Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 22 ZB 17.720

published on 25/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2017 - 22 ZB 17.720
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Löschungsankündigung der beklagten Handwerkskammer betreffend die Eintragung des klägerischen Betriebs in die Handwerksrolle und begehrt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine solche Eintragung.

Der vom Kläger in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführte Installateur- und Heizungsbau-Betrieb wurde am 23. April 2009 mit dem Vermerk „Inhaber ohne Meisterprüfung“ in die Handwerksrolle eingetragen. Der Kläger beschäftigte bis Anfang des Jahres 2015 einen verantwortlichen handwerklichen Betriebsleiter.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 12. März 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung/Altgesellenregelung ohne Betriebsleiter“. Hierzu legte er unter anderem eine Teilnahmebescheinigung vom 12. Juli 2013 für einen Vorbereitungskurs für die Teile III und IV der Meisterprüfung im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, ein Teilzeugnis vom 13. September 2013 über das Bestehen dieser Prüfungsteile sowie mehrere Fortbildungsbescheinigungen vor. In einem vom Kläger am 28. April 2015 unterzeichneten Formular wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung auf bestimmte Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks beschränkt.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Juni 2015 mit, dass dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwerksordnungHwO - nicht stattgegeben werden könne. Es lägen keine hinreichenden Gründe dafür vor, dass die Ablegung der Meisterprüfung im beantragten Handwerk für den Kläger unzumutbar sei. Mit weiterem Schreiben an den Kläger vom 14. Juli 2015 erklärte die Beklagte zudem, hinsichtlich einer auf den Teilbereich “Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen“ beschränkten Ausnahmebewilligung seien die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen worden. Der Kläger habe insoweit weder die fachliche Ausbildung, noch die notwendige „befähigte“ langjährige Berufserfahrung. Dieser Nachweis könne jedoch in Fällen der vorliegenden Art auch durch erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung erbracht werden.

Mit Bescheid vom 8. April 2016 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, die auf dessen Namen lautende Firma „mit dem Installateur- und Heizungsbauer“ von Amts wegen zu löschen. Nach Bestandskraft des Bescheides werde die Löschung vollzogen, ohne dass ein weiterer Bescheid erlassen werde. Der zuletzt vom Kläger benannte handwerkliche Betriebsleiter habe am 5. März 2015 mitgeteilt, dass er zum 7. Januar 2015 aus der Firma des Klägers ausgeschieden sei. Aufforderungen vom 6. März 2015 und 29. Juni 2015, einen neuen handwerklichen Betriebsleiter zu benennen und nachzuweisen, seien nicht beantwortet worden. Infolgedessen könne nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausgegangen werden. Die Eintragung in der Handwerksrolle werde deshalb von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 1 HwO gelöscht, da deren gesetzliche Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.

Einer im Frühjahr 2016 veranstalteten Sachkundeprüfung blieb der hierzu angemeldete Kläger laut Mitteilung der durchführenden „Innung Spengler, Sanitär- und Heizungstechnik München“ vom 1. Juli 2016 unentschuldigt fern.

Mit am 6. Mai 2016 erhobener Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2016 und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle „mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk, beschränkt auf Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen ohne gesonderte Sachkundeprüfung“. Die Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. Februar 2017 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Darlegungen in der Antragsbegründung vom 5. Mai 2017 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht aufzeigen, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543). Eine Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 22 ZB 16.283 – Rn. 6 m.w.N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 – 22 ZB 16.1180 – Rn. 4 m.w.N.).

b) Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen demnach bezüglich des Anspruchs des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO nicht vor.

Das Verwaltungsgericht (UA S. 10) hat die Ablehnung dieses Anspruchs damit begründet, dass die zwei gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 HwO nicht vorliegen. Weder sei ein Ausnahmefall gegeben, noch habe der Kläger die zur selbständigen Ausübung des von ihm zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks - beschränkt auf den Bereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen - notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich bereits keine ernstlichen Zweifel daran, dass er den Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO nicht erbracht hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob er hinreichend dargelegt hat, dass in seiner Person als weitere Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung unter Umständen ein Ausnahmefall vorliegen könnte.

In der Antragsbegründung wird hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers im Wesentlichen ausgeführt, seine handwerklichen Leistungen würden sich auf einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränken, die sich „hart an der Grenze zu allgemeinen Hilfstätigkeiten“ bewegten. Für die Durchführung dieser Arbeiten habe er in den letzten Jahren hinreichende Sachkunde und Fachverständnis erworben. Er habe schon erfolgreich zahllose Arbeiten selbständig und fachgerecht durchgeführt. Der Kläger verwehre sich nicht grundsätzlich gegen die Durchführung einer Sachkundeprüfung. Die von der Handwerkskammer geforderte Prüfung gehe jedoch deutlich über die Tätigkeiten des Klägers hinaus und könne daher von ihm nicht ohne eine zeitintensive und langwierige Vorbereitung absolviert werden.

Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Bei seiner Beurteilung ist das Verwaltungsgericht (UA S. 14 f.) zutreffend davon ausgegangen, dass eine langjährige selbständige Handwerksausübung bei der Beurteilung der Befähigung eines Bewerbers zwar berücksichtigt werden kann. Allerdings hat es – gleichfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 6.2.2014 - 22 C 14.107 – juris Rn. 10 f.) - klargestellt, dass zum einen gegebenenfalls eine langjährige Tätigkeit des Klägers im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk alleine nicht als Nachweis dafür ausreicht, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, und zum anderen gegen diesen Erwerb spricht, dass der Kläger in dem von ihm angestrebten Handwerk keine Gesellenprüfung abgelegt hat.

Weiter wird in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15) begründet, weshalb die im Verwaltungsverfahren vom Kläger vorgelegten Fortbildungszertifikate und auch Bestätigungen von Kunden betreffend die Qualität seiner Arbeit keine belastbaren Nachweise über die geforderten handwerklichen Fähigkeiten darstellen. Der Kläger hat dieser Beurteilung in der Antragsbegründung vom 5. Mai 2017 nicht widersprochen. Er hat erst recht nicht dargelegt, inwieweit diese Bewertung des Verwaltungsgerichts die Grenzen richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten hätte.

Auch das Nichtantreten zur Sachkundeprüfung und das vom Kläger gesehene Erfordernis, sich mehrere Monate auf eine Meisterprüfung vorzubereiten, deuten nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) darauf hin, dass der Kläger die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, auch beschränkt auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, nicht besitzt. Der Kläger hat auch diese Schlussfolgerung nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Zudem erklärt er seine Bereitschaft, vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung einen Qualifikationslehrgang zu absolvieren. Dies spricht dafür, dass er selbst davon ausgeht, derzeit noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen.

Der Kläger möchte offensichtlich eine Ausnahmebewilligung für „einfache“ Tätigkeiten erhalten, wie sie seiner bisherigen Berufserfahrung entsprechen. Dieser Zielsetzung stehen die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen entgegen.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO setzt den Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten voraus (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 – 1 B 152.93 – NVwZ 1994, 1014). Wird eine Ausnahmebewilligung beantragt, die sich auf ein zulassungspflichtiges Handwerk insgesamt - ohne Beschränkung auf einen wesentlichen Teil der dazu gehörenden Tätigkeiten – bezieht, so muss sich der Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten auf alle Arbeiten erstrecken, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen. Dabei ist eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abzustellen. Das Berufsbild und die Ausbildungsanforderungen (§ 45 Abs. 3 HwO) sind insofern heranzuziehen (BayVGH, B.v. 6.2.2014 - 22 C 14.107 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Wird wie hier eine Ausnahmebewilligung begehrt, die auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden soll, die zu einem zulassungspflichtigen Handwerk gehören, genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. § 8 Abs. 2 HwO). Für diese Kenntnisse und Fertigkeiten gilt ebenso das in etwa meistergleiche Anforderungsniveau, bezogen auf den betreffenden wesentlichen Teil der Tätigkeiten. Die beschränkte Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 HwO bezieht sich auf einen wesentlichen Teil des Tätigkeitsspektrums eines zulassungspflichtigen Handwerks; sie ermöglicht dagegen nicht, die Anforderungen an die in diesem Teilbereich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu senken. Das bedeutet, dass der Kläger in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf alle – nicht nur „einfache“ - Arbeiten nachweisen muss, die in dem angestrebten Teilbereich des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks – der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen – im Allgemeinen anfallen.

Im Übrigen könnte eine Ausnahmebewilligung nicht auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 HwO weitergehend auf „einfache Arbeiten“ im Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränkt werden, unter denen der Kläger offensichtlich vor allem „allgemeine Hilfstätigkeiten“ versteht, „welche ohnehin genehmigungsfrei durchgeführt werden können“ (vgl. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 20.7.2017, S. 3). Eine Ausnahmebewilligung kann gemäß § 8 Abs. 2 HwO nur auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem zulassungspflichtigen Gewerbe gehören. Die Ausnahmebewilligung muss sich deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 15.10.1992 – 1 B 177/92 – GewArch 1993, 121 Rn. 6) u.a. „auf Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen beziehen, die den Kernbereich eines Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge geben. Arbeitsvorgänge, die aus Sicht eines vollhandwerklichen Betriebes als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, genügen nicht […]“. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschließlich für die vom Kläger umrissenen einfachen Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nach seinen Angaben in ihrer Mehrzahl als zulassungsfreie Hilfstätigkeiten anzusehen sind, käme demnach nicht in Betracht.

Die Rechtsgrundlage in § 8 HwO sieht ferner nicht vor, dass eine nur befristete Ausnahmebewilligung unter erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen erteilt werden kann, wie der Kläger möglicherweise annimmt. Vielmehr kann auch im Fall einer Befristung nicht auf den Nachweis aller notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verzichtet werden.

c) Die Darlegungen des Klägers lassen auch keine ernstlichen Zweifel daran erkennen, dass die Voraussetzungen der angekündigten Löschung der Eintragung seines Betriebs in die Handwerksrolle nach § 13 Abs. 1 HwO nicht vorliegen.

Er meint, die Löschung müsse im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO unterbleiben. Das Verwaltungsgericht (UA S. 8) ist jedoch in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 9.10.2009 – 22 ZB 08.3168 – juris Rn. 2) davon ausgegangen, dass die Prüfung der Beklagten vor der angekündigten Löschung sich auf formelle Löschungsvoraussetzungen beschränkt. Die Prüfung beinhaltet nicht die Frage, ob dem Kläger derzeit eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. In der vorgenannten Entscheidung vom 9. Oktober 2009 (a.a.O.) hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.11.1996 - 8 C-25/96 - GewArch 1999, 206/208 m.w.N.) im Übrigen klargestellt, dass es auch auf den Ausgang eines wegen Versagung einer beantragten Ausnahmebewilligung bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren nicht ankommt. Unabhängig davon ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers, wie oben (1. b)) ausgeführt, nicht, dass ihm nach derzeitigem Sach- und Streitstand ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht.

2. Aufgrund der klägerischen Darlegungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Wie vorstehend (1. b)) ausgeführt sind die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zu den Erteilungsvoraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO hinsichtlich notwendiger Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat zudem in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15) bei der Beurteilung zu den in etwa meistergleichen Kenntnissen und Fähigkeiten auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen abgestellt, für den der Kläger gemäß dem Klageantrag (UA S. 6) eine Ausnahmebewilligung anstrebt. Die vom Kläger für möglich gehaltene weitergehende Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die von ihm bisher nur ausgeübten „einfachen“ Tätigkeiten ist, wie gleichfalls oben näher begründet, nicht möglich, weil sie diesen fachlichen Anforderungen widerspräche. Die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen, betreffend das Vorliegen eines Ausnahmefalls, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. oben 1. b)).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 06/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger erstrebt eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle m
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Annotations

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.