Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1043

published on 21/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1043
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Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine an ihn gerichtete (erweiterte) Gewerbeuntersagung durch die Beklagte.

Der Kläger betrieb seit 2004 das Gewerbe „Einzelhandel mit Möbeln“ in R., zuletzt in Geschäftsräumen in der …-straße. Bei einer Kontrolle am 31. Januar 2017 wurde festgestellt, dass er dort nicht mehr gewerblich tätig ist. Die Beklagte ging von einer Verlegung des Gewerbes in den …-park aus. Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger in T. innerhalb einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) das Gewerbe „Verkauf von Möbeln aller Art“ ausübt.

Am 10.1.2013 teilte das Finanzamt R. erstmals mit, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Es bestünden Rückstände in Höhe von 25.907,92 Euro. Das Finanzamt könne Einnahmen nur noch über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzielen. Im April 2013 wurde der Kläger zu einer erwogenen Gewerbeuntersagung angehört, eine Reaktion erfolgte nicht. In der Folgezeit aktualisierte das Finanzamt jeweils die Höhe der Steuerrückstände des Klägers (zum 5. Mai 2014: 15.319,12 Euro; zum 14. September 2016: 24.360,91 Euro; zum 2. Februar 2017: 32.743,48 Euro). Zum 5. Oktober 2016 waren im Schuldnerverzeichnis über den Kläger sechs Einträge enthalten, sämtliche wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Bei der Stadt R. bestanden zum 6. Oktober 2016 Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 16.184,53 Euro. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 wurde dem Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zur erwogenen Gewerbeuntersagung gegeben, eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017, zugestellt am 10. Februar 2017, untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere Ausübung seines Gewerbes. Unter Nr. 1 des Bescheides wird dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Einzelhandel mit Möbeln, Verkauf von Möbeln aller Art“ untersagt. In Nr. 2 des Bescheides wird dem Kläger darüber hinaus die Ausübung jeder sonstigen selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die Ausübung als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt. Unter Nr. 3 des Bescheides werden Zwangsgelder für den Fall der Zuwiderhandlung nach Bestandskraft des Bescheides angedroht.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2018 ab. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Die Beklagte habe aufgrund der ermittelten Erkenntnisse von gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit ausgehen dürfen. Unzuverlässigkeit liege bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit vor. Schon die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft zeigten, dass der Kläger nicht nur leistungsunfähig, sondern auch leistungsunwillig sei und schon allein aus diesem Grund mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliege. Daneben rechtfertigten die Rückstände beim Finanzamt und bei der Stadt ebenfalls die Annahme der Unzuverlässigkeit. Seit 2013 zeigten die Rückstände trotz zeitweiser Schwankungen eine anhaltende Unfähigkeit, Steuerschulden freiwillig zu tilgen. Längst fällige Steuererklärungen seien nicht eingereicht worden. Da bereits die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als auch die Steuerschulden „für sich“ genügten, die Unzuverlässigkeit zu begründen, komme es auf weitere Schulden nicht an. Wegen des Gesichtspunkts der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit sei auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht zu beanstanden.

Der Kläger beantragt‚ gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen. Die Beklagte ist diesem Antrag entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg‚ da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4‚ Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt‚ dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. Welche Zulassungsgründe vorliegen sollen, wird vom Kläger nicht ausdrücklich benannt. Dem Inhalt der Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch zu entnehmen, dass der Kläger offenbar ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend machen will.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so sind Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes darzulegen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61).

a) Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. 1.a. in den Urteilsgründen (Urteilsabdruck S. 6 unten) festgestellt, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf die sechs Eintragungen im Schuldnerverzeichnis habe stützen können. Die Beklagte habe aus den Eintragungen auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers schließen dürfen, die das Gericht im Vorspann unter Nr. 1 der Urteilsgründe als Grundlage für die Ableitung der Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat dabei ausdrücklich auf § 882 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und den dort normierten Pflichtverstoß (Nichtabgabe der Vermögensauskunft) hingewiesen. Es hat auch dargelegt, unter welchen gesetzlich geregelten Umständen der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist. Der Kläger lässt hierzu lediglich vortragen, er habe mit dem zuständigen Vollziehungsbeamten Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 802 b Abs. 1 (richtig wohl: Abs. 2) ZPO vereinbart. Hiergegen hätten die beteiligten Gläubiger keinen Widerspruch erklärt. Auch habe er für „außerhalb der Finanzbehörde“ bestehende Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen, diese Forderungen seien daher nicht in den dem Kläger vorgeworfenen „Gesamtbestand der Forderungen“ einzubeziehen, die Rechtslage entspreche derjenigen zu § 222 AO (Stundung).

Wegen des deutlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses kann der Kläger damit schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufzeigen, weil er nicht darlegt, wann genau er denn zu welcher Forderung Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen haben will. Sein Vortrag ändert auch nichts an der Tatsache, dass er im jeweiligen Vollstreckungsverfahren nicht innerhalb von zwei Wochen vollstreckbare Forderungen beglichen und die Vermögensauskunft pflichtwidrig nicht abgegeben hat, § 802 f Abs. 1 ZPO, sonst wäre es nicht zu den Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis gekommen. Ratenzahlungsvereinbarungen nach § 802 b Abs. 2 ZPO betreffen lediglich das Innenverhältnis zum Gerichtsvollzieher und stellen nur eine Modalität des Vollstreckungsverfahrens dar. Sie machen eine erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nicht nachträglich obsolet, wie die engen Löschungsvoraussetzungen des § 882 e Abs. 1 und 3 ZPO zeigen. Sie stellen insbesondere keinen Grund für eine vorzeitige Löschung von Eintragungen dar (vgl. Seibel in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 882e ZPO Rn. 3). Die Eintragungen belegen daher weiterhin, dass der Kläger vollstreckbare Forderungen nicht wie geschuldet sofort zahlen kann oder will und der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt.

Auch behauptete Zahlungsvereinbarungen mit anderen Gläubigern „außerhalb der Finanzbehörde“ benennt der Kläger nicht konkret und benennt vor allem erneut nicht den Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Vereinbarung. Dieser Vortrag ist daher mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses ebenso unsubstantiiert und daher unbehelflich. Soweit der Kläger das Grundsteueramt der Stadt R. meinen könnte, ist ausweislich der Akten eine Vereinbarung erst nach Bescheidserlass erfolgt und damit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

Soweit der Kläger in anderem Zusammenhang geltend macht, er habe das untersagte Gewerbe im Zeitpunkt des Bescheidserlasses schon nicht mehr ausgeübt, wäre dieser Vortrag auch für die einfache Gewerbeuntersagung beachtlich. Der Vortrag ist aber in der Sache unzutreffend, wie die verspätet vorgenommenen Gewerbeanmeldungen zeigen (dazu unten unter c).

Nachdem das Verwaltungsgericht bezüglich der Eintragungen ins Vermögensverzeichnis „schon allein aus diesem Grund“ mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angenommen hat und der Kläger mit der Begründung seines Zulassungsantrages insoweit nicht durchdringen kann, ist die Berufung nicht zuzulassen und kommt es auf den weiteren Sachvortrag zu den Steuerschulden nicht mehr entscheidungserheblich an.

b) Unabhängig hiervon würde der im Schriftsatz vom 29. Mai 2018 enthaltene weitere Vortrag zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Steuerrückstände eine Zulassung der Berufung auch nicht rechtfertigen, weil sich der Kläger diesbezüglich mit dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung zur Unzuverlässigkeit des Klägers in gewerberechtlicher Hinsicht bezüglich der Steuerschulden auf die maßgebliche Erwägung gestützt, dass die Höhe der Steuerrückstände des Klägers bei Bescheidserlass eine in der Literatur vertretene Grenze von 5.000 Euro bei weitem übersteige. Es komme hinzu, dass wegen der Rückstände schon seit 2013 eine Untersagung im Raum gestanden habe, jedoch bei allenfalls zeitweisen Reduzierungen keinerlei Konzept erreicht worden sei, mit dem die laufenden Verbindlichkeiten beglichen oder durch die zeitgerechte Abgabe von Steuererklärungen Schätzungen hätten vermieden werden können. Für den Willen oder die Fähigkeit des Klägers, fällige Steuerschulden freiwillig zu tilgen, bestünden keine Anhaltspunkte, vielmehr hätten die Finanzbehörden stets den Vollstreckungsweg beschreiten müssen.

Der Kläger lässt hierzu vortragen‚ dass der Kläger einen Monat nach Bescheidserlass 16.000 Euro zurückbezahlt habe. Dies zeige, dass die angestellte Prognose zur Unzuverlässigkeit nicht zutreffend erfasst bzw. gewürdigt worden sei. Bei Sozialversicherungsträgern gebe es keine Rückstände. Von den 33.118 Euro rückständigen Steuerforderungen beim Finanzamt seien auf die Hauptforderung 27.051 Euro und 5.692 Euro auf Säumniszuschläge entfallen. Von diesem Gesamtbetrag hätten 19.462 Euro aus dem Zeitraum von 6 Monaten vor Bescheidserlass gestammt. Zudem seien 9.131 Euro einbezogen gewesen, die erst rund eine Woche vor Bescheidserlass fällig geworden seien. Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit sei aber die Zeitdauer, in der der Kläger steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, zu berücksichtigen. Im Hauptsachebetrag steckten auch 13.654,81 € Einkommensteuerschulden zusammen mit der Ehefrau, wobei es sich nicht um Betriebssteuern handele. Wegen des relativ geringen Umfangs der Steuerrückstände hätten mildere Mittel wie etwa Auflagen oder Teiluntersagungen ergriffen werden müssen. Wegen dieses Befundes sei auch die Ausdehnung auf weitere gewerbliche Betätigungen rechtswidrig. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger das ihm untersagte Gewerbe zum Zeitpunkt der Untersagung nicht mehr ausgeübt habe. Bei einer Kontrolle im Januar 2017 habe die Beklagte festgestellt, dass der Kläger in der …straße nicht mehr tätig sei. Eine Untersagung könne aber nur rechtmäßig sein, wenn ein Ausweichen in andere Tätigkeiten zu erwarten sei. Der Kläger habe aber den Einzelhandel mit Möbeln aufgegeben. Dies habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen.

Mit diesem Vortrag kann der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (UA Seite 6) deutlich darauf hingewiesen‚ dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Gewerbeuntersagung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung (hier der Bescheidserlass v. 6.2.2017) ankomme. Mit diesem Umstand setzt sich der Kläger nicht auseinander‚ wenn er als Begründung für seinen Zulassungsantrag teilweise Zahlungen (16.687 Euro einen Monat nach Bescheidserlass) und Zahlungsvereinbarungen (wohl bezüglich der Gewerbesteuer, zu deren Rückständen offenbar - erst - am 1. März 2018 Ratenzahlung vereinbart wurde) vortragen lässt‚ die erst nach Bescheidserlass datieren. Aus diesen Darlegungen ergibt sich daher nicht‚ weshalb wegen der Tilgung zumindest einiger Steuerrückstände nach Bescheidserlass (und damit schon unter dem Eindruck der erfolgten Gewerbeuntersagung) davon auszugehen sein sollte‚ dass bereits bei Erlass der Gewerbeuntersagung etwa ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegen haben könnte.

Dass die in der Begründung des angegriffenen Bescheides enthaltenen Angaben insbesondere zu den Steuerrückständen und deren Historie, auf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, im Zeitpunkt des Bescheidserlasses unzutreffend gewesen wären, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargetan. Soweit der Zulassungsantrag darauf abhebt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Steuerforderung aus Säumniszuschlägen besteht, ist dies unbehelflich, weil auch Säumniszuschläge öffentliche Forderungen sind, die der Kläger durch eigene weitere Pflichtverstöße erzeugt hat. Sie sind daher ohne weiteres in die Beurteilung einzubeziehen. Soweit der Kläger nun auf die unterschiedlichen Fälligkeiten der insgesamt bestehenden Rückstände abheben will und argumentiert, dass erst kürzlich vor Bescheidserlass fällig gewordene Steuern nicht einbezogen werden dürften, übersieht er, dass es dem Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung der Unzuverlässigkeit nicht auf Fälligkeiten von Teilforderungen ankam, sondern auf die Tatsache, dass der Kläger über einen langen mehrjährigen Zeitraum mit Steuern in erheblichem Umfang in Rückstand war und nur der Vollstreckungsweg noch zu einzelnen Zahlungen (und im Übrigen bis heute nicht zu einer Bereinigung) geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger noch nicht so lange fällige Steuerschulden alsbald bezahlen würde, fehlten bei Bescheidserlass völlig. Selbst bei Herausrechnung etwa auf Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau beruhenden außerbetrieblichen Schulden bliebe bei Bescheidserlass noch ein erheblicher betrieblicher Steuerrückstand.

Der Kläger vergisst auch, in seiner Zulassungsbegründung auf den weiteren Umstand näher einzugehen, dass er bei Bescheidserlass bei der Stadt R. 13.828 Euro Gewerbesteuer schuldete und dabei nicht nur seiner Steuerzahlungspflicht sondern auch seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkam, weil die Stadt für mehrere Jahre mangels Erklärungen des Klägers die Steuerhöhe schätzen musste. Dieser Umstand und die Höhe dieser Forderung belegt für sich allein schon die Unzuverlässigkeit des Klägers. Von einem „nur relativ geringen Umfang“ der Steuerschulden kann daher nicht gesprochen werden. Es bleibt das Bild eines seit Jahren seine steuerlichen Pflichten hartnäckig missachtenden und daher gewerberechtlich unzuverlässigen Klägers.

Dass der Kläger seine Schuldenfreiheit gegenüber Sozialversicherungsträgern betont, ist demgegenüber unerheblich.

Dass vor diesem Hintergrund die Beklagte gehalten gewesen wäre, vorab „mildere Mittel“ in Betracht zu ziehen, ist abwegig. Der Kläger hat auf Anhörungsschreiben nicht reagiert und trotz mehrerer Warnungen auch über längere Zeit hinweg seine Steuersituation nicht bereinigt. Es bleibt in seiner Begründung des Zulassungsantrages auch unklar, welche „Auflagen oder Teiluntersagungen“ seiner Meinung nach denn genügt hätten.

c) Wegen der Art der Verfehlungen des Klägers (Steuerschulden und mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) war auch die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigungen rechtmäßig.

Soweit der Kläger diesbezüglich behauptet, er habe das untersagte Gewerbe bei Bescheidserlass nicht mehr ausgeübt, und dabei auf den Umstand abstellt, dass bei einer Kontrolle im Januar 2017 keine Gewerbeausübung in der …-straße mehr habe festgestellt werden können, greift dies zu kurz und setzt sich nicht mit den Feststellungen im zweiten Absatz des Tatbestandes des angegriffenen Urteils auseinander. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Kläger neben seinen steuerlichen Verfehlungen auch seinen gewerberechtlichen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, und deshalb Bußgelder verhängt worden sind. Es ist der Beklagten dabei bekannt geworden, dass der Kläger auch nach dem von ihm genannten Kontrolltermin und auch im Zeitpunkt des Bescheidserlasses mit einem anderen Gewerbetreibenden zusammen gewerblich im Möbelhandel, unter anderem im örtlichen …-park, tätig geworden ist. Das weitere Gewerbe (in T.) ist nicht abgemeldet. Der Kläger wollte zudem auch für die Gewerbestätte in der …-straße eine Abmeldung ausdrücklich nicht vornehmen. Diese Umstände lassen ohne weiteres den Schluss zu, dass der Kläger seine gewerbliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch ausgeübt hat und auch in der Zukunft noch weiter ausüben will.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.