Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 22 ZB 16.362

published on 13/02/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2017 - 22 ZB 16.362
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 2 K 14.1653, 14/01/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Januar 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens der von der beklagten Innung durchgeführten Gesellenprüfung sowie gegen die Bewertung seiner im vorangegangenen Prüfungstermin erbrachten Leistungen.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 stellte die Beklagte fest, gemäß der entsprechenden Ausbildungsordnung gelte die vom Kläger abgelegte Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf „Elektroniker und Elektronikerin“ als nicht bestanden. Dabei wurden die Ergebnisse des Klägers in jeweils einem früheren Prüfungsversuch im Prüfungsteil 1 (50,50 von 100 möglichen Punkten) sowie im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ im Prüfungsteil 2 (53,00 Punkte) berücksichtigt. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen des Klägers im Rahmen der Wiederholungsprüfung im Termin „Sommer 2014“ in den weiteren Prüfungsbereichen des Teils 2 wurden angegeben für „Kundenauftrag“ mit 53,14, für „Systementwurf“ mit 31,00 und für „Funktions- und Systemanalyse“ mit 26,00. Insgesamt habe der Kläger im Teil 2 der Prüfung 42,85 von 100 Punkten erzielt.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2014 Klage, die das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 14. Januar 2016 abwies.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. März 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

2. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil in zutreffender Weise zugrunde gelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16; B.v. 13.05.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 Rn. 11 jeweils m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.12.2015 - 22 ZB 15.2189 - juris Rn. 6 m.w.N.) bei der Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ein Entscheidungsspielraum der Prüfer bei prüfungsspezifischen Bewertungen zu beachten ist und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwG, B.v. 13.5.2004 - 6 B 25/04 - NVwZ 2004, 1375 Rn. 11), Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes seien etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Es hat weiter zusammenfassend festgestellt (B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16), dass dieser Bewertungsspielraum überschritten ist, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

3. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, inwieweit die Überprüfung der beanstandeten Prüfungsbewertung im angefochtenen Urteil unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze fehlerhaft ist.

Der Kläger setzt sich bereits nicht substantiiert mit den Bewertungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich derjenigen seiner Rügen auseinander, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben hat, und erfüllt insoweit das Darlegungserfordernis nicht. Sowohl bezüglich des Prüfungsbereichs „Systementwurf“ (insbesondere UA S. 10 bis 12 zu Teilaufgaben Nrn. 2 d, 3 a, 3 c, 3 d, 6, 7, 9), wie auch zum Bereich „Funktions- und Systemanalyse“ (UA S. 12 und 13 namentlich zu Nrn. 2 b, 2 d, 3 a bis 3e, 3g) hat das Verwaltungsgericht näher ausgeführt, dass es die getroffenen Bewertungen der Prüfer insbesondere im Hinblick auf den sogenannten zentralen Lösungsvorschlag und die Erläuterungen der Beklagten v.a. im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 und in der mündlichen Verhandlung für nachvollziehbar hält.

Hierzu hat der Kläger keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen. Hinsichtlich einiger Teilaufgaben (insbesondere Nrn. 1, 2 d, 3 d, 4 b, 4 c, 7 im Bereich „Systementwurf“; Nrn. 1 b, 3 a bis 3 e, 3 g im Bereich „Funktions- und Systemanalyse“) trägt er vor allem vor, er habe richtige Antworten zu den jeweiligen Aufgabenstellungen gegeben, die mit einer höheren Punktezahl zu bewerten gewesen wären. Die Entscheidung, ob eine Prüfungsleistung mit einer relativ niedrigen oder einer höheren Punktezahl bewertet wird, betrifft jedoch den Kernbereich der prüfungsspezifischen Bewertung. Der Kläger hat nicht wie erforderlich dargelegt, inwieweit bei der jeweiligen Bewertung dieser Entscheidungsspielraum überschritten wurde. In der Antragsbegründung des Klägers unterbleibt insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung der erfolgten Prüfungsbewertung. Es fehlt z.B. eine Darlegung, in welcher Hinsicht allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden. Es genügt insoweit nicht die Einschätzung des Klägers, dass eine großzügigere Bewertung seiner Prüfungsleistung gerechtfertigt, d.h. aus seiner Sicht möglich gewesen wäre.

Zu Teilaufgabe 2 b im Prüfungsbereich „Funktions- und Systemanalyse“ (Blatt 8 der Aufgabenheftung) wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag, das von ihm ausgefüllte Blatt sei durch ein unbearbeitetes Blatt ersetzt worden; Manipulationen des Klägers seien in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass fehlende Prüfungsunterlagen im Wesentlichen nur dann vorliegen könnten, wenn die Prüfungskommission dem Kläger bewusst schädlich „mitgespielt“ hätte, was selbstverständlich auszuschließen sei. Ein Auswechseln der betreffenden Seiten könne jedoch auf eine Vielzahl weiterer Ursachen zurückgeführt werden. Der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dieser Aussage des Klägers um eine falsche Einlassung handele, werde dadurch widerlegt, dass hier in der Lösung überhaupt keine handschriftlichen Angaben des Klägers aufgeführt seien. Diese Argumentationskette ist bereits nicht schlüssig.

Zum einen ist das Verwaltungsgericht durchaus davon ausgegangen (UA S. 12 und 13), dass ein versehentliches Lösen der Heftung der Prüfungsblätter zwar theoretisch denkbar ist; es hat dies jedoch als nahezu ausgeschlossen angesehen. Es liegt auf der Hand, dass ohne konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass eine solche nachträgliche Veränderung dieser Heftung stattgefunden hat. Der Kläger hat in der Antragsbegründung auch keine entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. Weshalb für ein nachträgliches Auswechseln des betreffenden Blattes sprechen sollte, dass auf dem Blatt jegliche handschriftlichen Angaben des Klägers fehlen, bleibt unklar. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dieses Blatt 8 der Aufgabenheftung dem Kläger in der Prüfung vorlag, jedoch unbearbeitet blieb.

Die Rüge des Klägers zu Aufgabe 7 des Prüfungsbereichs „Systementwurf“, die in der Musterlösung vorgesehene Maximalpunktzahl sei für den Kläger nicht erreichbar gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat, wovon auch in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen wurde (UA S. 10 und 11), die im Lösungsvorschlag (Rückseite von Bl. 102 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) für diese Teilaufgabe vorgesehene maximale Punktezahl von 4 erhalten.

Soweit der Kläger geltend macht, die maximale Punktezahl sei nicht erreichbar gewesen, da bei Aufgabe 9 des Prüfungsbereichs „Systementwurf“ (Seite 16 der Aufgabenheftung) statt 6 (Maximalzahl laut Lösungsvorschlag, Bl. 104 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) im Arbeitsblatt des Klägers nur 4 erreichbare Punkte vorgesehen gewesen seien, ergeben sich hieraus keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zum einen ausgeführt (UA S. 11), dass hinsichtlich dieser Aufgabe für den Kläger zwingend 0 Punkte zu vergeben gewesen wären, da er diese nicht bearbeitet habe, sodass sich eine falsche Maximalpunktangabe auf ihn jedenfalls nicht ausgewirkt hätte. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht erwogen (UA S.12), dass im Falle des Klägers die für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Punktezahl auch dann bei weitem nicht erreicht wäre, wenn von einer Höchstpunktezahl von 98 statt 100 auszugehen sein würde. Der Kläger hat hiergegen nichts erinnert.

4. Auch die vom Kläger erstmals in der Antragsbegründung vorgetragenen und damit im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigten Rügen gegen die Bewertung bestimmter Teilaufgaben sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung zu begründen.

So hat der Kläger hinsichtlich der Bewertung im Prüfungsbereich „Funktions- und Systemanalyse“, Teilaufgabe 1 b behauptet, eine gegenüber dem Lösungsvorschlag gleichwertige Antwort gegeben zu haben. Damit hat er jedoch bereits nicht geltend gemacht, dass der Bewertungsspielraum der Prüfer hinsichtlich der Bewertung der Gleichwertigkeit dieser Antwort überschritten wurde, worauf es entscheidend ankäme. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit die Antwort gleichwertig sein könnte. Der Kläger hat selbst nur behauptet, dass der von ihm als Antwort gegebene Hinweis auf eine Kosteneinsparung nur eine Folge des laut Lösungsvorschlag erwarteten Hinweises auf einen geringen Installationsaufwand ist; diese Antwort ist damit auch nach seiner Aussage gegenüber der fachlichen Begründung nicht gleichwertig.

Bezüglich der Bewertung von Teilaufgabe 1 im Prüfungsbereich „Systementwurf“ rügt der Kläger, seine Antwort sei nur mit 2 von 6 möglichen Punkten bewertet worden, obwohl die Aufgabe „an sich richtig“ beantwortet und er lediglich versehentlich von einer Wechselstromumwandlung ausgegangen sei. Er hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit seine Antwort der Leistung entspricht, die nach dem der Bewertung zugrunde gelegten Lösungsvorschlag erwartet wurde, und dass und inwieweit bei dem erfolgten Punkteabzug der Bewertungsspielraum der Prüfer überschritten wurde.

Gleichermaßen hat der Kläger behauptet, die Teilfragen 4 b und 4 c im Prüfungsbereich „Systementwurf“ richtig beantwortet zu haben, ohne dass er konkret darlegt, weshalb es nicht vertretbar ist, diese Antworten unter Berücksichtigung des Lösungsvorschlags als nicht gleichwertig anzusehen. Es ist im Übrigen für eine positive Berücksichtigung von Antworten nicht ausreichend, dass diese keine fachlich falschen Aussagen enthalten und in diesem Sinne „richtig“ sein mögen; die Antworten müssen vielmehr möglichst passgenau die spezifische Fragestellung des Prüfers treffen.

5. Schließlich beanstandet der Kläger die vom Verwaltungsgericht (UA S. 13) u.a. zum Prüfungsbereich „System- und Funktionsanalyse“ angestellte Überlegung, zusätzlich ergebe sich die Unbeachtlichkeit der vom Kläger erhobenen Rügen daraus, dass diese selbst bei ihrem Durchgreifen lediglich zu einer Punktezahl von maximal 47 und damit nicht zu einem Bestehen dieses Prüfungsbereichs führen würden. Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe dabei nicht berücksichtigt, dass er bei einer Punktezahl von mehr als 45 Punkten „zur mündlichen Prüfung zugelassen“ worden wäre. Es ist nicht ganz eindeutig, auf welche Prüfung der Kläger sich hier bezieht; vermutlich meint er eine mündliche Ergänzungsprüfung. Eine solche Ergänzungsprüfung ist auf Antrag des Prüflings bezogen auf die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereichen möglich, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann (§ 10 Satz 1 ElektronAusbV). Der Kläger erläutert nicht näher, dass diese Voraussetzungen hätten vorliegen können.

Auch unabhängig hiervon ergeben sich aus diesen Darlegungen keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Überlegung, die Gesellenprüfung wäre auch im Falle der vom Kläger angestrebten verbesserten Bewertung im Prüfungsbereich „System- und Funktionsanalyse“ nicht bestanden, trägt diese Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr in seinen Ausführungen - welche durch die Darlegungen des Klägers nicht wirksam in Zweifel gezogen werden (vgl. oben Nr. 3 und 4) - gerade davon aus, dass die Rügen des Klägers gegen die Prüfungsbewertung nicht durchgreifen und damit die Bewertung im Prüfungsbereich „Funktions- und Systemanalyse“ mit 26,00 Punkten nicht zu beanstanden ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 16/08/2011 00:00

Gründe 1 1. Die auf die Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels (a) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (b) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.