Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 1 ZB 13 1334

published on 13/05/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 1 ZB 13 1334
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, M 11 K 12.1914, 25/04/2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die zwar nicht ausdrücklich‚ aber der Sache nach geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Soweit die Klägerin eine fehlerhafte und unvollständige Beweisaufnahme (Augenscheinnahme der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage an einem nicht auf öffentlichem Grund befindlichen Ort) durch das Verwaltungsgericht rügt‚ muss sie sich bereits entgegenhalten lassen‚ dass sie trotz anwaltlicher Vertretung in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 - 2 C 14.91 - DVBl 1993‚ 955). Abgesehen davon kommt es auf die Frage‚ ob die Dachflächen sowohl des Wirtschaftsteils als auch des Wohnteils des Einfirsthofs von öffentlichem (Straßen-)Grund aus einsehbar sind‚ nicht entscheidungserheblich an. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 DSchG schützen das „überlieferte Erscheinungsbild“ eines Baudenkmals unabhängig davon‚ ob sich der Betrachter auf öffentlichem Grund oder Privatgrund befindet (vgl. BayVGH‚ U. v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl 2014‚ 506 Rn. 22; B. v. 16.4.2015 - 2 ZB 14.180 - juris Rn. 4; VG Augsburg, U. v. 11.8.2008 - Au 5 K 07.1014 - juris Rn. 40). Weder der Gesetzeswortlaut noch der Schutzzweck der Norm geben für eine Beschränkung auf den öffentlichen oder zumindest öffentlich zugänglichen Grund etwas her. Vielmehr würde eine solche Beschränkung bedeuten‚ dass das Erscheinungsbild von Baudenkmälern in rückwärtigen Bereichen‚ wie z. B. in Höfen oder auf Hinterliegergrundstücken‚ oftmals von vornherein nicht geschützt wäre. Auch würde der Denkmalschutz in weitem Umfang der Disposition des Grundstückseigentümers unterliegen‚ weil dieser durch Sichtschutzmaßnahmen baulicher und/oder pflanzlicher Art die Reichweite des Denkmalschutzes bestimmen könnte.

b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin‚ dass das Verwaltungsgericht sein Urteil auf die Aussagen und Einschätzungen von Vertretern des Landesamts für Denkmalpflege gestützt hat. Das Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSchG)‚ die u. a. beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes und anderer einschlägiger Vorschriften mitwirkt (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 DSchG) sowie in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fachlich berät und Gutachten erstattet (Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG). Aus diesem gesetzlichen Auftrag folgt‚ dass sowohl das Landratsamt als Untere Denkmalschutzbehörde als auch das Verwaltungsgericht die schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Landesamts übernehmen durften (vgl. BayVGH, U. v. 3.1.2008 - 2 BV 07.760 - BayVBl 2008, 477 Rn. 16). Hält eine Partei - so wie offenbar die Klägerin - Äußerungen des Landesamts für falsch‚ so bleibt ihr unbenommen‚ die Erstellung eines Gutachtens durch einen unabhängigen Sachverständigen zu beantragen. Da die Klägerin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat‚ kann sie schon aus diesem Grund insoweit nicht mit Erfolg einen Verfahrensfehler geltend machen (vgl. BVerwG‚ U. v. 25.2.1993 a. a. O.).

c) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht damit begründet werden‚ dass das Verwaltungsgericht die Äußerungen des Vertreters des Landesamts als tragende Entscheidungsgründe übernommen hat‚ während es den Argumenten der Klägerin im Wesentlichen nicht gefolgt ist. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor‚ wenn das Gericht einem Vorbringen nicht folgt‚ sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt‚ als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.2.2010 - 8 B 126.09‚ 8 B 76.09 - juris m. w. N.; BayVGH‚ B. v. 8.4.2010 - 2 ZB 09.30255 - juris). Abgesehen davon trifft auch der materiellrechtliche Ansatz der Klägerin nicht zu. Jedenfalls nach bayerischem Denkmalschutzrecht kommt es hier nicht auf die Einschätzung eines „für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters“ an. Abzustellen ist vielmehr auf den Wissens- und Erkenntnisstand von sachverständigen Betrachtern‚ weil nur sie über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügen‚ um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausgehendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten (vgl. BayVGH‚ U. v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl 1986, 399/400; BayObLG, B. v. 9.4.1992 - 3 Ob 0Wi 13/92 - BayVBl 1992, 634/635; BayVGH, U. v. 6.11.1996 - 2 B 94.2926 - nicht veröffentlicht; a.A. VGH BW, U. v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - DVBl 2011, 1418).

2. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der behauptete Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz liegt nicht vor. Die „Investition im fünfstelligen Eurobereich“ fällt hier nicht erheblich ins Gewicht‚ weil sie ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis auf eigenes Risiko durchgeführt wurde‚ wobei dahinstehen kann‚ ob die Klägerin die Erlaubnispflicht kannte oder diese mangels Einholung einer Information über den Denkmalstatus des Wohnteils des Einfirsthofs vorwerfbar nicht kannte. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts‚ die auf dem Wohnteil des Einfirsthofs angebrachten Lawinenhaken beeinträchtigten die Dachoberfläche nur geringfügig‚ wird nicht dadurch ernsthaft in Frage gestellt‚ dass die Klägerin die Lawinenhaken im Vergleich zu der von ihr angebrachten Photovoltaikanlage trotz der Größe und Beschaffenheit dieser Anlage für erheblich störender hält.

b) Da sich die Eintragung in der Denkmalliste ausdrücklich auch auf den „Flachsatteldachbau“ bezieht‚ entbehrt die Behauptung der Klägerin jeder Grundlage‚ die Dachhaut/Dachfläche des Wohnteils des Einfirsthofs sei nicht Gegenstand des Denkmalschutzes. Auch der Brandschutzmauer kommt ersichtlich nicht die Bedeutung zu‚ die die Klägerin ihr beimessen möchte. Vielmehr zeigen die bei der Baukontrolle am 15. Juni 2011 aufgenommenen Lichtbilder‚ dass die Dachflächen des Einfirsthofs ohne die Photovoltaikanlage ein weitgehend einheitliches Erscheinungsbild bieten. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an‚ dass der Zustand auch ohne Photovoltaikanlage aus Denkmalschutzsicht nicht mehr ideal ist. Vielmehr genügt die durch die Anbringung der Photovoltaikanlage bewirkte deutliche Beeinträchtigung des überlieferten Erscheinungsbilds des Baudenkmals‚ um gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des früheren Zustands bejahen zu können (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 DSchG). Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob der nicht unter Denkmalschutz stehende Wirtschaftsteil des Einfirsthofs noch ein überliefertes Erscheinungsbild aufweist.

c) Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist frei von Ermessensfehlern. Das Landratsamt hat die für die Antragsablehnung sprechenden „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ in ausreichender Weise gegen die Interessen des Grundstückseigentümers und der Klägerin als Betreiberin der Photovoltaikanlage sowie gegen die Belange des Klimaschutzes abgewogen. Die Abwägung ist nicht deswegen fehlerhaft, weil sich die Chance, auf einem benachbarten Gebäude eine Photovoltaikanlage zu installieren, zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses offenbar bereits realisiert hatte. Das Landratsamt musste sich nicht mit dem angeblichen „wirtschaftlichen Ruin einer kinderreichen Familie“ befassen‚ weil sich diese Frage erst bei Erlass einer Beseitigungsanordnung stellt.

3. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe wurden bereits nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Dies gilt sowohl für die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) als auch ihre angebliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers a
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.