Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - 22 ZB 15.2627

published on 14/01/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2016 - 22 ZB 15.2627
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 150 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Aufhebung dreier ihm gegenüber erlassener bestandskräftiger Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer vom 23. Mai 2012, 10. Juli 2013 und 23. Mai 2014 über je 50 Euro Beitragshöhe zu verpflichten und ihren dies ablehnenden Bescheid vom 15. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hatte ihre Beitragserhebung für die Jahre 2012 bis 2014 auf hierzu erlassene Wirtschaftssatzungen gestützt und diese im Jahr 2015 rückwirkend durch eine neue Wirtschaftssatzung ersetzt. Der Kläger begehrte von der Beklagten die Aufhebung der drei Beitragsbescheide und die Rückzahlung der entrichteten Beiträge wegen Unwirksamkeit der Satzung, was die Beklagte ablehnte.

Die hierauf gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten beider Rechtszüge.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Antragsbegründung vom 7. Januar 2016 nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, grundsätzlicher Bedeutung oder eines Verfahrensverstoßes (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 VwGO) vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass Streitgegenstand allein das klägerische Verlangen nach Durchbrechung der Bestandskraft unanfechtbarer Beitragsbescheide ist.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermochte der Kläger nicht darzulegen.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

a) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint, da die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorlägen, insbesondere habe sich die Sach- und Rechtslage durch den rückwirkenden Erlass neuer Wirtschaftssatzungen für die strittigen Jahre, welche die strittigen Satzungen ersetzt haben, nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. Wäre die neue Wirtschaftssatzung rechtswidrig, bestünde wie bisher ein rechtswidriger Zustand unverändert fort; wäre sie hingegen rechtmäßig, wären frühere Rechtsfehler geheilt und die Beitragsbescheide gründeten nun auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass sich die Sach- und Rechtslage dann zu Ungunsten des Klägers geändert hätte (Urteil S. 8). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Inwiefern sich die Sach- und Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten verändert haben sollte, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht behandelt.

b) Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme der strittigen Beitragsbescheide nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verneint, da er mangels Ermessensreduzierung auf Null nur eine Ermessensentscheidung der Beklagten über die Rücknahme beanspruchen könne und diese nicht an Ermessensfehlern leide. Ernstliche Zweifel an dieser Rechtsauffassung hat der Kläger nicht dargelegt.

aa) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in seinem Fall entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich der Entscheidung über die Rücknahme der Beitragsbescheide vorliegt.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nur ausnahmsweise in Betracht komme, wenn die Aufrechterhaltung des Bescheides schlechthin unerträglich wäre oder die Berufung auf die Unanfechtbarkeit einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben darstellte, was hier nicht der Fall sei (Urteil S. 9 f.). Vielmehr lehne die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch in vergleichbaren Fällen eine Beitragsrückerstattung ab und liege weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Bescheide noch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor (Urteil S. 11).

Der Hinweis des Klägers, das Haushaltsgebaren der Beklagten verstoße seit Jahren gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben, legt nicht dar, dass auch die Berufung auf die Unanfechtbarkeit dreier bestandskräftiger Beitragsbescheide einen solchen Verstoß darstellt. Dagegen spricht schon, dass der Kläger, wenn er das Haushaltsgebaren der Beklagten so negativ gesehen hätte, den Eintritt der Bestandskraft durch Rechtsbehelfe hätte verhindern können. Ebenso wenig finden sich Ausführungen zur Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Haushaltsgebarens der Beklagten.

Auch den vom Verwaltungsgericht verneinten besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff als Ansatz einer Ermessensreduzierung auf Null lässt die Antragsbegründung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Eingriff verneint, denn die Beitragserhebung sei von § 3 Abs. 2 IHK-G dem Grunde nach vorgegeben und der vom Kläger erhobene relativ geringfügige Grundbeitrag wiege nicht besonders schwer (Urteil S. 11). Auch hier zeigt der Kläger nicht auf, dass und wodurch die als geringfügig eingestuften Beiträge von 50 Euro jährlich für ihn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellen. Die Intensität der Rechtsverletzung ist zwar kein Maßstab für das Wirksamwerden des Grundrechtsschutzes, wohl aber für die Beurteilung der besonderen Schwere einer Grundrechtsverletzung.

Dass ihm die Vorstellung unerträglich sei, dass mit von ihm gezahlten Beiträgen rechtswidrige Vermögensbildung betrieben und ein Millionenvermögen aufgebaut worden sei, wie der Kläger vorträgt, zeigt eine subjektive persönliche Bewertung auf, die nicht entscheidungserheblich ist. Die Beklagte braucht bei der Entscheidung nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht nach der subjektiven Einstellung der Kammermitglieder zu differenzieren.

b) Der Kläger hat ferner nicht dargelegt, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Rücknahme an Ermessensfehlern leidet. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht angenommen, dass die geforderte Rücknahme der strittigen Beitragsbescheide im konkreten Fall bereits aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen sei. Es hat insofern lediglich die Anwendbarkeit des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bejaht und begründet, dass § 3 Abs. 2 IHK-G nicht entgegenstehe. Der Ermessensspielraum wurde nicht verkannt.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers nicht.

Ob der rückwirkende Erlass der Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2012 bis 2014 rechtmäßig ist oder nicht, ist nach dem Vorstehenden nicht entscheidungserheblich für die Frage, ob die Bestandskraft der Beitragsbescheide für die Jahre 2012 bis 2014 durchbrochen werden muss oder ob deren Durchbrechung ermessensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Gleiches gilt für die aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang eine Rücklagenbildung zulässig ist und wie weit dies in Anfechtungsprozessen gegen Beitragsbescheide verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, denn hier liegt kein Anfechtungsprozess gegen die unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheide vor.

3. Soweit der Kläger mit dieser Argumentation eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40 m. w. N.). Die Rechtmäßigkeit der rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen oder der Rücklagenbildung ist nicht entscheidungserheblich.

4. Soweit der Kläger sinngemäß Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend macht, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen zum Verstoß gegen Treu und Glauben nicht gewürdigt habe, ist der angesprochene Verfahrensmangel der Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag des Klägers in Tatbestand und Entscheidungsgründen seines Urteil durchaus gewürdigt hat, aber ihm sachlich nicht gefolgt ist (Urteil S. 6, 11). Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass gerade die Berufung auf die Unanfechtbarkeit dreier bestandskräftiger Beitragsbescheide einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben darstellen müsste, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen, und dass der Kläger gerade hierzu nichts vorgetragen habe. Ein solcher Verstoß sei nicht schon dann gegeben, wenn eine Beitragssatzung gegen höherrangiges Recht verstoße, solange der Verstoß nicht offensichtlich sei, was hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen sei. Dies schließt die vom Kläger behaupteten Verstöße gegen die Gebote einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der pfleglichen Behandlung der Leistungsfähigkeit der Beitragszahler ein.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.