Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2017 - 2 ZB 16.342

published on 12/06/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2017 - 2 ZB 16.342
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Verwaltungsgericht München, 8 K 12.3464, 05/10/2015

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 150.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124‚ 124 Abs. 4 VwGO) ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils vom 5. Oktober 2015. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach der letzten Antragstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht vom 5. Oktober 2015 lediglich die Frage der Denkmaleigenschaft der umstrittenen Produktionshalle. Das Begehren in Bezug auf eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zum Abriss der Halle wurde auch nicht hilfsweise weiter verfolgt.

Das Verwaltungsgericht stützt die geschichtliche Bedeutung im Sinn von Art. 1 Abs. 1 DSchG im Wesentlichen auf architektur- und technikgeschichtliche Aspekte. Dies greift die Klägerin ohne Erfolg an. Das Erstgericht hat in einer Gesamtschau ohne Rechtsfehler die Denkmaleigenschaft der Produktionshalle im Sinn von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 DSchG festgestellt. Es hat der Produktionshalle architekturgeschichtliche Bedeutung beigemessen‚ weil sie zur Zeit ihrer Entstehung in Bayern einmalig gewesen sei und am Beginn großer Fabrikhallen der Nachkriegszeit gestanden habe. Bereits dieses Alleinstellungsmerkmal spreche wesentlich für die Denkmaleigenschaft der Produktionshalle. Ob hierbei nur auf entsprechende Hallen im Bundesland Bayern abzustellen ist‚ kann vorliegend dahinstehen. Denn die Klägerin hat es nicht vermocht aufzuzeigen‚ welche Produktionshallen in Bayern oder in anderen Bundesländern dieses Alleinstellungsmerkmal in Frage stellen könnten. Dass die ebenfalls in München gelegene Paketposthalle nicht vergleichbar ist‚ hat das Erstgericht in seinem Urteil ausführlich dargelegt und insbesondere die spätere Erbauungszeit erwähnt (vgl. UA S. 39). Die ferner von Klägerseite angeführte Produktionshalle des Zweigwerks der Blaupunktwerke Salzgitter-Lichtenberg ist ebenso wenig vergleichbar. Nach Auffassung der Klägerin ist deren Dachkonstruktion deutlich komplizierter und stellt eine Kombination aus Fachwerk- und Bogenkonstruktion mit Unterzug dar. Ob diese Dachkonstruktion wirklich deutlich komplizierter ist‚ kann aber hier dahinstehen‚ denn jedenfalls handelt es sich nicht um eine vergleichbare Konstruktion. Zudem hat das Erstgericht darauf abgestellt‚ dass die umstrittene Produktionshalle in München am Beginn großer Fabrikhallen der Nachkriegszeit stehe. Eine Beschränkung dieser Bedeutung auf Fabrikhallen in Bayern findet sich hierbei nicht. Es kann demgemäß dahinstehen‚ ob die Produktionshallen in München und in Salzgitter-Lichtenberg fast zeitgleich verwirklicht wurden. Denn aufgrund ihrer Größe‚ aber wesentlich unterschiedlichen Dachkonstruktionen kann ihre Bedeutung für den Beginn der Errichtung große Fabrikhallen der Nachkriegszeit nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Angesichts dessen kann auch die Frage dahinstehen‚ ob eine der Hallen für die anderen in gewissen Punkten Vorbildfunktion hatte. Dies war für das Erstgericht auch nicht entscheidungserheblich (vgl. UA S. 48 f.).

Weiterhin hat das Verwaltungsgericht der umstrittenen Produktionshalle eine technikgeschichtliche Bedeutung attestiert. Die Konstruktion des Dachs als Stahlrohrfachwerk mit der großen Spannweite von 60 m sei zumindest für Bayern neuartig gewesen und habe damit die erste Anwendung dieser Technik in diesem Maßstab dargestellt. Der Einwand der Klägerin‚ dass diese Technik durch die aus dem Jahr 1950 stammenden Norm „Stahlleichtbau und Stahlrohrbau im Hochbau-Richtlinien für Zulassung‚ Ausführung und Bemessung“ bereits bekannt gewesen sei‚ hat das Erstgericht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen. Es hat zu Recht auf die Umsetzung des technischen Wissens und Könnens in gebaute Praxis‚ insbesondere in der hier vorliegenden Größenordnung‚ abgestellt. Dass es während des Baus zu einem Teileinsturz der Dachkonstruktionen im Oktober 1959 gekommen ist‚ spielt für diese Beurteilung keine Rolle und war auch für das Erstgericht nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso wenig ist die genaue Länge des Entwicklungsprozesses der umstrittenen Halle ausschlaggebend. Vielmehr hat das Erstgericht sich letztlich der Auffassung des Landesamts für Denkmalpflege angeschlossen‚ dass es in Bezug auf die Dachkonstruktion nicht auf deren genaue Bezeichnung ankomme. Entscheidend für die Denkmaleigenschaft sei danach die nicht alltägliche Konstruktion einer großen stützenfreien 60 m weit gespannten Halle. Für die Denkmaleigenschaft komme es ausschließlich auf die Spannweite an. Auch die Bauvorlagen‚ die vorgelegten Fotografien‚ sowie der Umstand‚ dass es kein vergleichbares Bauwerk aus dieser Zeit in Bayern gebe und schließlich auch der Eindruck‚ den das Gericht im Augenschein gewonnen habe‚ zeigten‚ dass es sich bei der Halle um eine ingenieur-technisch zu ihrer Zeit herausragende Leistung und nicht um einen üblichen Standardbau gehandelt habe (vgl. UA S. 42 f.). Demnach hat das Erstgericht aufgrund der Auswertung der vorliegenden Unterlagen sowie des Eindrucks‚ den es beim Augenschein gewonnen hat‚ ohne Rechtsfehler angenommen‚ dass es sich bei der umstrittenen Produktionshalle um eine ingenieur-technisch zu ihrer Zeit herausragende Leistung handelt. Demgegenüber hat die Klägerin auch im Zulassungsverfahren nicht darzulegen vermocht‚ durch welche anderen vergleichbaren Bauwerke - wobei die bereits erwähnte Paketposthalle in München sowie die Produktionshalle in Salzgitter-Lichtenberg nicht zu vergleichen sind - ihr diese Bedeutung genommen werden sollte.

Auch die Einwände der Klägerin gegen das vom Erstgericht angenommene Interesse der Allgemeinheit im Sinn von Art. 1 Abs. 1 DSchG an der Erhaltung der umstrittenen Produktionshalle greifen nicht durch. Hierbei kommt es nicht auf die Anschauung des gebildeten Durchschnittsmenschen‚ sondern auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise an (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.1.2002 - 14 ZB 00.3360 - juris). Ebenso wenig kommt es darauf an‚ ob das Denkmal von der Allgemeinheit eingesehen werden kann. Insoweit ist das klägerseits angeführte Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin vom 8. Juli 1999 (2 B 1.95 - BRS 62 Nr. 216) zumindest missverständlich. Wollte man dieser Auffassung folgen‚ bestünde für alle abseits von stärker frequentierten Straßen liegenden Denkmäler kein Erhaltungsinteresse. Vielmehr soll durch das Tatbestandsmerkmal‚ dass die Erhaltung des jeweiligen Objekts im Interesse der Allgemeinheit liegen muss‚ lediglich ein Korrektiv dahingehend bestehen‚ dass rein individuelle Vorlieben und private Liebhaberinteressen ausgegrenzt werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl 1986‚ 399). Dass hier kein solcher Fall gegeben ist‚ liegt für den Senat auf der Hand. Dafür sprechen die ausführlichen Äußerungen des Landesamts für Denkmalpflege sowie des vom Verwaltungsgericht bestellten Gerichtsgutachters. Tatsächlich ist beim Merkmal des Interesses der Allgemeinheit auch nicht allein auf den Seltenheitswert eines Objekts abzustellen. Denn durch den Seltenheitswert kann der Denkmalschutz nicht auf die Erhaltung nur letzter Exemplare beschränkt werden. Andernfalls könnten selbst in Rothenburg ob der Tauber oder in Quedlinburg nur einzelne Fachwerkhäuser als Einzelbaudenkmäler geschützt werden. Zudem wäre bei Zerstörung des letzten Exemplars eines Gebäudes von architektur- oder tekturgeschichtlicher Bedeutung das Zeugnis für diese kulturelle Leistung unwiederbringlich verloren. Angesichts dessen ist im vorliegenden Fall keine umfassende Abwägung aller möglichen denkmalpflegerischen Interessen mehr geboten. Vielmehr würde die von Klägerseite geforderte Abwägung bezüglich Gesamtzustand‚ Alter‚ Bedeutung‚ Standort und Dachkonstruktion zu einer Duplizierung der Prüfung führen‚ denn diese Gesichtspunkte wurden vom Verwaltungsgericht bereits bei der Frage der geschichtlichen Bedeutung weitgehend berücksichtigt. Dass die Erhaltung der Produktionshalle einer gewichtigen Wohnbauentwicklung in München entgegenstehen kann‚ ist im Übrigen kein denkmalpflegerischer Belang. Entsprechende Gesichtspunkte könnten allenfalls bei einem Antrag auf Abbrucherlaubnis im Rahmen der Zumutbarkeit oder des Ermessens erörtert werden. Ob es sich die Landeshauptstadt München angesichts der bestehenden Wohnungsnot leisten kann‚ dieses Areal einer Wohnbebauung vorzuenthalten‚ wäre dabei zunächst ihre Entscheidung.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren‚ d.h. überdurchschnittlichen‚ das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um ein besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt‚ bei dem noch nicht abzusehen ist‚ zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Der Fall zeigt keine über einen denkmalschutzrechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist auch nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung‚ sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann‚ DVBl 1998‚ 446). Diese ist vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen denkmalschutzrechtlichen Fall‚ dessen Lösung sich nach den Ausführungen unter Ziffer 1. klar ergibt. Allein aus der Anzahl der vorgelegten Gutachten‚ Gegengutachten und Stellungnahmen sowie der Bestellung eines Gerichtsgutachters ergibt sich nicht die tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache. Es liegt vielmehr auf der Hand‚ dass in einer denkmalschutzrechtlichen Streitigkeit eine Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege regelmäßig eingeholt wird sowie bei entsprechendem Sachvortrag vom Verwaltungsgericht ein Sachverständiger gemäß §§ 402 ff. ZPO beauftragt wird. Ob die seitens der Klägerin vorgelegten privaten Gutachten für den Sachvortrag alle wirklich erforderlich waren‚ kann hier dahinstehen. Ob es sich bei der Dachkonstruktion der Halle um eine Bogenkonstruktion oder um eine Dreigurt-Fachwerkbinderkonstruktion handelt‚ war vorliegend ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage der aus dem Jahre 1950 stammenden Norm „Stahlleichtbau und Stahlrohrbau im Hochbau-Richtlinien für die Zulassung‚ Ausführung und Bemessung“. Auch die Verfahrensdauer vor dem Erstgericht belegt hier keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Sie ist unter anderem darauf zurückzuführen‚ dass erst nach der ersten mündlichen Verhandlung ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt wurde‚ und bis zu dessen Gutachtenerstellung rund ein Dreivierteljahr verging. Zudem hatte die Klägerin zunächst noch weitergehende Anträge gestellt und erst zuletzt ihr Begehren auf eine ausschließliche Feststellungsklage reduziert. Ebenso wenig ergeben sich hier aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Der Umfang der eigentlichen Entscheidungsgründe beträgt 35 Seiten. Die entscheidungstragenden Gründe des erstgerichtlichen Urteils belaufen sich dagegen nur auf rund 26 Seiten (UA S. 31 bis 43 und S. 50 bis 63). Aus diesem eher durchschnittlichen Umfang der tragenden Entscheidungsgründe bei einer Denkmalschutzsache kann vorliegend jedenfalls nicht darauf geschlossen werden‚ dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ausweist.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert‚ dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war‚ ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 36). Die Klägerin hat keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt.

3.1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage‚ welcher räumliche Bezug bei der Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Eigenschaft maßgeblich ist‚ wäre in einem etwaigen Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn das Verwaltungsgericht einen Vergleich mit Gebäuden oder Denkmälern in anderen Bundesländern für grundsätzlich unzulässig erklärt hätte‚ wäre dies auch für dessen Entscheidung nicht entscheidungserheblich gewesen. Denn die Klägerin hat selbst lediglich auf einen angeblichen Bezugsfall in einem anderen Bundesland in Form der Produktionshalle des Zweigwerks der Blaupunktwerke Salzgitter-Lichtenberg hingewiesen. Diese Halle wäre aber aufgrund ihrer wesentlich unterschiedlichen Dachkonstruktion‚ auf die die Klägerin selbst hingewiesen hatte (vgl. UA S. 48)‚ kein geeignetes Vergleichsobjekt gewesen. Zudem wäre selbst bei Vorhandensein einer vergleichbaren Produktionshalle im Bundesgebiet die Denkmaleigenschaft der umstrittenen Produktionshalle in München nicht in Frage gestellt. Wie unter Ziffer 1. bereits ausgeführt‚ kann der Gesichtspunkt des Seltenheitswerts nicht dazu führen‚ dass nur letzte Exemplare schützenswert sind.

3.2. Soweit die Klägerin behauptet‚ es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung‚ dass das Verwaltungsgericht der Bejahung der denkmalrechtlichen Bedeutungsmerkmale letztlich indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Interesses der Allgemeinheit an der Erhaltung des Bauwerks beigemessen habe‚ führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Wie unter Ziffer 1. bereits aufgeführt‚ soll durch das Tatbestandsmerkmal‚ dass die Erhaltung des jeweiligen Objekts im Interesse der Allgemeinheit liegen muss‚ lediglich ein Korrektiv dahingehend geschaffen werden‚ dass rein individuelle Vorlieben und private Liebhaberinteressen ausgegrenzt werden (vgl. BayVGH‚ U.v. 21.2.1985 - 26 B 80 A.720 - BayVBl 1986‚ 399). Damit ist diese Rechtsfrage für die Rechtslage in Bayern nach Art. 1 Abs. 1 DSchG geklärt. Weitergehende Anforderungen entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Juni 1992 (1 S. 2245.90 - BRS 77 Nr. 98) sind damit nicht zu stellen. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Ansatzpunkte dafür vorhanden‚ dass private- und Liebhaberinteressen oder rein individuelle Vorlieben hinter dem Interesse an der Erhaltung der umstrittenen Produktionshalle stehen könnten.

3.3. Es stellt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar‚ wie sich die tatsächliche Lage und das fehlende Bewusstsein der Öffentlichkeit für ein Bauwerk auf das Korrektivmerkmal des Interesses der Allgemeinheit auswirken. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 1999 (2 B 1.95 - juris) ist für die Rechtslage in Bayern nach Art. 1 Abs. 1 DSchG nicht maßgeblich. Wie bereits unter Ziffer 1. ausgeführt wurde‚ kommt es hierbei nicht auf die Anschauung des gebildeten Durchschnittsmenschen‚ sondern auf den Wissens- und Kenntnisstand sachverständiger Kreise an (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.1.2002 - 14 ZB 00.3360 - juris). Ebenso wenig kommt es darauf an‚ ob das Denkmal von der Allgemeinheit eingesehen werden kann. Denn der gesetzliche Schutz umfasst auch solche Objekte‚ die den Blicken der Allgemeinheit völlig entzogen sind (vgl. BayVGH‚ U.v. 19.12.2013 - 1 B 12.2596 - BayVBl 2014‚ 506; B.v. 16.4.2015 - 2 ZB 14.180 - juris; B.v. 13.5.2015 - 1 ZB 13.1334 - BayVBl 2016‚ 456). Damit ist diese Rechtsfrage für die bayerische Rechtslage nach Art. 1 Abs. 1 DSchG geklärt. Wollte man dagegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 8. Juli 1999 (2 B 1.95 - juris) folgen‚ bestünde für alle abseits von stärker frequentierten Straßen liegenden Denkmäler kein Erhaltungsinteresse mehr und alle öffentlich nicht zugänglichen oder nicht einsehbaren Denkmäler könnten ohne weiteres verändert werden‚ was dem in Art. 1 Abs. 1 DSchG genannten Grundanliegen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen würde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47‚ 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 16/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers a
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.