Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 6 K 15.30406

published on 24/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2015 - W 6 K 15.30406
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nummern 4 und 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 - soweit sie sich auf die Klägerin beziehen - verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Kosovo vorliegt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Die am ... 1944 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, die zu ihrem Asylbegehren im Wesentlichen auf eine befürchtete Blutrache sowie auf ihre psychische Erkrankung verweist.

Mit Bescheid vom 10. März 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin (sowie ihres Ehemannes) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Der subsidiäre Schutz wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihr wurde die Abschiebung in den Kosovo bzw. in einen anderen Staat angedroht (Nr. 5).

2. Am 23. März 2015 ließ die Klägerin im Verfahren W 6 K 15.30207 zusammen mit ihrem Ehemann Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid insgesamt erheben.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2015 ließ die Klägerin ihren Klageantrag modifizieren und beantragen,

die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom10. März 2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen nahm sie ihre Klage zurück.

Im Klageverfahren ließ die Klägerin verschiedene ärztliche und psychotherapeutische Bescheinigungen bzw. Gutachten vorlegen.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2015 ließ die Klägerin vorbringen, durch das psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2015 sei nachgewiesen, dass sich bei einer Rückkehr der Klägerin in das Heimatland deren Gesundheitszustand wesentlich und auch alsbald verschlechtern würde. Es komme nicht darauf an, ob die medikamentöse oder psychiatrische Behandlung auch im Kosovo gewährleistet sei. Des Weiteren erklärte die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

3. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. März 2015,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2015 und 22. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Erlass einer Abhilfeentscheidung ab und führte dazu im Wesentlichen aus, es werde lediglich eine schwere depressive Episode, aber nicht das Vorliegen einer PTBS bestätigt. Die Behandlung könne auch im Kosovo durchgeführt werden, wenn gewährleistet sei, dass die Probandin regelmäßig ohne eine reale Gefahr ihres Lebens Arztbesuche wahrnehmen könne. Die Klägerin müsse nicht allein zurückkehren. Sie könne sich nach ihrer Rückkehr auf einen dort lebenden Familienverband stützen. Die latente Suizidgefahr sei auch bei einem Verbleib in Deutschland gegeben. Nicht beurteilt werden müsse in diesem Zusammenhang, ob eine mögliche Rückkehr der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Enkelsohnes den Behandlungserfolg der Tochter gefährden könnte. Eine entsprechende Abhängigkeit bzw. ein solcher Folgeeffekt wäre ein inlandsbezogenes Hindernis und gegebenenfalls von der Ausländerbehörde zu beurteilen.

Die Beklagte erklärte sich (allgemein) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

4. Mit Beschluss vom 31. März 2015 lehnte das Gericht im Verfahren W 6 S 15.30208 den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 10. März 2015 ab.

Mit Beschluss vom 20. April 2015 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung des Klageverfahrens am 3. Juni 2015 trennte das Gericht das Klagebegehren der Klägerin - die zunächst zusammen mit ihrem Ehemann Klage erhoben hatte - ab und führte ihre Klage unter dem neuen Aktenzeichen W 6 K 15.30406 fort. Das Gericht hörte die Klägerin informatorisch an. Mit Bezug auf eine mögliche psychische Erkrankung erließ das Gericht einen Beweisbeschluss.

Des Weiteren ordnete das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2015 im Verfahren W 6 S 15.30407 unter Aufhebung seiner gegenteiligen Entscheidung vom 31. März 2015 (W 6 S 15.30208) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung an.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 trennte das Gericht den von der Klägerin zurückgenommenen Klageteil ab, führte ihn unter dem Verfahren W 6 K 15.30454 fort und stellte diesen Teil infolge der Rücknahme auf Kosten der Klägerin ein.

Mit psychiatrischem Gutachten vom 6. Oktober 2015 nahm die F. GmbH von Dr. B. zu den im Beweisbeschluss aufgeworfenen Fragen Stellung.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten W 6 K 15.30406, W 6 K 15.30207, W 6 S 15.30208, W 6 S 15.30407 und W 6 K 15.30454 sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist zulässig und begründet.

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2015 ist in seinen Nummern 4 und 5 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit er sich auf die Klägerin bezieht. Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - wie zuletzt nur noch beantragt - einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

2. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein im Zielstaat zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Hierbei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht. Dabei ist eine einzelfallbezogene Betrachtung der individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation anzulegen. Eine wesentliche Verschlechterung liegt nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands vor. Erforderlich ist, dass die Gefahr der Krankheitsverschlechterung erheblich und konkret ist. Sie ist erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, und konkret, wenn der Ausländer alsbald nach seiner Rückkehr in eine solche Lage geriete, weil keine wirksame Hilfe erlangen kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 266; U.v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris; U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 66 sowie speziell mit Bezug zum Kosovo jeweils m. w. N. VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 10590/14; VG München, B.v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30983 - juris; VG Düsseldorf, G.v. 28.7.2015 - 7 K 5156/14.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 12.3.2015 - 2 A 52/13 MD - Asylmagazin 2015, 244; VG Braunschweig, U.v. 23.2.2015 - 8 A 353/13). Auch nach dem Recht der Europäischen Union ist die rechtliche Bedeutung der ernsthaften Gefahr einer schweren und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands anerkannt (vgl. EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-562/13 - ABl. EU 2015, Nr. C 65, 13).

Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Kosovo anzunehmen. Die beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo alsbald erheblich verschlechtern würde, so dass ihr eine Rückkehr in den Kosovo nicht zumutbar ist,

3. Zwar ist der Beklagten zugute zu halten, dass grundsätzlich die Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich einer posttraumatischen Belastungsstörung auch im Kosovo möglich und zumutbar ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014, Stand: September 2014, S. 21 ff., 25 ff.). Psychische Erkrankungen können sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt werden. Die Betreffende muss sich gegebenenfalls an das nächstgelegene Familien-Gesundheitszentrum wenden bzw. sich an Institutionen des sekundären oder tertiären Gesundheitsversorgung verweisen lassen (vgl. allgemein HessVGH, U.v. 16.7.2013 - 7 A 1602/12 - juris). Sie ist gehalten, die Möglichkeiten des kosovarischen Gesundheitssystems auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren (vgl. etwa OVG Saarland, B.v. 16.6.2015 - 2 A 197/14 - juris; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 21 ZB 15.30076 - juris sowie VG Leipzig, U.v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A; VG Hannover, U.v. 30.9.2015 - 12 A 15090/14; U.v. 19.3.2015 - 12 A 10746/14).

Weiter ist festzuhalten, dass eine mögliche Dekompensation mit Suizidalität für sich nicht ausreicht. Der Umstand, dass suizidale Handlungen bei einer Abschiebung bzw. Unterbrechung der Behandlung nicht völlig ausgeschlossen werden können, genügt für sich nicht, sofern keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht. Eine wesentliche Verschlechterung ist zudem nicht schon bei jeder zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen (vgl. OVG NRW, U.v. 27.1.2015 - 13 A 1201/12.A - NVwZ-RR 2015, 598; VG Darmstadt, B.v. 22.7.2015 - 2 L 817/15. DA.A).

Die vorstehend skizzierte Rechtsauffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur VG Würzburg, B.v. 9.11.2015 - W 6 S 15.30723; B.v. 13.8.2015 - W 6 S 15.30557).

4. Im vorliegenden Einzelfall ist gleichwohl eine andere Beurteilung gerechtfertigt (vgl. auch VG Düsseldorf, G.v. 28.7.2015 - 7 K 5156/14.A - juris; VG Braunschweig, U.v. 30.2.2015 - 8 A 353/13), weil bei der Klägerin nicht nur eine ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zu befürchten ist, sondern weil bei ihr bei einer Abschiebung eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Verschlimmerung ihrer Erkrankung besteht mit der Folge, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nach den konkreten Umständen ihres Einzelfalles alsbald nach ihrer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Für die Annahme einer derartigen Gefahrenlage bestehen vorliegend substanziierte und durchgreifende Anhaltspunkte aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere des vom Gericht eigens eingeholten Gutachtens der F. GmbH von Dr. B. vom 6. Oktober 2015.

So führt das Gutachten vom 6. Oktober 2015 auf Seite 27 f. ausdrücklich an, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu rechnen ist, da die Belastungsfaktoren dort höher sind und mit einer weiteren emotionalen Dekompensation zu rechnen ist. Dr. B. bezieht sich mit dieser Aussage auf die entsprechende Frage unter Nr. 5 des gerichtlichen Beweisbeschlusses, ob eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit besteht, selbst wenn im Kosovo grundsätzlich eine Behandlung psychischer Erkrankungen möglich ist (wobei die letzte Formulierung, die auch die Klägerseite im Schriftsatz vom 19.11.2015 zitiert, im Gutachten lediglich die vom Gericht im Beweisbeschluss aufgeworfene Fragestellung wiederholt). Das Gutachten vom 6. Oktober 2015 führt weiter aus, die befürchtete Blutrache sei bei der Klägerin mit Angst verbunden. Allein der Aspekt der Angst sei ausreichend, um eine weitere Dekompensation zu begünstigen. Durch das depressive Moment und den Todeswunsch werde bei der Klägerin eine Selbstbestrafungsidee begünstigt, so dass sie äußere, dass es besser sei, wenn man aus der Familie sie umbringen würde. Darüber hinaus sei sie nicht zu einer selbstständigen Lebensführung in der Lage, so dass sie auf familiäre Unterstützung angewiesen sei. Eine psychiatrische Behandlung sei bei der Klägerin weiterhin indiziert, die jedoch auch im Kosovo durchgeführt werden können. Die Behandlung sei unter anderem aufgrund der aktuell noch als real erlebten Gefährdung durch die Blutrache, die zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beitrage, mit hoher Wahrscheinlichkeit wenig zielführend. Auf Seite 28 ff. des Gutachtens ist zur prognostischen Einschätzung der Suizidgefahr weiter plausibel dargelegt, dass Patienten dann ein höheres Gefährdungspotential aufwiesen, wenn sie psychopathologische Symptome und andere Merkmale aufwiesen, die in Untersuchungen signifikant häufiger mit Suizid in Verbindung gebracht würden. Sowohl bei einem Verbleib in Deutschland als auch bei einer Rückkehr in den Kosovo sei bei der Klägerin eine erhöhte Suizidgefahr gegeben. Die Belastungsfaktoren zeichneten sich jedoch bei einer Rückkehr in den Kosovo als höher ab, da die Versorgung in Deutschland besser gewährleistet sei und die Angst wegen der Blutrache in Deutschland nicht zu einer objektiven Gefährdung führe. Das Gutachten stützt sich dabei auf die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome.

Unterstrichen wird die Einschätzung durch die medizinischen Stellungnahmen des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin, Bezirkskrankenhaus Lohr am Main vom 23. März 2015, 1. April 2015 und 18. Mai 2015. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass selbst unter einer adäquaten medizinisch/psychotherapeutischen Versorgung im Heimatland aufgrund einer drohenden Retraumatisierung von einer raschen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit akuter Eigengefährdung auszugehen sei. Die Rückkehr in ihr Heimatland würde bei der Klägerin unter anderem zu einer raschen Dekompensation des psychischen Zustands mit einer schweren depressiven Symptomatik und psychotischer Störung führen. Durch Bedrohungsgefühl und Aussichtslosigkeit der Situation könne dann eine akute Suizidalität, möglicherweise mit Suizidhandlungen und damit akuter Eigengefährdung daraus folgen.

Ebenso geht das von der Klägerseite vorgelegte Privatgutachten von E. vom 26. April 2015 von einer deutlichen Suizidgefahr aus. Auch Dr. B. vermerkt in seinem Attest vom 17. März 2015, dass das Haushaltsdefizit eine Weiterbehandlung in Deutschland notwendig sei.

Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den das Gericht von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2015 gewonnen hat.

Das Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass die Klägerin schwer psychisch krank ist und dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr in den Kosovo wesentlich verschlimmern würde bis hin zur Gefahr eines Selbstmordes. Denn die ärztlicherseits festgestellten Erkrankungen und insbesondere die diagnostizierte schwere depressive Episode lassen einerseits bei der Klägerin einen gesundheitlichen Gesamtzustand erkennen, der eine psychiatrische Behandlung indiziert. Andererseits führt der Gesundheitszustand der Klägerin dazu, dass sie nicht in der Lage ist, alleine zu leben, ihre täglichen Angelegenheiten allein zu besorgen und die notwendige medizinische Behandlung und Medikation sicherzustellen. Sie ist vielmehr auf die Hilfe anderer angewiesen. Hinzu kommt bei der Klägerin - unabhängig von einer tatsächlich bestehenden Gefahr wegen Blutrache - nach den gutachterlichen Feststellungen der Faktor der Angst, dass ihr bzw. ihren Familienangehörigen Blutrache drohe. Dies hat zur Konsequenz, dass eine theoretisch auch in Kosovo mögliche psychiatrische Behandlung nach der Feststellung im Gutachten am 6. Oktober 2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit wenig zielführend ist, da die im Kosovo aktuell noch als real empfundene Gefährdung durch die Blutrache zur Aufrechterhaltung der Symptomatik beiträgt. Anders als bei einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland führt bei der Klägerin gerade eine Rückkehr in Kosovo so zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, obwohl dort grundsätzlich eine medizinische bzw. psychiatrische Behandlung möglich ist.

Mit entscheidend ist weiter, dass die notwendige familiäre Unterstützung im Kosovo nicht gewährleistet ist. Denn der ebenfalls psychisch kranken Tochter der Klägerin wurde bestandskräftig ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuerkannt (vgl. W 6 K 15.30211). Konsequenz hieraus ist, dass der Familienverband bei einer Rückkehr im Kosovo nicht mehr so zur Unterstützung der Klägerin zur Verfügung stehen würde wie vorher. Zudem hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Ehemann der Klägerin - auch schon wegen seines Alters von 71 Jahren - allein nicht in der Lage ist, die Klägerin im Kosovo im ausreichenden Umfang zu unterstützen. Selbst wenn, worauf die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 zutreffend hinweist, die Beurteilung der Frage, ob eine mögliche Rückkehr der Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Enkelsohnes den Behandlungserfolg der Tochter gefährden könnte, als inlandsbezogenes Hindernis der Ausländerbehörde zu beurteilen ist, ist demgegenüber festzuhalten, dass bei der vorliegenden Beurteilung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses auf die beachtlich wahrscheinlichen Umstände abzustellen ist, wie sie die Klägerin bei einer Rückkehr im Kosovo wahrscheinlich antreffen würde. Unter diesem Blickwinkel ist das Gericht davon überzeugt, dass gerade im vorliegenden Einzelfall die Klägerin bei Rückkehr nicht die erforderliche Hilfe und Unterstützung erfahren würde, um eventuellen Gesundheits- oder Lebensgefahren auf ein zumutbaren Maßes reduzieren zu können. Denn das Gericht geht davon aus, dass nicht nur die Tochter der Klägerin, sondern mit dieser auch der Enkelsohn der Klägerin für die Klägerin im Kosovo nicht mehr zur Verfügung stünde.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/05/2015 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Antrag der
published on 09/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin ist eine kosovarische Staa
published on 31/07/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) sowie ihre drei minderjährigen Kinder, die Antragstellerin
published on 28/07/2015 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2014 verpflichtet, unter Abänderung des dortigen Bescheides vom 2. Mai 2012 festzustellen, dass in Bezug auf die Klägerin ein Abschiebu
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published on 25/11/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr.5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 18. August 2016 wird bezüglich der Antragstellerin zu 2) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.