Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1798

published on 20/11/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2018 - 19 ZB 17.1798
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Klägers, bis zum 30. September 2016 aus dem Abschussplan Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier Eschenlohe-Wengwies, welches dem Kläger und seinen beiden Brüdern zu je einem Drittel gehört, ein Kontingent von vier Tieren abzuschießen.

Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach Befassung des Jagdbeirats und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Gamswild für das Jagdjahr 2016/2017 (die Angabe des Jagdjahres „2015/2016“ ist offensichtlich ein Schreibversehen) auf 9 Tiere fest. Der Abschussplan-Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 19 ZB 17.1602.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016 verpflichtete die Untere Jagdbehörde den Kläger, diesen Abschussplan bis 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Tiere) zu erfüllen (Nr. 1 des Bescheides; Nrn. 2 und 3: Kenntnisgabe-Verpflichtungen und Sofortvollzug). Für den Fall der nicht fristgerechten Erlegung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200 EUR je Tier angedroht; sofern der Abschussplan am Ende des Jagdjahres erfüllt sei, werde das Zwangsgeld nicht fällig (Nr. 4 des Bescheides).

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2016 hob der Beklagte die Zwangsgeldandrohung auf.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2017 beantragte der Kläger, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 8. August 2016 betreffend die Abschussverpflichtung bis 30. September 2016 festzustellen.

Der Klage mit diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 25. März 2017 statt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen nur dann, wenn im Zulassungsverfahren einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9).

1. Der Beklagte trägt zur Begründung seines Zulassungsbegehrens vor, bei der Anordnung eines Abschusskontingents und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung handele es sich um zwei selbstständige Verwaltungsakte und das durch Bescheid vom 8. August 2016 festgesetzte Abschusskontingent sei durchaus auch ohne diesbezügliche Zwangsgeldandrohung wirksam. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es die Anordnung des Abschusskontingents aufgrund dessen Verknüpfung mit einer Zwangsgeldandrohung, die die Erfüllung des Abschussplans zum Ende des Jagdjahres in Bezug nimmt, von vornherein für nicht geeignet halte, ihren Zweck zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht begebe sich mit seiner Ausführung, beim Adressaten habe nach der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB deshalb der Eindruck entstehen müssen, dass nicht beabsichtigt sei, die Erfüllung des Abschusskontingents durchzusetzen, sondern allenfalls bei Nichterfüllung des Abschussplans eine nachträgliche Sanktion in Form eines Zwangsgeldes drohe, weil die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes an die Nichterfüllung des Abschussplanes am Ende des Jagdjahres geknüpft gewesen sei, zum einen in einen gewissen Widerspruch zu seiner eigenen Feststellung, bei der Anordnung des Abschusskontingents handle es sich um eine begleitende Maßnahme zur Durchsetzung des Abschussplans, sie sei hiermit also thematisch eng verbunden. Begleite ein Abschusskontingent den Abschussplan, erwecke eine mit dem Abschusskontingent verbundene Zwangsgeldandrohung zu Recht den Eindruck, dass damit zugleich die Erfüllung des Abschussplans bezweckt werde. Bei der Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 8. August 2016 habe die Überlegung des Beklagten darin bestanden, dass ein Zwangsgeld für die Nichterfüllung des Abschusskontingents fairerweise nicht auch noch dann fällig gestellt werden sollte, wenn der Abschussplan letztlich doch erfüllt worden wäre. Das Verwaltungsgericht verkenne dabei zugleich, dass Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG sicher nicht nur für Zwangsgeld zur Durchsetzung des Abschussplans gelte, sondern auch für Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Abschusskontingents. Zum anderen erschließe sich nicht, warum das erstinstanzliche Gericht die mit der Zeitvorgabe „bis 30. September 2016“ völlig eindeutige Anordnung des Abschusskontingents unter Heranziehung der Zwangsgeldandrohung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auslege, dass es dem Adressaten überlassen bleibe, welche Zeitvorgabe er zugrunde zu legen habe. Einer Auslegung bedürfe es nur dann, wenn eine Erklärung bzw. eine Verpflichtung durch Verwaltungsakt unklar sei.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Annahme im angegriffenen Urteil, die Kontingentfestsetzung sei ein ungeeignetes Mittel zur Verwirklichung des Bescheidszwecks.

Die Rügen des Beklagten sind zwar nicht vollständig von der Hand zu weisen. So sind etwa die Bedenken des Beklagten gegen die verwaltungsgerichtliche Beanstandung nachvollziehbar, durch den Gesamtzusammenhang der Bescheidsregelungen sei es dem Kläger überlassen worden, ob er den Abschussplan entsprechend der zeitlichen Vorgabe in der Kontingentfestsetzung oder entsprechend seinen eigenen Zeitvorstellungen erfülle. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist es nicht Ziel der konkreten Kontingentfestsetzung, zeitliche Vorgaben für die Abschüsse als Selbstzweck festzulegen, sondern vielmehr, gegen die (vom Kläger regelmäßig praktizierte) Nichterfüllung des Abschussplans vorzugehen. Dem gesamten Beklagtenvorbringen zufolge stellt die Kontingentfestsetzung eine weiche Maßnahme zur Erfüllung des Abschlussplans dar. Wäre dieses Ziel erreicht worden, wäre es dem Beklagten nicht mehr darauf angekommen, wie sich die Abschüsse auf das Jagdjahr verteilen. Das Ziel der Abschussplanerfüllung ergibt sich auch aus der zur Begründung der Maßnahme herangezogenen Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG, derzufolge die Jagdbehörde die zur Erfüllung des Abschussplans erforderlichen Anordnungen trifft. Vorläufigkeit und Nachgiebigkeit der Kontingentfestsetzung ergeben sich aus der Ausführung im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, ein frühzeitiger Beginn des Abschusses werde durch die Anordnung gefördert. Dieser Ausführung liegt offensichtlich die Annahme zu Grunde, mit einem solchen frühzeitigen Beginn sei ein Zwischenziel auf dem Weg zur Erfüllung des Abschussplans erreicht. Zwar weicht der Beklagte insoweit von dieser Sichtweise ab, als er in der Klageerwiderung vom 12. September 2016 ausführt, durch die Festsetzung des Abschusskontingents werde der Jagddruck im Dezember vermindert, wenn sich das Wild im abgesenkten Stoffwechsel befinde. Dass dieses Ziel aber jedenfalls nicht der zentrale Bescheidszweck ist, ergibt sich schon daraus, dass die Anordnung eines wesentlichen Teils des Abschusses zu Beginn des Jagdjahres aus Gründen der Schonung des Stoffwechsels des Wilds nicht durch die im Bescheid in Anspruch genommene Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG gedeckt wäre und dass bei einer solchen zentralen Zielsetzung erläuterungsbedürftig gewesen wäre, weshalb das Ziel nur bei 40% des Gesamtabschusses verfolgt wird.

Weiterhin trifft die Rüge des Beklagten ansatzweise zu, dass die Kontingentfestsetzung einen Grundbescheid darstellt, der grundsätzlich unabhängig von dem angedrohten Zwangsmittel ist (hier: von der Zwangsgeldandrohung, die der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben hat); allerdings deutet der Umstand, dass die Bedingtheit der Zwangsgeldandrohung in der Verwendung der Kontingentfestsetzung als bloße Motivationsmaßnahme (in Richtung einer Abschussplanerfüllung) eine Entsprechung hat, auf einen inneren Zusammenhang hin.

Trotz dieser Bedenken gegen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist die Bewertung der Kontingentfestsetzung als ungeeignet durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend. Die Festlegung eines (1) Kontingents kann zwar eine geeignete Maßnahme zur Erfüllung des Abschlussplans sein, auch wenn die Erfüllung des Kontingents nur einen ersten Schritt auf dem Weg zur Erfüllung des Abschussplans darstellt. Sie muss aber wenigstens die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass der Abschussplan erfüllt wird. Dies ist aber nicht der Fall, wenn - wie hier - aufgrund von objektiven Gesichtspunkten von einer fehlenden Bereitschaft beim Anordnungsadressaten auszugehen ist, den Abschussplan zu erfüllen (zur fehlenden Bereitschaft des Klägers vgl. Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74). In einem solchen Fall fördert die Kontingentregelung die Abschussplanerfüllung überhaupt nicht. Ob Kontingentfestsetzungen mit konsequenteren Zwangsmittelandrohungen (z.B. Zwangsgeldandrohungen, die keinen Wegfall des Zwangsgeldes bei letztendlicher Erfüllung des Abschlussplans vorsehen oder Androhungen der Ersatzvornahme) oder die Verteilung des Gesamtabschusses auf mehrere Kontingente geeignete - und auch sonst zulässige - Maßnahmen gewesen wären, kann vorliegend offenbleiben. Die Ausführung des Beklagten, dass bei einem Abschuss des festgesetzten Kontingents die restlichen 60% dann noch erfüllt werden „können“, ist unbehelflich, da die theoretische Möglichkeit einer Abschussplanerfüllung auch ohne Kontingentfestsetzung besteht. Eine Maßnahme ist nicht dann geeignet, wenn sie in Richtung der theoretischen Möglichkeit einer Abschussplanerfüllung geht, sondern nur, wenn sie wenigstens spürbare Verbesserungen in dieser Hinsicht herbeiführt.

Die mit dem Vorgehen der Behörde verbundenen Probleme beruhen letztlich darauf, dass trotz der allgemein verbreiteten Nichterfüllung von Abschussplänen praktische Verwaltungserfahrungen mit einer Durchsetzung von Abschussplänen nach wie vor fehlen (zur ineffektiven Umsetzung der Abschussplanvorschriften vgl. die BayORH-Jahresberichte 1999 und 2009). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz den behördlich organisierten Abschuss (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayJG i.V.m. § 27 Abs. 2 BJagdG) als Mittel der Wahl zur Durchsetzung des Abschussplans ansieht, denn es schließt ausdrücklich eine Anwendung der Bestimmung des Art. 32 Satz 2 VwZVG aus, derzufolge eine Ersatzvornahme nur zulässig ist, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt (Art. 32 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayJG). Diese Regelung ist durch § 1 Nr. 4 lit. b, bb des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes vom 30. Juli 1987 (GVBl S. 246) eingefügt worden, welches zur Begrenzung der Wildschäden, insbesondere an dem teilweise besonders bedrohten Wald, zur Effektivierung der Abschusspläne und insgesamt zu einem konsequenteren Vollzug der jagdrechtlichen Bestimmungen (vgl. die Stellungnahme des Staatsministers Dr. E. vom 21.7.1987 im Bayerischen Landtag, Plenarprot. 11/32, S. 2040 ff.) erlassen worden ist. Die genannte Regelung ist auch sachgerecht, weil nur durch einen sofort wirksamen Vollzug verhindert werden kann, dass das Abschussdefizit die Abschussplanungen der folgenden Jagdjahre belastet, dass sich der überhöhte Verbiss fortsetzt und dass sich die Waldschäden verstärken. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 2016 (F8-7942-1/193) betreffend die Abschussplanung ab dem Jagdjahr 2016/2017 übergeht diese Regelung und ihre Motive vollständig. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Jagdausübungsberechtigten bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung, zu denen die Erfüllung des Abschussplans und die Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ zweifellos gehören, die Jagdausübung verboten werden kann (Art. 57 BayJG).

2. Der Einwand, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich daraus, dass vom Verwaltungsgericht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen worden ist, obwohl die Gefahr, dass ein Abschusskontingent erneut mit einer Zwangsgeldandrohung, wie sie im Bescheid vom 8. August 2016 erfolgt sei, verbunden werde, nicht bestehe, da die Beklagte die Zwangsgeldandrohung nicht wegen mangelnder Eignung zur Erzielung einer Beugewirkung aufgehoben habe, sondern weil ihre Rechtswidrigkeit (auf Grund fehlender Schlüssigkeit) in Betracht gezogen worden sei, greift nicht durch.

Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist nur dann zulässig, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an einem Sachausspruch des Gerichts hat (BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14/96 - BVerwGE 106, 295 zitiert nach juris Rn. 20). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B.v. 9.5.1989 - 1 B 166/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 20, zitiert nach juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 10.2.2016 - 10 B 11.15 - juris Rn. 6 m.w.N.). Es ist zu verneinen, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig zu erkennen gegeben hat, in Zukunft von einer Wiederholung unter Verwendung der von ihr ursprünglich gegebenen Begründung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 8.2.2011 - 1 BvR 1946/06 - BayVBl. 2011, 405, zitiert nach juris Rn. 23).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, vorliegend sei ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bezüglich der Anordnung eines Abschusskontingents für Gamswild anzunehmen, da für die kommenden Jagdjahre mit weiteren Abschusskontingenten gerechnet werden müsse, ist nicht zu beanstanden. Dies wird von dem Beklagten auch nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt. Die Frage, ob der Beklagte hinreichend klar zu erkennen gegeben hat, dass eine Zwangsgeldandrohung entsprechend Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids nicht mehr erfolgen wird, kann vorliegend dahinstehen, da das Verwaltungsgericht bezüglich der Zwangsgeldandrohung kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse angenommen hat und die genannte Frage keine Bedeutung für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse bezüglich des selbstständigen Verwaltungsakts der Anordnung des Abschusskontingents besitzt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus der Rüge, dem Kläger werde ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angeordneten Abschusskontingents i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugestanden, weil von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei, obwohl die Rechtswidrigkeit allein aus der zwischenzeitlich aufgehobenen Zwangsgeldandrohung abgeleitet werde. Wie bereits ausgeführt ist das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich des Abschusskontingents unabhängig davon gegeben, wie die entsprechenden Fragen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu beantworten sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

(2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes Schußgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.