Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 22 ZB 17.152

published on 09/05/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 22 ZB 17.152
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 erteilte das Landratsamt Neumarkt i.d. Oberpfalz der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG für die „Rekultivierung und Teilverfüllung des Kalksteinbruches W* … Abbauabschnitte E4 (Teilfläche) und E 5 bis E9“ auf näher bezeichneten Grundstücken. Die im Eigentum des Klägers stehenden, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Grundstücke Fl.Nrn. 1223 und 1226 der Gemarkung O* … liegen nördlich des von der Beigeladenen betriebenen Steinbruchs. Der geringste Abstand zwischen den Grundstücken des Klägers und den direkt südlich gelegenen Abbauabschnitten E2 und E3 sowie einem dort gelegenen Schlammbecken und Schotterwerk beträgt nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA S. 2 und S. 7) ca. 150 m bis 200 m; zu den weiter östlich befindlichen Abbauabschnitten E4 (Teilfläche) bis E9, die der Bescheid vom 14. Juli 2015 betrifft, beträgt der Abstand mindestens 400 m.

Gegen den Bescheid vom 14. Juli 2015 erhob der Kläger Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 17.11.2016). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers in der Antragsbegründung vom 23. Februar 2017, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten. Zu dem ebenfalls angesprochenen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegen keine ausreichenden Darlegungen vor.

1. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechts-mittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - Rn. 6 m.w.N.). Pauschalen Verweisungen auf nicht konkret und genau lokalisiertes erstinstanzliches Vorbringen kommt insofern keine Bedeutung zu (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2016 - 22 ZB 16.1180 - Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Beurteilung fast ausschließlich Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg gefolgt, die in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft seien. Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes würden auf keinen bzw. unzureichenden Feststellungen beruhen. Dies ergibt sich jedoch aus den Darlegungen des Klägers nicht. Dabei muss seine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag durch einen nur allgemeinen Hinweis auf Schriftsätze sowie auf in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 abgegebene Erklärungen (vgl. S. 2 unter Nr. II. der Antragsbegründung vom 23.2.2017) nach den vorgenannten Grundsätzen außer Betracht bleiben.

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen, wie vom Kläger befürchtet, eine Vernässung seiner Grundstücke verursachen (UA S. 6). Diese Bewertung wurde maßgeblich auf die fachliche Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes gestützt.

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. B.v. 7.8.2013 - 22 CS 13.1160 - Rn. 15 m.w.N.) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der wasserwirtschaftlichen Beurteilung eines Wasserwirtschaftsamts, dem aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) und seiner Erfahrung nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zukommt. Solange die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nachvollziehbar sind und nicht substantiiert in Frage gestellt werden, dürfen sie verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu Grunde gelegt werden. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 Rn. 36 m.w.N.).

Nach den Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes (vgl. S. 2, 3 und 5 des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2016) erfolgen die mit dem Bescheid vom 14. Juli 2015 genehmigten Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser, nirgends finde ein Eingriff in das Grundwasser statt und eine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse durch diese Auffüllungen werde als ausgeschlossen angesehen. Im Hinblick auf die Fließrichtung des Grundwassers Richtung Süd bzw. Südwest werde es gleichfalls für ausgeschlossen gehalten, dass im genehmigten Zustand - d.h. nach Durchführung der Rekultivierung - Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließt. Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, inwieweit diese fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sind, z.B. wegen einer nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 vom Landratsamt beigezogene Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hat seine Einschätzung zur Fließrichtung des Grundwassers (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls) zum einen mit den Ergebnissen von Untersuchungen begründet, die seit 1991 im Auftrag der Beigeladenen und der Gemeinde durchgeführt wurden. Zum anderen wies er darauf hin, dass in einem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 20. September 2016 ebenfalls von einer Grundwasserfließrichtung nach Süd bzw. Südwest ausgegangen werde und keine Abflüsse vom Grundstück Fl.Nr. 1138 in Richtung der Grundstücke des Klägers festgestellt wurden. Das Grundstück Fl.Nr. 1138 gehört teilweise zu dem von der Änderungsgenehmigung vom 14. Juli 2015 betroffenen Bereich. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass diesen Gutachten die vom Wasserwirtschaftsamt wiedergegebenen Aussagen zu entnehmen sind.

Weiter ist es offensichtlich, dass der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes seine Einschätzung (S. 5 des Sitzungsprotokolls), wonach die Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser erfolgen und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser erfolgt, in Kenntnis der strittigen Rekultivierungsmaßnahmen in Verbindung mit Erkenntnissen zum Grundwasserstand (gewonnen z.B. aus den Grundwassermessstellen) und damit auf einer Tatsachengrundlage getroffen hat. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht konkret, weshalb diese Einschätzung des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft ist.

In der Antragsbegründung wird ausgeführt, der Kläger habe wiederholt auf die Unterbrechung der grundwasserführenden Schicht und der Ornatentonschicht sowie auf in diesem Zusammenhang stehende Wasseraustritte hingewiesen. Die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016, wonach dessen Meinung nach einerseits eine Untergrabung der Ornatentonschicht ausgeschlossen sei, andererseits aber natürliche Leckagen möglich wären (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls), seien widersprüchlich und spekulativ. Die fehlende Tatsachengrundlage der Aussagen des Amtes zeige sich auch in der unrichtigen Annahme, ein Becken im Bereich des Abschnitts E4 sei noch vorhanden (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls), obwohl es tatsächlich bereits verfüllt sei. Auch habe das Wasserwirtschaftsamt erhebliche Grundwasserschwankungen einräumen müssen. Entgegen der Annahme der Behörden stehe im hier relevanten Bereich Grundwasser an.

Diese Rügen des Klägers betreffen bereits nicht die oben genannten Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes, auf die das Verwaltungsgericht seine Einschätzung im angefochtenen Urteil maßgeblich gestützt hat. Im Übrigen zeigen die Darlegungen des Klägers nicht auf, dass die kritisierten Bewertungen des Wasserwirtschaftsamtes fehlerhaft sind.

Es ist nachvollziehbar, dass zwar der Betrieb des Steinbruchs des Beigeladenen nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit einer Untergrabung der Ornatentonschicht einhergeht, jedoch unabhängig davon natürliche Leckagen, d.h. geologisch entstandene Durchdringungen vorhanden sein können. Es stellt keinen logischen Widerspruch dar, wenn nur eine von zwei theoretisch denkbaren Ursachen für Durchlässigkeiten in dieser Schicht für tatsächlich möglich erachtet wird. Selbst für den Fall, dass die Ornatentonschicht durchstoßen werden sein sollte, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das durch den Ornatenton eindringende Grundwasser in weit tiefere Gesteinsschichten gelangen würde, sodass es ausgeschlossen sei, dass dieses Grundwasser noch auf die Grundstücke des Klägers gelangen könnte. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, inwieweit diese Bewertung fehlerhaft ist.

Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verfüllung des Beckens im Abschnitt E4 vorgenommen wird, hier für die fachliche Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt von Bedeutung sein sollte. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 ausgeführt, dass er es aufgrund der Grundwasserfließrichtung für ausgeschlossen halte, dass im genehmigten Zustand - d.h. u.a. nach einer Verfüllung dieses Beckens - noch Wasser aus dem betroffenen Bereich zu den Grundstücken des Klägers fließt (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Nach Schilderung des Gutachters der Beigeladenen zu der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits erfolgten Verfüllung des Beckens hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts erklärt, diese Maßnahme entspreche den Vorgaben des Amtes (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Schließlich ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht konkret, inwieweit die Aussage des Wasserwirtschaftsamtes, wonach für das Gebiet des Steinbruchs Grundwasserschwankungen in einem Bereich von 2 m bis 3 m anzunehmen seien (S. 6 des Sitzungsprotokolls), die weitere Bewertung des Amtes in Frage stellen sollte, dass die Auffüllungen mehrere Meter über dem anstehenden Grundwasser erfolgt und nirgends ein Eingriff in das Grundwasser stattfindet (S. 5 des Sitzungsprotokolls). Das Wasserwirtschaftsamt hat seine Einschätzung zur Schwankungsbreite des Grundwassers mit Erkenntnissen aus Grundwassermessstellen begründet. Es ist auch plausibel, dass die genannte Schwankungsbreite des Grundwasserstands in einem Bereich liegt, der von den Verfüllungsmaßnahmen nicht betroffen ist.

Im Übrigen sind die Behauptungen des Klägers unsubstantiiert geblieben. Er hat insbesondere nicht erklärt, woraus sich konkret ergibt, dass Grundwasser im Bereich der strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen so hoch ansteht, dass es von diesen Maßnahmen betroffen sein könnte. Auch hat er nicht dargelegt, was dafür spricht, dass die grundwasserführende Schicht und die Ornatentonschicht durch den Betrieb des Steinbruchs des Beigeladenen „unterbrochen“ wurden; auch aus den insoweit in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 19. Mai und 23. August 2016 (mit Anlagen) ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für einen solchen Ursachenzusammenhang. Im Übrigen hat der Kläger nicht dargelegt, inwieweit die Erläuterungen des Wasserwirtschaftsamtes zu eventuellen natürlichen Leckagen (S. 6 des Sitzungsprotokolls) fehlerhaft sind. Auch ist der Kläger der Erklärung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach die vom Kläger angesprochenen Quellen bzw. Wasseraustritte natürlichen Ursprungs sind (S. 4 des Sitzungsprotokolls), nicht substantiiert entgegen getreten.

Ferner hat der Kläger nicht erklärt, inwieweit von den strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen infolge einer etwaigen Durchlässigkeit der Bodenschichten über den grundwasserführenden Schichten eine Beeinträchtigung seiner Grundstücke ausgehen könnte. Dies wäre insbesondere auch im Hinblick auf die vom Wasserwirtschaftsamt angenommene, vom Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegte und durch die Antragsbegründung nicht substantiiert in Frage gestellte Grundwasserfließrichtung Süd bzw. Südwest erforderlich gewesen.

c) Der Kläger meint weiter, die Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S* … vom 20. September 2016 durch das Verwaltungsgericht sei nicht nachvollziehbar. Werde mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dieses Gutachten nur den Betrieb des Schlammbeckens betreffe, könnten daraus keine Schlüsse für die strittigen Rekultivierungsmaßnahmen gezogen werden. Dies mag für sich genommen zutreffen, rechtfertigt aber keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht musste sich mit dem Gutachten vom 20. September 2016 befassen, weil sich der Kläger darauf berufen hatte. Insoweit hat es lediglich dargelegt, dass sich aus diesem Gutachten nichts zugunsten des Klägers ergibt.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (UA S. 8) u.a. ausgeführt, dass im Gutachten vom 20. September 2016 als Ursache von Vernässungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1226 ein wahrscheinlicher Eintrag von Waschwasser aus dem Schlammbecken auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339 in das Grundwasser angesehen wird; insoweit ergebe sich aus diesem Gutachten kein Zusammenhang mit den hier strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen und den hiervon betroffenen Abbaubereichen. Für das Grundstück Fl.Nr. 1223 werde in dem Gutachten festgestellt, dass weder durch den Betrieb des Schlammbeckens auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, noch durch den Betrieb des Oberflächenwasserbeckens auf Fl.Nr. 1138 Beeinflussungen erkennbar seien. Aus dem Gutachten vom 20. September 2016 würden sich jedenfalls keine Zweifel an der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts ergeben, wonach von Bereichen, die von den hier strittigen Maßnahmen betroffen sind, keine Zuflüsse zu den Grundstücken des Klägers zu erwarten seien. Der Kläger hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit sich entgegen dieser Bewertung aus diesem Gutachten vom 20. September 2016 ergeben würde, dass die strittigen Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen eine Vernässung seiner Grundstücke (mit) verursachen.

2. Aus der Antragsschrift vom 23. Februar 2017 ergibt sich nicht, inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger belässt es insoweit bei einer Behauptung ohne die erforderliche Begründung.

3. Die Darlegungen des Klägers lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, da es den Sachverhalt weiter hätte aufklären müssen. Zumindest wäre es jedoch erforderlich gewesen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, um dem Kläger Gelegenheit zur Erwiderung auf die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes zu geben. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes beigezogen würde. Dem ist nicht zu folgen.

a) Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2016 bedingt gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens (S. 5 des Sitzungsprotokolls) im angefochtenen Urteil begründet (UA S. 10 f.). Insbesondere hat es darauf hingewiesen, dass die fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes aus seiner Sicht überzeugend und nachvollziehbar seien; die dagegen erhobenen Einwände des Klägers seien entweder unsubstantiiert oder hätten vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden können.

Das Verwaltungsgericht hat damit zulässigerweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens deshalb abgelehnt, weil es die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschaftsamts aus den vorgenannten Gründen für ausreichend erachtet hat (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Da sich auch aus der Antragsschrift keine substantiierten Einwände des Klägers gegen die Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes ergeben (vgl. oben 1. b)), ist die Ablehnung einer weiteren Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

b) Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erforderlich gewesen wäre. Im Termin vom 17. November 2016 hat der Kläger einen Vertagungsantrag lediglich mit der Begründung gestellt, dass das Ergebnis des beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängigen Beweissicherungsverfahrens abgewartet werden sollte (S. 7 des Sitzungsprotokolls). Dass das in diesem Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten keine Folgerungen zugunsten des Klägers im vorliegenden Verfahren erlaubt, hat das Verwaltungsgericht im Urteil dargelegt. Es hat darauf hingewiesen, dass das Beweissicherungsverfahren den immissionsschutzrechtlich genehmigten Betrieb des Steinbruchs, nicht jedoch die streitgegenständlichen Rekultivierungsmaßnahmen betrifft. Der Kläger hat dagegen zur Begründung des Vertagungsantrags nicht geltend gemacht, dass eine Vertagung dazu dienen sollte, ihm eine Auseinandersetzung mit den fachlichen Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes zu ermöglichen. Damit hat er auf ein etwaiges Recht auf Vertagung bzw. Einräumung einer Schriftsatzfrist zu diesem Zweck verzichtet (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 36). Zudem hat der Kläger nicht wie geboten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74) dargelegt, was im Falle einer Gewährung einer weiteren Gelegenheit zur Stellungnahme Entscheidungserhebliches zu den Einschätzungen des Wasserwirtschaftsamtes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden wäre.

Im Übrigen musste der Kläger bereits aufgrund seiner auf die wasserwirtschaftlichen Belange bezogenen Einwände in der Klagebegründung damit rechnen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes beiziehen würde. Unabhängig hiervon war dem Kläger auch bereits aufgrund der Klageerwiderung vom 24. Februar 2016 und der beigefügten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zur Klagebegründung bekannt, dass das Landratsamt das Wasserwirtschaftsamt in diesem Klageverfahren von Anfang an hinzugezogen hat. Eine Vertagung allein aus Gründen der “Waffengleichheit“ war entgegen der Ansicht des Klägers nicht geboten.

Auf das vom Kläger problematisierte Vorliegen der Voraussetzungen der Präklusionsvorschrift des § 87 b VwGO kommt es nicht an. Diese Vorschrift hat das Verwaltungsgericht in der Begründung des ablehnenden Beschlusses ersichtlich nur hilfsweise („Im Übrigen“), aber nicht entscheidungstragend, angesprochen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02/02/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 05/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Antragsverfahre
published on 01/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt. Gründe
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.