Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 21 ZB 15.933

published on 15/06/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 21 ZB 15.933
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 3 K 14.971, 26/02/2015

Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für ein Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Schafhalter und wendet sich gegen den teilweisen Widerruf eines Bewilligungsbescheids und die betreffende Rückforderung von ausbezahlten Fördermitteln nach dem Kulturlandschaftsprogramm KULAP-A (Maßnahme A 27 „Extensive Weidenutzung durch Schafe und Ziegen“) durch das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Diese erfolgten, weil der Kläger wegen teilweiser Pachtrückgabe infolge Beendigung des Pachtvertrags und teilweiser Nichtübernahme der Verpflichtungen durch andere Bewirtschafter die entsprechenden Verpflichtungen im maßgeblichen Zeitraum insoweit nicht eingehalten hat.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den entsprechenden Bescheid vom 12. November 2012 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 12. November 2013 mit Urteil vom 26. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger sei die Fördervoraussetzung bekannt gewesen, dass ihm die entsprechenden Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums zur Verfügung stehen müssen. Eine erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Existenzgefährdung sei jedenfalls nicht nachgewiesen worden.

Der Kläger hat für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe beantragen lassen. Nach einem beigefügten Entwurf eines Berufungszulassungsantrags will er die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für den bisher nur beabsichtigten, aber noch nicht gestellten Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 (vgl. zu dieser prozessual als zulässig angesehenen Verfahrensweise BVerwG, U. v. 17.1.1980 - 5 C 32/79 - juris Rn. 11) ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers im beabsichtigten Berufungszulassungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ausgehend von dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigefügten Entwurf eines Berufungszulassungsantrags erscheint es als nicht wahrscheinlich, dass das dortige Vorbringen zur Zulassung der Berufung führt. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang die gerichtliche Prüfung grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkt, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind beim gebotenen Prüfungsmaßstab nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 und B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - jeweils juris).

Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerbevollmächtigten nicht. Diese meinen sinngemäß, die bescheidsmäßige Begleichung des Rückforderungsbetrags in Höhe von insgesamt 16.424,58 Euro, wobei Einwendungen gegen die Berechnung des Rückforderungsbetrags und auch hinsichtlich der festgesetzten Verzinsung im Klageverfahren und hiesigen Verfahren nicht erhoben wurden, führe zur Überschuldung seines Betriebs, den er deswegen aufgeben müsste, was das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung, aber auch prozessual nicht hinreichend beachtet habe. Damit werden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht dargelegt.

Aus den von den Klägerbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren und im Zusammenhang mit der Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags auch in hiesigem Verfahren eingereichten Unterlagen lässt sich mangels Vorlage von Einkommensteuerbescheiden, einer nachvollziehbaren Vermögensbewertung bzw. einer sachkundigen Stellungnahme die behauptete Existenzgefährdung oder gar -vernichtung des Betriebs des Klägers nicht substantiiert entnehmen.

Im Übrigen erscheint es als durchaus zweifelhaft, ob die behauptete Existenzgefährdung hier überhaupt zu berücksichtigen ist. Rechtsgrundlage für den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid vom 12. November 2012 sind zwar die nationalen Vorschriften der Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG, weil maßgebliches Unionsrecht zwar die betreffende Rückzahlungspflicht des Beihilfeempfängers regelt, nicht jedoch eine Ermächtigung für einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid enthält (BVerwG, U. v. 1.10.2014 - 3 C 31/13 - juris Rn. 12, vgl. auch Nr. 8.9 der gemeinsamen Richtlinien von StMELF und StMUG zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen in Bayern in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. November 2009). Dabei hat das nationale Recht aber vorrangiges materiell-rechtliches Unionsrecht zu beachten. Die Förderung von Agrarumweltmaßnahmen wie die streitgegenständliche Maßnahme A 27 nach KULAP-A richtete sich im maßgeblichen Förder- und Verpflichtungszeitraum u. a. nach der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 und nach der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006. Art. 2 der letztgenannten Verordnung verwies sinngemäß auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004, der die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge regelte, seit dem 1. Januar 2010 aber durch die Regelung in Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 ersetzt wurde. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist (also zwingend ohne Ermessensmöglichkeit) der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Nationale Vorschriften müssen daher der Verpflichtung der Mitgliedsstaaten Rechnung tragen, rechtswidrig gewährte Beihilfen der Europäischen Union in der Regel zurückzufordern (BVerwG, U. v. 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris Rn. 13). Die Rückforderung einer solchen zu Unrecht gewährten Beihilfe ist dann nach der ebenfalls nationalen Vorschrift des Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG, wonach im Fall des Widerrufs eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, bescheidsmäßig festzusetzen, da auch insoweit eine unionsrechtliche Regelung fehlt. Unionsrechtlich vorgesehen ist im Sinne einer Art Härtefallregelung zwar der Verzicht auf die Erstattung der zu Unrecht empfangenen Beihilfe unter den Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 bzw. der Nr. 7.6.1 der genannten gemeinsamen Richtlinien. Im Gegensatz zu den dort (als Beispiel) genannten Härtefällen würde die geltend gemachte Existenzgefährdung wohl weder auf höherer Gewalt noch auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, sondern letztlich allein darauf, dass der Kläger entgegen den eindeutigen Voraussetzungen eine Beihilfe für Maßnahmen beantragt hat, die einen Verpflichtungszeitraum von fünf Jahren betrafen, was er gewusst und durch ausdrückliche schriftliche Erklärung auch anerkannt hat. Einen Härtefall jenseits der behaupteten Existenzgefährdung hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt und eine solcher ist auch sonst nicht ersichtlich.

Das angefochtene Urteil kann also nicht deshalb beanstandet werden, weil dort die behauptete Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers auch - als erkennbare Mehrfachbegründung im Urteil (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61) - mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie nicht belegt und nachgewiesen worden war. Es trifft im Übrigen nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015 vom Kläger insoweit gemachten Angaben insbesondere unter Bezugnahme auf die Prozesskostenhilfeunterlagen als verspätet unberücksichtigt gelassen hätte. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wurden diese vielmehr überprüft, aber im Ergebnis als nicht ausreichend nachvollziehbar angesehen.

Weiter hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher nicht geklärt ist und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Dies ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen haben sich für die Vorinstanz schon nicht gestellt bzw. sind nicht klärungsbedürftig.

Die Frage, ob das zuständige Amt die Bewilligung von Subventionen für einen Zeitraum von fünf Jahren bei Kenntnis des Risikopachtvertrags überhaupt hätte vornehmen dürfen oder ob es hierfür nicht eines mindestens für die Dauer der Subventionsgewährung befristeten Pachtvertrags bedurft hätte, würde sich so in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bewilligungsbescheids (Grundbescheids) vom 5. August 2010 und der Auszahlungsmittelungen für 2010 und 2011. Dies wäre für das hiesige Verfahren aber ohne Bedeutung. Ist nämlich der Bewilligungsbescheid bestandskräftig, kommt es auf dessen Rechtmäßigkeit oder die Rechtmäßigkeit einer mit ihm verbundenen Auflage grundsätzlich nicht an (vgl. SächsOVG, B. v. 24.1.2013 - 1 A 147/10 - juris). Im Übrigen lag es im alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers, Pachtflächen in die Förderung einzubeziehen, wobei ihm wie ausgeführt durch unterschriftliche Versicherung auf dem Förderantrag vom 21. Januar 2010 und ausdrückliche zusätzliche Erklärung vom selben Tag bekannt war, dass für diese Flächen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren ein Nutzungsrecht/Pachtvertrag bestehen muss und Flächen, bei denen dies nicht zutrifft, im Flächen- und Nutzungsnachweis ausdrücklich mit A 03 zu kennzeichnen wären.

Die weitere Frage in diesem Zusammenhang, ob der Bescheid vom 5.8.2010 (deshalb) rechtmäßig ist oder nicht, wäre daher nicht entscheidungserheblich.

Schließlich wäre auch die Frage, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Subventionen für Truppenübungsplätze nicht geändert werden müssen dergestalt, dass bei Risikopachtverträgen eine Rückforderung ausgeschlossen sein muss, nicht klärungsfähig, da sie auf zukünftiges Handeln der Legislative und/oder Exekutive abzielt und kein derzeit anwendbares Recht betrifft.

Schließlich weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere rechtliche Schwierigkeiten sind gegeben, wenn die Rechtssache eine Qualität hat, bei der keine hinreichend sichere Erfolgsaussicht der Berufung prognostiziert werden kann (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27 ff.). Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall.

Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für das beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren ist daher abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.