I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Festsetzung des Abschussplans Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 im Eigenjagdrevier E.-We., dessen Mitinhaber (Jagdausübungsberechtigter) der Kläger ist, das in den Gemarkungen O. und E. (Landkreis G.) liegt, der Hochwildhegegemeinschaft W. zugeordnet ist und ca. 1050 ha Fläche aufweist, die ganz überwiegend über 1000 Höhenmeter liegen und von denen ca. 850 ha im Miteigentum des Klägers stehen. Angaben der zuständigen Forstbehörde zufolge umfasst das Eigenjagdrevier die nach Süd-Ost streichenden Berghänge des O.-bergs, die nach Süden exponierten Hänge von H.-berg und S.-berg und den Nord-Westhang des Si.-bergs, ist es zu rund 95% bewaldet (bei einem Schutzwaldanteil von ca. 90%) und liegt es im Wildbacheinzugsgebiet der E.e. Im Revier kommen Rotwild, Gamswild und Rehwild vor.
Der Kläger führt Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 9. Dezember 2008 mit Geltung vom 15. Dezember 2008 bis zum 14. Dezember 2013 und die Verordnung der Regierung von O. über die Änderung der Jagdzeiten für Schalenwild in den Sanierungsgebieten im Regierungsbezirk O. vom 14. Februar 2014 mit Geltung vom 22. Februar 2014 bis zum 21. Februar 2019; mit diesen Verordnungen werden in ausgewählten Gebieten des Regierungsbezirks O. die Schonzeiten für Rotwild, Rehwild und Gamswild in differenzierter Ausgestaltung verkürzt. Weiterhin führt der Kläger verschiedene, gegen die Abschussplanung für sein Eigenjagdrevier E.-We. gerichtete verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit dem Ziel der Absenkung der von der Unteren Jagdbehörde festgesetzten Abschusszahlen. Diesbezüglich sind beim Senat neben dem hiesigen Verfahren über die Zulassung der Berufung betreffend den Abschussplan 2016/2017 für Rotwild weitere Zulassungsverfahren anhängig. Sie betreffen die Festsetzung des Abschussplans 2014/2015 für Rotwild (19 ZB 16.479), die Festsetzung des Abschussplans 2016/2017 für Gamswild (19 ZB 16.1602) und die Festsetzung eines Abschusskontingents für Gamswild im Jagdjahr 2016/2017 (19 ZB 17.1798). Die Festsetzung des Abschussplans 2015/2016 für Rotwild wurde vom Verwaltungsgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) aufgehoben, soweit die jagdbehördliche Festsetzung den Abschussvorschlag des Klägers überstiegen hat.
Am 29. Februar 2016 unterbreitete der Kläger der Unteren Jagdbehörde seinen Abschussvorschlag für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 3, Alttiere: 6, Schmaltiere: 7, Kälber: 9; insgesamt 28 Tiere). Mit Bescheid vom 8. August 2016 setzte die Untere Jagdbehörde nach einer Befassung im Jagdbeirat und nach Anhörung des Klägers den Abschussplan Rotwild für das Jagdjahr 2016/2017 auf 39 Tiere (Hirsche Kl. I: 1, Hirsche Kl. IIb: 2, Hirsche Kl. III: 5, Alttiere: 11, Schmaltiere: 11, Kälber: 9) fest.
Die gegen den Bescheid gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. März 2017 mit der Begründung ab, der Kläger könne eine Aufhebung der Abschussplanfestsetzung grundsätzlich nur in dem Umfang verlangen, in dem sie seine Abschussplanung übersteige, die forstlichen Gutachten wiesen für das Eigenjagdrevier eine zu hohe Verbissbelastung nach und die Untere Jagdbehörde habe die im Rahmen der Abschussplanfestsetzung zu berücksichtigenden Belange ausreichend ermittelt, zutreffend abgewogen und eine vertretbare Entscheidung betreffend die Anzahl der Abschüsse getroffen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen im Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Ein erheblicher Teil des Vorbringens erfüllt das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht (vgl. hierzu Abschnitt A). Soweit im Übrigen dem Darlegungserfordernis hinreichend Rechnung getragen ist, liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor (vgl. hierzu Abschnitt B).
A. Abgesehen von den Zulassungsgründen, die im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt und daher nachfolgend in Abschnitt B vom Senat beurteilt worden sind, genügt die Begründung des Zulassungsbegehrens nicht dem Darlegungserfordernis. Bei Ausführungen erheblichen Umfangs wird nicht hinreichend deutlich, hinsichtlich welchen konkreten Aspekts des Urteils, durch das die Abschussplanfestsetzung für das Rotwild im Jagdjahr 2016/2017 für rechtmäßig befunden worden ist, welcher Zulassungsgrund mit welchen spezifischen Argumenten geltend gemacht wird und weshalb der als fehlerhaft geltend gemachte Urteilsaspekt kausal für die behauptete Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung sein soll. Unkonkrete Ausführungen (wie z.B. „das rechtsfehlerhafte Unvermögen kontaminiert die gerichtliche Subsumtion bzw. Gesetzesanwendung unheilbar“ oder „all dies behaftet mit der offensichtlichen statistischen Unsicherheit, die leicht in Vergessenheit gerät“) vermögen die fehlende Darlegung eines Urteilsfehlers, der erheblich ist und der einen Zulassungstatbestand erfüllt, nicht zu ersetzen.
An demselben Mangel leidet die Geltendmachung von Verstößen gegen das Willkürverbot, in deren Rahmen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung als objektiv unrichtig, vortragsverfälschend oder sonstwie unzureichend oder fehlerhaft bezeichnet werden. Das Verwaltungsgericht war angesichts der Fülle an Schriftsätzen mit teilweise sich wiederholendem Vorbringen gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO genötigt, den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Der komplexe Inhalt erschließt sich nicht, wenn aufeinanderfolgende, Ergänzungen enthaltenden Schriftsätze wiedergegeben werden, sondern nur anhand einer Zusammenschau des Vorbringens. Der Kläger zeigt nicht im notwendigen Umfang auf, auf welche Art und Weise sich die beanstandeten Formulierungen im Verfahrensergebnis niedergeschlagen haben. Gleichzeitig wird auch nicht dargelegt, weshalb die jeweils gerügte Urteilsausführung auf Willkür beruht, also jegliche Möglichkeit auszuschließen ist, dass sie auf einem willkürfreien Bemühen um das Erfassen der juristischen Substanz umfangreicher, gegebenenfalls nicht hinreichend prägnanter Ausführungen beruht.
B. Soweit die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung von Zulassungsgründen gegeben ist, sind die Zulassungstatbestände nicht erfüllt. Die drei Schriftsätze des Beklagten vom 24. September 2018 (jeweils mit Anlagen) bleiben hierbei unberücksichtigt, nachdem sie keinen wesentlichen neuen Sachvortrag enthalten.
Angesichts des Fehlens durchgreifender Zulassungsgründe kommt es nicht mehr darauf an, ob infolge des Ablaufs des Jagdjahres 2016/2017 (am 31.3.2017), für das der Abschussplan festgesetzt worden ist, der Rechtstreit tatsächlich erledigt ist und ob - sollte letzteres der Fall sein - das im Zulassungsverfahren zusätzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsbegehren (Feststellung, dass die Klage gegen die Abschussplanfestsetzung zulässig und begründet war) ggfs. nach interessengerechter Auslegung statthaft ist und über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse verfügt. Im Falle einer Erledigung nach Urteilserlass kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren insbesondere nur dann erfolgreich sein, wenn durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 113 Rn 105); auf den „voraussichtlichen“ Klageerfolg kommt es dann nicht mehr an. Weil Zulassungsgründe im Ergebnis nicht vorliegen, kommt es auch nicht mehr auf die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts an, der Abschussplan sei nur insoweit anfechtbar, als die festgesetzten Abschusszahlen die vom Revierinhaber vorgeschlagenen übersteigen. Wäre diese Auffassung unrichtig - hierfür spricht allerdings, dass es sich bei der Abschussplanaufstellung über die zahlenmäßige Bestimmung des Abschusses hinaus um eine auf einheitlichen Überlegungen beruhende und nach Geschlecht und Klassen des Schalenwildes differenzierende Gesamtentscheidung handelt -, wäre nicht die (für das Zulassungsantragsverfahren entscheidende) Klageabweisung als solche fehlerhaft; die Anfechtungsklage hätte dann, soweit sie auch die vom Revierinhaber vorgeschlagenen Zahlen erfasst, als insgesamt unbegründet (und nicht - wie geschehen - als teilweise unzulässig) abgewiesen werden müssen.
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 - IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8. ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 20 ZB 12.1881 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der klageabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bedeutung seines Eigentumsrechts nicht verkannt. Die Ausführung des Verwaltungsgerichts, durch die Abschussregelung gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 BJagdG würden „die berechtigten Belange der Forstwirtschaft“ gewahrt, ist nicht fehlerhaft.
Bei der jagdbehördlichen Entscheidung über den Abschussplan für das konkrete Jagdrevier nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG hat die Behörde die nach dem Gesetz für die Wildbestandssteuerung relevanten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Belange zu gewichten sowie den Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks ist erforderlich; ein pauschales Vorgehen (etwa anhand eines fiktiven Wildbestandes pro einer bestimmten Fläche) ist unzulässig. Es ist ein Interessenausgleich zwischen den volkswirtschaftlichen und landeskulturellen Belangen einerseits und den jagdlichen, naturschützerischen und landespflegerischen Intentionen andererseits vorzunehmen. Nachdem der gesetzlichen Vorgabe in allen Jagdrevieren Rechnung zu tragen ist, bedarf es angesichts der Heterogenität der natürlichen Verhältnisse (naturräumliche Strukturen und insbesondere Wildarten und -bestände) hierzu praktikabler und entsprechend flexibler Methoden und Verfahren. Im Rahmen der Überprüfung kann das Gericht ebenso wie die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und würdigen. Insofern liegt eine normanwendende Tätigkeit vor, die vom Gericht ebenso wie von der Behörde vollzogen werden kann und muss. Den Jagdbehörden steht bei der Festlegung von Ausmaß und Art der Abschüsse nach § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG weder ein planerisches Ermessen noch ein vom Gericht nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotz des Wortes „Abschussplan“ ist der Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dennoch ist die Abschusszahl nicht mathematisch-logisch, etwa anhand einer normativen Formel zu bestimmen. Das Gericht kann die in den Vorschriften gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffe daraufhin - gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - überprüfen, ob die Behörde den maßgeblichen Sachverhalt richtig gewertet hat, ob sie die verschiedenen Belange entsprechend der Zielvorgabe des Gesetzgebers zutreffend abgewogen hat und ob die Höhe des Abschusses sich noch in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 25, B.v. 11.4.2016 - 3 B 29/15 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 und 19 B 91.1208; U.v. 7.11.1996 - 19 B 93.956).
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, U.v. 31.3.2004 - 8 C 5.03 - BVerwGE 120, 246; B.v. 20.1.1999 - 8 B 232.98 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, B.v. 4.7.2006 - 5 B 90/05 - juris; B.v. 27.12.1994 - 11 B 152.94 - juris). Nachdem die Abschusspläne das Jagdverhalten in der Folgezeit steuern sollen (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG), ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Zeitpunkt der Festsetzung des Abschussplans durch die Untere Jagdbehörde.
Im Zusammenhang mit einer Abschussregelung versteht es sich von selbst, dass die Wahrung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange vor allem im Schutz gegen Wildschäden besteht. Der Wortlaut der Abschussregelung in § 21 BJagdG hat zur Folge, dass es bei der Abschussfestsetzung zum einen (auch) hinsichtlich der Forstwirtschaft auf das Interesse an der Abwehr (und nicht am Eintritt) von Wildschäden ankommt und dass zum anderen bei der Beurteilung dieses Interesses die Forstwirtschaft abstrakt generalisierend in den Blick zu nehmen ist (BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - juris Rn. 24), also nicht jeder einzelne Forstbetrieb mit seiner spezifischen Wirtschaftsweise, sei sie gesetzeskonform oder nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss (der Kläger und die Miteigentümer der Eigentümergemeinschaft R. betrachten das Wild als nützlichen, kostenlosen Helfer, der möglichst viel Tanne, Buche und Edellaubholz fressen soll). Der Verbiss geht von wilden, in Freiheit lebenden Tieren aus, die gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos sind. Das eigentumsgegründete Recht der Jagd bezieht sich nicht auf sie selbst, sondern lediglich auf ihre Aneignung. Die Herrenlosigkeit des Schalenwildes hat zur Folge, dass der vom Wild ausgehende Pflanzenverbiss nicht zu den aus dem Grundeigentum folgenden Rechten gehört, dass also der Inhaber von Forstgrundstücken keinen Anspruch auf Pflanzenverbiss hat (zum fehlenden Anspruch auf einen bestimmten Bestand an Wild: vgl. HessVGH, B.v. 5.1.2006 - 11 UZ 1111/04 - JE VI Nr. 63, juris Rn. 9 ff.; B v. 26.1.1982, NuR 1987, 96; OVG Lüneburg vom 28.3.1984 - JE I Nr. 34; zum Anspruch auf Rotwild vgl. BayVerfGH, E.v. 18.10.1996 - Vf. 15- VII-95 - juris, insbesondere Rn. 59 ff.).
Das Jagdrecht als besonderer Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil (BGH, U.v. 14.6.1982 - III ZR 175/80 - DÖV 1983, 345; U.v. 15.2.1996 - III ZR 143/94 - DÖV 1996, 702 - beide juris; BVerwG, U.v. 4.3.1983 - 4 C 74/80 - BayVBl 1983, 503/504 - juris; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, Rn. 2 zu Art. 103). Jagdrechtliche Vorschriften können aber das Jagd- und das Jagdausübungsrecht beschränken, ohne deren Wesensgehalt zu verletzen. Die Jagd und ihre Ausübung sind von wesentlichem Einfluss auf die Vegetation, insbesondere den Wald. Der Wald besitzt überragende Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion, die Nährstoffspeicherung und die biologische Vielfalt (vgl. § 1 Nr. 1 BWaldG sowie Abschnitt II. B lit. a 4.3.1). Regelungen über die Jagdausübung stehen deshalb unter dem aus Art. 141 Abs. 1 BV abzuleitenden Verfassungsgebot, den Wald auch vor Schäden durch zu hohen Wildbestand zu schützen. Jagd- und Jagdausübungsrecht können eine ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung beeinträchtigen. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, im Interesse des Gemeinwohls (vgl. Art. 14 Abs. 2 GG) das Jagdrecht einschließlich der damit verbundenen Wildhege zu begrenzen. Die Annahme, § 21 BJagdG sei unter den gegebenen Verhältnissen gar nicht anwendbar, ist offensichtlich verfehlt.
Es kommt hinzu, dass nicht sämtliche Waldflächen des Eigenjagdreviers im Eigentum der Eigentümergemeinschaft R. stehen. Nur ca. 784 ha bzw. 75% gehören den Miteigentümern R. und ca. 271 ha bzw. 25% gehören anderen Privateigentümern. Die gesetzeskonformen forstwirtschaftlichen Interessen dieser anderen Grundeigentümer werden durch die Art der Jagdausübung im Eigenjagdrevier des Klägers geschädigt (vgl. im einzelnen Abschnitt II. B lit. a 3.2.4). Der Kläger lässt bei seiner ausschließlich auf seine Miteigentumsflächen und deren spezielle Bewirtschaftung reduzierten Betrachtungsweise die eingegliederten Fremdflächen außer Betracht, obwohl er für deren Integrität gegenüber Schalenwildverbiss infolge seiner exklusiven Jagdausübungsberechtigung die Verantwortung trägt. Die Größenrelation dieser Flächen rechtfertigt nicht die Schädigung dieser Waldeigentümer. Auch für Flächen in einem Eigenjagdrevier können Grundstückseigentümer den Schutz vor Wildschaden beanspruchen (OVG NRW, U.v. 5.11.1985 - 20 A 1454/84 - juris - JE VI Nr. 23; NdSOVG, U.v. 18.12.1986 - 14 OVG A 119/83 - JE VI Nr. 25). Gegen Abschusspläne, die dies missachten, sind sie zur Klage befugt (BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 8/94 - juris). Eine fehlerhafte behördliche Abschussplanfestsetzung kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (wegen Verletzung einer dem Waldeigentümer bestehenden Amtspflicht zum Schutz des Waldes vor Wildschäden) zur Folge haben (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - JE I Nr. 33).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Tatsache, dass in die Abschussplanung verschiedene Behörden des Beklagten eingebunden sind, keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abschussplans und damit an der Klageabweisung.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AVBayJG ist der (vom Jagdausübungsberechtigten) eingereichte Abschussplan von der gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayJG zuständigen Kreisverwaltungsbehörde als Untere Jagdbehörde zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt ist; andernfalls wird der Abschussplan von der Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AVBayJG). Den zuständigen Forstbehörden (gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG sind untere Forstbehörden die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) ist vor der Abschussplanung Gelegenheit zu geben, sich auf der Grundlage eines forstlichen Gutachtens über eingetretene Wildschäden an forstlich genutzten Grundstücken zu äußern und ihre Auffassung zur Situation der Waldverjüngung darzulegen. Die notwendigen Erhebungen sind gemäß Art. 28 Abs. 1 Nr. 10 BayWaldG Aufgabe der Forstbehörden; sie werden bei der Erfüllung von der Landesanstalt für Wald- und Forstwirtschaft (LWF) unterstützt.
Der Kläger lässt bei seiner Rüge einer unzureichenden Unterscheidung der Zuständigkeiten durch das Verwaltungsgericht unberücksichtigt, dass die forstlichen Gutachten bereits dann zu berücksichtigen sind, wenn er den (zur Bestätigung einzureichenden) Abschussplanungsvorschlag erstellt. Schon im Urteil vom 30. April 1992 hat der Senat festgestellt, dass nicht nur die Untere Jagdbehörde bei der Festsetzung des Abschussplans, sondern auch der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Abschussplanes an die in den Vorschriften der § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG genannten Voraussetzungen gebunden ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 39). Die forstlichen Gutachten als gesetzlich verankerte Grundlage der Abschussplanung werden den Jagdausübungsberechtigten ausdrücklich für die Zwecke der Abschussplanung zur Verfügung gestellt. Es ist folglich sowohl dem Kläger als auch den sonstigen mit der Abschussplanung befassten Personen ohne weiteres möglich, den Inhalt der forstlichen Gutachten von der Abschussfestsetzung der Unteren Jagdbehörde zu unterscheiden. Das forstliche Gutachten muss (ebenso wie jedes andere Gutachten) in der Entscheidung (im Festsetzungsbescheid) nicht vollständig wiedergegeben werden. Es ist vom Gericht auch dann in vollem Umfang in die Überprüfung der Abschussplanfestsetzung einzubeziehen, wenn nicht alle seine Einzelheiten im Bescheid der Unteren Jagdbehörde enthalten sind.
Nachdem der Wildverbiss allgemein und insbesondere bei der natürlichen Waldverjüngung das wichtigste Indiz zur Beurteilung der Frage darstellt, ob der Wildbestand überhöht ist (vgl. Nr. 3), sind die Forstbehörden besonders geeignet zu dieser Beurteilung und zur Sammlung und Bewertung aller weiteren, mit den Verbissfeststellungen abzuwägenden Indizien mit Aussagekraft bezüglich der Wildbestandshöhe. Aufgrund des landesweiten Behördennetzes, das seit 1986 die forstlichen Gutachten erstellt, sind sie in besonderer Weise in der Lage, auf Erfahrungen zurückzugreifen und vergleichende Bewertungen vorzunehmen.
Insgesamt ist die Beauftragung der Forstbehörden mit der Erstellung von Gutachten für die Abschussplanung durch das Bayerische Jagdgesetz sachgerecht und würde sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aufdrängen. Da die Argumentation des Beklagten im Bescheid vom 8. August 2016 auf dem Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und der ergänzenden Revierweisen Aussage fußt (siehe S. 6 des Bescheids), macht sich der Beklagte die dortigen Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen.
3. Die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG eingeholten forstlichen Gutachten, in denen der Zustand der Vegetation und der Waldverjüngung insbesondere im Hinblick auf die Einwirkungen des Schalenwildes dargestellt und bewertet wird, begründen entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtsanwendungsfehler. Das Forstliche Gutachten 2015 und die Revierweise Aussage 2015 sind der Abschussplanung zu Recht zu Grunde gelegt worden.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Beweiserhebung und hierbei etwa begangenen Rechtsfehler an. Nachdem der streitgegenständliche Abschussplan durch die forstlichen Gutachten gestützt wird (wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht), ist die Frage unerheblich, ob der Abschussplan in den vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweisen noch eine weitere Stütze hat.
3.1 Die bei der Gutachtenserstellung angewendeten Grundsätze sind nicht zweifelhaft.
3.1.1 Der Umstand, dass Bedienstete des Beklagten die Gutachten erstellen, begründet nicht ihre organisatorische Befangenheit. Zum einen sind sie dadurch in besonderer Weise der Beachtung rechtlicher Vorgaben, zur Objektivität und dem Gemeinwohl verpflichtet. Zum anderen sind die behördlichen Mitarbeiter im Rahmen des Beamtenverhältnisses vor rechtswidrigen Einflussnahmen besonders geschützt; im Prozess sind sie als Zeugen, nicht aber als Partei zu hören. Die Beteiligung von Fachbehörden ist im Verwaltungsrecht nicht unüblich. In wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren ist die Einschaltung des Wasserwirtschaftsamtes als Fachbehörde und amtlicher Sachverständiger ständige Praxis und von der Rechtsprechung mit Vorrang gegenüber privaten Gutachtern gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 8 ZB 16.1977 und 8 ZB 16.1979 - juris). In beamtenrechtlichen Verfahren werden Amtsärzte in besonderem Maße als neutral und unabhängig erachtet, denn sie unterliegen den beamtenrechtlichen Grundpflichten, insbesondere der Pflicht, die übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 11.10.2006 - 1 D 10/05 - juris Rn. 37 ff.; U.v. 5.6.2014 - 2 C 22/13 - juris Rn. 20).
Eine Bindung an voreingenommen oder sachwidrig erstellte Gutachten ist ebenso wie bei Gutachten in anderen Bereichen nicht gegeben und wird auch von der gesetzlichen Regelung nicht vorgeschrieben (vgl. BVerwG, B.v. 26.01.1993 - 3 B 125/92 - juris Rn. 3). Das forstliche Gutachten unterscheidet sich insoweit nicht vom allgemeinen Begutachtungswesen, bei dem eine Voreingenommenheit des Gutachters, die Zugrundelegung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts, die unrichtige Feststellung, Gewichtung oder Bewertung eines Anhaltspunkts, Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse usw. vorkommen können. Die für die Gutachtenserstellung entwickelten Methoden bedürfen daher keiner normativen Verankerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 53). Liegt ein unvoreingenommen und sachkundig erstelltes sowie auch in seinen Schlussfolgerungen nicht erfolgreich angegriffenes Gutachten vor, bleibt es - wie ein einwandfreies Gutachten mit anderer Thematik - auch im Streitfall zwischen den Beteiligten maßgeblich und ist eine weitere Beweiserhebung zur begutachteten Frage nicht veranlasst. Die Klageerhebung als solche ist kein hinreichender Grund, sachgerecht gewonnene Erkenntnisse zu übergehen.
3.1.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat (BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 55 ff.) entgegen der Ansicht des hiesigen Klägers festgestellt, dass die forstlichen Gutachten nicht gesondert für jedes Jagdrevier anstatt für die Hegegemeinschaft insgesamt erstellt werden (ebenso Senatsurteil v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 95). Der Senat hat ausgeführt, in Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG spreche der Gesetzgeber nicht davon, dass der Zustand der Vegetation im jeweiligen einzelnen Jagdrevier zu berücksichtigen sei, sondern generell vom Zustand der Vegetation. In gleicher Weise spreche § 21 BJagdG allgemein von den berechtigten Ansprüchen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden und den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege. Außerdem beschränke sich der Lebensraum des Schalenwildes nicht auf das einzelne Jagdrevier, sondern erstrecke sich auf größere Flächen. Das Abstellen auf die Hegegemeinschaft und nicht auf das einzelne Jagdrevier entspreche letztlich auch den Bestimmungen in § 10a BJagdG und Art. 13 BayJG, denen zufolge die Hegegemeinschaften zum Zweck der Hege des Wildes gebildet werden und um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen. Um letzteres zu erreichen, sei es daher sinnvoll, die für die Abschussregelung vorgeschriebene maßgebliche Grundlage, nämlich die forstlichen Gutachten, ebenfalls für den Großraum der Hegegemeinschaft zu erstellen. Zwar ist der Abschussplan für das jeweilige Jagdrevier zu erstellen (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG sowie BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris). Dies schließt eine großräumigere Untersuchung und Beurteilung des Vegetationszustands und der Naturverjüngung keineswegs aus, zumal ausschließlich kleinräumige Ermittlungsversuche deutlich größere Unschärfen zur Folge hätten. Anhaltspunkten für die Erforderlichkeit einer Differenzierung kann sowohl im Hegegemeinschaftsgutachten als auch im Zuge der Abschussplanaufstellung Rechnung getragen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Arbeitsanweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015.
3.1.3 Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Methodik zur Erstellung der Gutachten zur Situation der Waldverjüngung weiterentwickelt und verfeinert (vgl. Leonhardt, Jagdrecht, Stand 1.5.2018, Nr. 15.32, zu Art. 32 BayJG Anm. 3.1.4). Seit dem Jahr 2012 werden die Hegegemeinschaftsgutachten durch Revierweise Aussagen zur aktuellen Verjüngungs- und Verbisssituation im Jagdrevier ergänzt. Diese werden für die Jagdreviere in den „roten“ Hegegemeinschaften erstellt, in denen im vorangegangenen Hegegemeinschaftsgutachten die Verbissbelastung als „zu hoch“ oder „deutlich zu hoch“ bewertet worden ist (vgl. die Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - nachfolgend: AnweisungRA - Einleitung, S. 3) und in denen folglich Handlungsbedarf besteht. Die Revierweisen Aussagen sind laut AnweisungRA gutachtliche Feststellungen, die im Wesentlichen auf den örtlichen Erfahrungen der jeweils zuständigen Forstbeamten beruhen. Sie sollen sich daneben möglichst auch auf Erkenntnisse stützen, die aus gemeinsamen Revierbegängen, aus Weiserflächen, aus den Aufnahmen zur Verjüngungsinventur für das Hegegemeinschaftsgutachten, aus einfachen Traktverfahren o.ä. seit der Erstellung des vorangegangenen Forstlichen Gutachtens gewonnen werden. Die Revierweisen Aussagen sind Teil des Forstlichen Gutachtens für die Hegegemeinschaft. Revierweise Aussagen können nur für Jagdreviere erstellt werden, in denen es für die Beurteilung geeignete Verjüngungsbestände gibt (vgl. AnweisungRA, Nr. 2.1 Allgemeines, S. 4). Wesentlicher Maßstab bei beiden Begutachtungen ist das Erreichen des sogen. Waldverjüngungsziels. Angesichts der durch die Revierweisen Aussagen verbreiterten Gutachtensbasis stellt sich die vom Kläger problematisierte Frage nicht, ob die hegegemeinschaftsweise Begutachtung eine ausreichende Grundlage für die Abschussplanung bilden kann.
3.1.4 Die von den Bayerischen Forstbehörden entwickelte Gutachtensmethodik ist rational und beruht ersichtlich auf vernünftigen Überlegungen; ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder zu wissenschaftlichen Erkenntnissen ist weder im hiesigen Verfahren noch in einem anderen dem Senat bekannten Verfahren dargetan worden. Nachdem Anzeichen für eine generelle Untauglichkeit des Begutachtungsverfahrens weder bekannt noch überzeugend vorgetragen sind, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Begutachtung, die bereits im Hinblick auf die Anweisung eine forstwissenschaftliche Grundlage hat, auf in Jahrzehnten gewonnenen forstfachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht.
3.1.5 Der Kläger meint, die Ermittlung des Wildbestandes im Jagdrevier sei in den forstlichen Gutachten unzureichend und dem Aktenstand widersprechend erfolgt und die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung seien verkannt worden. Dies ist nicht der Fall.
3.1.5.1 Der Senat hat im Urteil vom 19. Mai 1998 (U.v. 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 96) festgestellt, dass der Wildbestand nach den bisherigen Erfahrungen und den übereinstimmenden Auffassungen aller Experten nicht sicher festgestellt werden kann (zum diesbezüglichen Problembewusstsein des Klägers vgl. Abschnitt II. B lit. a 4.) und es deshalb auch nicht Aufgabe der forstlichen Gutachten ist, den konkreten Wildbestand für das einzelne Jagdrevier oder für die Hegegemeinschaft zahlenmäßig zu ermitteln. Hieran ist festzuhalten. Das Wild wechselt - auch wenn manche Arten relativ standorttreu sind - über die Grenzen von Revieren und Hegegemeinschaften hinweg. Neben den sachlichen Schwierigkeiten für eine belastbare Wildzählung (in Abschnitt II.1 der Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes in Bayern - Bek. v. 9.12.1998, AllMBl. 1999, 73, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.8.2012, AllMBl S. 596 - Hegerichtlinie - wird eine Zählung ohnehin nur für Rotwild, Damwild und Muffelwild in Betracht gezogen und darüber hinaus eine Prüfung der Frage der Brauchbarkeit für nötig erachtet) darf die Unsicherheit nicht übersehen werden, die aus dem Umstand resultiert, dass dem Jagdrechtsinhaber die Auswirkungen der von ihm gelieferten Zahlen auf den Abschussplan bekannt sind. Angesichts der nachhaltigen Ablehnung maßgeblicher jagdrechtlicher Vorschriften durch den Kläger ist diese Unsicherheit vorliegend besonders groß. Das gewichtigste Indiz für die zentrale Frage der Angemessenheit des Wildbestands ist der Wildverbiss (in Nr. 4 der Anweisung wird artübergreifend von Schalenwildverbiss gesprochen), weil er von allen zu berücksichtigenden Umständen (die gesammelt, bewertet, gewichtet und abgewogen werden müssen) die höchste Aussagekraft für die Verträglichkeit des Wildbestandes mit den übrigen Bestandteilen der Natur (und damit für die Funktionsfähigkeit ihres Wirkungsgefüges) und mit den menschlichen Interessen (insbesondere dem Interesse am Schutz des Grundeigentums) besitzt. Die Überlegung, dass der Umfang des Jungwaldverbisses im Zuge der Nahrungsaufnahme in engem Zusammenhang mit dem Schalenwildbestand steht, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Das Ziel der Ermöglichung der natürlichen Waldverjüngung der standortgemäßen Baumarten, das eine entsprechende Begrenzung des Wildverbisses erfordert, ist nicht nur in Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG und Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG vorgeschrieben; auch die zutreffende Abwägung der in § 21 BJagdG genannten Belange führt zu diesem Gemeinwohlerfordernis. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Entscheidung vom 19. März 1992 (3 C 62/89 - juris Rn. 27) darauf hin, dass auch ein Abschussvorschlag auf der Grundlage einer Wildzählung anhand weiterer Anhaltspunkte (insbesondere der Verbissbelastung) untersucht werden muss. Das Ausmaß des vom Wild verursachten Pflanzenverbisses wird nicht nur durch den Wildbestand, sondern auch durch die variierenden natürlichen Verhältnisse im jeweiligen Jagdrevier beeinflusst (zu deren Bedeutung vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992, a.a.O., Rn. 28), sodass eine Fokussierung auf den absoluten Wildbestand auch dann nicht zielführend wäre, wenn er verlässlich ermittelt werden könnte. Die besondere Beachtung des Wildverbisses in den forstlichen Gutachten ist deshalb entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs fachlich fragwürdig.
Insgesamt sind die hinsichtlich des Bestands von Schalenwildarten im Jagdrevier gewonnenen Eindrücke (nach Überprüfung ihrer Brauchbarkeit), das nach Maßgabe von § 16 Abs. 6 AVBayJG erhobene oder sich aus Wildstrecken ergebende Zahlenmaterial, erfahrungsgestützte flächenbezogene Durchschnittswerte u. ä. in die Überlegungen einzubeziehen (als Anhaltspunkte von sehr unterschiedlichem Gewicht), jedoch eher dann, wenn es um die Abschussfestlegung für eine bestimmte Schalenwildart geht (Rotwild, Gamswild, Rehwild), und weniger bei der Beurteilung der Angemessenheit des Schalenwildbestandes.
Das landesweit einheitliche Erhebungsverfahren - nach Maßgabe der Anweisung für die Erstellung der Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 sowie der Anweisung zur Erstellung der ergänzenden Revierweisen Aussagen zum Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 - ermöglicht die Einbeziehung unterschiedlicher Naturräume und Waldstrukturen. Die forstlichen Gutachten werden also nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sich der Wald in der gegenständlichen Hegegemeinschaft in unterschiedliche Vegetationszonen gliedert (das Gutachten beschreibt Fichtenhochlagenwälder in den höheren Lagen
< höher als 1600 m üNN >, Bergmischwälder an den Unter- und Mittelhängen sowie Feucht- und Moorwälder in den Ebenen). Anhaltspunkte für eine Unbrauchbarkeit des Verfahrens unter bestimmten Standortbedingungen sind weder bekannt noch werden sie vom Kläger vorgetragen.
Wesentliche Grundlage der forstlichen Gutachten sind die Ergebnisse der Verjüngungsinventur. Mit diesem systematisch durchgeführten Stichprobenverfahren werden die natürliche Waldverjüngung sowie der Wildverbiss auf Hegegemeinschaftsebene erfasst. Anhand eines bayernweiten Gitternetzrasters werden je Hegegemeinschaft 30 bis 40 „Verjüngungsflächen“ (Stichproben-Flächen) festgelegt, auf denen durch die Untere Forstbehörde Daten zur Waldverjüngung anhand eines genau festgelegten Verfahrens erhoben werden. Aufgrund des Strichprobenverfahrens sind bei vertretbarem Arbeitsaufwand Feststellungen möglich, die für die Hegegemeinschaft repräsentativ sind.
Die seit dem Jahr 1986 praktizierte und währenddessen verbesserte Methodik der Stichproben-Verjüngungsinventur ist für den Zweck der Bestandsregulierung geeignet, angemessen und ausreichend und beachtet die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1992 - 19 B 91.1220 - juris Rn. 52 ff.). Sie hat sich in der Praxis - auch für den Bergwald - als tauglich erwiesen und bewährt. Die Fortschreibung der Inventur im Turnus von drei Jahren gewährleistet eine stetige Aktualisierung und erlaubt durch den fortlaufenden Vergleich die Ableitung von Entwicklungen und Trends, insbesondere bei Waldentwicklung und Wildbestand. Ansätze zur Verbesserung des Begutachtungsverfahrens, die der Beklagte unbeachtet gelassen hat, sind vom Kläger nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht erkennbar. Es liegt auf der Hand, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen keine vollflächige Waldverjüngungsinventur zum Zwecke der Bestandsregulierung beim Schalenwild in einem Turnus von drei Jahren erstellt werden kann. Ein gewisses Maß an Fehlerhaftigkeit oder Ungenauigkeit ist einem solchen Stichprobenverfahren systemimmanent. Angesichts des Rahmens, in dem das Stichprobenverfahren durchgeführt wird, ist es auch tolerabel. Zielsetzung ist die Regulierung von Beständen herrenloser Wildtiere, deren Erhöhung nicht gefordert werden kann (BayVGH, U.v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - juris Rn. 76 m.w.N.). Es kommt hinzu, dass die Waldverjüngungsinventur das wichtigste, aber nicht das einzige Indiz ist, anhand dessen die Wildbestände hinsichtlich ihres Umfangs eingeordnet und als überhöht oder nicht überhöht beurteilt werden. Die Anweisung berücksichtigt, dass topographische, vegetative, kulturelle und andere Besonderheiten des Jagdbereichs (die von jedem Beteiligten vorgetragen werden können und denen bei hinreichend substantiierter Geltendmachung nachgegangen werden muss) dazu führen können, dass ein Wildbestand als umwelt- und kulturverträglich einzuschätzen ist, der es ohne diese Besonderheiten nicht wäre (und umgekehrt).
Nachdem es sich bei der Waldverjüngungsinventur um ein repräsentatives, mit gleichmäßig verteilten Rasterpunkten arbeitendes Stichprobenverfahren handelt, wird ihre Brauchbarkeit nicht durch den Nachweis abweichender Verhältnisse in einzelnen Teilen der Hegegemeinschaft oder gar in Teilen eines einzelnen Jagdreviers in Frage gestellt, denn bei einem solchen Verfahren ist in wieder anderen Teilen mit Abweichungen in die Gegenrichtung zu rechnen. Die Richtigkeit ihrer Ergebnisse könnte lediglich durch eine andere Ermittlungsweise in Frage gestellt werden, die ebenfalls mit guten Gründen den Anspruch auf Repräsentativität erheben kann oder die die Fläche der Hegegemeinschaft oder des Jagdreviers komplett erfasst. Derartiges hat der Kläger jedoch nicht dargelegt.
Er hat im Zulassungsverfahren lediglich einen Standort, den Bereich der sogen. Mahdwanne, benannt, an dem seiner Auffassung nach eine ausreichende Tannenverjüngung nachgewiesen werden kann, also nichts angeführt, was den Anspruch auf Repräsentativität erheben konnte. Obwohl es demzufolge nicht auf diesen Standort ankommt, stellt der Senat fest, dass auch nach dem Ergebnis des Zulassungsantragsverfahrens die Umstände an diesem Standort nicht gegen die Auffassung sprechen, der Verbissdruck auf die Tanne sei allgemein zu hoch. Die Forstverwaltung hat diese lokale Besonderheit nicht in Abrede gestellt. Sie hat allerdings zum einen darauf hingewiesen (Schreiben vom 12.12.2016), dass auch bei diesem Standort ein nicht unerheblicher Umfang von Schalenwildverbiss vorliegt, und zum anderen für den Senat nachvollziehbar erläutert, dass besondere Standortfaktoren gegeben sind. Die sogen. Mahdwanne liegt in der Nähe eines Wanderweges und im Umfeld einer Jagdhütte. Es ist ohne weiteres plausibel, dass derartige Standortverhältnisse infolge ihres erhöhten Störungspotentials ein verstärktes Meidungsverhalten beim Schalenwild auslösen und in der Konsequenz zu einer geringer ausgeprägten lokalen Verbissrate bei der Tanne führen.
Die Erzielung repräsentativer Ergebnisse wird durch die Möglichkeit vereinzelter Fehlbeurteilungen bei der Gutachtensbestimmung von Schadursachen (in die eine oder die andere Richtung) nicht ausgeschlossen. In Frage kommen Weidevieh, Feldhasen, Kaninchen, Mäuse, Eichhörnchen, biotische bzw. abiotische Ursachen, Fällungs- und Rückschäden. Der Anweisung ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte der Schwierigkeit der Klärung von Schadursachen durchaus bewusst ist (vgl. Anweisung Nr. 4, S. 20 sowie die vom Antragsgegner im Verfahren 19 N 14.1022 mit Schriftsatz vom 15.5.2017 vorgelegten Beurteilungshilfen). Die „methodischen Differenzierungshilfen und -vorgaben“ sind bei Umsetzung durch die fachlich erfahrenen Mitarbeiter der Forstverwaltung geeignet, eine fehlerhafte Zuordnung von Verbissschäden weitestgehend auszuschließen. Darüber hinaus sind sinnvolle und die Mittel-Zweck-Relation beachtende Alternativen weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Eine Installation und Auswertung von Wildkameras, die die Natur zeitlich und örtlich vollständig erfassen, erscheint für die Klärung von Schadursachen ebenso wenig praktikabel wie die flächendeckende Klärung der Schadensurheberschaft über DNA-Gutachten (Senatsbeschluss v. 6.2.2017 - 19 ZB 16.1026 - juris Rn. 10 ff.). Der für die landesweite Erhebung erforderliche wirtschaftliche Aufwand stünde nach der zutreffenden verwaltungsgerichtlichen Beurteilung (UA S. 26) völlig außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung einer Wildbestandsregulierung. Mit den forstlichen Gutachten und den Revierweisen Aussagen werden dem Kläger unter Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel die notwendigen Grundlagen für die gebotene Regulierung der Schalenwildbestände, für die er als Jagdausübungsberechtigter in erster Linie die Verantwortung trägt, an die Hand gegeben.
3.1.5.2 Dem Kläger ist es nicht gelungen, anhand einer vom Klägerbeistand konzipierten (in einer Daten-CD dokumentierten) Verwertung von Zahlen zu nicht verbissenen Pflanzen, die bei der Waldverjüngungsinventur angefallen sind, die Feststellung in den forstlichen Gutachten in Zweifel zu ziehen, dass das Waldverjüngungsziel gefährdet ist.
Das auf die Zahl der verbissenen Pflanzen abstellende Begutachtungsverfahren des Beklagten wird langjährig praktiziert und ist fachlich nachvollziehbar und anerkannt. Seine Funktionalität erhöht sich durch die in dreijährigem Turnus durchgeführten Wiederholungen, bei denen der vorgefundene Waldzustand vor dem Hintergrund eines dreijährigen Jagdverhaltens festgestellt wird, sodass sich Erkenntnisse nicht nur betreffend künftige forstfachliche Abschussempfehlungen ergeben, sondern auch betreffend die Angemessenheit der vorherigen Abschussempfehlung und die Weiterentwicklung von Begutachtungsvorgaben. Die Angriffe des Klägers gegen dieses Begutachtungsverfahren haben keine forstfachliche Grundlage. Die Geeignetheit der von der Klägerseite für richtig gehaltenen, in der vorgelegten Daten-CD des Klägerbeistandes dokumentierten Einschätzung der natürlichen Waldverjüngung anhand einer Hochrechnung von Zahlen unverbissener Pflanzen im Äserbereich aus der Waldverjüngungsinventur ist durch nichts belegt. Diese Hochrechnung ermöglicht - auch wenn vorgetragen wird, der Klägerbeistand verfüge über die Große Forstliche Staatsprüfung - keine belastbaren Feststellungen hinsichtlich der Einhaltung des Waldverjüngungsziels. Die Rüge des Klägers, die örtliche Pflanzendichte werde bei der Verbissprozentberechnung auch nicht ansatzweise berücksichtigt, zieht die Gutachtensmethodik nicht ernstlich in Zweifel. Der Beistand des Klägers hat den relativ kleinräumigen Befund an unverbissenen Pflanzen aus der Waldverjüngungsinventur auf die Fläche eines Hektars hochgerechnet und das Ergebnis mit forstbehördlichen Pflanzempfehlungen für die Neubegründung von Wald-Reinkulturen abgeglichen. Die Pflanzempfehlungen haben jedoch keinerlei Bezug zur vorliegenden Thematik; darüber hinaus ist von der Klägerseite nicht auf den Umstand eingegangen worden, dass ihre Verwendbarkeit von Fläche, Standortbedingungen und Waldtyp abhängig ist. Eine forstfachliche Grundlage für die Verknüpfung der beiden Faktoren wurde nicht dargelegt. Die Einwände der Unteren Forstbehörde hinsichtlich der Repräsentativität der klägerseitigen Berechnung wurden ebenfalls nicht widerlegt (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 1.3.2017 vor dem Verwaltungsgericht). Die Klägerseite hat sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das Ergebnis des Forstgutachtens ausweislich der ihm zugrunde liegenden Anweisung nicht der Verbissrate entspricht, sondern der Zusammenschau einer Vielzahl von Vorgaben, Feststellungen und Bewertungen, zu denen die Verbissrate gehört, und dass diese Begutachtungsregeln auf die Relevanz der Verbissquote abgestellt sind. Beispielsweise wird in die Waldverjüngungsinventur nicht jedwede Verjüngungsfläche einbezogen und müssen die Aufnahmeflächen gewissen Mindestanforderungen genügen, damit die Verbissfeststellungen verwertbar sind. Die jeweilige Fläche muss nach Nr. 3 der Anweisung mindestens 1.300 Verjüngungspflanzen je Hektar aufweisen (entspricht ungefähr einer Pflanze je acht Quadratmeter), die Spitze des Leittriebs der Verjüngungspflanzen muss unter der maximalen Verbisshöhe liegen und die Länge der längsten, die Verjüngungsfläche durchquerenden Geraden muss mindestens 50 m betragen (40 m Aufnahmegerade zuzüglich jeweils 5 m zum Rand). Um aus der Zahl unverbissener Pflanzen realitätsnahe Schlüsse auf die Waldverjüngung ziehen zu können, müssten - soweit dies überhaupt möglich ist - Bedingungen definiert werden, die für eine solche Methodik spezifisch sind. Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand, dass nicht jede unter genau definierten Bedingungen als unverbissen aufgenommene Pflanze auch tatsächlich aufkommt, hat sich die Klägerseite nicht auseinandersetzt. Dieser Umstand drängt sich jedoch auf, nachdem die Schadensrate weiter steigt, solange die Pflanze im Äserbereich ist, und die Aufwuchschancen allgemein umso geringer sind, je dichter Jungpflanzen stehen. Das Ergebnis der vom Klägerbeistand entwickelten Zahlenverwendung belegt die Untauglichkeit seines Auswertungskonzepts. Obwohl nach unzweifelhafter forstbehördlicher Feststellung die Zahl der dem Äser entwachsenen Tannen äußerst gering ist und ganz erheblich unter dem Maß liegt, das standortgemäß wäre, kommt die klägerseitige Auswertung zu einem umfangreichen Tannenbestand.
3.2 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Untere Forstbehörde bei der Erstellung der forstlichen Gutachten die Vorgaben der Arbeitsanweisungen missachtet hätte. Die von der Begründung des Zulassungsantrags in Bezug genommenen Schriftsätze vom 9. November 2016, 20. Dezember 2016 und 16. Januar 2017 enthalten keine hierauf bezogenen Rügen. Sonstige ergebnisrelevante Fehler der Waldverjüngungsinventur hat er ebenfalls nicht dargelegt. Bei Berücksichtigung sämtlicher verfügbarer Informationen über den Wildbestand ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte unzutreffend von einem wesentlich überhöhten Wildbestand und der dementsprechend festgelegten Abschussnotwendigkeit ausgegangen ist.
3.2.1 Eine Fehlerhaftigkeit der forstlichen Gutachten im Zusammenhang mit dem in Teilen des Eigenjagdreviers praktizierten Schafbeweidungsrecht hat der Kläger nicht dargelegt.
3.2.1.1 Der Kläger hat auch insoweit nicht schlüssig dargelegt, dass die Anweisungen missachtet worden wären.
Die Anweisung stellt in Abschnitt 3.4.4.3 Nr. 4 Buchst. a zur Thematik des Weideviehverbisses fest, dass eine Abgrenzung von älterem Schalenwildverbiss (Sommerverbiss) vom älterem Verbiss durch Weidevieh schwierig ist. Eine Herausnahme von Aufnahmepunkten aus der Verjüngungsinventur wegen ihrer Lage im Bereich von zulässiger Waldweide ist nicht vorgesehen. In Zweifelsfällen seien Pflanzen, die vermutlich vom Weidevieh verbissen worden seien, als „nicht verbissen“ zu werten. Diese Vorgehensweise trägt der Verwechslungsgefahr angemessen Rechnung.
Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 für die Hegegemeinschaft W. weist entsprechend Nr. 4.4.2 der Anweisung bei Nr. 4 der Allgemeinen Angaben eine Weiderechtsbelastung der Waldfläche von 20% aus. Auch die ergänzende Revierweise Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. folgt in Nr. 2.4 (Ergänzende Anmerkungen zur Verjüngungssituation; ebenso bei der Kurzbeschreibung des Jagdreviers unter Nr. 1) der AnweisungRA, wenn entsprechend Nr. 2.3 der AnweisungRA die Weiderechtsbelastung in Hochlage auf O.r Gemeindegebiet (also in dem zum O.r Gemeindegebiet gehörenden Teil des Eigenjagdreviers) erwähnt wird. Diese Angabe zeigt vielmehr, dass bei Erstellung der Gutachten das diesbezügliche Problembewusstsein vorhanden gewesen ist. Dass diese Waldweiderechte von den Berechtigten auch ausgeübt werden, ist unbestritten. Jedoch liegen die Aufnahmepunkte zur Waldverjüngungsinventur nicht auf Ohlstädter Gemeindegebiet, sodass insoweit eine fehlerhafte Verbisszuordnung von vornherein nicht in Betracht kommt.
3.2.1.2 Der Kläger behauptet, die von diesen Rechten ausgehende Weidebelastung habe sich tatsächlich nicht auf das O.r Gebiet beschränkt; Schafe hätten sich in relevantem Umfang auch in anderen, zum E.r Gemeindegebiet gehörenden Bereichen des Eigenjagdreviers aufgehalten sowie in den nördlich daran angrenzenden Gemeinschaftsjagdrevieren O. I und O. II (insoweit ist die Darstellung des Klägers unrichtig, das Revier O. II grenze unmittelbar an das Eigenjagdrevier an); der von ihnen verursachte Verbiss sei im Zuge der Verjüngungsinventur fehlerhaft als Schalenwildverbiss eingeordnet worden. Die Behauptung einer Weidebelastung im Eigenjagdrevier jenseits des O.r Gemeindegebiets ist jedoch ohne Substanz.
Es trifft zwar zu, dass sich Weideschafe auf Futtersuche in der Natur allgemein nicht an menschliche Grenzziehungen halten, und auch vorliegend ist davon auszugehen, dass der mit Weiderechten belastete Bereich nicht exakt eingehalten worden ist (zum Zurücktreiben tierischer Grenzverletzer durch die Weiderechtsinhaber vgl. das AELF-Schreiben vom 16.1.2017). Zum einen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Waldweide nur während der Vegetationsperiode stattfindet, während das Schalenwild ganzjährig in der Natur verweilt; der Kläger berichtet selbst vom Auftrieb und Abtrieb der Weidetiere. Zum anderen hat die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsgerichts ergeben, dass keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Verfälschung der Verjüngungsinventur im Sinn eines repräsentativen Stichprobenverfahrens in relevantem Umfang durch den Verbiss von Weideschafen sprechen. Der fachkundige Zeuge H. hat - vom Kläger unbestritten - angegeben, mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Eigenjagdrevier unterwegs gewesen zu sein, und bekundet, dass er bei seinen Begängen keine Schafe außerhalb der Weiderechtsbereiche gesehen hat, ihm von Eigentümern von in das Eigenjagdrevier eingegliederten Grundstücken über den Aufenthalt von Weideschafen nichts berichtet worden ist und er Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nicht hat feststellen können. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine Motivlage erkennbar, die dem Zeugen H. Anlass zu falschen Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht bieten hätte können. Es spricht zwar viel dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Zeugen H. Spannungen bestehen. Für persönliche Aversionen des Zeugen H., der lediglich dienstlich mit dem Kläger in Kontakt steht, sind jedoch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Kläger dagegen, der das überkommene trophäenorientierte Jagdinteresse verfolgt, sieht sich zu einem Feldzug gegen die Behörden berufen, die um die Umsetzung des gesetzlichen Grundsatzes „Wald vor Wild“ bemüht sind (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 65 ff., insbesondere Rn. 74) und denen der Zeuge H. angehört. Der Bruder des Klägers hat bekundet, im Eigenjagdrevier an verschiedenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten Weideschafe gesehen zu haben. Er hat diese Angaben jedoch in keiner Weise substantiiert, etwa durch einigermaßen detaillierte Angaben zu Zeit und Ort und zum Maß der Weidebelastung. Er hat auch von Anzeichen für die Anwesenheit von Weideschafen (Losung, Trittspuren, Weiserpflanzen) nichts berichtet. Eine Auseinandersetzung der Klägerseite mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen H. ist nicht erfolgt. Bei der Bewertung der Angaben des Bruders des Klägers ist - unabhängig von der Frage, ob diese Vernehmung eines Mitinhabers des Eigenjagdreviers zulässig gewesen ist (vgl. insoweit § 173 VwGO i.V.m. §§ 447, 448 ZPO, vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1980 - 3 B 2.79 - DÖV 1980, 650 und B.v. 22.8.1974 - III C 15/73 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 17) - zu berücksichtigen, dass angesichts der nahen Verwandtschaft zum Kläger und der Mitinhaberschaft am Eigenjagdrevier von einem massiven persönlichen Interesse am Verfahrensergebnis auszugehen ist. Schließlich hat der Kläger selbst, der als Jagdausübungsberechtigter für das Eigenjagdrevier an allererster Stelle verantwortlich ist und bei dem auch deshalb von der intensivsten Präsenz dort auszugehen ist, über die vereinzelten Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keinerlei weitere Feststellungen zum Aufenthalt von Schafen im E.r Teil des Eigenjagdreviers vorgetragen und auch keinerlei feststellbare oder festgestellte Anzeichen für die Anwesenheit von Schafen benannt; er hat auch nicht vorgetragen, jemals persönlich Schafe im Eigenjagdrevier gesehen zu haben. Schließlich ist die im Schreiben des AELF vom 16. Januar 2017 enthaltene, im Verfahren nicht bestrittene und angesichts der zivilen Rechtslage nachvollziehbare Praxis von Weiderechtsinhabern, tierische Grenzverletzer zurückzutreiben, einzubeziehen. Bei dieser Verfahrenslage weist die Angabe des Klägers, auch im E.r Teil des Eigenjagdreviers seien Schafe nicht nur vereinzelt herumgewandert, sondern hätten sich dort in wesentlichem Umfang - mit Auswirkungen auf die Verbisssituation - aufgehalten, die erforderliche Substanz nicht auf und stellt sich als lediglich gegriffene Behauptung dar.
3.2.2 Die klägerischen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an den aus der Waldverjüngungsinventur abgeleiteten gutachterlichen Wertungen der Verbisssituation der Landwirtschafts- und Forstbehörde (Forstliches Gutachten: „zu hoch“; Revierweise Aussage: „deutlich zu hoch“).
Nach dem Forstlichen Gutachten 2015 für die Hegegemeinschaft W. können sich die in den Altbeständen vorkommenden Baumarten in der Hegegemeinschaft alle (hinsichtlich der Tanne spricht das Gutachten allerdings nur von „nennenswerten Anteilen“) ansamen. Jedoch sei die Tanne in der Verjüngung spätestens ab 50 cm verschwunden (das Gutachten weist zwar darauf hin, dass die Aussagen für die Tanne aufgrund der gering aufgenommenen Stückzahl statistisch unsicher sind; dieser Relativierung kommt jedoch keine erhebliche Bedeutung zu, weil die wichtigeren Gutachtensaussagen insoweit die tatsächlich festgestellte geringe Stückzahl und das Verschwinden ab 50 cm sind). Hinsichtlich der Edellaubbäume stellt das Gutachten fest, sie könnten sich im Durchschnitt zunächst gut verjüngen (von einem deutlichen Verbissrückgang auch bei dieser Baumart aufgrund der jagdlichen Bemühungen „in einigen Revieren der HG“ ist die Rede). Ein Verbiss von immer noch einem Drittel dieser Bäume sei aber nach wie vor zu hoch. Bei anhaltendem Verbiss in dieser Höhe werde nur lokal und bei sehr stammzahlreichen Verjüngungen eine Entwicklung über Verbisshöhe möglich sein. Auf den meisten Flächen werde es bei diesem Verbissdruck zu starken Wuchsverzögerungen bei gleichzeitig massiven Qualitätsverlusten kommen. Die Edellaubbäume würden bei anhaltendem Verbissdruck in der Folge nach und nach in den Unterstand gedrängt und von der Fichte/Buche Zug um Zug überwachsen. Unterdrückte Edellaubbäume würden sich unter diesen Voraussetzungen nicht behaupten und mittelfristig absterben. Zum Beleg verweist das Gutachten darauf, dass der Anteil der Edellaubbäume in der Verjüngung von 80 cm bis zur max. Verbisshöhe nur noch 11% betrage. Die Verjüngung der noch großflächig vorhandenen Bergmischwälder sei nach wie vor in Frage gestellt.
3.2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine bereits fortgeschrittene Entmischung im Altbestand festgestellt, obgleich die Kammer diesbezüglich über die für diese Feststellung notwendige Fachkunde nicht verfüge. Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Klageabweisung.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren umstrittenen Fragen der Entmischung (Wann liegt eine Entmischung vor? Ist eine Entmischung im Eigenjagdrevier bereits eingetreten? Widerspricht die Annahme einer Entmischung dem Inhalt der forstlichen Gutachten 2015?) sind nicht entscheidungserheblich. Etwaige Fehler in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Gefahr einer Entmischung des vorhandenen Bergmischwaldes im Altbestand vermögen daher eine Zulassung der Berufung nicht auszulösen. Die in der Revierweisen Aussage getroffene Feststellung zur „Entmischung der Verjüngung“ ist keine selbständige Einschätzung, sondern resultiert ausschließlich aus der durch die Forstbehörde vorgenommenen Bewertung der Verbisssituation. Im Formular für die ergänzende Revierweise Aussage zur Verjüngungssituation erläutert jeweils ein standardisierter Text die im Einzelfall vorgenommene Wertung der Verbisssituation. Diese ist am gesetzlich verankerten Waldverjüngungsziel orientiert (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG), wobei die Anweisung für die Verbissbelastung insgesamt vier (in der Anweisung näher erläuterte) Bewertungsstufen vorsieht (vgl. Nr. 4.4.4.1 der Anweisung). Aus der Bewertung des Schalenwildeinflusses auf die Waldverjüngung wird die Empfehlung (der Forstbehörde) zur Abschussplanung abgeleitet, wobei neben der aktuellen Situation vor allem auch die zeitliche Entwicklung und die Veränderung des Schalenwildeinflusses berücksichtigt werden (vgl. Nr. 4.4.5 der Anweisung). Mit der im vorliegenden Fall vorgenommenen Bewertung als „deutlich zu hoch“ ist die standardisierte forstfachliche Aussage verknüpft, dass „eine starke Entmischung der Verjüngung gegeben bzw. zu erwarten ist“. Diese Verknüpfung ist zutreffend, weil die Entmischung der Baumarten (Rückgang bzw. Ausscheiden bestimmter Baumarten aus der Waldstruktur) jedenfalls auf lange Sicht die absehbare Folge einer unzureichenden oder unvollständigen Naturverjüngung ist. Es handelt sich somit nicht um eine selbstständige (weitere) Einschätzung der Forstbehörde für das Eigenjagdrevier des Klägers, sondern um die standardisierte forstfachliche Erläuterung der Bedeutung und der Folgen von deutlich überhöhtem Schalenwildverbiss. Entscheidungserheblich ist somit lediglich die Frage, ob die forstgutachtliche Bewertung des Wildverbisses als „deutlich zu hoch“ zutrifft. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung als frei von Voreingenommenheit, Kompetenzmängeln und sonstigen Fehlern angesehen und ernstliche Zweifel an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind - wie ausgeführt - nicht dargetan.
3.2.4 Der Kläger wendet sich ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht seine Art der extensiven Waldbewirtschaftung als nicht ordnungsgemäß bewertet hat. Diese Einwände des Klägers können mangels Entscheidungserheblichkeit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage stellen. Für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan kommt es einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand an. Nach den gesetzlichen Regelungen ist einem überhöhten Verbiss auch dann entgegenzutreten, wenn sich seine langfristigen Folgen noch nicht massiv bemerkbar gemacht haben.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass viel für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts spricht. Die Abschussregelung des § 21 Abs. 1 BJagdG, die dazu beitragen soll, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG), dient - auch - der Erfüllung des Hegezieles, das in § 1 Abs. 2 BJagdG näher beschrieben ist. Danach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Erhaltung des Wildbestandes muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Aus der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt, dass die Belange einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung generell den Vorrang vor der jagdlichen Hege genießen und diese begrenzen (vgl. BGH, U.v. 22.5.1984 - III ZR 18/83 - NJW 1984, 2216/2217 sowie Senatsurteil vom 19.5.1998 - 19 B 95.3738 - juris Rn. 89). Dementsprechend gibt das Bayerische Jagdgesetz vor, „Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG). Der Begriff „ordnungsgemäß“ wird dabei nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen des jeweiligen Wirtschaftszweiges bestimmt, sondern auch von den Anforderungen, die die Rechtsordnung an die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Wirtschaftsweise stellt. Für die hier inmitten stehenden Belange der Forstwirtschaft ergibt sich daraus, dass nur eine solche Wirtschaftsweise ordnungsgemäß und somit vorrangig ist, die neben den ökonomischen Zielen auch die ökologischen Forderungen zur Erhaltung des Biotops verfolgt (so BGH a.a.O.), letztlich also den im bayerischen Recht verankerten Grundsatz „Wald vor Wild“ (im Sinne einer Vermeidung von Wildbestandshöhen, bei denen die standortgemäßen Baumarten nicht mehr natürlich aufkommen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG). Die Kontrolle des Schalenwildbestandes ist insoweit Bestandteil der Forstwirtschaft. Aus den forstlichen Gutachten, die vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen worden sind, ergibt sich, dass er diese Grundsätze nicht hinreichend beachtet, weshalb der festgesetzte Abschussplan grundsätzlich nicht zweifelhaft ist. Die Eigentümergemeinschaft R. gibt ersichtlich der vorgeschriebenen naturnahen Forstwirtschaft nicht den Vorrang vor der Hege, sondern favorisiert eine mit überhöhtem Schalenwildverbiss vereinbare Waldbewirtschaftung ohne hinreichende natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten.
Dieser Aspekt ist bei den Flächen anderer Eigentümer, die in das Eigenjagdrevier eingegliedert sind (zur Übersicht vgl. GA M 7 K 16.3639, Bl. 414), besonders relevant. Nicht „ordnungsgemäß“ ist eine den Zwecken des Bundeswaldgesetzes - BWaldG - vom 2. Mai 1975 (BGBl III 790-18), wie sie in § 1 Nr. 1 bis 3 BWaldG niedergelegt sind, zuwiderlaufende Bewirtschaftung von Flächen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BWaldG soll der Wald im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG folgt, dass die Gewährleistung der Waldverjüngung ein berechtigter Anspruch der auf diesen Flächen betriebenen Forstwirtschaft ist. Aus dieser Bestimmung sowie den weiteren des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 und des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bayerischen Waldgesetzes - BayWaldG - (i.d.F. d. Bek. v. 25.8.1992, BayRS 7902-1-E) ergibt sich daher insbesondere, dass gerade die Verjüngung und Bewahrung eines standortgemäßen Waldes durch die Abschussregelung gewährleistet sein muss. Der Kläger betont, dass nach der ergänzenden Revierweisen Aussage gegenwärtig „artenreiche Bergmischwälder (in unteren Berglagen edellaubholzreich, in höheren Lagen buchen- und tannengeprägt), an den Südseiten örtlich übergehend in Schneeheide-Kiefernwälder, sowie in der obersten Zone subalpine Fichtenwälder und Latschenbereiche den noch sehr naturnahen Waldaufbau im Revier bestimmen“, übergeht jedoch, dass Forstwirtschaft langfristig angelegt sein muss und dass durch das Wort „noch“ der in den forstlichen Gutachten festgestellte fortschreitende Verlust standortgemäßer Baumarten zum Ausdruck kommt.
4. Die Festlegung der Abschusszahl auf 39 Tiere durch die Untere Jagdbehörde steht im Einklang mit den zu beachtenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Die Rügen betreffend eine unzureichende oder dem Aktenstand widersprechende Ermittlung des Rotwildbestandes durch die Untere Jagdbehörde erweisen sich als unberechtigt. Die Untere Jagdbehörde hat bei der Ermittlung der Wilddichte die sich aus den forstlichen Gutachten ergebende Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft W. und im klägerischen Eigenjagdrevier sowie die Erfüllung der Abschusspläne der letzten Jahre berücksichtigt. Außerdem hat die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse der klägerischen Rotwildzählungen seit 2011 herangezogen (2011: 62; 2012: 17 (2. Zählung konnte nicht durchgeführt werden); 2013: 74; 2014: 79; 2015: 27; 2016: 28), ihnen aufgrund der zum Teil massiven Schwankungen der letzten Jahre jedoch ein geringeres Gewicht beigemessen. Die in der mündlichen Anhörung vor dem Jagdbeirat am 24. Juni 2016 durch die Klägerseite korrigierten Zählergebnisse für 2015 (63 Tiere) und 2016 (58 Tiere) hat die Untere Jagdbehörde zu Recht nicht berücksichtigt, da den Akten kein Grund für die Korrektur zu entnehmen ist. Sollte sich der Kläger insoweit auf die sich in den Akten befindlichen Zählblätter vom 13. März 2015 - 63 Stück Rotwild; Bl. 33 BA Jagdjahr 2015/2016 - und vom 25. Februar 2016 - 53 Stück Rotwild; Bl. 118 GA - berufen, fehlt es an der Darlegung, weshalb die Zählergebnisse erst am 24. Juni 2016 vorgelegt worden sind (zur allgemeinen Frage der Brauchbarkeit von Wildzählungen im Hinblick auf die unterschiedliche Verlässlichkeit der Jagdrechtsinhaber vgl. Abschnitt II. B lit. a, 3.1.5.1).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Untere Jagdbehörde auch die Feststellungen im Gutachten des Waldbiologen Dr. M. vom 10. April 2012 einbezogen hat, um sich einen Eindruck über die Entwicklung des Rotwildbestandes zu verschaffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Untere Jagdbehörde die Ergebnisse aus dem Jahr 2012 unreflektiert übertragen hat.
Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die von der Unteren Jagdbehörde festgesetzte Abschusszahl von 39 Stück Rotwild nicht in einem vertretbaren Zahlenrahmen befindet, werden vom Kläger nicht dargelegt und sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger hat die Berechnung der Rotwilddichte in der Hegegemeinschaft W. im Gutachten des Dr. M. von 6,4 Stück pro 100 ha im Jahr 2012 (vgl. dort S. 12) nicht angegriffen. Bereits diese Berechnung, die auch die stärker bejagten Reviere der Hegegemeinschaft einbezieht, läuft auf einen weit überhöhten Rotwildbestand hinaus. Der Kläger hat in seinem Eigenjagdrevier in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 durchschnittlich 30 Tiere erlegt. Auf der Basis der gutachterlichen Berechnungsmethode ist bei Zugrundelegung des durchschnittlichen Abschusses im Eigenjagdrevier des Klägers in den Jahren 2011/2012 bis 2015/2016 von einem Rotwildbestand von 90 Tieren im Jagdrevier auszugehen. Dies ergibt auf 1.050 ha Rotwildfläche eine Dichte von mindestens 8,5 Tieren pro 100 ha. Der Gutachter empfiehlt die Reduzierung des Bestandes auf 3 Stück pro 100 ha. Die Untere Jagdbehörde hat den Abschussumfang des Vorjahres von 32 Stück - die ursprünglich festgesetzten 45 Stück waren durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2016 (M 7 K 15.3412) entsprechend dem Abschlussplanvorschlag des Klägers reduziert worden - um 7 Tiere erhöht. Sie ist damit nur knapp über dem fünfjährigen Durchschnitt von 38,4 Tieren geblieben. Tragfähige Argumente für eine Absenkung des Abschusses entsprechend seines Vorschlags auf lediglich 28 Stück Rotwild hat der Kläger nicht geliefert und sind für den Senat angesichts der nicht erfolgreich in Zweifel gezogenen Aussagen der forstlichen Gutachten auch nicht ersichtlich. Der Kläger, der den Regelungen in § 21 BJagdG, Art. 32 BayJG und § 15 AVBayJG Folge zu leisten hat, hat in seinem Abschussplanvorschlag für das Jagdjahr 2016/2017 angegeben, im Vorjahr (Jagdjahr 2015/2016) von 32 geplanten Abschüssen 30 Abschüsse getätigt zu haben, und für das laufende Jagdjahr nur noch 28 Abschüsse zu planen. Die Untere Jagdbehörde hat im angefochtenen Bescheid im Wege eines Soll-Ist-Vergleichs jeweils die Abschussplanung und ihre Erfüllung durch den Kläger in den Jagdjahren 2011/2012 bis 2015/2016 dargestellt. Aus dieser Übersicht ergibt sich, dass die Abschussplanung für das Rotwild im Eigenjagdrevier während dieser Zeitspanne jährlich zwischen 32 und 45 Stück betragen hat. Von den in den Abschussplänen vorgesehenen und festgeschriebenen 192 Abschüssen hat der Kläger lediglich 150 Abschüsse tatsächlich getätigt.
Nachdem der Kläger den geplanten Rotwildabschuss in den vergangenen Jahren zu lediglich 78% erfüllt hat und die Festsetzung der Unteren Jagdbehörde im Grunde lediglich auf die Beibehaltung des mehrjährigen durchschnittlichen Rotwildabschusses abzielt, ist eine Unvertretbarkeit der Festsetzung nicht feststellbar. Der Kläger hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Ergebnisse der forstlichen Gutachten 2015 eine Absenkung des Rotwildabschusses begründen oder rechtfertigen würden. Individuelle forstwirtschaftliche Zielsetzungen der Eigentümergemeinschaft R. rechtfertigen sie jedenfalls nicht.
Die Feststellungen im Forstlichen Gutachten 2015, die Verbissbelastung in den Eigenjagdrevieren E.-We. und E.-Wa. sei kritisch, gestalte sich in sechs anderen Revieren der Hegegemeinschaft günstiger und der sehr starke Rückgang des Verbisses bei den Edellaubbäumen zeige die jagdlichen Bemühungen in einigen Revieren deutlich, sind plausibel. Es ist folglich keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt (wie bereits ausgeführt sind die Annahmen des Klägers betreffend eine fehlerhafte Berücksichtigung der Waldweide in den forstlichen Gutachten unzutreffend).
5. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung naturschutzrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf das Natura-2000-Gebiet (Vogelschutzgebiet) E.-gebirge verkannt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist - auch wenn es diese naturschutzrechtlichen Belange für abwägbar zu halten scheint (so bereits VG München, U.v. 10.2.2016 - M 7 K 15.3412 - juris Rn. 28) - jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Natura-2000-Recht dem streitgegenständlichen Abschussplan nicht entgegensteht.
5.1 Hinsichtlich des Europäischen Vogelschutzgebietes E.-gebirge, das flächenmäßig das FFH-Gebiet E.-gebirge umfasst, sind die Erhaltungsziele zunächst in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (Gebiets-Nr. DE 8433471) der Verordnung über die Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten sowie deren Gebietsbegrenzungen und Erhaltungszielen (Vogelschutzverordnung - VoGEV - vom 12. Juli 2006, GVBL S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 486) festgelegt gewesen, die sich auf Art. 13b Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (BayNatSchG 2005, GVBl. 2006, S. 2) gestützt hat. Hier sind auch (entsprechend § 32 Abs. 3 BNatSchG) die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten dargestellt gewesen.
Als Erhaltungsziele für das Gebiet sind in Anlage 1 Spalte 6 VoGEV (GVBl. 2006, S. 532) die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bestände von Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Wanderfalke, Steinadler, Uhu, Raufußkauz, Sperlingskauz, Weißrückenspecht, Dreizehenspecht, Grauspecht, Schwarzspecht, Neuntöter, Felsenschwalbe, Wasserpieper, Alpenbraunelle, Zwergschnäpper und Ringdrossel und deren Lebensräume, insbesondere des charakteristischen subalpinen und alpinen Gebirgsstocks mit hohem Strukturreichtum wie Hangschuttwälder und Schluchten, Borstgras- und Magerrasen, Latschengebüsche, alpine Zwergstrauchheiden, Quellmoore und Felsen als Brut-, Nahrungs- und Durchzugsgebiet genannt worden.
Seit dem 1. April 2016 sind die Erhaltungsziele, die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten in den Anlagen zu den §§ 1 und 2 der Bayerischen Verordnung über die Natura 2000-Gebiete dargestellt (vgl. die Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 19.2.2016, AllMBl S. 258 - BayNat2000V). Als zu erhaltende Arten werden in der Anlage 2 (wiederholend) die in Anlage 1 zur VoGEV genannten Vogelarten benannt und ihnen werden in der Anlage 2a artenspezifische Erhaltungsziele zugeordnet. Beim Auerhuhn geht es um den Erhalt oder die Wiederherstellung großflächiger, störungsarmer, unzerschnittener, reich strukturierter Misch- und Nadelwälder sowie störungsfreier Zonen um Balz-, Brut-, Aufzucht- und Überwinterungsplätze und beim Steinadler von Felswänden und sehr lichten steilen Bergwäldern als ungestörten Bruthabitaten sowie von artenreichen Nahrungshabitaten (Almen, alpine Matten und lichte Wälder).
Die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura-2000-Gebiete (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29. Februar 2016, Az. 62-U8629.54-2016/1 - juris; sowie die Veröffentlichung mittels elektronischer Medien https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000_vollzugshinweise_erhaltungsziele/index.htm) benennen für dieses Gebiet wiederholend als Vogelarten des Anhangs I zur Vogelschutzrichtlinie u.a. das Auerhuhn (Tetrao urogallus), das Birkhuhn (Tetrao tetrix) und den Steinadler (Aquila chrysateos). Als gebietsbezogene Erhaltungsziele sind u.a. der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Birkhuhns sowie der Erhalt seines Lebensraums (Nr. 2), der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Buchenwälder (vor allem Hainsalat- und Orchideen-Kalk-Buchenwälder) und montanen bis subalpinen Fichtenwälder, ihrer Störungsarmut, ihrer naturnahen Struktur und Baumartzusammensetzung sowie eines ausreichenden Anteils an Lichtungen und lichten Strukturen, insbesondere als Lebensraum für das Auerhuhn (Nr. 3), und der Erhalt und ggf. die Wiederherstellung der Bestände des Steinadlers und seiner Lebensräume, der Erhalt der Brutplätze, störungsarmer Räume um die Brutplätze und der Erhalt artenreicher Nahrungshabitate konkretisiert.
5.2 Die Schutzbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rats vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie - VRL, ABl. EG Nr. L 103 S. 1) finden teilweise keine unmittelbare Anwendung mehr, weil das Europäische Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ räumlich eindeutig bestimmt ist und seine Erhaltungsziele im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt sind (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV und § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV sowie nunmehr die Anlagen zu §§ 1, 2 BayNat2000V). In einem solchen Fall findet gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rats vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RL) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 FFH-RL statt. Im Vogelschutzgebiet nicht anzuwenden ist allerdings Art. 6 Abs. 1 FFH-RL mit seiner Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Festlegung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen; insoweit verbleibt es bei den Verpflichtungen aus Art. 2, 3 und 4 Abs. 1 und 2 VRL.
Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diesen Schutzregimewechsel ein, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - und v. 1.4.2004 - 4 C 2.03) fordere zusätzlich, dass die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse. Eine Forderung dieses Inhalts hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben (vgl. BVerwG, B.v. 22.6.2015 - 4 B 59/14 - juris Rn. 7). Es hat in seinen Entscheidungen lediglich nachgezeichnet wie „sich üblicherweise die Rechtslage darstellt“.
5.3 Infolge der aus Art. 20 Abs. 3 GG sich ergebenden Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist - ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei Abschussplänen nicht um Fachplanungen handelt, die denjenigen in anderen Rechtsbereichen (z.B. dem Wasserrecht, dem Straßenrecht oder dem Luftverkehrsrecht) vergleichbar sind - auch bei der jagdrechtlichen Abschussplanung das zwingende Naturschutzrecht betreffend die Natura-2000-Gebiete zu beachten. Entgegen der Klägerauffassung steht der streitgegenständliche Abschussplan hierzu nicht in Widerspruch.
5.3.1 Der streitgegenständliche Abschussplan erfüllt die Voraussetzungen für eine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie.
In Natura-2000-Gebieten ist die Jagd nur als Gebietserhaltungsmaßnahme zulässig. Ist sie es nicht, muss sie der Verträglichkeitsprüfung des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterzogen werden.
Der Abschussplan entspricht der Bestimmung des § 21 BJagdG sowie den konkretisierenden bayerischen Rechtsvorschriften. Solche Abschusspläne haben das Ziel, landesweit die natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG, Art. 1 Abs. 2 Nr. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayWaldG< „Wald vor Wild“ >). Sie leisten den von Seiten der Jagd erforderlichen Beitrag zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, also zu einer Bewirtschaftung, die so gestaltet ist, dass die Artenvielfalt des Waldes, seine Produktivität, seine Regenerationsfähigkeit, seine Vitalität und sein Potenzial, auch in Zukunft wichtige ökologische, ökonomische und soziale Funktionen erfüllen können, erhalten bleiben und andere Ökosysteme nicht geschädigt werden (vgl. die Definition des Begriffs „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, Helsinki 1993); insbesondere tragen sie dazu bei, dass der Wald gegenüber natürlichen Bedrohungen, beispielsweise gegenüber Stürmen, Insektenbefall und Krankheiten, widerstandsfähiger wird. Für die Wälder des Natura-2000-Netzes (etwa die Hälfte dessen Gesamtfläche) sind Naturnähe und Nachhaltigkeit essentielle Forderungen des europäischen Naturschutzrechts, die von den Nationalstaaten mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln erfüllt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Aufgabenstellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Abschusspläne innerhalb des Natura-2000-Netzes der Erhaltung der geschützten Lebensraumtypen und Arten dienen und deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie einbezogen werden können (Senatsurteil v. 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - Rn. 128 ff). Ein übermäßiger Schalenwildbestand führt - entsprechend dem nicht erfolgreich angegriffenen Vorbringen des Beklagten und entsprechend den langjährigen Erfahrungen des Senats (vgl. insoweit auch Rn. 130 des Senatsurteils vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 - juris) - zum Verschwinden der Krautschicht, zum weitgehenden Ausfall der besonders verbissgefährdeten Baumarten, zur Entmischung des Waldes, zum Biodiversitätsverlust, zur Überalterung des Waldes und schlimmstenfalls zu seinem Untergang (auch durch Erosion), der jedenfalls längerfristig den Verlust der Bodendecke nach sich zieht. Dies bedeutet eine Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt, der Wasser und Klima regulierenden Wirkung, der Kohlenstoffspeicherung, der Reinigung von Luft und Süßwasser sowie des Schutzes vor Naturkatastrophen und - im Falle des Totalverlusts - den vollständigen Wegfall dieser positiven Effekte des Lebensraumes Wald im fraglichen Bereich.
Bei Gebietserhaltungsmaßnahmen muss allerdings das Unterbleiben gebietsbeeinträchtigender Störungen gewährleistet sein. Eine Jagd, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura-2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist keine Gebietserhaltungsmaßnahme. Pirsch und Schuss sind insbesondere im Hinblick auf die Vogelarten, deren Schutz das Vogelschutzgebiet dient, zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten des Eigenjagdreviers grundsätzlich geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen. Um die Funktion der Jagd als Gebietserhaltungsmaßnahme zu gewährleisten, muss die Jagd verlässlich entsprechend eingeschränkt erfolgen (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 120 ff.). Da Ort und Zeit von Abschüssen durch den Abschussplan nicht geregelt werden (entsprechende Abschussplanbestimmungen existieren nicht und wären auch nicht ausreichend, weil die Problematik auch bei Abschüssen ohne Abschussplanpflicht auftritt), muss durch andere jagdrechtliche oder naturschutzrechtliche Instrumente vorgebeugt werden. Da der Kläger - im Gegensatz zum Beigeladenen im Verfahren 19 N 14.1022 - nicht für Gebietserhaltungsmaßnahmen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zuständig ist (zur besonderen Lage der hierfür zuständigen Stellen vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017, 19 N 14.1022, Rn. 137 und 142 ff.), sind diese Jagdbeschränkungen zur Störungsvermeidung in bindender und vollziehbarer Form zu erlassen. Darüber hinaus gibt die Haltung des Klägers besonderen Anlass, die Einhaltung des Störungsverbots hoheitlich zu gewährleisten (vgl. das Senatsurteil vom 11.12.2017 - 19 N 14.1022 - insbesondere Rn. 67 und 136 am Ende).
Aus demselben Grund muss der Abschussplan entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und insbesondere gemäß dem Grundsatz „Wald vor Wild“ aufgestellt, in vollem Umfang ausgeführt und erforderlichenfalls behördlich vollzogen werden. Im Falle einer (teilweisen) Nichterfüllung des Abschussplans muss davon ausgegangen werden, dass durch die Jagd nicht der gebotene Beitrag zur Walderhaltung und zur Naturpflege im öffentlichen Interesse geleistet wird, sondern das überkommene trophäenorientierte, also private Jagdinteresse verfolgt wird („Hege mit der Büchse“), dem das Instrument des Abschussplans vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zu dienen bestimmt gewesen ist. Daraus folgt, dass eine Jagdausübung, die entsprechend einem Abschussplanvorschlag, der den Grundsatz „Wald vor Wild“ nicht beachtet, erfolgen soll, keine Gebietserhaltungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, sondern ein privates Projekt ist. Solche Projekte dürfen erst nach einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden.
5.3.2 Die infolge des streitgegenständlichen Abschussplans reduzierte Wildbestandshöhe stellt keine beeinträchtigende Veränderung oder Störung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie dar.
5.3.2.1 Die Rüge, durch abschussplanreduzierte Wildbestandshöhen könne der im Standard-Datenbogen zum Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgeschriebene Nadelwaldanteil von 74% nicht erhalten bleiben bzw. nicht wiederhergestellt werden, greift nicht durch.
Es spricht bereits viel dafür, dass nach erfolgter Schutzerklärung die Erhaltungsziele nicht mehr durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln sind (vgl. für den Fall, dass eine Schutzerklärung noch nicht erfolgt ist: BVerwG, U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - juris Rn. 72). Jedenfalls dient aber die Gebietsbeschreibung im Standard-Datenbogen, die das jeweilige Schutzgebiet nach Lebensraumklassen und ihren Gebietsanteilen klassifiziert, der Veranschaulichung der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Gebietes und enthält deshalb Angaben zu wichtigen Vegetationstypen. Bei dem im Standard-Datenbogen genannten strukturellen Anteil von 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes handelt es sich um „Wald“. „Wald“ wird in den Datenbögen in die Lebensraumklassen Laubwald, Nadelwald und Mischwald unterteilt, wobei unter Nadelwald keineswegs Nadelwald in Reinform zu verstehen ist (vgl. die Leseanleitung für die EU-Standarddatenbögen der sächsischen Vogelschutzgebiete, https://www.umwelt.sachsen.de/ umwelt/natur/natura2000/spa/SPA_Leseanleitung_der_Standarddatenboegen_071105.pdf, S. 20, wonach Nadelwaldkomplexe max. 30% Laubholzanteil haben können). Dass der Beschreibung als Nadelwald nicht die vom Kläger angenommene Genauigkeit und Trennschärfe zukommt und zukommen kann, offenbart vorliegend bereits die Tatsache, dass bei der Beschreibung von Güte und Bedeutung des Gebietes im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433471) von wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern und im Datenbogen für das (komplett in das Vogelschutzgebiet eingebettete) FFH-Gebiet E.-gebirge (Gebiets-Nr. 8433371) von 35% Mischwald die Rede ist. Der pauschalierende Charakter der Angabe „Nadelwald“ im Datenbogen für das Vogelschutzgebiet wird weiterhin bei der Einbeziehung der tatsächlichen Gegebenheiten deutlich, wie sie in den forstlichen Gutachten 2015 und im Entwurf eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge festgestellt worden sind; beide Unterlagen gehen von einem erheblichen Anteil von Bergmischwäldern aus, wenn auch mit hohen Fichtenanteilen. Zu den begrifflichen Unschärfen im Standard-Datenbogen tritt der Umstand, dass das Vogelschutzgebiet E.-gebirge völlig unterschiedlichen Vogelarten als Lebensraum dient und diese völlig unterschiedliche Lebensraumansprüche haben. Es ist jedoch weder dargetan noch anhand des Entwurfs eines Managementplans für das Vogelschutzgebiet ersichtlich, dass auch nur eine der im Gebiet vorkommenden geschützten Vogelarten flächendeckend auf einen klassifizierten Nadelwald als Lebensraum angewiesen wäre. Nachdem es in einem Vogelschutzgebiet ausschließlich um die Lebensraumeignung des Gebietes geht, liegen die auf abstrakte Lebensraumtypen bezogenen Erörterungen und Diskussionen der Verfahrensbeteiligten neben der Sache. Es geht beim Vogelschutz nicht um das Vorliegen und den Erhalt von Fichten- oder Buchenwäldern (insbesondere nicht um Hainsalat- oder Orchideen-Kalk-Buchenwälder) als solchen, sondern es geht um die Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensraumeignung des Gebiets für die darin zu schützenden Vogelarten. Die Waldstruktur und die Baumartzusammensetzung sind deshalb ausschließlich im Hinblick auf ihre Lebensraumeignung für die geschützten Vogelarten in den Blick zu nehmen.
5.3.2.2 Die infolge des planmäßigen Abschusses (gegenüber dem Klägervorschlag) reduzierte Wildbestandshöhe bringt - wie der Senat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 11. Dezember 2017 - 19 N 14.1022 ausgeführt hat - nicht die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltung und Entwicklung der Raufußhühner mit sich. Die Abschusspläne sind nicht auf einen vollständigen Ausschluss des Wildverbisses ausgerichtet. Der Wildverbiss soll lediglich so weit eingedämmt werden, dass bei den standortgemäßen Baumarten die natürliche Waldverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen auskommt. Daher werden schon deshalb auch in Zukunft licht überschirmte Waldteile existieren. Soweit die durch Absenkung überhöhter Wildbestände ermöglichte Renaturierung des Waldes mit einem gewissen Grad an Verdichtung (Kronenschluss) verbunden ist, ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Auerhuhns bereits deshalb auszuschließen, weil es sich bei dieser Renaturierung um eine Jahrzehnte dauernde Entwicklung handelt. Darüber hinaus liegt das Vogelschutzgebiet „E.-gebirge“ in mittelhoher Gebirgslage, in der licht überschirmte Nadelmischwälder typisch sind und bereits wegen der klimatischen Bedingungen auch bei Aufkommen der natürlichen Waldverjüngung keineswegs in allen Bereichen (einschließlich denjenigen an der Baumgrenze) dichter Wald entsteht bzw. dauerhaften Bestand hätte. Die durch die Renaturierung ausgelöste moderate und äußerst langfristige Veränderung von Waldbereichen hat somit keine negative Auswirkung auf den Erhaltungszustand des Auerhuhns. Überdies kann der Lebensraum durch Bewirtschaftungsmaßnahmen günstiger gestaltet werden. So kann der volle Lebenszyklus von Bäumen zugelassen werden; eine ungleichmäßige Auslichtung und/oder kleine Kahlschlagflächen können hergestellt werden. Den Ausführungen des Klägers (Antragsteller im Verfahren 19 N 14.1022) ist zu entnehmen, dass dies von Seiten des Beklagten/Beigeladenen auch geschieht (Schriftsätze vom 12.8.2016 - S. 42 - und vom 18.11.2016 - S. 6/7 - im Verfahren 19 N 14.1022). Auch kann in durch traditionelle Bewirtschaftungsformen beeinflussten, halbnatürlichen Wäldern durch Fortsetzung dieser Bewirtschaftungsformen (wie etwa der Waldweide) die natürliche Sukzession in begrenztem Maß zugunsten von Erhaltungszielen unterdrückt werden.
b) Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
1. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Ob besondere tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, ist unter Würdigung der aufklärenden Tätigkeit des Verwaltungsgerichts zu beurteilen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 33).
Hier hat das Verwaltungsgericht in Ansehung des im Zulassungsantrag Dargelegten alles Erforderliche getan, um die Schwierigkeiten zu lösen. Wie in Abschnitt II. B lit. a 3. dargelegt, geben die Anweisungen zur Erstellung der forstlichen Gutachten für die Verjüngungsinventur angemessene und praktikable Methoden vor. Die vom Kläger geforderte revierbezogene Ermittlung des Schalenwildbestandes und seiner Zusammensetzung ist in verlässlicher Art und Weise anerkanntermaßen nicht möglich; selbst der Kläger benennt keine praktikable Methodik für Erkenntnisse, die über eine Abschätzung hinausgehen. Der Beklagte ist bei der Abschussplanfestsetzung nicht auf die Differenzierung nach den verschiedenen Schalenwildarten anhand von Verbissbildern angewiesen. Die Abgrenzung gegenüber anderen tierischen Verursachern ist hinreichend möglich. Die problematisierte Prognose zur Entwicklung der Baumartzusammensetzung im Waldgefüge im Allgemeinen oder in einer konkreten Mischwaldsituation ist nicht entscheidungserheblich (das Verwaltungsgericht hat insoweit die Beweisanträge Nrn. 7 und 8 zu Recht abgelehnt); ausschlaggebend ist das Erreichen des gesetzlich verankerten sogen. Waldverjüngungszieles (Ermöglichung der Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG).
2. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische, aber sorgfältige, die Sache überblickende Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Die Offenheit des Ergebnisses charakterisiert die besondere rechtliche Schwierigkeit und rechtfertigt - insbesondere zur Fortentwicklung des Rechts - die Durchführung des Berufungsverfahrens (Happ, a.a.O., § 124 Rn. 16, 25, 27). Dabei ist der unmittelbare sachliche Zusammenhang des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO in den Blick zu nehmen (Happ, a.a.O., Rn. 25).
Die erforderliche Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung führt hier zur Prognose, dass diese zurückzuweisen wäre. Da die vom Kläger vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht bestehen (vgl. Abschnitt II. B lit. a des Beschlusses), ist die Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht besonders schwierig. Insbesondere verstößt der Abschussplan nicht gegen die Regelungen im Zusammenhang mit dem Natura-2000-Gebiet „E.-gebirge“. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die im Sinne einer Abwägbarkeit dieser Regelungen verstanden werden können, sind nicht entscheidungserheblich (vgl. Abschnitt II. B lit. a 5.).
Eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache wird auch nicht durch den Umstand begründet, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Urteilstatbestands gemäß § 119 VwGO vom 16. August 2017 wegen personeller Veränderungen im zuständigen Spruchkörper und im Hinblick auf § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht entsprechen konnte (vgl. die Beschlüsse des VG v. 22.2.2018 und 12.4.2018). Der Eintritt dieser Situation hat im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes lediglich zur Folge, dass im Rechtsmittelverfahren nicht verbindlich von den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Ausgangsgerichts auszugehen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.10.2004 - 1 BvR 786/04 - juris m.w.N.). Im Berufungszulassungsverfahren können die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings ohnehin in Frage gestellt werden, denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können insbesondere dann vorliegen, wenn einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 und juris Rn. 36; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 und juris Rn. 16). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548 und juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 14 ZB 16.280 - juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - juris Rn. 9 m.w.N.). Solche Gegenargumente sind hier nicht vorgetragen worden (vgl. Abschnitt II. B lit. a). Insbesondere hat der Kläger in Nr. 2.2 seiner Antragsbegründung die Behauptung „wiederholter Verstöße gegen das Willkürverbot durch Umgestaltung des Sachverhalts und des klägerischen Vortrags“ ohne Berücksichtigung der Frage der Entscheidungserheblichkeit aufgestellt.
c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).
Nachdem die in der Gebietsbeschreibung des Standard-Datenbogens für das Vogelschutzgebiet E.-gebirge angegebene Lebensraumklasse „Nadelwald“ eine erhebliche begriffliche Unschärfe aufweist (schon im Standard-Datenbogen selbst ist hinsichtlich Güte und Bedeutung des Gebietes von „wertvollen, wenig erschlossenen Mischwäldern“ die Rede; im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet E.-gebirge wird von einem Mischwaldanteil von 35% ausgegangen und auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten kann es sich nur um eine grob pauschalierende Klassifizierung handeln), ist ein sich aus Art. 3 VRL ergebender Anspruch auf Erhaltung der Lebensraumklasse „Nadelwald“ auf 74% der Fläche des Vogelschutzgebietes sicher auszuschließen und stellt sich deshalb die vom Kläger diesbezüglich formulierte Rechtsfrage nicht.
Die Vorschriften zum Schutz der Natura-2000-Gebiete unterliegen zwar - worauf der Kläger zutreffend hinweist - (auch) bei der Anwendung von § 21 BJagdG nicht der Abwägung. Die angefochtene Entscheidung wirft aber - wie bereits ausgeführt - diese Frage nicht auf, da ein Verstoß des Abschussplans gegen diese Vorschriften nicht vorliegt. Formulierungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Abwägungsfrage sind daher - wie ebenfalls bereits erwähnt - nicht entscheidungserheblich.
Aus den genannten Gründen hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage der beiden Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der vom Kläger im Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO vom 16. August 2017 vertretenen Auffassung, das Verwaltungsgericht habe über diese Anträge nicht entschieden, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit dem Sachurteil die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den Gerichtshof (konkludent) abgelehnt und die Ablehnung wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit ausführlich dargelegt. Zum anderen handelt es sich bei dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof um einen Verfahrensantrag, welcher der beantragten Urteilsergänzung nicht zugänglich ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 120 Rn. 3; Lambiris in BeckOK VwGO, Stand 1.4.2017, § 120 Rn. 6; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017 § 120 Rn. 1).
d) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Eine Divergenz ist nach der zutreffenden Darstellung des Klägers anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Für die Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass aus dem erstinstanzlichen Urteil ein abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird, der einen tragenden Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darstellt und der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, der ein tragender Grund der zitierten Entscheidung des Divergenzgerichts ist.
1. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Festsetzung des Abschusses auch ohne sichere Kenntnis von Wildbestandzahlen erfolgen kann und darf. Der Kläger leitet aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 3 C 62/89 - juris Rn. 27) hingegen die Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur konkreten und einzelrevierbezogenen Ermittlung der Wildbestandszahlen ab. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist der vom Jagdausübungsberechtigten mit Angaben zum Wildbestand aufgestellte Abschussplan von der Behörde ohne nähere Prüfung der in § 21 Abs. 1 BJagdG genannten Belange herabgesetzt worden, wobei in einer mehr oder weniger pauschalen Betrachtungsweise ein fiktiver Rehwildbestand je 100 ha bejagbarer Fläche zur Begründung herangezogen worden ist, Überlegungen zum Wildbestand im konkreten Jagdjahr und im konkreten Jagdrevier jedoch nicht angestellt worden sind. Eine Verpflichtung der Unteren Jagdbehörde zur Ermittlung von konkreten Wildbestandszahlen lässt sich aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht ableiten, weil die Entscheidung allein auf der Tatsache beruht, dass der behördlichen Entscheidung keinerlei Überlegungen zum konkreten Wildbestand zugrunde gelegen haben und sich deshalb die Frage der Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung nicht gestellt hat. Für die Unrichtigkeit einer Wildbestandsbeurteilung unter besonderer Bezugnahme auf die Verbisssituation ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu entnehmen; diese Art und Weise der Wildbestandsbeurteilung drängt sich angesichts der in § 21 BJagdG genannten Belange vielmehr auf.
2. Soweit im klägerischen Begründungsschriftsatz vom 2. Oktober 2017 an anderen Stellen Ausführungen betreffend ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts gemacht werden und auch diesbezüglich Divergenzrügen erhoben werden sollten, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor.
2.1 Der Kläger rügt, das erstinstanzliche Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 30. April 1992 (19 B 91.1220) ab, indem es nur den „Belang der Forstwirtschaft“ als öffentlichen Belang prüfe und diesen als einen eigenständigen, von der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldeigentümers abstrahierten Begriff verstehe. Dieser Einwand greift nicht durch.
Unabhängig davon, dass sich die in die Entscheidung einzustellenden Belange aus dem Gesetz ergeben, was das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auch erkannt hat (Seite 21), legt der Kläger nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht welchen Belang noch zu berücksichtigen gehabt hätte. Die Feststellung, dass mit der „ordnungsgemäßen Forstwirtschaft“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG - für die „berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft“ in § 21 Abs. 1 BJagdG kann nichts anderes gelten - nicht die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung durch den Waldeigentümer gemeint ist, ist auch dem Senatsurteil vom 30. April 1992 zu entnehmen (a.a.O., Rn. 39 a.A., 43 ff.). Im Übrigen ist die Frage, ob die konkrete forstwirtschaftliche Nutzung im jeweiligen Jagdrevier in die Abwägung einzustellen ist, nicht entscheidungserheblich, da es für die Frage der Richtigkeit der Abweisung der Klage gegen den Abschussplan einzig und allein auf die Belastbarkeit der forstlichen Gutachten, nicht aber auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft R. und zum gegenwärtigen Waldzustand ankommt. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils verwiesen werden.
2.2 Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 19. Mai 1998 (19 B 95.3738 - juris Rn. 96) ab, weil es die verschiedenartigen Funktionen der Forstbehörde und der Jagdbehörde verkenne, wenn es erkläre, die Jagdbehörde dürfe sich zur Festlegung der Abschusszahlen am Zustand der Vegetation als natürlichem Weiser orientieren und maßgeblich auf von ihr festgestellte Wildschäden und die Situation der Waldverjüngung abstellen. Der Einwand geht fehl. Es ist insoweit keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargetan. Der Senat hat sich in dem vom Kläger zitierten Urteil - wie die Klägerseite selbst erkennt - mit den durch die Forstbehörde zu erstellenden forstlichen Gutachten befasst sowie mit gerichtlich eingeholten Obergutachten zur selben Frage, und auf dieser Grundlage die für sein Urteil erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die angegriffene Formulierung des Verwaltungsgerichts weicht hiervon nicht ab, weil sie lediglich zum Ausdruck bringt, dass auch die Jagdbehörde für ihre Entscheidung einer Klärung der tatsächlichen Fragen bedarf. Eine Aussage dazu, inwieweit sie für diese Klärung („Feststellung“, „orientieren“, „abstellen“) auf forstbehördliche Einschätzungen oder sonstige Hilfsmittel zurückgegriffen hat, wird in der beanstandeten Urteilsausführung nicht getroffen. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils Bezug genommen werden.
2.3 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei maßgeblich und rechtswidrig sowie entscheidungserheblich von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2013 (1 BvR 2540/10) abgewichen. Sollte auch diesbezüglich eine Divergenzrüge erhoben worden sein, greift diese schon deshalb nicht durch, weil ein diesem Beschluss widersprechender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts vom Kläger nicht dargelegt worden ist.
e) Verfahrensmängel, auf denen das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht, sind nicht gegeben.
1. Das Gehörsrecht des Klägers ist nicht verletzt worden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Indessen besteht eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung und des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden, vielmehr ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.3.2010 -1 BvR 2446/09 - juris sowie NdsOVG, B.v. 22.3.2010 - 5 LA 32/09 - juris jeweils m.w.N.; SächsOVG, B.v. 18.2.2010 - 2 B 586/09 - juris; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insbesondere dann nicht vor, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache nicht folgt (vgl. BVerwG vom 8.2.2010 - 8 B 126/09, 8 B 76/09 - juris m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.3.2010 - 2 CS 10.222 - juris).
Entgegen diesen Anforderungen legt der Kläger nicht dar, welchen Tatsachenvortrag oder welche rechtlichen Argumente das Verwaltungsgericht bezogen auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschussplanfestsetzung im Rahmen der Entscheidungsgründe übergangen haben soll. Die Entscheidungsgründe greifen das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers auf und setzen sich inhaltlich damit auseinander („…leidet nicht an einem Mangel, … ist nicht zu beanstanden, … ausreichend gewährt, … genügt den Anforderungen“ usw.). Der Umstand, dass dies nicht in der vom Kläger offensichtlich erwarteten Ausführlichkeit oder mit dem vom Kläger angestrebten Ergebnis geschehen ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Insbesondere gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (stRspr. des BVerfG seit dem B.v. 15.2.1967 - 2 BvR 658/65 - BVerfGE 21, 191/194).
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Fragen einer Entmischung der Baumarten, der Vereinbarkeit der waldbaulichen Ziele des Klägers mit einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, der Einschränkbarkeit waldbaulicher Ziele des Grundeigentümers durch forstliche Fachplanungen und der gesteigerten Sozialpflichtigkeit des Waldes scheidet schon mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Gesichtspunkte aus. Selbst wenn sich das Verwaltungsgericht in diesen Punkten in einer für den Kläger überraschenden Weise geäußert hätte, wäre dies für den Verfahrensausgang ohne Bedeutung.
Hinsichtlich des Inhalts des Forstlichen Gutachtens 2015 für die Hegegemeinschaft und der Revierweisen Aussage 2015 für das Eigenjagdrevier ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auszuschließen, weil beide Unterlagen die Grundlage der klägerischen Abschussplanung bilden. Angesichts der Verpflichtung auch des Klägers, sich hierbei an ihnen zu orientieren, durfte das Verwaltungsgericht die vollständige Kenntnis ihres Inhalts beim Jagdausübungsberechtigten voraussetzen, also auch der Seite 4 des Forstlichen Gutachtens, auf der (vom Verwaltungsgericht als Verbesserung bezeichnet) von einem starken Rückgang des Verbisses an den Edellaubbäumen in einzelnen Revieren die Rede ist.
Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht - für den Kläger überraschend - von der Existenz eines Hainsalat-Buchenwaldes im klägerischen Revier ausgegangen wäre. Nach der im Urteil wiedergegebenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts orientieren sich die waldbezogenen Erhaltungsziele an der natürlichen Baumartverteilung vor Ort und von einer solchen Sonderform des Buchenwaldes ist auch die Forstbehörde in ihren forstlichen Gutachten nicht ausgegangen. Ein Vorkommen im ca. 11.000 ha umfassenden Vogelschutzgebiet E.-gebirge ist nicht auszuschließen, vorliegend jedoch unerheblich.
Soweit der Kläger meint, durch den Passus im Urteil [„Danach ist die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier E.-We. besonders kritisch zu sehen bzw. deutlich zu hoch,] während in den benachbarten Revieren erkennbare Verbesserungen, insbesondere bei Fichte und Edellaubbäumen, festgestellt worden sind“, verstoße das Verwaltungsgericht gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, weil nicht kenntlich gemacht werde, ob die Ausführungen dem für den Bereich der Hegegemeinschaft W. erstellten Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 oder der ergänzenden Revierweisen Aussage für das Eigenjagdrevier E.-We. zur Verjüngungssituation entnommen wurden, wurde ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Der Kläger bleibt Ausführungen dazu schuldig, inwiefern die fehlende Angabe im Urteil, welchem der beiden forstbehördlichen, dem Kläger bekannten Begutachtungen der erwähnte Passus entnommen ist, zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen soll. Sollte - entgegen den eindeutigen Ausführungen der Klägerseite - die Rüge beabsichtigt sein, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, liegt ebenfalls kein Gehörsverstoß vor. Der Kläger hat keine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführung darlegen können. Es ist keinesfalls verfehlt, wenn das Verwaltungsgericht gutachtensgemäß von erkennbaren Verbesserungen in benachbarten Revieren spricht. Dass die Waldweide in den angrenzenden Revieren O. I und O. IV einen derartigen Vergleich nicht zulasse, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.
Der Kläger legt auch keinen Gehörsverstoß im Hinblick auf die gerichtliche Handhabung der Frage dar, ob sich im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier alle für einen Bergmischwald erforderlichen Baumarten (insbesondere Fichte, Tanne, Buche und sonstige Edellaubbaumarten) ausreichend verjüngen können. Die Entscheidungsgründe (Seite 26) und der dortige Verweis auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 1. März 2017 machen deutlich, dass das Gericht das Vorbringen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und auch erwogen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als der Kläger meint, weder außerbehördlich noch im Rahmen des Prozessgeschehens sei die Behauptung erhoben worden, die Schutzfunktion des Waldes im Eigenjagdrevier des Klägers sei gefährdet, am Schwinden oder gar entfallen. Das Verwaltungsgericht nimmt hinsichtlich seiner Urteilsausführung, die Schutzfunktion des Waldes sei zumindest gefährdet, wenn vielleicht auch nicht beeinträchtigt (Seite 32 des Urteils), Bezug auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris). Darin sind Ausführungen zur Funktion von Schutzwald enthalten (vgl. dort insbesondere Rn. 53 und 60). Bereits in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Belange einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft auf diese Entscheidung hingewiesen. Ein Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht die Schutzfunktion des Waldes aufgrund des aktuellen und der früheren Forstlichen Gutachten sowie des Augenscheins für gefährdet ansehe, brauchte nicht zu ergehen, weil das Verwaltungsgericht nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, insbesondere aufgrund des Hinweises in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die Schutzfunktion des Waldes ankommen kann.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihm die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes genommen, wenn es im Urteil Ausführungen zu Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität und des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen mache, ohne sich die Kenntnisse im Wege der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Beisein des Klägers angeeignet zu haben oder den Kläger über die bereits vorhandenen Kenntnisse informiert zu haben, legt keinen Gehörsverstoß dar. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 (19 B 99.2193 - juris), auf das das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 (S. 20 der Niederschrift) hingewiesen hat. Sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zur Gefährdung der Schutzfunktion des Waldes, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
Durch die Rüge des Klägers, er habe angesichts der protokollierten Zeugenaussagen und der gerichtlichen Ablehnung des auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht zwar die Anwesenheit von Schafen außerhalb der mit Weiderecht belasteten Bereiche im Revier für nachgewiesen halte, dies aber als Umherwandern ohne Einfluss auf die Vegetation bewerten würde, wird ebenfalls kein Gehörsverstoß dargetan. Der Kläger legt keine Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Beweisaufnahme dar und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass er auf gegenteilige Annahmen des Verwaltungsgerichts vertrauen konnte. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung kann insoweit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (zum Nichtvorliegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung insoweit vgl. Abschnitt II. B lit. a 3.2.1).
Soweit der Kläger meint, seine Ausführungen zum Gutachten des Wildbiologen Dr. M. seien vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen worden, ist ein Gehörsverstoß nicht dargelegt worden. Im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist die diesbezügliche Auffassung des Klägers gedrängt dargestellt (vgl. S. 8 f. und 11). Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Klägerseite somit zur Kenntnis genommen und auch erwogen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn das Gericht der Auffassung der Klägerseite in der Sache nicht folgt.
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keinen Hinweis erteilt, dass es die Ausführungen aus dem Gutachten des Dr. M. zur Grundlage seiner Überlegungen zur Wildbestandsermittlung machen wolle, die übrigen Zahlen hingegen nicht für aussagekräftig halte, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist nicht dazu verpflichtet, auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Klägerseite konnte bei Anwendung der von ihr zu verlangenden Sorgfalt, und insbesondere deshalb, weil die Untere Jagdbehörde das waldbiologische Gutachten zur Begründung des Abschussplans heranzieht, erkennen, dass es für die Entscheidung auf die darin enthaltenen Feststellungen ankommen kann.
Die klägerischen Ausführungen zum Willkürverbot offenbaren ebenfalls keine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar kann ein Tatsachengericht dadurch, dass es von einem teilweise unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzen und zugleich gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen (BVerwG, U.v. 25.3.1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1, U.v. 15.4.1997 - 8 C 20.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274 S. 36). Die schlüssige Darlegung eines solchen Verfahrensmangels muss sich aber darauf erstrecken, dass und inwiefern das Tatsachengericht bei seiner materiellrechtlichen Beurteilung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, wenn es die Tatsachen in der gerügten Weise erwähnt und gewürdigt hätte (BVerwG, U.v. 21.9.2000 - 2 C 5/99 - juris Rn. 32). Daran fehlt es im Rahmen der Ausführungen zum Willkürverbot.
2. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Abschnitte II. B lit. a 3.1.5 und 3.2.3 sowie lit. b 1., in denen - im Rahmen der Ausführungen zu Rügen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO - dargelegt ist, dass insoweit auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht nicht vorliegt.
Der Kläger hat nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage eines wesentlichen Schafverbisses in seinem Eigenjagdrevier abgelehnt hat. Er benennt über die Wahrnehmungen seines Bruders hinaus keine weiteren Anknüpfungstatsachen, anhand derer Feststellungen oder Folgerungen zum Aufenthalt von Schafen im Eigenjagdrevier hätten getroffen werden können, und übergeht deren Haltlosigkeit (vgl. Abschnitt II. B lit. a) 3.2.1.2).
Sollte der Kläger mit seiner Ausführung, die Kammer habe Kenntnisse zur Schädlingsneigung und Klimatoleranz bestimmter Baumarten, zu Fragen der Bodenstabilität des Bodenaufbaus wie auch zu artenfachlichen Fragen suggeriert, obwohl sie die notwendige Sachkenntnis nicht besitze, beabsichtigt haben, eine Aufklärungsrüge zu erheben, greift diese nicht durch. Das Verwaltungsgericht macht sich insoweit die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 7. April 2015 (19 B 99.2193 - juris) zu Eigen, auf das das Verwaltungsgericht die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 1. Marz 2017 hingewiesen hat. Der Kläger hat insoweit nicht dargelegt, warum sich dem Gericht eine weitere Ermittlung des Sachverhalts zur Schutzfunktion seines Waldes hätte aufdrängen müssen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).