfragen“ ebenso wie eine negative Gewichtung im Rahmen der Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Detailwissen über Theodor Herzl wurden, wie die Prüferinnen mehrfach versichert haben, in der Prüfung nicht abgefragt oder gefordert.

Die Prüferbemerkung „ordentlich entwickelt“ hinsichtlich des Prüfungsthemas ‚Entwicklung der PLO‘ begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Aufgrund der zeitlichen Vorgaben der Gymnasialschulordnung für die mündliche Prüfung entfielen lediglich ca. fünf Minuten auf die ergänzenden Fragen zum Kurzreferat. Neben der ‚Entwicklung der PLO‘ wurden dem Prüfungsprotokoll zufolge in diesem Zusammenhang noch weitere Fragen behandelt. Die ‚Entwicklung der PLO‘ nahm somit innerhalb der Prüfung keinen breiten Raum ein. Dem Anspruch auf Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185/191) ist durch die Bemerkung im Protokoll und den Hinweis auf den Zeitablauf in der Stellungnahme der Schule vom 18. Juli 2012 Genüge getan. Das Fehlen von Nachfragen der Prüferinnen zu diesem Thema lässt nicht darauf schließen, dass die Prüfungsleistung des Klägers insoweit eine durchweg positive Bewertung gerechtfertigt hätte. In dem bloßen Unterlassen einer „Rückmeldung“ des Prüfers zu den gegebenen Antworten kann auch kein Fairnessverstoß gesehen werden. Die Prüfer sind nicht verpflichtet, erbrachte Teilleistungen fortlaufend zu kommentieren und damit dem Prüfling ein sofortiges „Feedback“ zu geben. Das Fairnessgebot verlangt insoweit kein aktives Prüferverhalten, sondern verbietet es lediglich, durch die Art der Reaktionen den Prüfling gezielt zu verunsichern bzw. einzuschüchtern oder ihm einen falschen Eindruck zu vermitteln (BayVGH, B. v. 21.12.2009 - 7 ZB 09.1963 - juris Rn. 11). Derartiges Prüferverhalten ist vorliegend aber nicht erkennbar.

Auch hinsichtlich des Themengebiets ‚Möglichkeiten der individuellen Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert und Vergleich zum 19. Jahrhundert‘ sind die Prüferbemerkungen („sichere Begriffsterminologie, etwas weitschweifig, gewisser Aufstieg möglich, soziale Mobilität an Beispielen“) ausreichend, um die Gesamtbewertung nachvollziehen zu können. Wie bereits ausgeführt ist weder eine wörtliche Protokollierung noch eine nachträgliche Rekonstruktion jeder einzelnen Frage und Antwort geboten, um dem Anspruch des Prüflings auf eine hinreichende Begründung der Bewertung seiner Prüfungsleistung Rechnung zu tragen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die ergänzende Anmerkung der Prüferin und der Schriftführerin, der Kläger habe bei der Prüfung nicht von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen, zu Unrecht dem Themenkomplex ‚Gewinner der Industrialisierung‘ zugeordnet hat. Die Prüfungsgebiete ‚Vergleich der Möglichkeiten individueller Lebensgestaltung im 15. Jahrhundert mit dem 19. Jahrhundert‘ und ‚Gewinner der Industrialisierung‘ hängen thematisch eng miteinander zusammen und wurden dem Protokoll zufolge auch zusammenhängend geprüft. Der Kläger selbst hat den Prüfungsverlauf in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 4 - 5) wie folgt geschildert: Er habe seine Antwort zum Themengebiet ‚Möglichkeiten und Grenzen individueller Lebensgestaltung vom 15. bis zum 19. Jahrhundert‘ in zwei Teile aufgeteilt. Zunächst habe er die Aufstiegsmöglichkeiten in der Ständegesellschaft beschrieben. Anschließend sei er dazu übergegangen, die Aufstiegsmöglichkeiten während der Industriegesellschaft aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang habe er unter anderem die Möglichkeit für wohlhabende Bürger genannt, zu Unternehmern aufzusteigen. Danach sei er gefragt worden, wer die Gewinner der Industrialisierung gewesen seien, und habe hierzu unter anderem ausgeführt, reiche Familien wie z. B. Adelsfamilien hätten Unternehmer werden und somit zunehmend an Macht und Bedeutung gewinnen können. Die Prüferinnen haben in ihrer Stellungnahme jedoch bestritten, dass der Kläger überhaupt von der Möglichkeit des Aufstiegs wohlhabender Bürger zu Unternehmern gesprochen habe. Für die sich daraus ergebende negative Bewertung kommt es auf eine präzise Zuordnung der erwarteten Antwort zu einem der beiden zusammenhängend geprüften Themengebiete nicht entscheidend an.

Hinsichtlich der Prüfungsthemen ‚Familie in der Stände- und Industriegesellschaft‘ und ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ wurden die Antworten des Klägers dem Prüfungsprotokoll zufolge nicht durchgehend negativ bewertet. Allerdings habe der Kläger die Fragen zum Teil nur mit Hilfestellung beantworten können. Positiv bemerkt wurde seine Leistung zur ‚Rolle der Frau in der Ständegesellschaft‘ („zügig, nach Berufs/Schichten differenziert …“). Der Einwand in der Antragsbegründung, das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht beachtet, dass der Kläger auf Nachfrage zwischen den verschiedenen Berufsgruppen differenziert und dies begründet habe, geht somit ins Leere.

Zum Themenkomplex ‚Friedensgefährdung im 21. Jahrhundert‘ enthält das Protokoll neben kritischen auch positive Anmerkungen („zutreffend erklärt“). Die Prüferinnen bemängelten allerdings in ihren ergänzenden Anmerkungen, der Nahostkonflikt sei bereits Thema des Referats gewesen. Die weiteren vom Kläger genannten Beispiele hätten nur partiell überzeugen können. Mit den ihm zur Auswahl gestellten Stichworten habe der Kläger wenig anfangen können. Damit deckt sich die Einlassung des Klägers vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7), er habe die Frage nach einem anderen Konflikt im asiatischen Raum mit der „Tibet-Krise“ beantwortet, hierzu aber keine weiteren Details nennen können. Dass die Prüferinnen das weitere vom Kläger genannte Beispiel Russland als „nicht passend“ angesehen haben, ist vom Bewertungsspielraum gedeckt. Die hierzu vom Kläger in seinen Einwendungen vom 10. und 18. Juli 2012 (S. 7) angeführte Verfassungsänderung zur Ermöglichung der Wiederwahl Putins und die restriktive Gesetzgebung zur Demonstrations- und Meinungsfreiheit betreffen zunächst innerstaatliche Angelegenheiten und haben bisher nicht zu internationalen Konflikten geführt. Naheliegendere Beispiele aus dem asiatischen Raum mit Friedensgefährdungspotential wären etwa die Konflikte in Afghanistan oder im Irak gewesen. Deshalb ist auch insoweit die nicht durchgehend positive Bewertung dieses Prüfungsteils nicht zu beanstanden.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 2 GKG.

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.