Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ZB 14.180

published on 16/04/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 2 ZB 14.180
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Erstgericht hat im Gegenteil zutreffend festgestellt‚ das die auf Art. 76 Satz 1 BayBO gestützte Beseitigungsanordnung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bauvorhaben des Klägers widerspricht Art. 6 Abs. 1 Nr. 1‚ Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG). Hierfür spricht bereits‚ die fachliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG) vom 12. Januar 2012‚ mit der sich der Kläger nicht auseinandersetzt. Soweit er rügt‚ das Erstgericht befinde sich im Widerspruch zu seinen Feststellungen beim Augenschein‚ ist darauf hinzuweisen‚ dass die absolute Größe der Anlage sowohl beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgerichts mit ca. 24 m² als auch in der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege festgehalten wurde. Hieran ändern die etwas relativierenden Äußerungen im Protokoll über die Einnahme des Augenscheins im Ergebnis nichts. Denn das Landesamt für Denkmalpflege stellt insbesondere darauf ab‚ dass die Anlage in ihrer Optik und Dimension militärischen Abhöranlagen entspreche. Das Verwaltungsgericht führt zudem aus‚ dass die Anlage gerade wegen ihrer aufgeständerten Funktion geeignet sei‚ sich negativ auf das Erscheinungsbild des Baudenkmals auszuwirken. Dass dies nicht nur nach dem Urteil eines fachkundigen Betrachters‚ sondern auch nach dem Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters der Fall sein wird‚ liegt für den Senat auf der Hand. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine an die Dachform angepasste Solaranlage‚ sondern um ein auf dem Dach aufgestelltes Linearspiegel-System mit 24 Einzelspiegeln sowie einem Ausleger mit Kollektor zur Energiegewinnung.

Soweit der Kläger weitere Widersprüche in der Urteilsbegründung zu den Feststellungen beim richterlichen Augenschein sehen will‚ ist darauf hinzuweisen‚ dass das Erstgericht nicht nur eine Wahrnehmbarkeit der Anlage vom gegenüberliegenden Gehsteig der W-straße‚ sondern auch vom dritten Obergeschoss des gegenüberliegenden Studentenwohnheims sowie vom Parkplatz auf dem Grundstück des Polizeipräsidiums seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Soweit er im Übrigen lediglich auf der Öffentlichkeit gewöhnlich zugängliche Punkte abstellen will‚ ist dies nicht zutreffend. Denn der gesetzliche Schutz umfasst auch solche Objekte‚ die den Blicken der Allgemeinheit völlig entzogen sind (vgl. Martin in Eberl/Martin/Greipl, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 6. Auflage 2007, Art. 6 Rn. 31, 82, 97; Davydov in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. 2012, § 9 Anm. 2.1.1, 6.2). Andernfalls wären beispielsweise Veränderungen im Inneren eines privaten Baudenkmals niemals relevant für die Beurteilung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG.

Soweit der Kläger rügt‚ die Ausführungen des Erstgerichts zur Situation bei Sonnenschein beruhten lediglich auf Mutmaßungen‚ trifft dies nicht zu. Denn auch aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern ist zu erkennen‚ dass die Anlage bei Sonnenschein stärker in Erscheinung tritt‚ weil sie merklich leuchtet.

Insofern der Kläger in seinen Ausführungen auf das Staatsziel „Umweltschutz“ abstellen will‚ ergibt sich weder aus Art. 20a GG (vgl. NdsOVG, U.v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 - BauR 2006, 1730) noch aus Art. 141 Abs. 1 BV ein Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz (Art. 141 Abs. 2 BV). Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter Ausgleich herzustellen. Insoweit hat der Kläger jedoch bereits nicht substanziiert dargetan‚ dass sich eine Nutzung der Sonnenenergie auf seinem Anwesen nicht in einer die Denkmalschutzbelange schonenderen Weise bewerkstelligen ließe.

Im Übrigen spricht gegen die Vorrangigkeit des Staatsziels „Umweltschutz“ gegenüber dem ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz die Tatsache‚ dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen (vgl. Davydov in Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck‚ Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen‚ 3. Aufl. 2012‚ § 9 Anm. 6.5). Für die Umsetzung der Klimaziele haben deshalb Sonnenkollektoren auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude kein erhebliches Gewicht (vgl. OVG RhPf‚ U.v. 16.8.2011 - 8 A 10590/11 - DVBl 2011‚ 1362). Das Funktionieren der Versorgung mit den regenerativen Energien hängt nicht davon ab‚ ob auf Dächern einzelner Denkmäler Solaranlagen errichtet werden.

Dass gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sprechen‚ hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die seitens der Beklagten beim Augenscheinstermin und in der mündlichen Verhandlung dargestellte denkmalschutzrechtliche Wertigkeit des Gebäudes hat der Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt. Die Behauptung des Klägers‚ die streitgegenständliche Anlage sei dezent auf der rückwärtigen Dachseite angebracht und in ihrer eigentlichen Größe ausschließlich vom Hinterhof aus erkennbar‚ ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist aus den im Behördenakt befindlichen Lichtbildern zu entnehmen‚ dass sich die strittige Anlage deutlich über den Dachfirst erhebt und auch auf einer Luftbildaufnahme als störender Fremdkörper erkannt wird. Insoweit kommt es nicht darauf an‚ ob das Linearspiegel-System vom öffentlichen Raum aus in seiner vollen Dimension einsehbar ist. Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden‚ dass sich die Anlage auf das gesamte Erscheinungsbild des Denkmals nur geringfügig auswirkt und sich gestalterisch einfügt. Vielmehr handelt es sich‚ wie bereits der Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege vom 12. Januar 2012 zu entnehmen ist‚ um einen auffälligen Fremdkörper‚ der in seiner Optik und Dimension einer militärischen Abhöranlage ähnelt. Inwieweit eine derartige Anlage auf anderen Gebäuden zulässig wäre‚ kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls in der speziellen Situation des denkmalgeschützten Gebäudes des Klägers und des konkreten Aufstellungsortes‚ ist sie mit den Belangen des Denkmalschutzes nicht vereinbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Es geht vorliegend nicht um eine Interessenabwägung für oder gegen Linearspiegel-Systeme. Es ging bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vielmehr um die Beurteilung der speziellen Anlage mit ihren konkreten Dimensionen und an ihrem konkreten Standort im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die denkmalschutzrechtlichen Belange. Diese Beurteilung unterliegt denselben Anforderungen wie sie in fast jedem denkmalschutzrechtlichen Fall gegeben sind.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Es mag sein‚ dass es sich bei der strittigen Anlage um eine Innovation im Bereich der Nutzung von erneuerbaren Energien handelt. Es bedarf aber keiner grundsätzlichen Klärung dahingehend‚ ob solche „sich nunmehr in der Bevölkerung durchsetzende Linearspiegel-Systeme“ aufgrund ihrer Optik einen gewichtigen Grund für die Versagung der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG darstellen. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls‚ die an Hand der speziellen Anlage mit ihrer konkreten Dimensionierung und ihrem konkreten Standort auf einem ganz bestimmten Baudenkmal zu beantworten ist.

4. Ebenso wenig liegt ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor‚ auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insbesondere hat das Erstgericht nicht gegen seine Pflicht zur Amtsaufklärung aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Dieser Einwand ist einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ohnehin grundsätzlich verwehrt‚ wenn er in der mündlichen Verhandlung von einem Beweisantrag abgesehen hat (vgl. BVerwG‚ B.v. 25.1.2005 - 9 B 38.04 - NVwZ 2005‚ 447). Zudem hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die behaupteten Mutmaßungen über die angebliche Blendwirkung der Anlage bei Sonnenschein gestützt. Ferner belegen die in den Behördenakten befindlichen Lichtbilder ausreichend‚ die optische Wirkung der Anlage auch bei Sonnenschein. Die Behauptung von Klägerseite‚ dass der Sonnenstand keinen Einfluss auf das optische Erscheinungsbild der Anlage zeige‚ ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47‚ 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 16/08/2011 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 1. April 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für d
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published on 13/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetz
published on 12/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 150.000‚- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulas
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.