Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 22 ZB 15.113

published on 24/03/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 22 ZB 15.113
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 13.794, 09/10/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes gegen eine dem Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 10. April 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer Windkraftanlage.

Der Beigeladene beabsichtigt seit dem Jahr 2000 die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage im Außenbereich und stellte erstmals im Jahr 2000 einen Genehmigungsantrag. Sein im Jahr 2004 eingereichter geänderter Bauantrag wurde zwar vom Beklagten abgelehnt; mit Urteil vom 1. Oktober 2007 (Az. 15 B 06.2356) verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aber zur Neuverbescheidung des Genehmigungsantrags. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Am 6. November 2008 legte der Beigeladene geänderte Eingabepläne vor, die im Jahr 2009 unter inhaltlicher Änderung als Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung neu gestellt wurden. Der Anlagenstandort war darin gegenüber der ursprünglichen Planung um ca. 180 m nach Südosten verschoben.

Mit Bescheid vom 10. April 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Nebenbestimmungen die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die 179,38 m hohe Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines seit etwa 25 Jahren ungenutzten, früher bewohnten Gebäudes im Außenbereich etwa 391 m nordöstlich vom Standort der geplanten Windkraftanlage entfernt. Beide Standorte liegen an Hängen des „H.“, der am Standort der Windkraftanlage leicht in südöstliche Richtung abfällt, am Anwesen der Klägerin in nord-nordöstlicher Richtung. Mit Bescheid vom 13. Juli 1964 erteilte das damals zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für den „Ausbau eines Getreidelagers in H.“ zu Wohnzwecken. Am 18. November 2008 erteilte das Landratsamt der Klägerin einen Vorbescheid für die Sanierung des bestehenden Gebäudes und den Anbau einer Terrasse und eines Hauseingangs auf der Westseite. Die vom Beigeladenen hiergegen erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden; mit Beschluss vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.2141) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen und mit Beschluss vom 17. Juli 2013 das Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung im Berufungsverfahren hänge von der Bestandskraft der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 hat das Landratsamt das Bauvorhaben der Klägerin genehmigt, wogegen der Beigeladene Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, nachdem es einen Augenschein durchgeführt hatte.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

1. Mit ihren Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Windkraftanlage setze die Klägerin an ihrem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

a) Die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungskriterien ist nicht nachvollziehbar.

Nach Nr. 6.1 TA Lärm sind die dort genannten und von der Klägerin für ihr Anwesen nicht in Abrede gestellten Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden anzuwenden. Die Maßgeblichkeit des Außen-Immissionswerts nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen ergibt sich aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Nr. 6.2 TA Lärm hingegen regelt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden, d. h. bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung. Die Anwendung von Nr. 6.2 TA Lärm setzt daher eine Körperschallübertragung voraus (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Sonderdruck 2014, Nr. 6.2 Rn. 29), die von der Klägerin vorliegend nicht einmal ansatzweise dargelegt wird.

Der Verweis auf angeblichen Änderungsbedarf der TA Lärm genügt ebenso wenig als Rechtfertigung, von Nr. 6.1 TA Lärm abzuweichen, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und auch nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Die Klägerin hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern allenfalls weiteren Forschungsbedarf aufgezeigt.

Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Windkraftanlage eine nächtliche Gesamtbelastung von 45,4 dB(A) verursacht und damit den nächtlichen Immissionsrichtwert tatsächlich um 0,4 dB(A) überschreitet. Das Verwaltungsgericht hat dies für zumutbar gehalten, da eine solche Überschreitung subjektiv nicht wahrnehmbar sei. Dies hat die Klägerin jedoch nicht aufgegriffen, so dass der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit dieser Wertung auszugehen hat.

b) Auch ihr Einwand, der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der geringen Entfernung von ihrem Wohnanwesen von der Windkraftanlage tatsächlich nicht einzuhalten, so dass offenkundige Fehler der Prognose vorliegen müssten, zieht das Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Konkrete Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Immissionsprognose trägt die Klägerin nicht vor.

Insbesondere ist das Landratsamt hier der Vorgabe des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gefolgt, bei Unterschreitung eines Abstands von 500 m zu einem Außenbereichsanwesen ein immissionsschutzfachliches Gutachten zu fordern und auszuwerten (Windkrafterlass S. 19).

Die Klägerin macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, wonach immissionsschutzfachliche Prognosen „auf der sicheren Seite liegen“ müssten (unter Verweis wohl auf BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff.). Sie hat jedoch nicht dargelegt, wodurch die angefochtene Genehmigung hiergegen verstoße und das sie billigende Urteil daher ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei. Vielmehr berücksichtigt das immissionsschutzfachliche Gutachten eine Unsicherheitsbetrachtung, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Urteil S. 7). Warum dies nicht ausreichend sein soll, lässt die Klägerin offen.

Ein Gutachten ist im Übrigen dann unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33 m. w. N.). Solches hat die Klägerin nicht vorgetragen; insbesondere keine konkreten methodischen Fehler, unzutreffenden Tatsachengrundlagen oder fehlerhaften Berechnungen, die das Gutachten und das hierauf beruhende Urteil ernstlich in Zweifel zögen, aufgezeigt.

2. Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage gegenüber ihrem Wohnanwesen und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Unrecht verneint, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 20 ff. m. w. N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen; beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, ist regelmäßig eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls geboten; ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage gelangen (vgl. BayVGH a. a. O.).

Als Kriterien für eine optisch bedrängende Wirkung können auch die Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windkraftanlage, eine bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks in Richtung der Windkraftanlage, die Hauptwindrichtung und damit die häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, die topographische Situation, ein Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 17, 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windkraftanlage von 391 m - und damit weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (538,14 m), aber mehr als dem Zweifachen (358,76 m) - eine besonders intensive Einzelfallprüfung für geboten erachtet (Urteil S. 12 ff.) und sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die geplante Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen der Klägerin teilweise sichtbar ist, aber wegen des vom Standort der Windkraftanlage abgeneigten Hangs und des Bewuchses an der höher gelegenen Hangkante zu einem wesentlichen Teil verdeckt, jedenfalls nur der obere Teil des Rotorblatts sichtbar sein wird. Auch hat es berücksichtigt, dass der Standort 35-40 m über der Höhenlage des Gebäudes liegt. Weiter hat es den Schutzanspruch der Klägerin für ihre im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung dahin vermindert angesehen, dass ihr Maßnahmen der Selbsthilfe zum Sichtschutz möglich seien, insbesondere ihr Vater und Rechtsvorgänger den vorhandenen und im Vorbescheid vom 18. November 2008 als zu erhalten beauflagten Bewuchs entfernt habe. Zudem seien die Wohnräume in Richtung der freien und reizvollen Aussicht im Norden und Westen ausgerichtet und nicht in Richtung der Böschung und der Windkraftanlage. Die dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Soweit die Klägerin meint, das Wohnhaus befinde sich nicht an einem abgeneigten Hang und vom Wohnhaus aus sei allenfalls der Fuß der Windkraftanlage nicht sichtbar, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt,

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, „dass das geplante Wohnhaus der Klägerin an einem der WEA [Windkraftanlage] abgeneigten Hang liegt und zwischen dem Grundstück und der Windkraftanlage eine Böschungskante verläuft, oberhalb der ein Streifen mit Bewuchs (Bäume und Sträucher) verläuft. Durch die Topographie und den Bewuchs wird ein wesentlicher Teil der Sicht auf die Windkraftanlage verdeckt. Zumindest der obere Teil des Rotorblatts wird nach Auffassung der Beteiligten dennoch sichtbar sein …“ (Urteil S. 13).

Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar. Dass sich das Wohnhaus an einem vom südwestlich gelegenen Standort der Windkraftanlage abgeneigten Hang befindet, ergibt sich bereits aus den von der Klägerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotos „aus dem Jahr 2009“ (VG-Akte Bl. 67, 125 f.), den von ihr ebenfalls vorgelegten Schnittzeichnungen der Bauanträge (ebenda Bl. 75 f.) sowie den bei der Ortseinsicht gefertigten Fotos, auf welche das Verwaltungsgericht insgesamt Bezug nimmt (Urteil S. 12 f.).

Hinsichtlich der Sichtbarkeit hat das Verwaltungsgericht deutlich unterschieden zwischen seiner eigenen Einschätzung, (nur) „ein wesentlicher Teil der Sicht auf die Windkraftanlage“ werde verdeckt, und der weitergehenden „Auffassung der Beteiligten“ (Urteil S. 13). Die Klägerin zeigt nicht auf, was an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte.

Die von der Klägerin vorgelegte erste Fotomontage (VG-Akte Bl. 130 f.) zeigt zwar die Windkraftanlage in der Landschaft, stellt aber keinen Bezug zum Betrachterstandort und insbesondere zum Wohngebäude her, sondern nur zu einem anderen Anwesen („H. ...“, VG-Akte Bl. 67 f.); erst die zweite vorgelegte Fotomontage (VG-Akte Bl. 130 f.) zeigt die Windkraftanlage nicht nur in der Landschaft, sondern auch mit Blickrichtung vom Anwesen der Klägerin (VG-Akte Bl. 234 f., 238 ff.), lässt aber erkennen, dass das Gebäude im waldartigen Bewuchs einen Sichtschutz erlangt hat und wieder erlangen kann. Ernstliche Zweifel an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts sind also mit dem klägerischen Verweis auf die Fotomontagen nicht dargelegt.

b) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf die Möglichkeit verwiesen, ihr Anwesen durch Bewuchs optisch abzuschirmen, weil die einst dort stehenden Fichten Wildwuchs gewesen und daher zu Recht entfernt worden seien, eine Neuanpflanzung hingegen eine Aufforstungsgenehmigung erfordere, wirft keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils auf.

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Böschungsbewuchs „nach den unwidersprochenen Aussagen beim Ortstermin früher auf ganzer Länge des klägerischen Grundstücks in einer Höhe von ca. 25 m vorhanden war und erst vor ca. 5 Jahren vom Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin teilweise entfernt wurde… Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Klägerin durch Wiederherstellung des Bewuchses selbst die Beeinträchtigungen weitgehend vermeiden kann (sog. Selbsthilfe). Wäre der… [nach Ziffer IV.7. des Vorbescheids vom 18. November 2008] zu erhaltende Bewuchs noch vorhanden, wäre die WEA wohl nicht mehr, allenfalls noch der ganz obere Rotorbereich vom Grundstück der Klägerin aus zu sehen“ (Urteil S. 13). Damit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Wohnnutzung gegenüber der Windkraftanlage optisch abgeschirmt hatte und abschirmen kann.

Dass ein ausreichender Sichtschutz nicht herstellbar oder ihr unzumutbar wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass sie zur Herstellung des Sichtschutzes nicht durch die mit Bescheid vom 20. Juni 2013 erteilte und angefochtene Baugenehmigung verpflichtet ist, wie sie betont, steht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Eine in die Baugenehmigung der Klägerin aufgenommene Verpflichtung zur Erhaltung eines bereits beseitigten Bewuchses wäre wohl nichtig gewesen (arg. ex Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), so dass sie aus dem Fehlen einer entsprechenden Auflage für sich nichts herleiten kann. Die Beseitigung des sog. „Wildwuchses“ durch den Rechtsvorgänger der Klägerin während des Genehmigungsverfahrens für die Windkraftanlage hat nicht zur Folge, dass sie sich auf dessen Fehlen nunmehr berufen könnte. Es bleibt ihre Obliegenheit, sich im Bedarfsfall gegen die optischen Beeinträchtigungen der im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage abzuschirmen. Dass ihr dies rechtlich und tatsächlich, ggf. unter Einholung einer etwa erforderlichen Aufforstungsgenehmigung, nicht möglich wäre, hat sie nicht dargelegt.

Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; im Anschluss BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

c) Keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils wirft auch der Einwand der Klägerin auf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Ausrichtung des Wohngebäudes nach Norden und Westen zugrunde gelegt, ohne den geplanten Einbau von Fenstern an der zur Windkraftanlage gerichteten Südseite und die Sichtbarkeit der Windkraftanlage von der im Westen geplanten Terrasse aus zu berücksichtigen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus der Ortseinsicht und den Bauplänen ergebe sich, „dass die Wohnräume in Richtung der freien und reizvollen Aussicht im Norden und Westen des Hauses ausgerichtet sind und nicht in Richtung der Windkraftanlage bzw. der in dieser Richtung befindlichen Böschung. In Richtung der Windkraftanlage befindet sich nur ein Fenster im Vorbau für den Treppenaufgang, auch von der Terrasse im Westen ist der Blick in Richtung Süden möglich. Jedenfalls in den Wohnräumen wird die Klägerin aber nicht durch das Vorhaben optisch beeinträchtigt“ (Urteil S. 13). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert worden.

Dass die vorhandenen Wohnräume im für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung vom 10. April 2013 (Bekanntmachung vom 16.4.2013, Behördenakte Bl. 572; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Bescheidserlasses BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47) tatsächlich nach Norden und Westen und damit von der Windkraftanlage abgewandt ausgerichtet waren, aber zur Windkraftanlage hin nur ein einziges Fenster im Vorbau für den Treppenaufgang vorhanden war, der aber kein Wohnraum ist, ist nicht zweifelhaft. Die zeigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seiner Ortseinsicht sowie die Darstellungen des Baubestands in den von der Klägerin vorgelegten Bauplänen und wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt.

d) Keine ernstlichen Zweifel werden durch den klägerischen Vortrag dargelegt, wonach das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht verwirklichte Umbauvorhaben der Klägerin gegenüber dem Neubauvorhaben des Beigeladenen eine gesteigerte Rücksichtnahme beanspruchen könne.

Ihr im maßgeblichen Zeitpunkt erst geplanter Umbau ist sachlich zwar schutzbedürftig, aber rechtlich auch im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht so schutzwürdig, dass das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Gunsten dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstünde.

Erst geplante und noch nicht verwirklichte Nutzungen genießen rechtlich Schutz nur soweit, als sie die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgebliche Situation bereits prägen. Bloße denkbare Chancen, auch bereits gedachte Möglichkeiten, selbst unverbindliche Absichtserklärungen zur Nutzung vermitteln noch keine solche Prägung (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2000 - 22 ZB 00.2803 - BA S. 4 m. w. N.). Den eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt ein Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, der zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein muss und nicht mehr entschädigungslos entzogen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1967 - 4 C 33.65 - BVerwGE 26, 111/117 ff.). Vorliegend ist eine solche Verfestigung nur eingeschränkt anzunehmen: Die baurechtliche Situation wird durch die ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 1964 geprägt. Der im Vorbescheid vom 18. November 2008 vorgesehene Einbau weiterer Fenster ändert daran nichts Wesentliches, da der Vorbescheid nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Ausrichtung der Wohnräume nicht verändert hat (VG-Akte Bl. 104 ff.). Eine noch geringere rechtliche Prägung geht von den erst mit Bescheid vom 20. Juni 2013 genehmigten Umbauten zur Verlagerung der Wohnräume aus, da dieser Bescheid im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag und noch nicht verwirklicht worden ist (Urteil S. 3 f., 13 f.).

Dass sich diese Umbauten zur erheblichen Verbesserung des Wohnkomforts bereits konkret abgezeichnet hätten, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Umgebungssituation für das Neubauvorhaben des Beigeladenen wurde im entscheidungserheblichen Zeitpunkt durch das klägerische Umbauvorhaben auch deswegen nicht stärker geprägt, weil ersteres zur Nutzung der Windenergie privilegiert und dem Außenbereich zugewiesen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Nutzung des Außenbereichs zu Wohnzwecken durch die Klägerin aber nicht privilegiert und außenbereichsfremd ist (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Abwägung des Schutzanspruchs auch darauf verwiesen, dass die Planung des Beigeladenen auf dem Standortgrundstück sich seit dem Jahr 2000 konkretisiert hat, der Beigeladene seinen Genehmigungsanspruch mit Erfolg gerichtlich durchsetzen konnte und der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin sich mit Erklärung vom 25. April 2006 mit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück einverstanden erklärt hatte (Urteil S. 13 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 01/12/2014 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Antragsverfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 432
published on 04/10/2010 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2
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published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu
published on 07/12/2016 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III. Der St
published on 18/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.