Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 20 C 14.673

published on 05/05/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 20 C 14.673
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Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. März 2014 wird aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

IV.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

Die nach § 173 Satz 1, § 146 Abs. 1 VwGO, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegezuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 10.4.1986, BVerwGE 74, 368/370). Maßgeblich ist allein die wirkliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger (Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 34 m. w. N.).

Fraglich ist hier, ob es sich bei dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 5. November 2004 auch um eine Ablösevereinbarung im Sinn des Art. 5 Abs. 9 KAG handelt, ob diese teilweise unwirksam ist und inwieweit sich daraus günstige Rechtsfolgen für den Kläger ergeben können.

Ablöseverträge über künftige Beitragspflichten für leitungsgebundene Einrichtungen waren, solange sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstießen, d. h. keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Beitragserhebung beinhalteten, grundsätzlich zulässig; auf sie sind (nunmehr) die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über öffentlichrechtliche Verträge anzuwenden (vgl. BayVGH, U. v. 24.10.1986, Az. 23 B 84 A.2812 = VGH n. F. 39, 89 = BayVBl 1987, 335; siehe auch Wuttig/Thimet, gemeindliches Satzungsrecht, Teil III, Frage 24 Nr. 1 m. w. N.). Ein solcher Vertrag stellt grundsätzlich einen Austauschvertrag nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG dar; er kann nichtig sein, wenn sich die Behörde eine nach Art. 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt (Art. 59 Abs. 1 Nr. 4 BayVwVfG).

Für das Vorliegen einer solchen Ablösevereinbarung spricht jedenfalls der klare Wortlaut des notariellen Vertrages vom 5. November 2004 in § 4 Abs. 3, wonach die sämtlichen für die erstmalige Erschließung des vertragsgegenständlichen Grundbesitzes anfallenden Kosten in dem vorgenannten Kaufpreis enthalten sind und mit der Bezahlung des Kaufpreises als abgegolten gelten. Darunter fallen Erschließungs-, Anschluss- und Herstellungsbeiträge im weitesten Sinn, sei es nach dem Baugesetzbuch, dem Kommunalabgabengesetz oder sonstigen Rechtsgrundlagen, nicht aber Kosten der Strom-, Erdgas- und Telekom-Anschlüsse, die noch vom Käufer zu tragen sind. Unterschieden wurde auch beim Kaufpreis zwischen den Aufwendungen für den Grund und Boden (6,14 € pro m²) einerseits und für die Erschließungskosten, Kanalherstellungsbeiträge, Herstellungsbeitrag und Verbesserungsbeitrag für Wasser, Erschließungskosten für Straße (8,86 € pro m²) andererseits in § 3 Abs. 1 der notariellen Vereinbarung.

Ob allerdings die Ablösungsvoraussetzungen vorliegen, d. h. ob der Ablösevertrag als öffentlichrechtlicher Vertrag wirksam ist (vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 2, Art. 59, Art. 62 BayVwVfG), ist als Vorfrage eben in dem vom Kläger eingeleiteten Rechtsstreit - öffentlichrechtlich (§ 40 Abs. 1 VwGO) auch nach den Vorschriften der Art. 54 ff. BayVwVfG - zu beurteilen, so dass eine Verweisung an das Zivilgericht ausscheidet. Eine andere Frage ist, ob der Kläger berechtigt gewesen war, unmittelbar Zahlungsklage zu erheben oder ob er vorher beim Beklagten den Erlass eines Abrechnungsbescheides nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i. V. m. § 218 Abs. 2 AO hätte beantragen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012, Az. 20 ZB 12.1867; U. v. 6.10.1999, Az. 23 B 99.593; siehe auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung, § 218 Rn. 17 und 20). Über diese Fragen wird das Verwaltungsgericht in seiner Zuständigkeit zu entscheiden haben.

Die Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich um eine (nichtige) Ablösevereinbarung handelt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles und ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und ist nicht entbehrlich (vgl. BGH, B. v. 17.6.1993, V ZB 31/92 Rn. 17 = NJW 1993, 2541; siehe auch Eyermann, a. a. O., § 41 Rn. 45).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde ist kein Rechtsmittel gegeben (BVerwG B. v. 16.3.1994, Az. 4 B 223/93 = DÖV 1994, 612).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.