Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 22 ZB 16.725

published on 04/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 22 ZB 16.725
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Verwaltungsgericht Augsburg, 5 K 15.506, 25/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis und die Untersagung des Betriebs der betreffenden Schank- und Speisewirtschaft durch Bescheid der Beklagten vom 12. März 2015. Diese stützte die Einschätzung der Klägerin als gaststättenrechtlich unzuverlässig (§ 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG) auf den einem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts M. vom 20. Oktober 2014 zugrunde liegenden Sachverhalt. Mit diesem Urteil wurde der einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Klägerin wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Hinblick auf den Arbeitgeberanteil in 121 Fällen, davon in 110 Fällen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt bezüglich des Arbeitnehmeranteils, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen wird u. a. ausgeführt, dem Urteil liege eine Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten gemäß § 257c StPO zugrunde. Weiter wird festgestellt, der angeklagte Geschäftsführer habe in „seinen“ verschiedenen Firmen mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, die er nicht zur Sozialversicherung angemeldet habe. Auch habe er geringfügig Beschäftigte nicht der Minijobzentrale gemeldet. Insgesamt drei im Urteil als Zeugen bezeichnete Personen waren in der Schank- und Speisewirtschaft der Klägerin als sogenannte „selbstständige Mietköche“ beschäftigt. Sie waren nach den strafgerichtlichen Feststellungen jeweils als Selbstständige gemeldet, tatsächlich handelte es sich jedoch um Arbeitnehmer der Klägerin. Zudem wurden bei der Klägerin drei weitere Personen zur Durchführung von Bauarbeiten beschäftigt, zeitweise geringfügig. Diese drei Personen hatten jeweils ein eigenes Gewerbe angemeldet, waren jedoch nach den Feststellungen im Strafurteil Arbeitnehmer der Klägerin. Infolge der unterbliebenen Anmeldung der im Einzelnen bezeichneten Arbeitsverhältnisse sind fünf Sozialversicherungsträgern Schäden entstanden, die im Urteil aufgelistet werden und einen Gesamtbetrag von 98.654,62 Euro ergeben.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 25. Februar 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen des Klägers ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 13. Mai 2016 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; in Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin meint, im Falle einer Verständigung im Strafprozess nach § 257c StPO müsse dem vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgehaltenen Grundsatz, dass von den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils abgewichen werden kann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, besondere Bedeutung zugemessen werden. Sie habe erstinstanzlich dargelegt, warum aufgrund der „verwaltungsakzessorischen“ Verurteilung bei einer Aufhebung der sozialverwaltungsrechtlichen Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern Gründe für eine strafgerichtliche Wiederaufnahme des Verfahrens bestünden. Aufgrund des in der sozialrechtlichen Literatur und sozialgerichtlichen Rechtsprechung äußerst umstrittenen Begriffs der Selbstständigkeit und der überzeugenden Ausführungen der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren sei nicht ausgeschlossen, dass es in diesen Verfahren zu einer Aufhebung der dort angefochtenen Bescheide komme. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten zumindest summarisch prüfen müssen, ob die im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gründe zu einer Aufhebung der sozialverwaltungsrechtlichen Bescheide führen könnten, mit der Folge der Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens. Diese Prüfung sei jedoch vollständig unterblieben. Aus diesen Darlegungen der Klägerin ergeben sich indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist in dieser Entscheidung (UA S. 10) in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - GewArch 1997, 242 Rn. 10) und des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.9.2015 - 22 ZB 15.1722 - Rn. 10) von dem Grundsatz ausgegangen, dass es strafgerichtliche Feststellungen nur dann ausnahmsweise nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, insbesondere im Fall neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nach § 359 Nr. 5 StPO die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens begründen würden. Gründe für eine solche Ausnahme seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dass die Verurteilung hier auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhe, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen getreten.

Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich bereits nicht konkret, weshalb die Bewertung des Strafgerichts im Urteil vom 20. Oktober 2014, bei den dort bezeichneten Zeugen habe es sich nicht um Selbstständige gehandelt, unrichtig sein könnte. Auch hat sie zwar behauptet, jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Geständnis ihres Geschäftsführers im Strafprozess ausschließlich aus strafprozesstaktischen Gründen als nur „formales Anerkenntnis“ abgegeben worden wäre und dem Geständnis deshalb bei der richterlichen Beweiswürdigung keine oder eine nur geringere Bedeutung zukommen dürfte (vgl. zu diesen Anforderungen BayVGH, B. v. 20.7.2016 - 22 ZB 16.284 - Rn. 16 m. w. N.).

Abgesehen davon spricht gegen eine rein prozesstaktische Funktion des Geständnisses, dass der Geschäftsführer der Klägerin offensichtlich bereits frühzeitig im Strafverfahren davon ausgegangen ist, dass er die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe nicht entkräften kann. Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung am 8. September 2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2) wurde seitens der Verteidigung ein Gespräch gemäß § 257c StPO angeregt und vorgetragen, dass sich möglicherweise hinsichtlich der Strafbarkeit im Tatkomplex betreffend einen Beschäftigten „noch Unwägbarkeiten“ befänden; die Rentenversicherung prüfe derzeit den Arbeitnehmerstatus dieser einen Person. Es bestehe Bereitschaft, Schadenswiedergutmachung zu leisten, außer im Fall des vorgenannten Beschäftigten. Daraus ist zu schließen, dass der Geschäftsführer die Strafbarkeit jedenfalls hinsichtlich der Tatkomplexe betreffend die weiteren fünf Beschäftigten zu diesem Zeitpunkt nicht angezweifelt hat. Im Nachforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 16. September 2016 wurde dann begründet, weshalb bei allen sechs Beschäftigten der sozialversicherungsrechtliche Status als Arbeitnehmer vorliegt.

Auch hat die Klägerin nicht dargetan, welche neuen Tatsachen vorliegen, die nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren hätten geltend gemacht werden können, und weshalb grundsätzlich ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO in Betracht kommen könnte. Das gilt insbesondere für tatsächliche Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit der betreffenden Personen sprechen könnten. Eine pauschale Bezugnahme auf entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 13.5.2016, S. 4, 2. Absatz) genügt insoweit nicht. Im Übrigen enthalten die von der Klägerin genannten Schriftsätze konkretere Ausführungen nur zu einer der insgesamt fünf Personen, die dem Urteil vom 20. Oktober 2014 zufolge bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren. Auch hierzu wurde jedoch nicht dargelegt, inwieweit es sich um neue Tatsachen im vorgenannten Sinn handeln könnte. Dagegen spricht im Übrigen, dass der Kläger bereits im Strafprozess Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft des genannten Beschäftigten geäußert hat, wie vorstehend bereits ausgeführt. Aus einer nur aus Sicht der Klägerin möglicherweise abweichenden künftigen Beurteilung des Sachverhalts durch einen Sozialversicherungsträger oder durch ein Sozialgericht kann sich jedenfalls derzeit kein Wiederaufnahmegrund ergeben. Ferner hat die Klägerin auch nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich hinsichtlich der Frage der Selbstständigkeit der bei ihr beschäftigten Personen eine weitergehende Bindung der strafgerichtlichen Beurteilung an Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern oder Sozialgerichten ergeben sollte.

c) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte bei der Überprüfung der Zuverlässigkeitsprognose die zu ihren Gunsten sprechenden Aspekte nur unzureichend berücksichtigt.

Das Verwaltungsgericht (UA S. 11) hat die von der Beklagten angestellte negative Prognose zur gaststättenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit der Klägerin vor allem mit der Überlegung bestätigt, dass sich aufgrund der Anzahl der von ihrem Geschäftsführer begangenen Taten und des längeren Tatzeitraums eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung ausschließen lasse. Ebenso ergebe sich die negative Prognose aus der Tatsache, dass die Tathandlungen bei zwei verschiedenen Anlässen im Rahmen zweier Gewerbebetriebe erfolgt seien. Die Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Urteil führe zu keiner anderen Bewertung, da die strafrechtliche Sozialprognose vorliegend nur auf die fehlenden Vorstrafen des Geschäftsführers und dessen Schadenswiedergutmachung sowie wirtschaftlich geordnete Verhältnisse gestützt worden sei. Dies sei nicht ausreichend, um zu einer positiven gewerberechtlichen Prognose zu gelangen. Auch eine Wiedergutmachung des Schadens führe nicht zu einer positiven Prognose, wenn sie im Rahmen der Verständigung in erster Linie erfolgt sei, um Strafaussetzung zur Bewährung oder Ähnliches zu erlangen.

Die Klägerin wendet ein, ihr Geschäftsführer habe sein früheres, strafrechtlich geahndetes Verhalten umgehend und nicht im Hinblick auf ein späteres gaststättenrechtliches Verfahren beendet. Das Verwaltungsgericht lasse offen, wie es zur Auffassung gelangt sei, dass die Schadenswiedergutmachung mit dem Ziel einer Strafaussetzung zur Bewährung erfolgt sei. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge habe er sofort bezahlt; er sei wirtschaftlich auch leistungsfähig. Die frühere Praxis zur Beschäftigung von Beiköchen auf selbstständiger Basis sei weit verbreitet gewesen; der Geschäftsführer der Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich schwieriger sozialversicherungsrechtlicher Fragen möglicherweise einer Fehleinschätzung unterlegen. Die Tatbegehung liege auch bereits weit zurück. Zudem hätte die Strafaussetzung zur Bewährung positiv berücksichtigt werden müssen. Diese Darlegungen lassen jedoch keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervortreten.

Dass das Verwaltungsgericht nicht auf alle von der Klägerin im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsprognose als bedeutsam angesehenen Umstände näher eingegangen ist, lässt nicht darauf schließen, dass es diese von vornherein nicht in Betracht gezogen hätte, sondern zeigt, welchen (anderen) Aspekten es ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat. Die Schadenswiedergutmachung hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose nicht deshalb als wenig aussagekräftig angesehen, weil sie im Hinblick auf ein gaststättenrechtliches Verfahren, sondern weil sie im Rahmen der strafprozessualen Verständigung erfolgt ist, mit anderen Worten zur Abwehr noch schwererer strafrechtlicher Sanktionen. Es konnte hier auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit der Schadenswiedergutmachung im Wesentlichen auch die im Rahmen der Verständigung nach § 257c StPO eingegangene Verpflichtung (vgl. S. 2 des Protokolls über die Fortsetzung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung am 29.9.2014) erfüllen wollte. Im Übrigen entsprach der Geschäftsführer mit der Nachzahlung zur Sozialversicherung einer Zahlungspflicht aufgrund des Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 16. September 2014; es handelte sich damit nicht um eine freiwillige oder besonders frühzeitige Zahlung.

Auch musste das Verwaltungsgericht hier bereits im Hinblick auf die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil vom 20. Oktober 2014 nicht in Betracht ziehen, dass die Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung und bei der Minijobzentrale aufgrund eines Rechtsirrtums unterblieben sein könnte, dem der Geschäftsführer wegen einer weit verbreiteten Praxis unterlegen wäre, wie die Klägerin andeutet. Das Verwaltungsgericht durfte vielmehr von der Feststellung im strafgerichtlichen Urteil ausgehen, dass die Anmeldung der jeweiligen Beschäftigten als Selbstständige in der Absicht erfolgte, die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen würden und diese deshalb nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden dürften. Ferner wurde bereits im angefochtenen Bescheid vom 12. März 2015 (S. 10, Nr. 14) darauf hingewiesen, dass der Beklagten keine ähnliche Fallkonstellation in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Gaststätten bekannt war. Sollte es hier früher von der Gaststättenbehörde nicht erkannte Missstände gegeben haben, worauf der Vortrag der Klägerin hindeuten mag, so wäre dies kein Grund, der für die Klägerin spräche.

Auch ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Prognose zur Frage der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht maßgeblich auf die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung abgestellt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in einem Beschluss vom 20. Juli 2016 (22 ZB 16.284 - juris Rn. 17 m. w. N.) näher dargelegt hat, rechtfertigt eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose nicht zwingend die Annahme einer gewerberechtlichen (bzw. hier gaststättenrechtlichen) Zuverlässigkeit. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO liegen nach einhelliger Rechtsprechung unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zugrunde. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann daher für die gewerberechtliche Beurteilung nicht bindend, sondern für die Zuverlässigkeitsprognose nur von tatsächlichem Gewicht sein (BayVGH, B. v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - Rn. 16 m. w. N.). Andere Umstände des Einzelfalls können den Ausschlag geben, wie in der gerade genannten Entscheidung der Eindruck einer niedrigen Hemmschwelle bei der Begehung von Rechtsverstößen, der nicht den einzig möglichen Fall darstellt. Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche Gründe, die hier zur Strafaussetzung zur Bewährung geführt hätten, vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt geblieben sind. Sie hat auch nicht schlüssig begründet, woraus sich hier ergeben würde, dass das Strafgericht im Urteil vom 20. Oktober 2014 (dort Nr. III, S. 12) die aus seiner Sicht für die Strafaussetzung zur Bewährung maßgeblichen Gründe nur unvollständig angegeben hat.

Auch ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht trotz fehlender Vorstrafen und einer Schadenswiedergutmachung im Hinblick auf die Anzahl der vom Geschäftsführer der Klägerin begangenen Taten und des längeren Tatzeitraums eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung ausgeschlossen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem insoweit vergleichbaren Fall (einer Vielzahl von über mehrere Jahre hinweg begangenen Einzeltaten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung und einer zunächst erheblichen Schadenssumme) ausgeführt hat (B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35/36 Rn. 10), sind in einem solchen Fall eher ein Mangel an Unrechtsbewusstsein und eine gewisse Gewöhnung an das fehlerhafte Verhaltensmuster zu befürchten, die sich wieder bemerkbar machen können, wenn der Druck auf den Geschäftsführer der Klägerin nachlässt, der durch das laufende Strafverfahren oder das gewerbe- bzw. gaststättenrechtliche Widerrufsverfahren verursacht worden ist.

d) Weiter hat die Klägerin die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht mit der Behauptung in Frage gestellt, es liege ein Ermessensausfall bei der Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs (§ 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO) vor.

Die Klägerin meint, die Bezeichnung des Adressaten der Untersagungsverfügung im Rahmen der Ermessenserwägungen des Bescheids vom 12. März 2015 könne nicht als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden, da sich diese Erwägungen ersichtlich nicht auf die Klägerin beziehen würden. Sie verfehlt damit die Begründung des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht (UA S. 12) hat die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit gerade darauf gestützt, dass im Zusammenhang mit dem Tenor des Bescheides und der vorhergehenden und nachfolgenden Begründung ersichtlich sei, welcher Adressat hinsichtlich der Untersagungsverfügung gemeint sei; insbesondere aus dem Tenor sei dieser ersichtlich. Die Klägerin hat sich mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht mit dieser Auslegung des Bescheids die Grenzen richterlicher Bescheidsauslegung überschritten hätte (vgl. hierzu näher unter 1. c)).

2. Die Klägerin hat schließlich nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Sie führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihren Vortrag nicht ausreichend bei seiner Entscheidung berücksichtigt habe. Dies betreffe den Vortrag der Klägerin bezüglich der Besonderheiten der Verständigung im Strafprozess, einer zumindest summarischen Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen und der umfassenden Berücksichtigung relevanter Umstände bei der Prognose zur gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit. Dies trifft nicht zu bzw. ergibt sich zumindest nicht aus dem Zulassungsvorbringen. Der Vortrag zu den sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen war aus der - insofern maßgeblichen - materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich der für die Zuverlässigkeitsprognose maßgeblichen Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Zahlungspflichten maßgeblich auf die strafgerichtlichen Feststellungen abgestellt werden konnte und folglich eigene sozialversicherungsrechtliche Prüfungen nicht veranlasst waren (vgl. oben 1. b)). Weiter hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, woraus sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht die von der Klägerin angedeuteten Umstände der strafprozessualen Verständigung und aus ihrer Sicht für ihre Zuverlässigkeit sprechende Gründe nicht zur Kenntnis genommen hätte. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegen genommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 16.7.1997 - 2 BvR 570/96 - m. w. N.). Dies zeigt die Klägerin nicht auf. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den maßgeblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, wendet sie sich gegen die richterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und macht keinen Verfahrensmangel geltend (Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 48 zu § 124a).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszü
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. G
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Annotations

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.