Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 22 ZB 16.2031

published on 06/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. März 2017 - 22 ZB 16.2031
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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2015 erteilte das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer „Biogasverwertungsanlage (Verbrennungsmotoranlage) mit dazugehöriger Biogaserzeugungsanlage“.

Das genehmigte Vorhaben betraf die Erweiterung einer bestehenden, baurechtlich genehmigten Biogasanlage u.a. mit einem Blockheizkraftwerk (BHKW 1, elektrische Leistung von 265 kW) um ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW 2, elektrische Leistung von 400 kW). Die Gesamtfeuerungswärmeleistung der vom erweiterten Betrieb umfassten Verbrennungsmotoren beträgt 1.722 kW. Ferner waren ein weiteres Gärrestelager und ein vergrößertes Fahrsilo vorgesehen. Das Anwesen des Klägers liegt ca. 200 m südwestlich des Betriebsgeländes.

Am 24. April 2015 ließ der Kläger gegen die Genehmigung vom 26. Februar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben (RO 7 K 15.640).

Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 17. September 2015 die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung an. In der Folgezeit setzte der Beigeladene das genehmigte Vorhaben um.

Im Klageverfahren RO 7 K 15.640 legte das Landratsamt mit Schreiben vom 31. Mai 2016 zwei Messberichte über Emissionsmessungen vor und führte aus, aus diesen gehe hervor, dass beide Blockheizkraftwerke die im Bescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerte zur Luftreinhaltung einhalten würden.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers mit Urteil vom 30. Juni 2016 ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. Oktober 2016 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ergeben (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

2. Der Kläger äußert Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit des Beigeladenen als Anlagenbetreiber und folgert daraus, dass die im Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2015 verfügten Auflagen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten sicherstellen können. Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (B.v. 14.9.2009 - 22 CS 08.1755 - Rn. 25 m.w.N.), dient die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht dazu, persönliche Voraussetzungen sicherzustellen; insoweit kommen nur nachträgliche Maßnahmen nach § 20 Abs. 3 BImSchG in Betracht. Zwar mag die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers unter Umständen zu einer Versagung der Genehmigung führen können, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass eine genehmigte Anlage über den in der Genehmigung festgelegten Betriebsgegenstand hinaus mit der Möglichkeit dadurch bedingter Umweltschäden betrieben wird. Hierfür ist hier jedoch nichts ersichtlich.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 BImSchG hinsichtlich der Person des Beigeladenen vorlägen. Nach § 20 Abs. 3 BImSchG kann die zuständige Behörde den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Person in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 26. Februar 2015 oder bei einer dem Beigeladenen günstigen Entwicklung auch später (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 53 a.E. und 58 m.w.N.) nachprüfbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Beigeladene künftig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht einhalten würde.

Hinweise auf eine Unzuverlässigkeit des Beigeladenen möchte der Kläger einem von einer Fachkraft für Umweltschutz des Landratsamtes verfassten Aktenvermerk vom 13. Februar 2014 sowie einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 entnehmen. Aktuell würden insbesondere auch für die Vermeidung unzumutbarer Geruchsimmissionen bedeutsame Genehmigungsauflagen nicht eingehalten. In einem Aktenvermerk über die Schlussabnahme der Biogasanlage vom 2. Juni 2016 seien insgesamt 13 Mängel in Bezug auf die Wasserwirtschaft und den Immissionsschutz festgestellt worden. Deshalb sei konkret zu befürchten, dass der Beigeladene die Auflagen zur Minderung von Geruchsemissionen (insbesondere Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) nicht sorgfältig einhalten werde. Diese vom Kläger angestellte Prognose über künftig zu erwartende Auflagenverstöße vermag indes nicht zu überzeugen.

Seit Inbetriebnahme der Anlage des Beigeladenen war das Landratsamt (Bereich technischer Umweltschutz) zwar mit Beschwerden u.a. über Geruchsbelästigungen befasst. Die vom Kläger angesprochene, gegenüber der Baugenehmigung zu breite Ausführung der „Kammer 3“ (20 m statt 18 m) sowie eine deutliche Überfüllung aller drei Kammern des Fahrsilos wurden beanstandet, wie sich z.B. aus der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 ergibt (dort S. 5, Bl. 148 f. der Behördenakte). Insbesondere bezüglich der Faktoren, die aus damaliger Sicht des Landratsamtes offensichtlich für die vom Betrieb des Beigeladenen herrührenden Umwelteinwirkungen maßgeblich waren (Dimensionierung und Betrieb der Fahrsilos, regeltechnische Einbindung der Gasfackel, Ableitung der Abgase der Biogasmotoren), wurden Auflagenvorschläge für die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung unterbreitet. Der Beigeladene hat sich aber selbst im Genehmigungsverfahren um sachgerechte Abhilfemaßnahmen bemüht. Hinsichtlich der künftigen Ausgestaltung des Silostocks, der Silage-Entnahme und für den Silostock-Rückbau wurden Vorschläge berücksichtigt, die ein im Auftrag des Beigeladenen tätiger Planer und ein Statiker vorgelegt hatten (vgl. Stellungnahme vom 23.2.2015, S. 7). In dieser Stellungnahme (S. 6) wird zudem ausgeführt, dass die „Kammer 2“ zum damaligen Zeitpunkt auf eine Füllhöhe von 3 m zurückgeführt wurde.

Auch das vom Kläger in Bezug genommene Abnahmeprotokoll vom 2. Juni 2016 spricht eher dafür, dass der Beigeladene bemüht ist, gerade auch die vom Kläger angesprochenen Auflagen zur Verringerung von Geruchsemissionen umzusetzen. Im „Abnahmeprotokoll - Teil Immissionsschutz“ vom 2. Juni 2016 heißt es u.a. zu Auflage 3.3.2.1.1, die Silostöcke seien mit Folien abgedeckt gewesen, nur aus einer Lagerkammer sei Material entnommen worden. Auch wurde festgestellt, dass der Beigeladene die Verpflichtung aus Auflage 3.3.3, die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses überfüllten Fahrsilos zurückzubauen, erfüllt hatte. Auch die Auflage Nr. 3.3.2.1.2 (Einhaltung einer maximalen Silostockhöhe je Fahrsilo von 6 m) wurde „nach Augenschein offensichtlich eingehalten“. Hinsichtlich der vom Kläger besonders angesprochenen Auflagen (Nrn. 3.3.2.1 und 3.3.2.2) wurde Handlungsbedarf lediglich gesehen bezüglich Nr. 3.3.2.1.5, wonach alle Fahrwege und Betriebsflächen zu asphaltieren sind (Zusammenfassung, S. 6 des Protokolls). Angesichts dieses Befundes kann allein daraus, dass bei der Abnahme noch Mängel festgestellt wurden, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beigeladene grundsätzlich nicht gewillt oder in der Lage wäre, Auflagen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten, wie der Kläger meint. Hinsichtlich der nach dem Vortrag des Klägers aufgetretenen Auflagenverstöße käme nach derzeitiger Sachlage - falls diese Angaben von behördlicher Seite aus nachvollziehbar wären und bzw. oder dort sonstige Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorliegen - nur die Prüfung nachträglicher Überwachungsmaßnahmen in Betracht. In der Antragsbegründung beschränkt sich der Kläger insoweit auf die pauschale Behauptung solcher Auflagenverstöße, was ohnehin als Darlegung nicht ausreicht.

3. Weiter meint der Kläger, es sei durch die im Genehmigungsbescheid verfügten Auflagen nicht ausreichend sichergestellt, dass von der strittigen Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 BImSchG ausgehen. Die Anordnung in Nr. 3.3.2.5.4, wonach ausreichend Platz für den nachträglichen Einbau eines motornahen Oxidationskatalysators in die Abgasleitung vorzusehen ist, begründe die Vermutung, dass die Genehmigungsbehörde nicht sicher sei, ob durch die sonstigen Auflagen solche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seiner Rechtsansicht maßgeblich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni 2014 - 22 CS 14.739. In dieser Entscheidung (dort Rn. 30) wurde aus einer in der dort strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmung, die der Auflage Nr. 3.3.2.5.4 inhaltlich entsprach, in Verbindung mit Hinweisen der Genehmigungsbehörde geschlossen, dass diese es „als (ggf. sogar hochgradig) ungesichert ansieht, ob der Motor des neuen, den Gegenstand des Bescheids […] bildenden Blockheizkraftwerks der Beigeladenen in der Lage sein wird, den […] zutreffend vorgegebenen Emissionsgrenzwert für Formaldehyd von 60 mg/m³ einzuhalten.“ Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch maßgeblich von dem hier in Rede stehenden Fall.

Im strittigen Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2015 werden keine Zweifel an der Möglichkeit der Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd geäußert. Der Bescheid gibt vor (Auflage Nr. 3.3.2.5.1), dass die Otto-Gas-Motoren (BHKW 1 und BHKW 2) so zu betreiben sind, dass u.a. ein Emissionsgrenzwert für „organische Stoffe als Formaldehyd“ von 60 mg/m³ im Abgas der Verbrennungsmotoren nicht überschritten werden darf, wie es der Vorgabe in Nr. 5.4.1.4 der TA Luft entspricht. Der Nebenbestimmung Nr. 3.3.2.5.4 kann nicht entnommen werden, dass das Landratsamt die Möglichkeit des motornahen nachträglichen Anbaus eines Oxidationskatalysators in die Abgasleitung deshalb gefordert hat, weil es nicht damit gerechnet hätte, dass mit einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, B.v. 2.6.2014 - 22 CS 14.739 - Rn. 33 m.w.N.) eine Überschreitung dieses Grenzwerts ausgeschlossen sei. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags nichts Verwertbares.

Insbesondere der im Genehmigungsverfahren abgegebenen immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2015 kann entnommen werden, dass keine Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd bestanden. Es handelte sich insoweit um keinen der Problemkreise, auf die der Stellungnahme zufolge bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (besonders) zu achten war (vgl. S. 5 der Stellungnahme, Bl. 148 der Behördenakte). Die Auflage Nr. 3.3.2.5.4 wurde nahezu wortgleich aus dem Katalog der Auflagenvorschläge des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) im Biogashandbuch Bayern (Stand März 2011, dort unter 2.2.2.2.6, S. 30) übernommen. Diese Auflagenvorschläge dienen aber lediglich als Erkenntnisquelle und sind nach dem Verständnis der Fachbehörde noch auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen (vgl. Biogashandbuch Bayern, a.a.O., S. 26). Hiervon ist das Landratsamt ausgegangen. Es hat nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten den nachträglichen Einbau eines Oxidationskatalysators deshalb in den Blick genommen, weil es eine künftige Verschärfung des Emissionsgrenzwerts für Formaldehyd berücksichtigen wollte. Dies hat mit Zweifeln an der Einhaltbarkeit der seinerzeit geltenden Umweltschutzstandards nichts zu tun.

Den weiteren Angaben im Biogashandbuch Bayern zufolge (a.a.O., S. 13 f.) ist bei Zündstrahlmotoren und bei Gas-Otto-Motoren mit hohem elektrischen Wirkungsgrad zwar in der Regel der Einsatz einer nachgeschalteten Abgasreinigung zur Minderung der Formaldehydemissionen notwendig und hat sich zwischenzeitlich der Einsatz von Oxidationskatalysatoren oder von oxidativen Nachverbrennungsanlagen (Thermoreaktor) bewährt. Grundsätzlich sind jedoch auch Gas-Otto-Motoren verfügbar, welche die vorgegebenen Emissionswerte ohne sekundäre Maßnahmen einhalten können, und wird bei der Anschaffung von Motoren empfohlen, beim Hersteller Angaben zu den Emissionswerten einzuholen. Hiervon ist das Landratsamt ausgegangen.

So liegen für den neu hinzugekommenen Motor mit einer Leistung von 400 kW entsprechende Daten vor. Im technischen Datenblatt für diesen Motor wird ein Emissionswert für Formaldehyd (HCHO) von „mg/Nm³ < 60 bei 5% Restsauerstoff“ angegeben (vgl. Bl. 206 der Behördenakte). Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, inwieweit das Landratsamt von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Überschreitung des einschlägigen Grenzwerts ausgehen sollte.

Schließlich sprechen auch die Messberichte vom 4. Februar 2015 und 6. April 2016 dafür, dass die im Genehmigungsbescheid verfügten Grenzwerte u.a. hinsichtlich der Formaldehyd-Emissionen eingehalten werden, worauf auch in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hingewiesen wird (UA S. 10). Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Rüge des Klägers, die im dreijährigen Turnus vorgesehenen Emissionsmessungen (Auflage Nr. 3.3.2.6.1) seien nicht ausreichend, einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Die von ihm insoweit angegebene Begründung einer Unzuverlässigkeit des Beigeladenen und einer Unsicherheit in Bezug auf die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte greift nach dem oben Gesagten nicht durch.

4. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. In einem vom Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten vom 2. April 2014, auf das sich das Landratsamt bei der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a UVPG im Wesentlichen bezogen habe, sei zu Unrecht von einer erheblichen Vorbelastung der Umgebung des strittigen Vorhabens ausgegangen worden. Die Auswirkungen des Vorhabens seien ohne nähere Begründung als gering eingestuft worden. Die standortbezogene Vorprüfung erweise sich als eine Abfolge von Leerformeln ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten und ohne Auseinandersetzung mit den Aussagen im Gutachten vom 2. April 2014.

Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass der Kläger rechtserhebliche Fehler der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3a Satz 4 i.V.m. § 3c UVPG geltend machen kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG). Die Darlegungen des Klägers vermögen jedoch keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken, das derartige Fehler verneint hat.

Das Landratsamt hat in den Gründen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (S. 50 f., Bl. 100 f. der Behördenakte) ausgeführt, dass es nach überschlägiger Prüfung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der unter Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie unter Berücksichtigung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Informationen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und der im Genehmigungsverfahren bereits vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Gutachten festgestellt habe, dass durch das Vorhaben keine nach § 12 UVPG zu berücksichtigenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgüter zu erwarten seien.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde oder dass das Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre (vgl. § 3a Satz 4 UVPG). Die hier richtigerweise durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG (vgl. Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz) bezieht sich ausschließlich auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten „Schutzkriterien“. Aus der Antragsbegründung geht nicht hervor, dass sich innerhalb des Bereichs, in dem sich das Vorhaben des Beigeladenen voraussichtlich auswirken wird, eines der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Gebiete oder Einzelobjekte oder auch nur diesen vergleichbare Gebiete oder Einzelobjekte befinden; erst recht wird keine erhebliche Beeinträchtigung solcher Gebiete oder Einzelobjekte behauptet. Die vom Kläger aufgeworfenen Gesichtspunkte der Würdigung der Vorbelastung und der allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder Einzelobjekt bezogenen Auswirkungen des Vorhabens gehören nicht zu den Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 02/06/2014 00:00

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert. II. Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmä
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.