Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2014 - 22 ZB 14.1157

published on 11/08/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2014 - 22 ZB 14.1157
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 13.63, 27/02/2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 125.600,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer Zuwendung zur „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ in Höhe eines Teilbetrags von 125.600 Euro.

Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Förderung der Entwicklung einer Holzgaserzeugungsanlage im Umfang von 142.100 Euro (Antrag vom 24. Oktober 2008, Behördenakte Ordner 1, Bl. 61 ff.). Sie fügte eine Projektbeschreibung bei, wonach es sich um eine dreiteilige Anlage handele, deren dritter Teil die zu fördernde Holzgaserzeugungsanlage sei, mit der Holzgas erzeugt und durch eine Rohrleitung einem benachbarten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden solle (Pilotanlage). Ziel sei „die Errichtung und der Betrieb der vorgestellten Anlage“ (a. a. O. Bl. 58). Es werde „eine technische Weiterentwicklung vorangetrieben, die es in Deutschland in der Form nicht gibt“, niemand habe „bisher zuvor den Einsatz erprobt, getestet, Anordnungen optimiert“ (a. a. O. Bl. 31).

Mit Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009 gewährte der Beklagte einen Zuschuss bis zur Höhe von 140.600 Euro als zweckgebundene Mittel zur anteiligen Deckung der Kosten, die der Klägerin bei der Durchführung des Vorhabens „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ entstünden. „Maßgebend für die Durchführung des Vorhabens ist die Beschreibung in den Antragsunterlagen vom 24.10.2008“; weiter wurde als Nebenbestimmung Nr. 1.1 aufgenommen: „Zulasten der Zuwendung dürfen nur die im Durchführungszeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Dezember 2009 entstandenen Kosten abgerechnet werden“ (Behördenakte Ordner 2, Bl. 121 ff.).

Die Klägerin schloss am 21. November 2008 einen Liefervertrag u. a. über eine „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ über einen Preis von 231.490 Euro netto (Behördenakte Ordner 1 Bl. 43 ff., die jedoch im Zuwendungszeitraum nur unvollständig geliefert, nicht montiert und nicht in Betrieb genommen worden ist und auf den die Klägerin nur eine Anzahlung von 147.044,53 Euro geleistet hat (so die Feststellungen des OLG Frankfurt am Main im Kaufpreiszahlungsprozess der Lieferantin gegen die Klägerin, U. v. 22.5.2012, Behördenakte Ordner 1, Bl. 537/533, 511).

Nach Anhörung der Klägerin widerrief der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Dezember 2012 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin zur Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel in Höhe von 125.600 Euro innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids (Nr. 2) und ordnete die Verzinsung des Erstattungsbetrags an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Ziel des Vorhabens sei die Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage gewesen. Diese Holzgaserzeugungsanlage (Pilotanlage) aber sei nicht aufgebaut und entwickelt und damit der Zuwendungszweck nicht erfüllt worden.

Gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hat die Klägerin Klage erhoben, welche das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen hat.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie Divergenz geltend. Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG lägen nicht vor, da sie an den früheren § 44a Abs. 1 BHO anknüpften und dementsprechend einer teleologischen Reduktion auf den Widerrufsgrund der nicht zweckentsprechenden Verwendung bedürften. Eine solche zweckwidrige Verwendung liege hier jedoch nicht vor, weil die Klägerin die Fördermittel auf das Fördervorhaben verwendet habe und eine bloße Zweckverfehlung gerade keiner zweckwidrigen Verwendung gleichstehe. Zudem weiche das Verwaltungsgericht insoweit von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ab.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin in ihrer Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von ihr behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 f.).

a) Soweit die Klägerin sinngemäß meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sachlich nicht erfüllt, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Insoweit macht sie geltend, sie habe die Fördermittel - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - zweckentsprechend verwendet; der Zweck sei lediglich nicht erreicht worden, und dies sei kein Widerrufsgrund (VGH-Akte Bl. 23).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Zweck der Förderung nach dem Zuwendungsbescheid die Entwicklung, der Aufbau und die Inbetriebnahme einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion gewesen und dieser Zweck dadurch verfehlt worden sei, dass die Klägerin diese Holzgaserzeugungsanlage nicht entwickelt, aufgebaut und in Betrieb genommen habe; sie habe lediglich einen nicht geförderten Anlagenteil mit nachgeschaltetem Blockheizkraftwerk errichtet.

Die Klägerin macht geltend, sie habe - auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - die Zuwendung auf das Fördervorhaben verwendet. Nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids reiche die zweckentsprechende Verwendung aus, um den Zuwendungszweck zu erreichen. Dies trifft indes nicht zu.

Der Zuwendungszweck ergab sich hinreichend deutlich aus dem Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009, der zur Vorhabensbeschreibung auf den Förderantrag der Klägerin vom 24. Oktober 2008 Bezug nahm (Behördenakte Ordner 2 Bl. 121/120). Danach war Gegenstand der Förderung die „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“. Das erzeugte Holzgas sollte „an die benachbarte Firma mittels Rohrleitung geliefert und dort zur Erzeugung von Prozesswärme genutzt“ werden. Der Wirkungsgrad zur direkten Verbrennung sei gleich, der Vorteil liege in der „Platzungebundenheit“ (Behördenakte Ordner 1 Bl. 61 ff.). Das Fördervorhaben „Entwicklung einer innovativen Holzgaserzeugungsanlage zur Prozessgasproduktion“ erschöpft sich nicht im Zukauf einer Holzgaserzeugungsanlage, sondern - wie sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 24. April 2009 und Nr. 2 und Nr. 4 des Förderantrags ergibt - in der Errichtung einer Holzgaserzeugungsanlage nach einem bestimmten technischen Prinzip und unter Einschluss wesentlicher Anlagenteile wie der Rohrleitung zur Holzgasabnehmerin, und dies alles innerhalb des bestimmten Durchführungszeitraums. Der Erwerb einer Holzgaserzeugungsanlage war nur notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für ihre geförderte und daher geforderte Aufstellung, Inbetriebnahme und Weiterentwicklung.

Der im Zuwendungsbescheid derart festgelegte Zuwendungszweck ist aber nicht erreicht worden, da die Holzgaserzeugungsanlage im Durchführungszeitraum (vgl. Bescheid vom 24.4.2009, Nebenbestimmung Nr. 1.1: 1.11.2008 bis 31.12.2009) weder errichtet noch in Betrieb genommen worden ist; lediglich eine Rohrleitung und in einem Nebengebäude aufbewahrte Anlagenteile konnten bei der Vor-Ort-Kontrolle gezeigt werden. Auch aus dem im Kaufpreiszahlungsprozess der Lieferantin gegen die Klägerin ergangenen Urteil ergibt sich, dass die geförderte Holzgaserzeugungsanlage (Pilotanlage) zum - lange nach Ende des Durchführungszeitraums liegenden - Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht (vollständig) geliefert, montiert und in Betrieb genommen worden war (OLG Frankfurt am Main, U. v. 22.5.2012 - 14 U 50/11 - Behördenakte Ordner 1 Bl. 537/533).

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, bereits die Verwendung des ausgezahlten Teilbetrags von 125.600 Euro Fördermittel zur Teilzahlung des mit ihrer Lieferantin vereinbarten Kaufpreises erfülle den mit der Förderung angestrebten Zweck, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung ist mit dem dargestellten Inhalt des Zuwendungsbescheids vom 24. April 2009 nicht vereinbar.

b) Soweit die Klägerin sinngemäß meint, der Wortlaut des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG sei durch teleologische Reduktion derart auszulegen, dass er nur die zuvor in § 44a Abs. 1 Satz 2 BHO genannten Fälle der nicht zweckentsprechenden Verwendung beinhalte, denen das Nichterreichen des Förderungszwecks nicht gleichzusetzen sei, hat sie auch damit keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Nach Sinn und Zweck des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG n. F. sollte die Neufassung zwar die Widerrufsregelungen an die entsprechenden Regelungen des § 44a Abs. 1 Satz 2 BHO und des Art. 44a BayHO anpassen (vgl. Gesetzesbegründung vom 22.1.1997, LT-Drs. 13/7007, Vorspruch unter B) a. E., Begründung S. 6 f.). Da diese Regelungen aber bereits den Widerruf für die Vergangenheit bei Zweckverfehlung vorsahen und diese Widerrufsmöglichkeit Kern der Novelle des Art. 49 BayVwVfG war, kommt eine teleologische Reduktion des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG zur Anpassung an § 44a Abs. 1 BHO von vornherein nicht in Betracht, weil die alte und die neue Regelung inhaltlich insoweit übereinstimmen.

§ 44a Abs. 1 BHO regelte (i. d. F. vom 22.9.19941994, BGBl I 2605): „Werden Zuwendungen entgegen dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet oder werden mit der Zuwendung verbundene Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer dem Zuwendungsempfänger gesetzten Frist erfüllt, kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung liegt auch vor, wenn Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder nicht alsbald nach der Auszahlung hierfür verwendet werden.“

Darunter wurden seinerzeit auch Fälle gefasst, in denen in Folge mangelhafter Ausführung der mit der Zuwendung verfolgte Zweck nicht (mehr) erreicht werden konnte (wegen Baumängeln nicht funktionsfähiger Schutzraum, BayVGH, B. v. 19.1.1990 - 19 CS 89.3261 - BayVBl 1990, 310/311). Das Risiko einer mangelhaften Vorleistung Dritter lag in diesen Fällen mangels anderweitiger Regelung im Zuwendungsbescheid beim Zuwendungsempfänger, der seine Lieferanten in Regress nehmen kann, aber nicht bei der öffentlichen Hand (vgl. BayVGH, B. v. 19.1.1990 - 19 CS 89.3261 - BayVBl 1990, 310/311). Dem ist der vorliegende Fall strukturell vergleichbar: Tatsächlich hat auch die Klägerin (vergeblich) versucht, sich vom mit ihrer Lieferantin geschlossenen Vertrag über die „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ unter Mängelrügen zu lösen. Da jedoch sie ihre Lieferantin ausgesucht und der Beklagte hierauf keinen Einfluss genommen hat, liegen auch hier die Risiken der Lieferbeziehung allein bei der Klägerin und kann sie diese dem Widerruf nicht entgegenhalten.

Abgesehen davon hat die Klägerin im Durchführungszeitraum nach ihren Angaben zwar die erste und zweite Holzgaserzeugungsanlage durch ihre Lieferantin geliefert und montiert erhalten, die dritte und einzig geförderte Anlage „trotz Fristablaufs“ aber nicht (Verwendungsnachweis vom 18.3.2012, Behördenakte Ordner 1 Bl. 591/588). Dabei hat sie die von ihr abgerufenen Fördermittel für die erste und zweite Holzgaserzeugungsanlage aufgewendet, aber nicht für die Pilotanlage. Dies ergibt sich aus den auf Abschlagszahlungen an die Lieferantin bezogenen Mittelabrufen (Mittelabruf vom 4.5.2009 mit Abschlagsrechnung, Behördenakte Ordner 1 Bl. 137/133; Mittelabruf vom 24.2.2010 mit Abschlagsrechnung, Behördenakte Ordner 1 Bl. 168/162) einerseits und der Schlussrechnung der Lieferantin (Rechnung vom 15.7.2009, Behördenakte Ordner 1 Bl. 427 f.) andererseits, in der die „Holzvergaser-Anlage für den Brenner (Pilotanlage)“ im Gegensatz zum Förderantrag (vgl. Position 3 des Kaufvertrags vom 13./21.11.2008, Anlage zum Förderantrag vom 24.10.2008, Behördenakte Ordner 1 Bl. 61/42) gar nicht aufgeführt ist. Somit haben die Klägerin und die Lieferantin die geleisteten und auch aus Fördermitteln bestrittenen Abschlagszahlungen lediglich auf die nicht geförderte erste und zweite Anlage angerechnet, nicht auf die allein geförderte dritte Anlage. Eine dem Förderzweck entsprechende Mittelverwendung ist auch deshalb nicht nachgewiesen.

2. Die Divergenz ist nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht herausgearbeitet hat, welchem von einem Obergericht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgestellten Rechtssatz das Verwaltungsgericht widersprochen haben soll. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (vgl. BVerwG, B. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - NVwZ-RR 2013, 774/777 f. Rn. 23).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 3 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.