Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Feb. 2017 - M 16 K 16.2083

published on 21/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Feb. 2017 - M 16 K 16.2083
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Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle und begehrt gleichzeitig eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle.

Am 5. März 2015 teilte der ehemalige Betriebsleiter des klägerischen Handwerksbetriebs (Installateur- und Heizungsbauerhandwerk) der Beklagten mit, dass er gekündigt habe und seit dem 7. Januar 2015 nicht mehr dort beschäftigt sei.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2015 auf, unverzüglich einen neuen handwerklichen Betriebsleiter nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 12. März 2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer „Ausnahmegenehmigung/Altgesellenregelung ohne Betriebsleiter“. Sinngemäß trug der Kläger vor, dass er in seinem im Jahr 2009 übernommenen Handwerksbetrieb keinen Betriebsleiter mehr beschäftige. Er selbst habe jedoch im Bereich Heizung und Installation Qualifikationen erwerben können und erfolgreich Teil drei und vier der Meisterprüfung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks im Jahr 2013 abgelegt. Er führe ausschließlich Arbeiten im Bereich Instandhaltung und Renovierung durch. Dazu zählten beispielsweise der Austausch von Armaturen, der Teilaustausch von Wasserleitungen in Bestandsanlagen sowie der Austausch von Heizkörpern, Waschbecken, WC-Anlagen, Thermostatköpfen, Badewannen sowie Duschtrennwänden. Es würden keine Arbeiten an Gasanlagen, Gasgeräten, Solaranlagen und Neubauten durchgeführt. Vorgelegt wurden vom Kläger unter anderem eine Bestätigung über die Teilnahme an der Fortbildung MAG Schweißkurs - Dünnblechverarbeitung, eine Teilnahmebescheinigung über die neue TRF 2012 technische Regeln für Flüssiggas, ein Zertifikat zur Teilnahme an Schulungen und Seminaren zum Thema Solaranlagen, Biomasseheizungen und Speichertechnik sowie ein Teilzeugnis über das Bestehen des dritten und vierten Teils der Meisterprüfung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks.

Nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 30. März 2015 reichte der Kläger am 5. Mai 2015 weitere Unterlagen bei der Beklagten ein, unter anderem: Ein Prüfungszeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel und ein Zeugnis über den Erwerb der Sachkunde für den Umgang mit festgebundenen Asbestprodukten gemäß TRGS 519, Nr. 2.7, Anlage 4. Seit dem Jahr 2008 sei er als Installateur und Bürokaufmann bei einem Handwerksbetrieb für Heizung und Sanitär beschäftigt. Diesen Handwerksbetrieb habe er im Jahr 2009 übernommen. Durch die umfangreichen Vorkenntnisse, die er sich bei seiner Tätigkeit im vorgenannten Handwerksbetrieb angeeignet habe, sei es ihm möglich gewesen, den Handwerksbetrieb zu übernehmen. In den Jahren 2009 bis 2014 sei ihm der ehemalige Inhaber des Handwerksbetriebs als Betriebsleiter zur Verfügung gestanden. In dieser Zeit habe ihm dieser als Handwerksmeister mit Rat und Tat zur Seite gestanden. Er habe sein Fachwissen ständig erweitert, dies stünde einer Ausbildung gleich. In den Jahren 2014 bis 2015 habe ihm ein anderer Betriebsleiter zur Verfügung gestanden. Nach seiner über siebenjährigen Tätigkeit in einem Handwerksbetrieb, davon eine über sechsjährige Tätigkeit als Installateur und Geschäftsinhaber, habe er sich laufend fachlich weitergebildet und sei durch seine Betriebsleiter ständig begleitet worden. Seine Tätigkeiten fielen seit Anfang an auf die Bereiche Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten. Dies beinhalte die Renovierung von Bädern, den Austausch von WC- und Waschbeckenanlagen, den Austausch von Heizkörpern, den Austausch von Armaturen und Rohrleitungsteilstücken, den Einbau von Badewannen und Duschen sowie den Einbau von Wasserzählern.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte die Beklagte mit, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) nicht gegeben seien. Es lägen keine hinreichenden Gründe vor, dass die Ablegung der Meisterprüfung im beantragten Handwerk unzumutbar sei.

Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2015 erneut auf, einen handwerklichen Betriebsleiter nachzuweisen.

Am 1. Juli 2015 schrieb der Kläger die Beklagte an und bat um erneute Prüfung seines Antrags. Er verfüge durch die jahrelange Ausübung seiner Tätigkeit über die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten. Den praktischen Teil eins und zwei der Meisterprüfung könne er derzeit nicht ablegen, da er keine Angestellten mehr in seiner Firma beschäftige.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2015 erneut mit, dass kein Ausnahmefall zu erkennen sei, da der Kläger sich in einem Alter befinde, in dem es zumutbar sei, die Meisterprüfung abzulegen. Unter Umständen könnte eine Ausnahmebewilligung sich auf den Teilbereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen beschränken, jedoch seien dann die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch nicht ausreichend nachgewiesen. Der Kläger habe weder die fachliche Ausbildung noch die notwendige befähigte langjährige Berufserfahrung im beantragten Handwerk. Dieser Nachweis könne jedoch im Fall des Klägers auch durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer Sachkundeprüfung erbracht werden. Ohne eine erfolgreiche Teilnahme an der Sachkundeprüfung könne auch eine Ausnahmebewilligung, beschränkt für den angebotenen Teilbereich, nicht erteilt werden.

Am 14. August 2015 erklärte der Kläger sich bereit, die Sachkundeprüfung im beantragten Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, beschränkt auf den Bereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, abzulegen. Der Kläger sollte dann zunächst am 9. November 2015 an der Sachkundeprüfung teilnehmen. Zu dieser Prüfung erschien der Kläger nicht, zuvor teilte er mit E-Mail vom 6. November 2015 mit, dass der Termin zu kurzfristig angesetzt sei und deshalb eine Teilnahme nicht möglich wäre. Daraufhin wurde der Kläger für die Sachkundeprüfung im Frühjahr 2016 geladen. Dieser Prüfung blieb der Kläger ohne Entschuldigung fern.

Am 8. April 2016 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem die Löschung des streitgegenständlichen Handwerksbetriebs aus der Handwerksrolle angekündigt wurde (Nr. 1 des Bescheids). Der zuletzt nachgewiesene Betriebsleiter sei zum 7. Januar 2015 aus dem Handwerksbetrieb ausgeschieden. Trotz Aufforderung vom 6. März 2015 und 29. Juni 2015 sei kein neuer handwerklicher Betriebsleiter benannt und nachgewiesen worden. Es könne nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Betriebsleitertätigkeit im Sinne der Handwerksordnung ausgegangen werden.

Am 6. Mai 2016 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2016 und beantragte gleichzeitig die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, beschränkt auf Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen ohne gesonderte Sachkundeprüfung. Der Kläger habe aus privaten Gründen seine Meisterprüfung noch nicht vollständig abgeschlossen. Dem Kläger sei eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk beschränkt auf Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen - zumindest zeitlich befristet - zu erteilen. Hierfür habe der Kläger in den letzten Jahren hinreichende Sachkunde und Fachverständnis erworben. Die handwerklichen Tätigkeiten des Klägers beschränkten sich auf einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten von Heizungs- und Sanitäranlagen. Der Kläger sei beispielsweise in München in einer großen Wohnanlage seit mehreren Jahren dauerhaft tätig und führe hier selbstständig und eigenverantwortlich sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten von dort vorhandenen Heizungs- und Sanitäranlagen durch. Ebenso sei der Kläger für einen Baumarkt und eine Hausverwaltung in diesen Bereichen tätig. Diese Arbeiten erledige der Kläger stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Arbeitgeber. Selbst wenn der Kläger nicht unter die sogenannte Altgesellenregelung aufgrund seines relativ jungen Alters fallen sollte, so sei zumindest eine befristete Ausnahmeregelung zu erteilen, um seine finanzielle Existenz zu sichern und sich hinreichend gründlich auf die noch zu absolvieren Teile eins und zwei der Meisterprüfung vorbereiten zu können. Da der Kläger seinen Betrieb zwischenzeitlich völlig allein betreibe, sei es ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, sich über Monate auf eine Meisterprüfung vorzubereiten. Der Kläger benötige wenigstens noch zwei Jahre Zeit, um sich ein entsprechendes finanzielles Polster zu schaffen, um seinen Arbeitseinsatz dergestalt reduzieren und die Meisterprüfung erfolgreich ablegen zu können.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 8. April 2016 aufzuheben und dem Kläger eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, beschränkt auf Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen ohne gesonderte Sachkundeprüfung, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abzuweisen.

Der Kläger verfüge nicht über eine einschlägige Gesellenprüfung und keine ausreichende Berufspraxis. Daher sei der erforderliche Nachweis der zur selbstständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht erbracht. Deshalb sei dem Kläger angeboten worden, an einer entsprechenden Sachkundeprüfung (Eignungsprüfung) teilzunehmen. Dies habe der Kläger nicht getan.

Für weitere Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Der Kläger geht im Wege der Anfechtungsklage gegen eine Ankündigung der Löschung aus der Handwerksrolle gem. § 13 Abs. 3 i.V.m Abs. 1 HwO vor und möchte im Wege der Verpflichtungsklage eine Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HwO erreichen. Diese Klagen, bei denen es sich um eine objektive Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, haben keinen Erfolg. Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Klage ist bezüglich des Begehrens auf Aufhebung der Löschungsankündigung vom 8. April 2016 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Löschungsankündigung im Bescheid vom 8. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ankündigung der Löschung einer Eintragung in die Handwerksrolle ist § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 HwO. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Löschungsankündigung bestehen nicht.

Die Löschungsankündigung ist gemäß § 13 Abs. 1 HwO materiell rechtmäßig. Danach wird die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen. Die Prüfungspflicht der Handwerkskammer beschränkt sich auf die formellen Löschungsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen die Löschung von Amts wegen vorzunehmen ist. Die Handwerkskammer hat nicht darüber zu entscheiden, ob materiell die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sind oder ob der Gewerbetreibende etwa einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hat oder ob ein solcher Antrag begründet wäre (BayVGH, B.v. 10.10.2002 - 22 ZB 02.2300 - juris Rn. 2).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht, da er die Meisterprüfung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nicht bestanden hat (§ 7 Abs. 1a HwO). Außerdem scheidet der Eintragungstatbestand des § 7 Abs. 2 HwO offensichtlich aus, da der Kläger keine der dort genannten anderweitigen Prüfungen erfolgreich abgelegt hat. Darüber hinaus besitzt der Kläger weder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO noch eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50b HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk (§ 7 Abs. 3 HwO). Weiterhin ist der Kläger nicht im Besitz einer Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe (§ 7 Abs. 7 HwO).

Da die Eintragungsvoraussetzungen bei dem Kläger nicht vorliegen, ist die Eintragung in die Handwerksrolle von Amts wegen gemäß § 13 Abs. 1 HwO zu löschen.

B. Die Klage ist bezüglich des Begehrens der Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung ebenfalls zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HwO, da es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen hierfür fehlt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I. Die Verpflichtungsklage ist in Form der Untätigkeitsklage statthaft. Ein ablehnender Bescheid hinsichtlich des Begehrens der Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung ist nicht erkennbar. Die Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2015 und 14. Juli 2015, die sich auf eine Ausnahmebewilligung für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk beziehen, sind nicht als Verwaltungsakte anzusehen.

Der Kläger hat seinen (ursprünglichen) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bereits im März des Jahres 2015 bei der Beklagten gestellt. Ein zureichender Grund für die fehlende Verbescheidung ist mittlerweile nicht mehr gegeben, § 75 Satz 1 VwGO. Der Kläger und die Beklagte hatten sich zwar im August 2015 darauf geeinigt, dass der Kläger an einer Sachkundeprüfung teilnimmt. Insoweit hatte die Beklagte nicht über den Antrag des Klägers zu entscheiden, sondern dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, an dieser Prüfung teilzunehmen. Aber spätestens nach dem unentschuldigten und wiederholten Fernbleiben des Klägers von der Sachkundeprüfung mit Termin Frühjahr 2016 hätte die Beklagte ohne weiteres einen ablehnenden Bescheid erlassen können. Nach Aktenlage erfuhr die Beklagte am 4. Juli 2016, dass der Kläger nicht zur Sachkundeprüfung angetreten war, ab diesem Zeitpunkt begann die Frist gem. § 75 Satz 2 VwGO zu laufen.

Die Untätigkeitsklage ist nur zulässig, wenn die Drei-Monats-Frist gem. § 75 Satz 2 VwGO verstrichen ist oder wenn bei Klageerhebung vor Ablauf der drei Monate besondere Umstände des Falles die Entscheidung der Behörde in kürzerer Frist gebieten. Dabei handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht schon bei Klageerhebung, vorliegen muss. Daher ist die Drei-Monats-Frist mittlerweile verstrichen und die Klage zulässig.

II. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer beschränkten Ausnahmebewilligung ist § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 HwO. Danach ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Die Ausnahmebewilligung kann auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu der Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe gehören. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Im Fall des Klägers liegt weder ein Ausnahmefall vor (1) noch hat er die zur selbstständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, beschränkt auf den Bereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen (2).

1. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Ein solcher liegt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO dann vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Unzumutbar erscheint diese Belastung nur dann, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (sog. personenbezogene Betrachtung, BVerfG, B.v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55 - juris; BVerfG, B.v. 4.4.1990 - 1 BvR 185/89 - juris; BVerwG, U.v. 29.8.2001 - 6 C 4/01 - juris Rn. 13 ff.) ihre Folgen den Antragsteller besonders schwer treffen. Ein Ausnahmefall ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Antragsteller im Vergleich zum idealtypischen Durchschnittsmeisterprüfling in einer besonderen Situation befindet, aufgrund deren das Verfahren der Meisterprüfung für den Antragsteller im Vergleich zum idealtypischen Durchschnittsmeisterprüfling eine signifikant höhere Belastung bedeutet; anderenfalls würde die Ausnahmebewilligung als gleichwertige Alternative zum Meisterbrief denaturiert, was sie aber nach wie vor nicht ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2001 - 6 C 4/01 - juris Rn. 13 ff.).

Eine inhaltliche Beschränkung nach § 8 Abs. 2 HwO ändert grundsätzlich nichts an den vorgenannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Deshalb muss für den Antragsteller auch bei einer Ausnahmebewilligung für ein Teilhandwerk die Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten. Die Unzumutbarkeit darf dabei nicht mit der Erwägung begründet werden, dass nur die Ausübung eines Teilbereichs beabsichtigt wird und der Nachweis der Befähigung für das gesamte Handwerk eine zu weitgehende und deshalb nicht zumutbare Forderung bedeutet (BVerwG, U.v. 19.10.1971 - I C 16.70 - juris Rn. 35; BVerwG, B.v. 15.10.1992 - 1 B 177/92 - juris Rn. 4).

Tritt ein Antragsteller zu einer Meisterprüfung an, gibt er grundsätzlich zu erkennen, dass ihm eine Meisterprüfung zumutbar gewesen ist, eine Ausnahmesituation in seiner Person also gerade nicht vorliegt (OVG Berlin-Bbg, B.v. 29.1.1999 - 3 B 173/98 - juris Leitsatz 2); das betrifft auch den Fall, dass bereits einzelne Teile der Meisterprüfung bestanden wurden (VGH BW, U.v. 20.1.1998 - 14 S 2698/97, NVwZ-RR 1998, 646).

Alleine Kosten für die Vorbereitung auf eine Meisterprüfung begründen keinen atypischen Fall, da diese alle Prüflinge betreffen. Eine übermäßige Belastung kann auch angesichts der Möglichkeit der Förderung der beruflichen Ausbildung durch öffentliche Mittel im Allgemeinen nicht in der Tragung der für den Erwerb des Meistertitels aufzubringenden Kosten liegen. (BVerwG, U.v. 29.8.2001 - 6 C 4/01 - juris Rn. 21). Die Gefahr des Erliegens eines bisher unzulässigen Handwerksbetriebs infolge der Inanspruchnahme des Inhabers durch die Prüfungsvorbereitungen oder die Prüfung selbst kann ebenfalls nicht als unzumutbare Belastung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 HwO angesehen werden, anderenfalls würde der Zweck der §§ 1, 7 HwO weitgehend vereitelt (VGH BW, B.v. 18.12.1978 - VI 1423/78 - juris Rn. 5).

Der Kläger trägt vor, dass er seinen Betrieb nicht fortführen könne, wenn er sich auf die Meisterprüfung vorbereite. Gleichzeitig habe er aber nicht die finanziellen Mittel, auf eine Fortführung des Betriebs zu verzichten. Mithin kann der Kläger die Meisterprüfung nach seinem eigenem Vorbringen nur deshalb nicht ablegen, weil er keine finanziellen Mittel hat. Dies reicht als Ausnahmetatbestand nicht aus. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits den dritten und vierten Teil der Meisterprüfung ablegen konnte, so dass er sich auf die erforderlichen Prüfungsinhalte vorbereiten konnte. Da der Kläger bereits erfolgreich einen Teil der Meisterprüfung abgelegt hat, kann auch aus diesem Grund nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

2. Darüber hinaus hat der Kläger die zur selbstständigen Ausübung des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks, beschränkt auf den Teilbereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gesetz mit den für eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vorausgesetzten Kenntnissen und Fertigkeiten etwa die gleiche Befähigung fordert, wie sie in der Meisterprüfung nachgewiesen werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.1959 - VII C 66.59 - juris Leitsatz 3). Eine inhaltliche Beschränkung ändert grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung, für den beantragten Teilbereich müssen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden (vgl. Leisner in Beck'scher Online-Kommentar, HwO, 4. Edition, Stand: 15.11.2016, § 8 Rn. 36). Darüber, in welcher Art und Weise bzw. in welcher Form die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten eines Antragstellers nachzuweisen sind, enthält § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO keine näheren Angaben. Jedoch sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragstellers zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 HwO).

Als Nachweis für seine Kenntnisse und Fähigkeiten führt der Kläger vor allem an, dass er seit mittlerweile 9 Jahren (zum Zeitpunkt mündliche Verhandlung) in einem Installateur- und Heizungsbauerhandwerksbetrieb tätig sei. Er habe dort viel von den jeweiligen Betriebsleitern gelernt. Weiter wird die Kundenzufriedenheit vom Kläger ins Feld geführt. Diese geltend gemachten Umstände genügen im Falle des Klägers für sich alleine aber nicht als Nachweis im Sinne des § 8 Abs. 1 HwO.

Eine langjährige selbstständige Handwerksausübung kann bei der Feststellung der Befähigung eines Bewerbers berücksichtigt werden (vgl. VGH BW, U.v. 7.2.1986 - 14 S 3285/84 - juris Leitsatz 2). Hat ein Bewerber während längerer Zeit ohne jede Beanstandung ein Handwerk in seiner gesamten Breite selbstständig betrieben, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, dass er die zur Ausübung dieses Handwerks notwendigen Kenntnisse besitzt. Diese Vermutung ist im Einzelfall aber durchaus widerlegbar (VGH BW, U.v. 7.2.1986 - 14 S 3285/84 - juris Leitsatz 2; vgl. auch VGH BW, U.v. 21.1.1993 - 14 S 600/92 - juris Rn. 22). Die Überprüfung eines Bewerbers um eine Ausnahmebewilligung muss in einer jeweils dem Einzelfalle angepassten angemessenen Art und Weise vorgenommen und dabei stets sein bisheriger beruflicher Werdegang in sachlicher Weise berücksichtigt werden (BVerwG, U.v. 26.1.1962 - VII C 68.59 - juris Rn. 14).

Hieraus ergibt sich, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob der Nachweis der Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine langjährige selbstständige und erfolgreiche handwerkliche Tätigkeit erbracht werden kann oder ob diese Vermutung im konkreten Fall widerlegt ist. Letztlich wird bei der erforderlichen Gesamtschau aber beispielsweise zu berücksichtigen sein, inwieweit die vom Bewerber ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Form geeignet war, ihm die notwendige Befähigung zu vermitteln (VGH BW, U.v. 7.11.2003 - 14 S 275/03 - juris Rn. 29 f.).

Der Kläger hat die selbstständige Tätigkeit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade einmal 9 Jahre ausgeübt, so dass es nach Auffassung des Gerichts schon an einer langjährigen Berufserfahrung fehlt. Unabhängig davon reicht eine langjährige Tätigkeit des Klägers im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk nicht für den notwendigen Nachweis aus, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Der Kläger hat zudem weder eine Gesellenausbildung als Installateur- und Heizungsbauer durchlaufen noch existieren belastbare Nachweise über die handwerklichen Fertigkeiten des Klägers im angestrebten Teilbereich Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fortbildungszertifikate beziehen sich nicht hierauf, auch Arbeitszeugnisse sind nicht vorhanden. Auch das Nichtantreten zur Sachkundeprüfung deutet darauf hin, dass der Kläger die notwendigen meistergleichen Kenntnisse und Fertigkeiten, auch beschränkt auf den Teilbereich der Wartung und Reparatur von Heizungs- und Sanitäranlagen, nicht besitzt.

Darüber hinaus lässt sich auch anführen, dass wer behauptet, vor der Meisterprüfung erst einen Vorbereitungskurs besuchen zu müssen, damit zugibt, dass er eben noch keine meistergleiche Befähigung besitzt (vgl. Honig/Knörr, Handwerksordnung, HwO, 4. Aufl. 2008, § 8 Rn. 10). Der Kläger will sich noch mehrere Monate auf die Meisterprüfung vorbereiten, so dass er damit auch zumindest indirekt zu erkennen gibt, dass ihm Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, wohl auch bezogen auf den Teilbereich, in dem er tätig werden will. Indiz ist insoweit auch, dass der Kläger (wiederholt) nicht zu der Sachkundeprüfung angetreten ist.

Bestätigungen von Kunden, die als Beweis für die Qualität der Arbeiten des Klägers angeboten wurden, reichen insofern als Nachweis auch nicht aus, da die Kunden zwar bestätigen können, dass sie mit der Arbeit des Klägers zufrieden sind, jedoch nicht dessen handwerklichen Qualifikationen beurteilen können (vgl. auch VGH BW, U.v. 7.11.2003 - 14 S 275/03 - juris Rn. 30). Insofern trifft den Kläger auch eine Nachweispflicht im Rahmen der materiellen Beweislast. Eine bloße Aussage, dass er von seinen Betriebsleitern viel gelernt habe, belegt nicht in der notwendigen Substantiierung, dass der Kläger tatsächlich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 709 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Union über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitnehmerfreizügigkeit und zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu bestimmen,

1.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen ist,
2.
unter welchen Voraussetzungen einem Staatsangehörigen eines der vorgenannten Staaten, der im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gestattet ist und
3.
wie die Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen unter Verwendung von Europäischen Berufsausweisen sowie die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, ausgestaltet sind.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8 Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2a und des § 50b findet § 1 Abs. 1 keine Anwendung, wenn der selbständige Betrieb im Inland keine Niederlassung unterhält.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer deutschen Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken gleichstellen, wenn an den Bildungsgang und in den Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Wer ein Handwerk nach § 1 betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

(2) § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A, erhält, wer

1.
eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
2.
in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Im Falle einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 40a wird nur die Berufserfahrung nach Erteilung derselben berücksichtigt.
3.
Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

(1a) Die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung nach Absatz 1 Nr. 2 als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.

(2) Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 erteilt. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 entsprechend.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) Die Eintragung in die Handwerksrolle wird auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorliegen.

(2) Wird der Gewerbebetrieb nicht handwerksmäßig betrieben, so kann auch die Industrie- und Handelskammer die Löschung der Eintragung beantragen.

(3) Die Handwerkskammer hat dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen.

(4) Wird die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht, so ist die Handwerkskarte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

(5) Die nach Absatz 1 in der Handwerksrolle gelöschten Daten sind für weitere dreißig Jahre ab dem Zeitpunkt der Löschung in einem gesonderten Dateisystem zu speichern. Eine Einzelauskunft aus diesem Dateisystem ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. § 6 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche zulassungspflichtige Handwerke sich so nahestehen, daß die Beherrschung des einen zulassungspflichtigen Handwerks die fachgerechte Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des anderen zulassungspflichtigen Handwerks ermöglicht (verwandte zulassungspflichtige Handwerke).

(1a) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.

(2) In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht. Dies gilt auch für Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Dazu gehören auch Prüfungen auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie gleichwertig sind. Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zum Zwecke der Eintragung in die Handwerksrolle nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegten Prüfungen nach Satz 1 Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen.

(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Handwerksrolle einzutragen ist, wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine der Meisterprüfung für die Ausübung des zu betreibenden Gewerbes oder wesentlicher Tätigkeiten dieses Gewerbes gleichwertige Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erworben hat.

(3) In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 oder eine Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 50c für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt.

(4) bis (6) (weggefallen)

(7) In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b besitzt.

(8) (weggefallen)

(9) Vertriebene und Spätaussiedler, die vor dem erstmaligen Verlassen ihrer Herkunftsgebiete eine der Meisterprüfung gleichwertige Prüfung im Ausland bestanden haben, sind in die Handwerksrolle einzutragen. Satz 1 ist auf Vertriebene, die am 2. Oktober 1990 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, anzuwenden.

(1) In Ausnahmefällen ist eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach für ihn eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Ein Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller eine Prüfung auf Grund einer nach § 42 dieses Gesetzes oder § 53 des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat.

(2) Die Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränkt werden, die zu einem in der Anlage A zu diesem Gesetz aufgeführten Gewerbe gehören; in diesem Fall genügt der Nachweis der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

(3) Die Ausnahmebewilligung wird auf Antrag des Gewerbetreibenden von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer zu den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 und des § 1 Abs. 2 erteilt. Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen, wenn der Antragsteller ausdrücklich zustimmt. Sie hat ihre Stellungnahme einzuholen, wenn der Antragsteller es verlangt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Gegen die Entscheidung steht neben dem Antragsteller auch der Handwerkskammer der Verwaltungsrechtsweg offen; die Handwerkskammer ist beizuladen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.