Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 22 C 14.107

published on 06/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 22 C 14.107
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger erstrebt eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk, die bis zur Ablegung seiner Meisterprüfung befristet sein soll. Er ist seit dem 17. April 2012 Inhaber und Betreiber eines Friseurgeschäfts und war als solcher in die Handwerksrolle eingetragen, weil er eine Friseurmeisterin als Betriebsleiterin beschäftigt hatte. Diese rechtliche Möglichkeit steht dem Kläger nun nicht mehr zur Verfügung, weil die bisherige Betriebsleiterin mit Wirkung vom 28. Mai 2013 aus seinem Betrieb ausgeschieden ist. Die Handwerkskammer für ... lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom 14. August 2013 ab.

Der Kläger hat Verpflichtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und insofern beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. als Bevollmächtigten beizuordnen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab (Beschluss vom 19.11.2013).

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass er aufgrund seiner bisherigen einschlägigen Tätigkeiten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das Friseurhandwerk erlangt habe. Er sei von Oktober 2000 bis März 2003 im Friseurbetrieb seiner Ehefrau mit buchhalterischen und mit praktischen Tätigkeiten angestellt gewesen. Von Juni 2003 bis Mai 2005 habe der Kläger bereits einmal ein Friseurgeschäft mit einer Ausnahmebewilligung der Beklagten betrieben. Danach habe er von Juli 2007 bis Dezember 2009 ein Friseurgeschäft mit einer Friseurmeisterin als Betriebsleiterin betrieben. Nach deren Ausscheiden habe der Kläger wiederum eine Ausnahmebewilligung der Beklagten erhalten. Von Januar 2010 bis November 2010 sei der Kläger im Friseurgeschäft seines Vaters angestellt gewesen. Seit April 2012 führe er nun seinen derzeitigen Friseurbetrieb, zunächst unter Beschäftigung einer Friseurmeisterin als Betriebsleiterin.

Die Beklagte tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil für seine Verpflichtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Der Nachweis in etwa meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. BVerwG, B. v. 14.2.1994 - 1 B 152.93 - GewArch 1994, 250), der sich auf alle Arbeiten erstreckt, die in dem betreffenden Handwerk im Allgemeinen anfallen (BayVGH, B. v. 8.1.2003 - 22 ZB 02.3013), und bei dem eher auf den Handwerksmeister in der Praxis als auf den Kandidaten der Meisterprüfung abgestellt wird (BayVGH, B. v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303), ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.10.2008 -22 ZB 08.2652). Das Berufsbild und die Ausbildungsanforderungen (§ 45 Abs. 3 HwO) sind insofern heranzuziehen (BVerwG, B. v. 1.4.2004 - 6 B 5.04 - GewArch 2004, 488/490).

Dieser Nachweis ist vorliegend eindeutig nicht erbracht. Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Klägers sind zwar zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz HwO). Allein die behauptete langjährige Berufstätigkeit reicht aber nicht aus, um in etwa meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

Ungünstig ist zunächst, dass der Kläger in dem von ihm angestrebten Handwerk keine Gesellenprüfung abgelegt hat (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 9.5.2011 - 22 ZB 09.3156). Der Kläger hat vielmehr den Beruf des Krankenpflegers erlernt.

Es ist ferner nicht ersichtlich, auf welche Weise der Kläger die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse nachweisen will. An keiner Stelle benennt der Kläger insofern Zeugnisse über fachliche Leistungen. Das Schreiben der Fa. H. vom 13. Dezember 2006 enthält zunächst nur Teilnahmebestätigungen bezüglich einzelner Fachseminare zu Einzelthemen des Friseurhandwerks. Dass der Kläger diese darüber hinaus „erfolgreich absolviert“ haben soll, stellt eine Aussage dar, die in ihrer Allgemeinheit und Unverbindlichkeit keinen Leistungsnachweis ersetzen kann. Andere vorgelegte Schreiben enthalten ausschließlich Teilnahmebestätigungen ohne Leistungsbezug.

Zu den für die Ausübung eines Handwerks erforderlichen Kenntnissen gehören auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse, mögen auch allgemeine Grundkenntnisse insofern ausreichend sein (BayVGH, B. v. 13.3.2003 - 22 ZB 02.3303). Auch diesbezüglich benennt der Kläger an keiner Stelle Zeugnisse über seine betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse.

Dass dem Kläger in den Jahren 2005 und 2007 bereits befristete Ausnahmebewilligungen erteilt worden waren, da er sich bereit erklärt hatte, die Meisterprüfung alsbald abzulegen, bindet die Beklagte nicht in der Weise, dass sie immer wieder neu in dieser Weise handeln müsste, obwohl sie keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger gegenüber früher nunmehr bessere Erfolgschancen in der Meisterprüfung hätte.

Nach alledem bietet die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc
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published on 25/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Meisterprüfungswesen für zulassungspflichtige Handwerke kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen,

1.
welche Fertigkeiten und Kenntnisse in den einzelnen zulassungspflichtigen Handwerken zum Zwecke der Meisterprüfung zu berücksichtigen (Meisterprüfungsberufsbild A)
2.
welche Anforderungen in der Meisterprüfung zu stellen sind und
3.
welche handwerksspezifischen Verfahrensregelungen in der Meisterprüfung gelten.

(2) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling befähigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk meisterhaft auszuüben und selbständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Wer die Meisterprüfung bestanden hat, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt.

(3) Der Prüfling hat in vier selbständigen Prüfungsteilen nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten seines Handwerks meisterhaft verrichten kann (Teil I), die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) sowie die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV) besitzt.

(4) Bei der Prüfung in Teil I können in der Rechtsverordnung Schwerpunkte gebildet werden. In dem schwerpunktspezifischen Bereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten in dem von ihm gewählten Schwerpunkt meisterhaft verrichten kann. Für den schwerpunktübergreifenden Bereich sind die Grundfertigkeiten und Grundkenntnisse nachzuweisen, die die fachgerechte Ausübung auch dieser Tätigkeiten ermöglichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.