Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 22 CS 19.547

published on 21/05/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 22 CS 19.547
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Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 S 19.59, 18/02/2019

Gericht

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Tenor

I. Vom Beschwerdeverfahren 22 CS 19.547 wird das Begehren des Antragstellers, soweit es die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 (Nr. II.1 Buchst. b des angegriffenen Beschlusses) betrifft, abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen fortgeführt.

II. Im verbleibenden Verfahren 22 CS 19.547 wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Mitteilung des Antragsgegners, dass ein ihm angedrohtes Zwangsgeld wegen nicht fristgerechter Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht fällig geworden sei (Fälligkeitsmitteilung). Der Antragsteller ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (nachfolgend: LfU) hat die Genehmigung des Antragstellers zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und deren Anwendung am Menschen mit Bescheid vom 21. August 2015 rechtskräftig widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihn verpflichtet, die in seiner Praxis vorhandenen radioaktiven Stoffe bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids an einen Inhaber einer entsprechenden strahlenschutzrechtlichen Genehmigung oder an die GRB Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH abzugeben und die ordnungsgemäße Abgabe dem LfU zu belegen (Nr. 2 des Bescheids); bei einem Verstoß gegen diese Anordnung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € fällig.

Da die dem Antragsteller unter Nr. 2 des Bescheids vom 21. August 2015 auferlegten Pflichten auch nach längerer Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und dem LfU nicht erfüllt waren, teilte das LfU unter dem 13. Dezember 2018 dem Antragsteller mit, dass das im Bescheid vom 21. August 2015 angedrohte Zwangsgeld fällig sei und beigetrieben werde, sollten die genannten Pflichten nicht binnen einer letzten Frist (bis 31.12.2018) erfüllt sein. Zugleich drohte das LfU im Schreiben vom 13. Dezember 2018 dem Antragsteller unter Setzung einer neuen Frist (bis 22.1.2019) ein weiteres Zwangsgeld an.

2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 klagte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht wegen des Schreibens des LfU vom 13. Dezember 2018 und begehrte zugleich vorläufigen Rechtsschutz; einen unter demselben Datum (18.1.2019) beim LfU gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 13. Dezember 2018 lehnte das LfU mit Schreiben vom 24. Januar 2019 ab. Über die Klagen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte es mit Beschluss vom 18. Februar 2019 sowohl bezüglich der Fälligkeitsmitteilung als auch bezüglich der erneuten Zwangsgeldandrohung ab.

3. Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss, die er mit Schriftsatz vom 20. März 2019 begründete, verfolgte der Antragsteller seine beiden Begehren zunächst weiter. Mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. April 2019 (nebst beigefügter Stellungnahme des LfU vom 8.4.2019) teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens die ihm auferlegte, zwangsgeldbewehrte Pflicht vollständig erfüllt habe, da alle radioaktiven Stoffe am 4. April 2019 aus seiner Praxis abgeholt worden seien. Das Vollstreckungsverfahren habe sich damit erledigt. Es obliege dem Antragsteller, hieraus die prozessualen Konsequenzen zu ziehen. Der Antragsteller erklärt hierauf mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 sein Begehren für erledigt, soweit es die erneute Zwangsgeldandrohung betrifft. Dagegen hielt er sein Begehren ausdrücklich aufrecht, soweit „die Fälligstellung des Zwangsgeldes wie im Bescheid vom 21.08.2015 angedroht, nicht wirksam ist“; auch die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, sei nicht erledigt. Der Antragsteller trat außerdem den weiteren Ausführungen des Antragsgegners bzw. des LfU (Stellungnahme vom 8.4.2019) entgegen. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt (Schriftsatz vom 14.5.2019).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Sie ist sachgerecht. Denn Gegenstand der Beschwerde waren zunächst sowohl die im Bescheid vom 13. Dezember 2018 enthaltene Fälligkeitsmitteilung über das erste angedrohte Zwangsgeld als auch die im selben Bescheid enthaltene erneute Zwangsgeldandrohung. Gegen Beides hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt, über beide Anträge hat das Verwaltungsgericht im selben Beschluss, aber mit getrennter Begründung entschieden (Nr. II.1 Buchst. a bzw. Buchst. b des Beschlusses vom 18.2.2019). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung dagegen macht der Antragsteller geltend, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Bezüglich des letztgenannten Begehrens hat das Kollegialgericht (die zuständige Spruchgruppe des Senats) zu befinden, während hinsichtlich des erstgenannten Begehrens der Berichterstatter das Verfahren einstellt und über die Kosten entscheidet (§ 161 Abs. 2, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die Mitteilung der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO entspricht. Denn die Fälligkeitsmitteilung sei mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt, die Fälligkeit ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG); die Mitteilung der Fälligkeit habe nur deklaratorische Wirkung hinsichtlich des Bedingungseintritts (Beschlussabdruck - BA - S. 6 unten). Gegen diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ist nichts zu erinnern; auch der Antragsteller hat hiergegen nichts vorgebracht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, dass die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass der Antragsteller das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr der Beeinträchtigung dieses Rechts (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sind (BA S. 6).

Dahinstehen kann vorliegend, ob ein Anordnungsanspruch besteht oder bestanden hat (nämlich die Feststellung, dass das im Bescheid vom 21.8.2015 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist); auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen. Denn jedenfalls der - für eine einstweilige Anordnung zusätzlich erforderliche - Anordnungsgrund besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht (mehr). Es ist nicht ersichtlich, welche „wesentlichen Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung nunmehr noch abzuwenden sein sollten oder aus welchen anderen gleich wichtigen Gründen eine solche Anordnung nötig sein sollte. Der Antragsgegner hat nämlich mitgeteilt, dass der Antragsteller die ihm auferlegte, zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus dem Bescheid vom 21. August 2015 erfüllt habe, da am 4. April 2019 alle radioaktiven Stoffe aus der Praxis der Antragstellers abgeholt worden seien; das Vollstreckungsverfahren habe sich damit erledigt. Ob der Antragsteller mittlerweile das fällig gestellte Zwangsgeld bezahlt hat, ob es beigetrieben wurde oder ob es noch offen ist, konnte der Verwaltungsgerichtshof weder dem Vortrag eines der Beteiligten noch den Akten entnehmen (dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.2.2019, S. 3, zufolge ist die Vollstreckung des im Bescheid vom 21.8.2015 angedrohten Zwangsgeldes „vorerst bis zum 18.02.2019 gestoppt“ worden; vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte). Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn in jedem Fall ist diesbezüglich eine einstweilige Anordnung aus folgenden Gründen nicht veranlasst.

2.1. Sollte das fällig gestellte Zwangsgeld noch nicht beglichen worden sein, so unterbleibt gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG eine Beitreibung des Zwangsgeldes, nachdem der Antragsteller jetzt die ihm auferlegte, mit dem Zwangsgeld sanktionierte Pflicht erfüllt hat. Denn gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung des Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Diese Regelung geht - wie auch die ähnlich gerichteten Regelungen nach Art. 22 Nrn. 2 und 3 VwZVG - dem allgemeinen Grundsatz vor, dass ein bereits fällig gewordenes Zwangsgeld an sich grundsätzlich vollstreckt werden kann (BayVGH, B.v. 10.10.1991 - 7 CS 91.2523 - juris m.w.N.). Bezüglich der Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 21. August 2015, die zur Fälligkeitsmitteilung vom 13. Dezember 2018 geführt hat, hat die „Anwendung des Zwangsmittels“ im Sinn des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG nicht mit dem - vorliegend bestrittenen - Eintritt der Fälligkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) geendet. Vielmehr gehört die Beitreibung eines fälligen Zwangsgeldes noch zur Anwendung des Zwangsmittels, wie sich unmittelbar aus den Regelungen von Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG einerseits, Satz 2 dieser Vorschrift andererseits ergibt. Eine Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes wäre vorliegend auch nicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zulässig. Denn der Antragsteller sollte mit dem angedrohten Zwangsgeld zu einer Handlung (Abgabe der radioaktiven Stoffe an eine berechtigte Stelle und Nachweis dieser Abgabe) angehalten werden. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG betrifft aber (nur) Duldungs- und Unterlassungspflichten und gilt wegen seines Charakters als Ausnahmevorschrift und seiner speziellen Zweckrichtung nicht für Handlungspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.1991 - 7 CS 91.2523 - m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 20 ZB 16.1025 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.9.2008 - 10 CS 08.1911 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.8.2007 - 2 ZB 05.843 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 11.10.2000 - W 6 K 99.1203 - juris Rn. 24 und 25 m.w.N., das zutreffend auch auf die gerechtfertige unterschiedliche Bewertung des - wenngleich späten - rechtstreuen Verhaltens des Handlungspflichtigen einerseits und der Zuwiderhandlung des Unterlassungspflichtigen andererseits hinweist). Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass der Antragsgegner - sollte das fällig gestellte Zwangsgeld noch nicht beglichen sein - in Kenntnis des Gebots aus Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG und trotz des Umstands, dass er im Schriftsatz vom 11. April 2019 noch eigens auf Art. 37 Abs. 4 VwZVG hingewiesen hat, dennoch das Vollstreckungsverfahren mit der Beitreibung des fällig gestellten Zwangsgeldes fortsetzen wollte. Einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung einer solchen Beitreibung bedarf es daher nicht.

2.2. Sollte dagegen das fällig gestellte Zwangsgeld mittlerweile beglichen worden sein, dann dürfte sich der Rechtsstreitstreit, dessen Gegenstand das zwischen dem Antragsteller und dem LfU hinsichtlich des Zwangsgeldes bestehende Rechtsverhältnis ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers erledigt haben. Die Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - BA S. 6 unten), hat also nicht die einem Verwaltungsakt eigenen Rechtswirkungen. Es sind auch keine anderen, rein tatsächlichen Wirkungen ersichtlich, die eine Fälligkeitsmitteilung im Fall eines schon beglichenen Zwangsgeldes noch haben könnte. Schon gar nicht wäre eine einstweilige Anordnung veranlasst. Denn irgendwelche „wesentlichen Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung noch abgewendet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der ehemals abzuwendende Nachteil (nämlich die Beitreibung oder anderweitige Zahlung des Zwangsgeldes) wäre vielmehr schon eingetreten.

2.3. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Antragsgegner erklärt hat, zwar habe sich das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt, offen bleibe aber noch die Kostenrechnung in Höhe von 100 € für den Bescheid vom 13. Dezember 2018 (S. 1 Nr. 1 der Stellungnahme des LfU vom 8.4.2019 in der Anlage zum Schriftsatz vom 11.4.2019). Denn diese Gebühr von 100 € wird nicht für die im Bescheid vom 13. Dezember 2018 enthaltene Fälligkeitsmitteilung erhoben, sondern (nur) für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes. Dies ergibt sich - ungeachtet der insoweit ungenauen Bezeichnung in der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 - aus der Verfügung Nr. 1 auf S. 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2018 sowie aus der Begründung der Kostenentscheidung des LfU (Nr. lI auf S. 3 des Bescheids). Dieser Begründung zufolge beruht die Kostenentscheidung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, die Kosten werden also für eine im Kostenverzeichnis aufgeführte Amtshandlung erhoben (dagegen liegt kein Fall einer nicht im Kostenverzeichnis aufgeführten Amtshandlung - Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KVz - vor). Die in der Begründung zur Kostenentscheidung des LfU weiter genannte Nr. 1.I.8 Tarifstelle 1 KVz betrifft die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG. Für eine Fälligkeitsmitteilung dagegen sieht das Kostenverzeichnis keine Gebühr vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Es ging vorliegend vor der Verfahrenstrennung um Zwangsgelder jeweils in Höhe von 2.000 € in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren, von denen eines fällig gestellt wurde (Nr. 1.7.1 Satz 1 Streitwertkatalog) und das andere angedroht wurde (Nr. 1.7.1 Satz 3 Streitwertkatalog: 1/2 von 2.000 € = 1.000 €). Beide Fälle betreffen bezifferte Geldleistungen, so dass es sachgerecht erscheint, gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog jeweils ein Viertel des Hauptsachestreitwerts (hier also 1/4 von 1.000 € = 250 € im abgetrennten Verfahren um die erneute Zwangsgeldandrohung bzw. 1/4 von 2.000 € = 500 € im vorliegenden verbliebenen Verfahren wegen der Fälligkeitsmitteilung) anzusetzen (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - juris Rn. 38).

Von einer Änderung des erstinstanzlich - einheitlich für beide Anträge gemeinsam - auf 1.500 € festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Verwaltungsgerichtshof ab. Anhand der vom Verwaltungsgericht für die einheitliche Streitwertfestsetzung (insgesamt 1.500 €) gegebenen Begründung kann nicht festgestellt werden, welchen anteiligen Streitwert das Verwaltungsgericht zum Einen dem Begehren wegen der Fälligkeitsmitteilung und zum Andern dem Begehren wegen der Zwangsgeldandrohung beigemessen hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/10/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Unter Änderung der Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Augus
published on 21/05/2019 00:00

Tenor I. Vom Beschwerdeverfahren 22 CS 19.547 wird das Begehren des Antragstellers, soweit es die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 (Nr. II.1 Buchst. b des angegriffenen Beschlusses) betrifft, ab
published on 13/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.070,- € festgesetzt
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published on 21/05/2019 00:00

Tenor I. Vom Beschwerdeverfahren 22 CS 19.547 wird das Begehren des Antragstellers, soweit es die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 (Nr. II.1 Buchst. b des angegriffenen Beschlusses) betrifft, ab
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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.