Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - 19 ZB 15.1916

published on 10/07/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2017 - 19 ZB 15.1916
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 5 K 14.392, 18/06/2015

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, sein in erster Instanz erfolgloses Begehren nach Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. Dezember 2013 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Verlust seines Freizügigkeitsrechts als Unionsbürger für die Dauer von fünf Jahren ab seiner Ausreise festgestellt (Nr. I) und ihm die Abschiebung nach Polen angedroht (Nrn. II, III).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das der rechtlichen Überprüfung durch den Senat ausschließlich unterliegende Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Es begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 – 7 AV 4/03 – DVBl 2004, 838/839). Vorliegend beanstandet der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts betreffend die von ihm ausgehenden Gefahren und betreffend die mit der Verlustfeststellung verbundene Beeinträchtigung seiner privaten Belange. Dieses Vorbringen ist insbesondere an folgenden Regelungen und Grundsätzen zu messen:

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts eines Unionsbürgers auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU) u. a. aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit festgestellt werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1 FreizügG/EU genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 FreizügG/EU), wobei diese Feststellung im Allgemeinen bedeutet, dass eine Neigung des Betroffenen bestehen muss, das Verhalten in Zukunft beizubehalten (EUGH, U.v. 22.5.2012 – C-348/09 – juris). Auch sind bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 FreizügG/EU).

Gemessen an diesen Vorgaben begründet das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung.

1. Soweit der Kläger geltend macht, die Umstände seiner Straftaten seien nicht zutreffend berücksichtigt worden, erweist sich dieser Einwand als nicht berechtigt.

Der Kläger ist vom Amtsgericht F. mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 2011 wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 6 Monaten – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger zwei Tätern bei deren körperlichen Übergriffen auf einen Dritten, der erheblich verletzt wurde, psychische Unterstützung geleistet. Weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht sind – in Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts – von einer Täterschaft ausgegangen. Dass die Verurteilung wegen einer Gewaltstraftat erfolgt ist, ist auch in einem Fall der Beihilfe nicht in Abrede zu stellen, zumal der Kläger laut Strafurteil die beiden Täter durch Zurufe („Schlag zu!“) unterstützt und sich nahe an einer Mittäterschaft bewegt hat.

Der Kläger ist weiterhin (unter Einbeziehung dieser Verurteilung) mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 25. Januar 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes, wegen Diebstahls und wegen Hehlerei (unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten Jugendstrafe verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger wissentlich und willentlich im Besitz von 2,4 g Marihuana sowie eines in seiner Wohnung verwahrten Butterfly-Messers, entwendete seinem Arbeitgeber Kupferkabel im Wert von 22 € und erwarb bewusst einen gestohlenen Roller, um ihn ohne Fahrerlaubnis und Versicherung zu nutzen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2012 hat das Amtsgericht F. den Kläger wegen Diebstahls in 5 Fällen, dabei in zwei Fällen in Mittäterschaft und in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 25. Mai 2011 und 25. Januar 2012 zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hat der Kläger zwei Einbruchsdiebstähle (Wert der Beute 2.878,42 € und 4.336,15 €; Sachschaden 500 € und 2.500 €) und einen versuchten Einbruchsdiebstahl sowie 3 Ladendiebstähle mit geringeren Schadenssummen (39,26 €, 13,98 €, 57 €) begangen. Bei seiner Durchsuchung nach einem Ladendiebstahl wurde beim Kläger die Restmenge von 0,1 g Crystal Meth von am Vortrag erworbenen 2 g gefunden.

Von weiteren Straftaten, derentwegen der Kläger nicht verurteilt worden ist, ist weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Sie haben auch nicht verkannt, dass das Strafmaß von 3 Jahren und 3 Monaten (vgl. das Strafurteil vom 24.10.2012) das Gesamtergebnis der Delinquenz des Klägers ist. Die überschießende Bewertung durch die Regierung von M. hat das Verwaltungsgericht zwar wiedergegeben, sich jedoch nicht zu eigen gemacht. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben auch zutreffend erkannt, dass die abgeurteilten Betäubungsmitteldelikte auf dem klägerischen Konsum von Betäubungsmitteln beruhen und dass einzelne Eigentumsdelikte auf den Konsum von Alkohol zurückzuführen sind (laut Strafurteil entwendete der Kläger wiederholt alkoholische Getränke, weil er – auch gemeinsam mit anderen – „saufen“ wollte). Die deutliche Einheitsjugendstrafe wurde verhängt, weil das Strafgericht von einer erheblichen Schwere der Schuld und von massiven schädlichen Neigungen ausgegangen ist, die es aus der chronologischen Abfolge der Vorgänge gefolgert hat (U.v. 24.10.2012, S. 10 f.). Obgleich der Angeklagte aus Sicht des Strafgerichts aufgrund der von ihm jeweils eingelegten Rechtsmittel allen Anlass hatte, sich schon deswegen und mit Blick auf die Berufungshauptverhandlung makellos zu führen, habe er mit Straftaten ungebremst und intensiv auf diversen Feldern weitergemacht. Der Umgang mit Drogen habe an Qualität zugenommen. Er sei schließlich mit Crystal angetroffen worden und nicht lediglich mit Haschisch wie zuvor. Trotz seiner Tätigkeit als Bauhelfer habe er immer wieder Diebstähle begangen. Der zuletzt genannte Diebstahl zweier Seitenschneider lasse aufhorchen. Solche Gerätschaften seien typische Tatwerkzeuge im Rahmen von Ladendiebstählen und bei der Entwendung zum Beispiel von Fahrrädern. Eine schlüssige Erklärung, weshalb der Angeklagte zwei Seitenschneider entwendete, habe er in der Hauptverhandlung nicht zu liefern vermocht. Dies gelte darüber hinaus für sonstige weitere Nachfragen des Gerichts zum Tatgeschehen. Der Angeklagte sei zwar gewillt gewesen, Fehlverhalten einzuräumen, habe jedoch ersichtlich darüber hinausgehend nichts preisgeben wollen. Sein Geständnis sei daher lediglich die einfache Wahrheit, aber nicht die volle Wahrheit. Strafmilderung habe ihm daher nicht in gleicher Weise zugutekommen kommen können, wie bei einer umfassenden Aussage, mit welcher er wirklich in allen Belangen reinen Tisch gemacht hätte. Dies zeige, dass Ganovenehre ihm wichtiger sei als Rechtstreue. Die früheren Strafzumessungserwägungen seien mit in den Blick genommen und mit abgewogen worden. Dies gelte auch für erlebte Haftzeiten.

Angesichts dieser strafrichterlichen Einschätzung zur Persönlichkeitsentwicklung des Klägers und der multiplen strafrechtlichen Delinquenz geht auch der Senat vom Vorliegen schädlicher Neigungen und einem Hang des Klägers zur Begehung von Straftaten aus, die ihre Ursache in einem mangelnden Unrechtsbewusstsein, einem die Delinquenz fördernden persönlichen Umfeld (bei den Straftaten hat sich der Kläger in einem Kreis von Personen bewegt, die ebenfalls in erheblichem Umfang strafrechtlich in Erscheinung getreten sind), ungeregelten Lebensverhältnissen sowie dem unkontrollierten und sich steigernden Konsum von weichen und harten Drogen und Alkohol ihre Ursachen haben. Der Besitz einer unerlaubten Waffe bestärkt diese Einschätzung. Butterflymesser sind als besonders geeignete Waffen für Bedrohungen oder Überfälle bekannt. Die charakteristischen Öffnungs- und Schließtechniken tragen zur einschüchternden Wirkung bei.

2. Das Verwaltungsgericht hat es entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht unterlassen, eine eigene Bewertung des klägerischen Verhaltens vorzunehmen und eine eigene Gefährdungsprognose zu erstellen. Es hat in seiner Beurteilung der (Wiederholungs-)Gefährlichkeit des Klägers zu Recht auch den Umstand einbezogen, dass das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 27. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf vorzeitige Haftentlassung und Reststrafenaussetzung abgelehnt hat. Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von einer Bindungswirkung dieser Entscheidung ausgegangen, sondern – zu Recht – von ihrer indiziellen Bedeutung. Wäre dem Kläger die Aussetzung eines Strafrests gewährt worden, hätte dies zumindest bedeutet, dass im Rahmen der Strafvollstreckung von einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ eines Resozialisierungserfolgs in der Bewährungszeit ausgegangen worden ist. Nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung kann die Aussetzung des Strafrestes „verantwortet werden“ im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit, eine „reale Chance“ für den Erfolg spricht; eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten muss demgegenüber nicht unbedingt gegeben sein vgl. BGH, U.v. 28.06.2000 - 3 StR 156/00 - NStZ-RR 2001,15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 05.09.2002 - 5 St RR 224/2002 - NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 ff.; eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert, vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 57 Rn. 14 ff. und Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 57 Rn. 14). Wenn also am 27. Januar 2015 eine Strafrestaussetzung nicht gewährt worden ist, bedeutet dies, dass im Rahmen der Strafvollstreckung nicht nur von keiner Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung ausgegangen worden ist, sondern sogar vom Fehlen der „realen Chance“ einer Resozialisierung in der Bewährungszeit. In der ablehnenden Aussetzungsentscheidung wurde gewürdigt, dass gegen den Kläger auch in der Justizvollzugsanstalt ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden musste, weil er unerlaubt zum Teil gefährliche Gegenstände im Besitz hatte (die Ersatzklinge eines Cutter-Messers, eine selbstgebastelte Tätowiernadel, als Stichwerkzeug verwendbare Kleinteile). Außerdem hat sich der Kläger wegen der Herstellung von Alkohol disziplinarisch verantworten müssen. Angesichts dieses Verhaltens in der Haft konnte das Gericht im Rahmen der Strafvollstreckung nicht zu der Einschätzung gelangen, dass sich der Kläger bei einer Entlassung straffrei führen werde.

Auch aus der am 18. Juni 2015 erfolgten Aussetzung des Strafrests von 29 Tagen zur Bewährung kann nicht auf die Annahme einer „realen Chance“ des Bewährungserfolgs geschlossen werden. Diese Reststrafenaussetzung ist offensichtlich erfolgt, um auf den Kläger noch über einen wesentlich längeren Zeitraum als die 29 Tage Reststrafe (nämlich die Dauer der Bewährung von drei Jahren) einwirken zu können. Die für eine positive Sozialprognose erforderliche günstige Entwicklung des Klägers ist auch nicht zu erkennen.

Außerdem ist zu konstatieren, dass die Reststrafenaussetzung mit Beschluss vom 29. März 2016 widerrufen wurde, weil der Kläger erneut straffällig geworden ist. Nach den Feststellungen des Strafvollstreckungsgerichts ist der Kläger mit drei vorsätzlichen Straftaten der Leistungserschleichung am 26. Juli 2015, 26. August 2015 und 3. September 2015 strafrechtlich in Erscheinung getreten und deshalb vom Amtsgericht N. mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Die ansatzweise positive Stellungnahme seiner Bewährungshelferin vom 15. Oktober 2015 betreffend die Einhaltung der Bewährungsauflagen ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den im Zulassungsverfahren behaupteten Sinneswandel beim Kläger zu belegen. Der Kläger hat die Aufnahme einer Berufstätigkeit trotz Ankündigung im Schriftsatz vom 25. April 2016 nicht nachgewiesen. Eine Abstinenz von Drogen oder Alkohol hat der Kläger nicht dargelegt; nachdem der Kläger am 25. Januar 2012 und am 24. Oktober 2012 u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (von Marihuana sich zu Crystal Meth steigernd) verurteilt worden ist, ist von einer weiteren Erhöhung der öffentlichen Sicherheitsgefahr auszugehen.

Das beharrliche und uneinsichtige Hinwegsetzen des Klägers über strafrechtliche Vorschriften auf ganz unterschiedlichen Feldern begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und berührt dadurch in schwerwiegender Weise das Grundinteresse der Gesellschaft an der Einhaltung der Strafrechtsnormen als Grundregeln für eine friedliche menschliche Koexistenz. Der unstete Lebenswandel des Klägers, der über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung verfügt und keiner geregelten Arbeit nachgeht, birgt in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol und Drogen angesichts eingeschränkter finanzieller Möglichkeiten die Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich von schwerwiegenden Eigentumsdelikten. Der Kläger hat gezeigt, dass er sich von den Sanktionsmöglichkeiten des Rechtsstaats nicht beeindrucken lässt.

3. Seinen Vortrag, in Polen über keine persönlichen Bindungen oder Kontakte zu verfügen, hat der Kläger in keiner Weise substantiiert. Dies wäre jedoch insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der unverheiratete und kinderlose Kläger im August 2010 (mit 17 Jahren) zu seiner Mutter in das Bundesgebiet gekommen ist, am 18. Februar 2016 vorübergehend nach Polen zurückgekehrt ist und erst mit Schriftsatz vom 25. April 2016 seine Rückkehr mitgeteilt hat. Seine Kenntnisse der polnischen Sprache sind deutlich besser als die Kenntnisse der deutschen Sprache. Der nunmehr 24-jährige Kläger hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Polen verbracht. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs (die der Kläger jedoch nicht nachgewiesen hat) hätte in Anbetracht seiner dissozialen Verhaltensweisen wenig Gewicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ...1981 geborene Kläg
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.